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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 28.02.2017 BES.2016.127 (AG.2017.317)

28 febbraio 2017·Deutsch·Basilea Città·Sozialversicherungsgericht·HTML·4,089 parole·~20 min·2

Riassunto

Einstellung der Strafverfahren

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2016.127

BES.2016.128

ENTSCHEID

vom 28. Februar 2017

Mitwirkende

lic. iur. Gabriella Matefi   

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Pauen Borer

Beteiligte

A____                                                                                    Beschwerdeführer

[...]vertreten durch lic. iur. [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft                                                      Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel                                           

B____                                                                                  Beschwerdegegner

[...]

C____                                                                                  Beschwerdegegner

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen zwei Verfügungen der Staatsanwaltschaft

vom 5. Juli 2016

betreffend Einstellung der Strafverfahren

Sachverhalt

Aufgrund einer Strafanzeige wegen Körperverletzung und Tätlichkeiten von A____ (Beschwerdeführer) datierend vom 25. August 2014, eingegangen bei der Staatsanwaltschaft am 28. August 2014, wurden von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt entsprechende Strafverfahren gegen B____ (V141028 107) und C____ (V141028 106) eingeleitet. Diesen liegt der in der Strafanzeige erhobene Vorwurf zugrunde, die Beschwerdegegner C____ und B____ hätten in ihrer Funktion als Security-Mitarbeiter der Bar [...] am 23. August 2014 den Beschwerdeführer gewürgt und an den Armen gepackt, was bei diesem zu kurzzeitiger Bewusstlosigkeit und Hämatomen am rechten Oberarm geführt habe. Mit Verfügung vom 2. Oktober 2015 hatte die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung gegen die beiden Beschwerdegegner zunächst sistiert. Die vom Beschwerdeführer dagegen eingereichten Beschwerden wurden vom Appellationsgericht am 4. April 2016 gutgeheissen; die Sistierungsverfügungen wurden aufgehoben und die Sache zur Weiterführung der Untersuchung an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen (vgl. dazu APE BES.2015.148, 149 vom 4. April 2016). Mit Verfügungen vom 5. Juli 2016 hat die Staatsanwaltschaft daraufhin die Strafverfahren gegen C____ und B____ mangels hinreichenden Beweises des Tatbestandes, besonders in subjektiver Hinsicht, gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO eingestellt; die Kosten des Verfahrens gehen zu Lasten des Staates.

Gegen diese beiden Einstellungsverfügungen hat A____ am 18. Juli 2016 je fristgerecht Beschwerde erhoben mit dem Antrag, die genannten Einstellungsverfügungen seien aufzuheben und die Angelegenheit an die Staatsanwaltschaft zur Anklageerhebung gegen die Beschwerdegegner eventuell zur weiteren Abklärung und zur anschliessenden Anklageerhebung zurückzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Staatsanwaltschaft respektive des Staates. Die Staatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme vom 13. September 2016 die Abweisung der Beschwerden und die Bestätigung der Einstellungsverfügungen beantragt. Mit Verfügung der Appellationsgerichtspräsidentin vom 6. Februar 2017 sind die beiden Beschwerdeverfahren zusammengelegt worden.

Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Verfahrensakten im schriftlichen Verfahren ergangen.

Erwägungen

1.

1.1      Gegen Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen Beschwerde erhoben werden (Art. 322 Abs. 2 und 393 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung, StPO, SR 312.0). Zu deren Beurteilung ist das Appellationsgericht grundsätzlich als Einzelgericht zuständig (§§ 88 Abs. 1 und 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes, GOG, SG 154.100). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

1.2      Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der Begriff „Partei“ ist umfassend im Sinne von Art. 104 und 105 StPO zu verstehen: Neben der beschuldigten Person, der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerschaft kann auch jede andere am Verfahren beteiligte Person zur Beschwerde legitimiert sein. Voraussetzung ist, dass diese Person sich am erstinstanzlichen Verfahren beteiligt hat bzw. von diesem berührt ist und ein rechtlich geschütztes Interesse geltend machen kann (Lieber, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar StPO, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 382 N 2; Schmid, Praxiskommentar StPO, 2. Auflage, Zürich 2013, Art. 382 N 1 f.).

