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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 11.01.2017 BES.2016.108 (AG.2017.74)

11 gennaio 2017·Deutsch·Basilea Città·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,747 parole·~14 min·4

Riassunto

Einstellungsverfügung

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2016.108

BES.2016.135

ENTSCHEID

vom 11. Januar 2017

Mitwirkende

lic. iur. Gabriella Matefi   

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Michèle Babst

Beteiligte

A____ GmbH,                                                               Beschwerdeführerin 1

[...]   

B____                                                                                 Beschwerdeführer 2

[...]   

gegen

C____                                                                               Beschwerdegegner 1

[...]                                                                                                   Beschuldigter

vertreten durch [...], Rechtsanwalt, [...]   

D____                                                                               Beschwerdegegner 2

[...]                                                                                                   Beschuldigter

vertreten durch [...], Rechtsanwalt, [...]   

Gegenstand

Beschwerden gegen zwei Verfügungen der Staatsanwaltschaft

vom 1. Juni 2016 und 11. Juli 2016

betreffend Einstellung des Strafverfahrens

Sachverhalt

Mit Schreiben vom 7. November 2014 erstattete B____ für sich selbst sowie namens der A____ GmbH gegen C____ und D____ Strafanzeigen wegen Ehrverletzungsdelikten (Verleumdung, Beschimpfung und eventualiter übler Nachrede). An der Generalversammlung der E____ AG vom 10. Oktober 2014 soll Rechtsanwalt […] namens seines Mandanten D____ ehrverletzende Vorwürfe gegen die Revisionsstelle A____ GmbH und ihren Gesellschafter und Geschäftsführer B____ erhoben haben.

Mit Schreiben vom 14. März 2016 kündigte der zuständige Staatsanwalt den Abschluss der Untersuchung an und setzte eine letzte Frist, um Beweisanträge zu stellen sowie um sich als Privatkläger zu erklären. Am 24. März teilte B____ für sich und die A____ GmbH mit, dass sie sich als Privatkläger am Verfahren beteiligen möchten und stellte den Antrag, die an der Generalversammlung vom 10. Oktober 2014 Anwesenden als Zeugen zu befragen. Mangels Tatbestandsmässigkeit stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren betreffend C____ am 1. Juni 2016 und in Bezug auf D____ am 11. Juli 2016 ein. Gegen beide Einstellungsverfügungen erhoben B____ sowie die A____ GmbH (nachfolgend "Beschwerdeführende") am 13. Juni 2016 und am 27. Juli 2016 Beschwerde beim Appellationsgericht und beantragten die Fortführung des Strafverfahrens. Die Staatsanwaltschaft schloss in beiden Verfahren auf kostenfällige Abweisung der Beschwerden. Ebenso beantragten C____ mit Eingabe vom 7. Juli 2016 und D____ mit Stellungnahme vom 20. Oktober 2016 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit ihren Repliken hielten die Beschwerdeführenden an ihren Anträgen fest, während auch C____ mit Duplik vom 23. September 2016 an seinen Anträgen festhielt, worauf die Beschwerdeführenden noch einmal Stellung nahmen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte und des Sachverhalts ergeben sich, soweit für den Entscheid relevant, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Gegen Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen Beschwerde erhoben werden (Art. 322 Abs. 2 und 393 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zu deren Beurteilung ist das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§§ 88 Abs. 1 und 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

1.2      Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der Begriff "Partei" ist umfassend im Sinn von Art. 104 und 105 StPO zu verstehen: neben der beschuldigten Person, der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerschaft kann auch jede andere am Verfahren beteiligte Person zur Beschwerde legitimiert sein. Voraussetzung dafür ist, dass sich diese Person am erstinstanzlichen Verfahren beteiligt hat bzw. von diesem berührt ist und ein rechtlich geschütztes Interesse geltend machen kann (Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar StPO, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 382 N 2; Schmid, Praxiskommentar StPO, 2. Auflage, Zürich 2013, Art. 382 N 1 f.). Die Beschwerdeführenden sind als Anzeigesteller durch die Verfahrenseinstellung selbst und unmittelbar in ihren Interessen tangiert, da die angezeigten Delikte zu ihrem Nachteil begangen worden sein sollen. Entsprechend haben sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der Einstellungsverfügung, was sie zur Beschwerdeerhebung legitimiert.