Der Beschwerdeführer ist als Anzeigesteller und Privatkläger durch die Verfahrenseinstellungen selbst und unmittelbar in seinen Interessen tangiert, da die von ihm angezeigten Delikte zu seinem Nachteil begangen worden sein sollen. Entsprechend hat er ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der Einstellungsverfügungen, was ihn zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Da die vorliegenden beiden Verfahren denselben Sachverhalt betreffen und sich identische Rechtsfragen stellen, sind die Verfahren BES.2016.127 und BES.2016.128 zu vereinigen. Der entsprechenden Verfügung hat sich keine Partei widersetzt.

1.3      Die Beschwerden sind innert der gesetzlichen Frist eingereicht und begründet worden, so dass darauf einzutreten ist.

2.

2.1      Die Staatsanwaltschaft hat die Verfahren gegen beide Beschwerdegegner wegen einfacher Körperverletzung mangels hinreichenden Tatbestandes, insbesondere in subjektiver Hinsicht, gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO, eingestellt. Sie hält zusammengefasst fest, dass ein am 26. August 2014, also 3 Tage nach dem Vorfall, erstelltes Arztzeugnis Hämatome am rechten Oberarm des Beschwerdeführers festhalte. Selbst wenn diese in der Nacht des 23. August 2014 entstanden sein sollten, könnten die Beschwerdegegner, welche am fraglichen Abend als Security-Angestellte in der Bar [...] im Einsatz standen, dafür nicht verantwortlich gemacht werden. Es sei zwar möglich, dass der Beschwerdeführer in jener Nacht von ihnen etwas heftig habe angefasst werden müssen. Die Absicht, ihm die dokumentierten Verletzungen zuzufügen, könne ihnen indes nicht nachgewiesen werden. Vielmehr seien die Verletzungen einzig auf das unangemessene und im gegebenen Kontext geradezu als renitent zu bezeichnende Verhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen. Da der subjektive Tatbestand von Art. 123 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) nicht rechtsgenüglich bewiesen sei, sei das Verfahren gegen die Beschuldigten mangels Erfüllung eines Straftatbestandes gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO einzustellen.

2.2      Nach Auffassung des Beschwerdeführers verletzten die angefochtenen Einstellungsverfügungen Recht und seien in unvollständiger und unrichtiger Feststellung des Sachverhaltes ergangen. Ausserdem werde sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Auf seine Rügen wird im Einzelnen näher eingegangen werden.

3.

3.1     

3.1.1   Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Denn, obwohl er im Schreiben vom 1. Juli 2016 darauf hingewiesen habe, dass alle Tatbestände, welche die körperliche Integrität schützen, und auch der Tatbestand der Freiheitsberaubung zu prüfen sei, nehme die Staatsanwalt in den angefochtenen Einstellungsverfügungen keinerlei Stellung zu den Tatbeständen der Tätlichkeiten und der Freiheitsberaubung. Damit verletze sie ihre Begründungspflicht. Die Staatsanwaltschaft hält dazu fest, dass sich Ausführungen zu Tatbeständen, deren Erfüllung von Anfang an nicht in Betracht falle, erübrigten. Zudem sei es nicht Aufgabe der Rechtsvertreter respektive des Privatklägers, der Staatsanwaltschaft vorzuschreiben, welche Tatbestände sie zu prüfen habe.

3.1.2   Der Beschwerdeführer – als Polizeibeamter mit der Strafverfolgung grundsätzlich vertraut – hat Ende August 2014 Strafanzeige lediglich wegen Körperverletzung und Tätlichkeiten erstattet. Sein Vertreter hat am 21. August 2015 die Mandatsübernahme angezeigt und im Oktober 2015 Akteneinsicht genommen. Erst mit Eingabe vom 1. Juli 2016 – Stellungnahme zur vorgesehenen Verfahrenseinstellung –, also rund zwei Jahre nach dem Vorfall und auch nach Abschluss der Untersuchungen, macht er erstmals geltend, das Verhalten der Beschuldigten sei auch unter dem Aspekt des Tatbestandes der Freiheitsberaubung zu prüfen. Offensichtlich hatte sich der Beschwerdeführer aber nach dem Vorfall nicht ernsthaft in seiner Bewegungsfreiheit beschränkt gefühlt, ansonsten er den Tatbestand der Freiheitsberaubung wohl auch in seiner Strafanzeige aufgeführt hätte. Dieser Tatbestand muss, wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme richtig festhält, eine gewisse Erheblichkeit aufweisen; kurzfristiges Festhalten wie hier würde nicht genügen (vgl. Trechsel/Fingerhuth, in Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2 Auflage, Art. 183 N 7). Es bestand unter diesen Umständen offensichtlich kein Anlass für die Staatsanwaltschaft, auch unter dem Aspekt der Freiheitsberaubung zu ermitteln. Entsprechend hat sie sich in den angefochtenen Einstellungsverfügungen auch nicht mit diesem Tatbestand auseinandersetzen müssen. Es wird im Folgenden auch nicht darauf zurückgekommen.

3.1.3   Die Einstellungsverfügungen führen einzig den Tatbestand der Körperverletzung (Art. 123 StGB), nicht aber der Tätlichkeiten (Art. 126 StGB) auf. Die einzige festgestellte Verletzung des Beschwerdeführers – Hämatome am rechten Oberarm – ist geringfügig und stellt objektiv eher eine Tätlichkeit als eine einfache Körperverletzung dar (vgl. zur Abgrenzung Trechsel/Fingerhuth, a.a.O., Art. 123 N 2, Art. 126 N 3). Indes ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft sie in den angefochtenen Einstellungsverfügungen implizit als einfache Körperverletzung qualifiziert. Wie der Beschwerdeführer richtig festhält, ist davon auszugehen, dass das Strafverfahren betreffend sämtliche in Frage kommenden Delikte eingestellt worden ist (Beschwerden Ziff. 4). Die von der Staatsanwaltschaft angenommene Begründung der Verfahrenseinstellungen – fehlender subjektiver Tatbestand – würde sich auch auf Tätlichkeiten beziehen, würde man die vom Beschwerdeführer beklagte Verletzung als solche und nicht als einfache Körperverletzung qualifizieren. Insoweit zielt diese Rüge ins Leere.

3.1.4   Eine Verletzung der Begründungspflicht und des Gehörsanspruchs des Beschwerdeführers ist insoweit im Übrigen nicht ersichtlich. Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien einen Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher die Pflicht der Behörden beinhaltet, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung muss jedenfalls kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich der Entscheid stützt. Es muss insbesondere ersichtlich sein, aufgrund welcher Beweise und in Anwendung welcher Gesetzesbestimmungen der Entscheid gefällt wurde. Grundsätzlich ist ein Entscheid so zu begründen, dass die betroffene Person sich über dessen Tragweite Rechenschaft geben, ihn in voller Kenntnis der Sache weiterziehen und die obere Instanz überprüfen kann, ob die untere Instanz Recht verletzt hat. Dies ist bei den hier angefochtenen Einstellungsverfügungen der Fall. Nicht erforderlich hingegen ist, dass der Entscheid sich mit sämtlichen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen der Parteien ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann – und muss im Hinblick auch auf die Verfahrensökonomie und die Verständlichkeit des Entscheids – sich die Strafbehörde auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.2; BGer 1B_767/2012 vom 23. Januar 2013 E. 2.2; Stohner, in Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 81 N 9).

Selbst wenn der Gehörsanspruch des Beschwerdeführers verletzt worden wäre – wovon nach dem Gesagten nicht auszugehen ist –, so wäre dies im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ohnehin geheilt. Eine – nicht besonders schwerwiegende – Verletzung des rechtlichen Gehörs kann gemäss ständiger Rechtsprechung ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197 f.; BGer 1B_767/2012 vom 23. Januar 2013 E. 2.4). Vorliegend rechtfertigt der Umstand, dass im Betreff der Einstellungsverfügungen die Tatbestände der Tätlichkeiten und der Freiheitsberaubung nicht genannt sind, keine Rückweisung der Angelegenheit, zumal sich der Beschwerdeführer in den vorliegenden Beschwerdeverfahren dazu geäussert hat.

3.2      Weiter moniert der Beschwerdeführer, dass die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt nur unvollständig festgestellt habe, indem sie die von ihm am 1. Juli 2016 beantragte Befragung einer weiteren Auskunftsperson nicht vorgenommen habe. Diese hätte gerade in Zusammenhang mit allfälligen Rechtfertigungsgründen der Beschwerdegegner zur Klärung des Sachverhaltes beitragen können.

Es handelt sich um die Befragung der Auskunftsperson D____, im Zeitpunkt des fraglichen Vorfalles Arbeitskollege und Untergebener des Beschwerdeführers. Die Staatsanwaltschaft hat seine Befragung mit einlässlich begründetem Entscheid vom 4. Juli 2016 abgelehnt. Auf die entsprechenden Erwägungen kann mit den vorliegenden zusammenfassenden und ergänzenden Bemerkungen grundsätzlich verwiesen werden:

Bereits in seiner Anzeige hat der Beschwerdeführer die Angaben von D____ ausführlich protokolliert. Er hat sich in diesem Zusammenhang vorgängig wohl bereits detailliert und eingehend mit diesem über den fraglichen Vorfall ausgetauscht. Zu dem in Zusammenhang mit dem vorliegenden Sachverhalt stehenden Geschehnissen hat D____ damals gegenüber dem Beschwerdeführer laut Anzeige erklärt, er habe den Beginn der Geschehnisse gar nicht mitbekommen, da er sich auf der Tanzfläche befand. Er sei erst von einem anderen Gast darauf aufmerksam gemacht worden, als sein Kollege (der Beschwerdeführer) bereits von den Türstehern gepackt worden war und „zum Notausgang bei der Tanzfläche geschleift“ wurde. D____ soll laut Anzeige beobachtet haben, wie die Security-Angestellten den Beschwerdeführer am Arm und am Kopf (Würgegriff) gehalten hätten. Über den gesamten Vorfall gibt es aber eine Aufnahme der Videoüberwachungskamera und die Aussagen mehrerer Personen – gerade auch zu den Geschehnissen vor dem Einsatz der Beschwerdegegner und somit zu allfälligen Rechtfertigungsgründen. Unter diesen Umständen ist die Staatsanwaltschaft zu Recht zum Schluss gekommen, dass aus einer Befragung von D____ – notabene rund zwei Jahre nach dem fraglichen Vorfall – keine relevanten neuen Erkenntnisse zu erwarten sind. Dem ist beizupflichten, zumal D____ gemäss Anzeige ohnehin keine Angaben zu allfälligen Rechtfertigungsgründen machen kann, da er die Szenen, die dem von ihm schliesslich beobachteten Eingreifen der Security-Angestellten voraus gegangen waren, offensichtlich gar nicht mitbekommen hatte.

4.

4.1      Gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. a–e StPO stellt die Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren ein, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, wenn kein Straftatbestand erfüllt ist, wenn ein Rechtfertigungsgrund anwendbar ist, Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind oder nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann. Die Staatsanwaltschaft hat sich bei der Beurteilung dieser Frage allerdings in Zurückhaltung zu üben. Im Zweifelsfall ist das Verfahren in Beachtung des ungeschriebenen, sich aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 2 Abs. 1 StPO) sowie indirekt aus Art. 319 in Verbindung mit Art. 324 Abs. 1 StPO ergebenden Grundsatzes "in dubio pro duriore" weiterzuführen und an das Gericht zu überweisen (BGE 137 IV 219 E. 7.2 S. 227). Ist etwa die Beweislage unklar, so ist es grundsätzlich nicht Sache der Staatsanwaltschaft, eine abschliessende Beweiswürdigung vorzunehmen. Es obliegt vielmehr dem Gericht, darüber zu befinden, ob sich jemand im strafrechtlichen Sinn schuldig gemacht hat oder nicht. Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren nur dann einzustellen, wenn ein Freispruch oder ein vergleichbarer Entscheid des Strafgerichts sicher oder doch sehr wahrscheinlich erscheint und eine Hauptverhandlung daher als Ressourcenverschwendung erscheinen würde (Grädel/Heiniger, in: Basler Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2014, Art. 319 N 8; BGE 138 IV 86 E. 4.1 und 4.2 S. 90 f.; statt vieler: AGE BES.2015.115 vom 11. Februar 2016 E. 2.1).

4.2     

4.2.1   Vorliegend ist unbestritten, dass sich der Beschwerdeführer in der Nacht des 23. August 2014 im Lounge Bereich der Bar [...] in Basel aufgehalten hat und, jedenfalls gegen ca. 03.45 Uhr in der Frühe, alkoholisiert war (vgl. dazu etwa Aussage E____ vom 30. Oktober 2015 S. 4). Ebenfalls ist nicht umstritten, dass er von den beiden Beschwerdegegnern, welche in jener Nacht als Security-Angestellte in der Bar tätig waren, gegen seinen Willen von seinem Sitzplatz im Loungebereich in einen Nebenraum der Bar verbracht worden ist. Laut Schilderungen des Beschwerdeführers in der Strafanzeige sei er von den Beschwerdegegnern ohne ersichtlichen Grund am Hals und an den Armen gepackt, bis zur Bewusstlosigkeit gewürgt und in einen Nebenraum der Bar verbracht worden, wo er wieder das Bewusstsein erlangt habe, sich losreissen und gegen „die Aggressoren“ verteidigen konnte. Ein vom 26. August 2014 datierendes Arztzeugnis des Universitätsspitals Basel dokumentiert als einzige Verletzung des Beschwerdeführers Hämatome am Oberarm rechts.

4.2.2   Es ergibt sich demgegenüber aus der Videoaufnahme der Geschehnisse in der Bar [...] und wird offenbar vom Beschwerdeführer auch eingeräumt, dass er vor dem Eingreifen der Beschwerdeführer seine Beine auf einen Clubtisch gelegt hatte. Durch die Videoaufnahme (vgl. dazu auch Aktennotiz Det Kpl [...] vom 10. September 2014 betreffend Sichtung der Videoaufzeichnungen) ist weiter erstellt, dass sich deswegen zunächst der Security-Angestellte C____ zum Beschwerdeführer begeben und kurz mit ihm geredet hat, sich entfernt, zurückgeschaut hat und zum Beschwerdeführer zurückgekehrt ist, sich zu ihm hinuntergebeugt und offenbar erneut mit ihm gesprochen hat. Darauf ist der weitere Security-Angestellte B____ hinzugekommen und hat seinerseits mit dem Beschwerdeführer geredet und diesen schliesslich an dessen Arm gefasst, worauf der Beschwerdeführer die Hand des Security-Angestellten offenbar weg gestossen hat. Es ist dann zu einer kurzen Diskussion zwischen den drei Personen gekommen. Schliesslich wird der Beschwerdeführer von den beiden Security-Angestellten gepackt – vom einen von der linken Seite über die Schulter und vom anderen von vorne rechts – und zum Notausgang geführt. Ein Würgevorgang ist auf der Videoaufnahme nicht ersichtlich und wurde im Übrigen von keiner der befragten Auskunftspersonen – dazu gleich – beobachtet.

Die Angaben der befragten Auskunftspersonen decken sich mit den Videoaufzeichnungen:

E____ schildert am 30. Oktober 2014, dass er von der Tanzfläche aus gesehen habe, dass zunächst ein Security-Angestellter zum Tisch des Beschwerdeführers gegangen sei und später dann zwei Security-Angestellte den Beschwerdeführer an den Oberarmen gepackt und diesen zur Türe gezogen hätten, wobei der Beschwerdeführer dagegen gehalten habe. Niemand habe geschlagen; die Männer seien aber ineinander verkeilt gewesen, sonst hätten die Security-Angestellten den Beschwerdeführer nicht hinausführen können. Er habe dann mit anderen Personen die Situation zu beruhigen versucht.

F____ hat am 15. Dezember 2014 angegeben, dass ein Mann am Nebentisch (der Beschwerdeführer) mit beiden Füssen auf dem Clubtisch gesessen sei. Dann sei ein Security-Angestellter zu diesem gekommen und habe ihn angewiesen, die Füsse herunter zu nehmen. Nach seiner Erinnerung habe der Beschwerdeführer auch die Fussstellung geändert. Der Security-Angestellte habe den Beschwerdeführer erneut zu Recht gewiesen und ein zweiter Security-Angestellter sei dazu gekommen. Es habe ein Wortgefecht gegeben, welches er aber nicht verstanden habe. Der Mann habe ein Glas in der Hand gehalten; die Füsse seien immer noch auf der Tischkante gelegen. Ein Security-Angestellter habe ihm das Glas aus der Hand genommen und auf den Clubtisch gestellt. Dabei sei wohl etwas ausgeschüttet worden.  Darauf seien beide Security-Angestellte sehr schnell auf den Mann losgegangen, hätten ihn an den Armen gepackt und ihn abgeführt, seiner Meinung nach Richtung Fluchtweg. Da der Mann sich gewehrt habe, hätten die Security-Angestellten ihn gezerrt.

G____ hat am 16. Dezember 2014 geschildert, dass der Beschwerdeführer auf einem Sofa sass und seine Füsse auf den Clubtisch gelegt hatte und deswegen von einem Security-Angestellten angesprochen wurde. Aufgrund der Bewegungen sei klar gewesen, dass dieser den Beschwerdeführer aufgefordert hatte, die Füsse vom Tisch zu nehmen. Er habe dann nicht mehr hingeschaut, aber nach etwa zwei Minuten gesehen, dass nun zwei Security-Angestellte beim Beschwerdeführer standen, ihn an den Armen hochzogen und hinausbegleiteten. Dabei sei von beiden Seiten gezogen und gezerrt worden: Der Beschwerdeführer habe sich losreissen und die Türsteher hätten ihn festhalten wollen. Er sei dem Trio mit anderen Personen nachgegangen. Er habe keine körperliche Gewalt gesehen; auch habe sich niemand über Verletzungen beklagt. Er habe auch nicht gesehen, dass der Beschwerdeführer in einen Würgegriff genommen worden sei.

4.2.3   Die beiden Beschwerdegegner geben an, dass zunächst C____ zum Beschwerdeführer ging und diesen vergebens aufforderte, die Füsse vom Clubtischchen zu nehmen. Darauf habe sich auch B____ zum Beschwerdeführer begeben und sich auf dessen andere Seite gestellt. Der Beschwerdeführer habe sie nicht akzeptieren wollen und geäussert, er könne machen, was er möchte, und werde nicht weggehen, und sei immer aggressiver geworden (Aussage C____, S. 3). Weil B____ befürchtete, der Beschwerdeführer könne das Glas, welches er in Händen hielt, zum Werfen oder Schlagen benützen, habe er das Glas gepackt, worauf der Beschwerdeführer ihn gestossen habe. Sie hätten diesem dann gesagt, er müsse das Lokal verlassen, ihn dann beide gepackt und rausgeführt, wobei sie ihn dabei stärker anpacken mussten, weil er sich wehrte und sich hätte losreissen können (vgl. Aussagen B____ vom 27. August 2015; Aussage C____ vom 26. August 2015).

4.2.4   Die Aussagen der Beschwerdegegner werden also grundsätzlich durch die Videoaufnahme gestützt und durch die Angaben der genannten Auskunftspersonen bestätigt. Die Version des Beschwerdeführers in der Anzeige und in der Beschwerde, wonach er nicht mitbekommen habe, weshalb er von den Security-Angestellten angesprochen wurde, dann grundlos von diesen angegangen worden und unter Anwendung unangemessener Gewalt und gar bis zur Bewusstlosigkeit gewürgt worden sei, findet hingegen  weder in den Videoaufnahmen noch in den Aussagen von Augenzeugen eine Stütze. Zudem sind einzig Verletzungen dokumentiert, die mit den Angaben der Beschwerdegegner übereinstimmen, aber es sind keinerlei Verletzungen oder Beschwerden dokumentiert oder auch nur geschildert, die auf den vom Beschwerdeführer behaupteten Würgevorgang hindeuten würden, wie etwa Würgemale oder Kratzer am Hals oder Schluckbeschwerden.

Es ist somit zusammenfassend ohne Zweifel davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Füsse auf dem Clubtisch liegen hatte und der – sogar für unbeteiligte Beobachter – unmissverständlichen Anweisung des ersten Security-Angestellten, die Füsse herunterzunehmen, keine Folge leistete. Als er sich beim Gespräch uneinsichtig zeigte, zunehmend aufgebrachter wurde und auch noch sein Glas in der Hand hielt, entschlossen sich die Security-Angestellten, ihn aus dem Lokal in einen Nebenraum zu führen.

4.3

4.3.1   Die Staatsanwaltschaft hat die Strafverfahren mit der Begründung eingestellt, der subjektive Tatbestand von Art. 123 Ziff. 1 StGB sei nicht rechtsgenüglich bewiesen. Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, diese Einstellung sei zu Unrecht erfolgt. Die Tatbestände der Tätlichkeiten und der Freiheitsberaubung seien in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt. Allfällige Rechtfertigungsgründe seien von der Vorinstanz nicht geprüft worden, seien aber nicht gegeben; der tätliche Übergriff sei durch nichts zu rechtfertigen.

4.3.2   Die geringfügigen Verletzungen des Beschwerdeführers stellen objektiv Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB dar, wie der Beschwerdeführer darlegt. Es ist weiter davon auszugehen, dass die Beschwerdegegner eine derartige Verletzung des Beschwerdeführers – sei diese nun als einfache Körperverletzung oder als Tätlichkeit zu qualifizieren – jedenfalls in Kauf genommen haben, als sie ihn an den Oberarmen packten und trotz seiner Gegenwehr vom Sitzbereich des Lokals weg hin zu einem separaten Raum verbrachten. Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft ist der subjektive Tatbestand des Art. 126 StGB, respektive Art. 123 StGB erfüllt. Die Voraussetzungen zur Verfahrenseinstellung gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO sind somit nicht erfüllt. Allerdings ist, wie auszuführen bleibt (E. 4.3.3, 4.3.4), das Vorgehen der Beschwerdegegner gerechtfertigt gewesen; die Strafverfahren sind somit zu Recht eingestellt worden, dies aber gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. c StPO.

4.3.3   Gemäss Art. 15 StGB ist derjenige, der ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht wird, sowie jede andere Person berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren. Notwehr setzt einen sich im Gang befindlichen oder unmittelbar bevorstehenden rechtswidrigen Angriff voraus. Der Angriff kann sich gegen alle persönlichen Rechtsgüter und somit auch gegen das Hausrecht respektive den Hausfrieden richten (Art. 186 StGB; BGE 102 IV 1 E. 2a S. 3; BGer 6B_806/2007 vom 13. Juni 2008 E. 3.3).

Gemäss Art. 15 StGB ist der Angriff in einer „den Umständen angemessenen Weise“ abzuwehren. Es muss dabei die ungefährlichste Art der Verteidigung gewählt werden und sie muss verhältnismässig sein. Das heisst, sie muss in etwa der Schwere des tatsächlichen oder drohenden Angriffs sowie der Wichtigkeit des gefährdeten Rechtsgutes einerseits und der Bedeutung des Gutes, das durch die Abwehr verletzt wird, andererseits angepasst werden (Donatsch, StGB Kommentar, 19. Auflage, Zürich 2013, Art. 15 StGB N 10 f.; Trechsel/Geth, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar StGB, 2. Auflage, Zürich 2013, Art. 15 StGB N 10).

4.3.4   Vorliegend ist unbestritten und mit den Videoaufnahmen sowie durch die Depositionen der Auskunftspersonen erstellt, dass der Beschwerdeführer von C____ aufgefordert wurde, seine Füsse vom Tisch zu nehmen. Als er dieser wiederholten Aufforderung nicht nachkam, trat B____ hinzu, redete auch mit ihm und nahm ihm ein Glas aus der Hand. Dann packten die Beschwerdegegner den Beschwerdeführer an den beiden Armen und führten ihn zum Notausgang.

Mit der Aufforderung, die Füsse vom Tisch zu nehmen, haben die Beschwerdegegner das Hausrecht ihres Arbeitgebers wahrgenommen. Ebenso mit der darauf folgenden Aufforderung, die Bar zu verlassen. Ob diese Aufforderung zuerst mündlich ausgesprochen wurde, ist nicht erstellt, wird aber von den Beschwerdegegnern so dargestellt und ist aufgrund des Gesamtablaufs auch plausibel (vgl. auch Einvernahme E____ S. 4; Einvernahme C____ S. 3, Einvernahme B____ S. 3). Erstellt ist durch die Videoaufnahme und sämtliche Aussagen jedenfalls, dass die Aufforderung dann rasch physisch umgesetzt wurde, indem die beiden Beschwerdegegner den Beschwerdeführer an den Armen ergriffen und zum Notausgang führten. Es ist zweifellos angemessen, das Hausrecht mittels Aufforderung, das Lokal zu verlassen, und dann mittels Verbringen des Gastes aus dem Lokal durchzusetzen, wenn ein Gast Anstandsregeln verletzt und sich weigert, sein Verhalten zu ändern. Beide Beschwerdegegner gaben an, dass der Beschwerdeführer ein Glas in der Hand gehalten habe, und sie aufgrund seiner Weigerung, die Füsse vom Tisch zu nehmen, und seines alkoholisierten und aggressiven Zustands unsicher gewesen seien, was er damit vorhabe. Aus diesem Grund habe B____ seine Hand mit dem Glas festgehalten und dieses weggenommen (EV C____ S. 3; EV B____ S. 3). Der Vorgang der Wegnahme des Glases wird von zwei Auskunftspersonen bestätigt und ist auch auf dem Video wahrzunehmen (Einvernahmen F____ S. 2 f., G____ S. 5). Es ist gerichtsnotorisch, dass Trinkgläser, zumal zu fortgeschrittener Nachtstunde und im alkoholisierten Umfeld, als „Waffe“ eingesetzt werden. Die Situation stellte sich dabei für die beiden Beschwerdegegner folgendermassen dar: Der Gast weigert sich, seine Füsse vom Tisch zu nehmen respektive das Lokal zu verlassen, zudem scheint er alkoholisiert zu sein und wird immer aufgebrachter. Unter diesen Umständen war es verhältnismässig, einer allfälligen Eskalation, durch die möglicherweise andere Gäste der Bar gefährdet jedenfalls aber stark belästigt worden wären, mit eigener Handgreiflichkeit vorbeugen zu wollen und den Beschwerdeführer mit verhältnismässigem Körpereinsatz aus dem Loungebereich in einen Nebenraum hinauszuführen.

Erstellt ist im Weiteren, dass der Beschwerdeführer sich gegen das Hinausführen physisch heftig gewehrt hat (vgl. Einvernahmen E____ S. 2, 4; F____ S. 3; G____ S. 2; vgl. auch Video). Damit ohne weiteres erklärbar sind die ärztlich attestierten Hämatome am rechten Oberarm des Beschwerdeführers, mussten doch die beiden Beschwerdegegner den kräftigen, lediglich mit einem kurzärmligen T-Shirt bekleideten Beschwerdeführer aus diesem Grund kraftvoll halten (B____ S. 5; C____ S. 4; G____ S. 2 „gezerrt und gezogen“; F____ S. 3; E____ S. 2 + 4; Video). Weitergehende Gewalt in der Form eines Würgegriffes und auch eine Bewusstlosigkeit werden, wie bereits festgehalten, von keiner der befragten Personen bestätigt und sind auch anderweitig, namentlich durch die Videoaufnahmen, nicht objektiviert.

4.4

4.4.1   Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass die Beschwerdegegner berechtigt waren, den Beschwerdeführer gegen seinen Willen aus dem Loungebereich der Bar [...] zu führen und ihn dafür an den Armen zu packen und zu halten. Ihr Vorgehen war dabei in jeder Hinsicht verhältnismässig. Unabhängig von der Frage, ob der subjektive Tatbestand für die Begehung einer Tätlichkeit respektive Körperverletzung bejaht werden könnte (vgl. dazu oben E. 4.3.2), liegt auf jeden Fall der Rechtfertigungsgrund der Notwehr für das Verhalten der Beschuldigten vor. Unter diesen Umständen ist die Einstellung des Verfahrens im Ergebnis zu bestätigen. Der Beschwerdeführer hat sich im Rahmen der vorliegenden Beschwerdeverfahren auch zur Frage der Rechtfertigung geäussert (vgl. Beschwerden S. 6), so dass sein Anspruch auf rechtliches Gehör gewahrt ist, auch wenn das Appellationsgericht von einem anderen Grund für die Einstellung des Verfahrens ausgeht als die Vorinstanz. Eine Rückweisung der Verfahren würde einem formalistischen Leerlauf gleichkommen (vgl. dazu ausführlich oben E. 3.1.4).

4.4.2   Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren im Ergebnis somit zu Recht eingestellt. Denn das Handeln der Beschwerdegegner ist durch Art. 15 StGB gerechtfertigt gewesen. Ein Freispruch der Beschwerdegegner ist unter den gegebenen Umständen mit Sicherheit zu erwarten. Es ist deshalb weder ihnen noch dem Staat, der die Kosten übernehmen müsste, zumutbar, eine Hauptverhandlung zu erdulden respektive durchzuführen. Vielmehr sind die Verfahren gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. c StPO einzustellen.

5.

Beide Beschwerden werden abgewiesen. Unter diesen Umständen hätte der unterliegende Beschwerdeführer grundsätzlich die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und eine Parteientschädigung könnte ihm nicht zugesprochen werden (vgl. Art. 436 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 433 As. 1 StPO). Angesichts des Umstandes, dass die Begründung der Einstellungsverfügungen nicht korrekt ist, rechtfertigt es sich indes, ihm lediglich eine reduzierte Urteilsgebühr von insgesamt CHF 300.– aufzuerlegen und ihm eine reduzierte Parteientschädigung auszurichten. Laut Aufstellung in den Honorarnoten, die in beiden Beschwerdeverfahren eingereicht wurden, ist bei seinem Vertreter ein Aufwand von 2,5 Stunden angefallen. Es ist davon auszugehen, dass sich dieser gesamthaft auf beide identischen Beschwerden bezieht, zumal bei der Bemühung vom 12. Juli 2016 (Besprechung mit Klientschaft) explizit auf beide Beschwerdegegner Bezug genommen wird und der Wortlaut der Beschwerden grundsätzlich identisch scheint.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        Die Beschwerden werden abgewiesen.

            Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten der Beschwerdeverfahren mit einer reduzierten Gebühr von insgesamt CHF 300.–.

Dem Beschwerdeführer wird für beide Beschwerdeverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von insgesamt CHF 300.–, zuzüglich 8% MWST von CHF 24.–, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Staatsanwaltschaft

-       Beschwerdegegner

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Gabriella Matefi                                            lic. iur. Barbara Pauen Borer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.