1.3      Die Beschwerden sind innert der gesetzlichen Frist eingereicht und begründet worden, sodass darauf einzutreten ist. Da die vorliegenden beiden Verfahren denselben Sachverhalt betreffen und sich identische Rechtsfragen stellen, sind die Verfahren BES.2016.108 und BES.2016.135, wie von der Staatsanwaltschaft beantragt, zu vereinigen. Diesem Antrag hat sich keine Partei widersetzt.

2.

2.1      Gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. a–e StPO stellt die Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren ein, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, wenn kein Straftatbestand erfüllt ist, wenn ein Rechtfertigungsgrund anwendbar ist, Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind oder nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann. Die Staatsanwaltschaft hat sich bei der Beurteilung dieser Frage allerdings in Zurückhaltung zu üben. Im Zweifelsfall ist das Verfahren in Beachtung des ungeschriebenen, sich aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 2 Abs. 1 StPO) sowie indirekt aus Art. 319 in Verbindung mit Art. 324 Abs. 1 StPO ergebenden Grundsatzes "in dubio pro duriore" weiterzuführen und an das Gericht zu überweisen (BGE 137 IV 219 E. 7.2 S. 227). Ist die Beweislage unklar, so ist es grundsätzlich nicht Sache der Staatsanwaltschaft, eine abschliessende Beweiswürdigung vorzunehmen. Es obliegt vielmehr dem Gericht, darüber zu befinden, ob sich jemand im strafrechtlichen Sinn schuldig gemacht hat oder nicht. Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren nur dann einzustellen, wenn ein Freispruch oder ein vergleichbarer Entscheid des Strafgerichts sicher oder doch sehr wahrscheinlich erscheint und eine Hauptverhandlung daher als Ressourcenverschwendung erscheinen würde (Grädel/Heiniger, in: Basler Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2014, Art. 319 N 8; BGE 138 IV 86 E. 4.1 und 4.2 S. 90 f.; statt vieler: AGE BES.2015.115 vom 11. Februar 2016 E. 2.1).

2.2      Hintergrund des vorliegend strittigen Strafverfahrens bilden Äusserungen an einer Generalversammlung der E____ AG vom 10. Oktober 2014, an welcher der Beschwerdegegner 1 als Anwalt den Beschwerdegegner 2 (Minderheitsaktionär der E____ AG) vertrat. An dieser Generalversammlung soll der Beschwerdegegner 1 folgende Vorwürfe erhoben haben:

a.    die A____ bzw. B____ seien entgegen dem Wortlaut des Revisionsberichts nicht unabhängig;

b.    die (für die Revision) eingesetzten Mitarbeiter hätten nicht über die notwendige Qualifikation verfügt;

c.    es seien, entgegen dem Berichtswortlaut, nicht alle gemäss Standards vorgesehenen bzw. für die Revision erforderlichen Prüfungsarbeiten erfolgt;

d.    die Formulierung betr. Liquiditätsengpass im Revisionsbericht entspreche nicht der Wahrheit;

e.    ein Satz des Revisionsberichts stamme nicht von B____, sondern von einer Drittperson (wobei bis heute unklar geblieben sei, welcher Satz gemeint sei).

Die Staatsanwaltschaft führte aus, es sei unbestritten, dass der Beschuldigte derartige Vorwürfe erhoben habe. Sie deckten sich mit den detaillierten Vorwürfen, die der Beschwerdegegner 1 nach Erhalt des Protokolls der genannten Generalversammlung und als Antwort auf ein Schreiben des Beschwerdeführers 1 vom 14. Oktober 2014 in einem Schreiben vom 26. Oktober 2014 festgehalten habe.

2.3      Soweit der Beschwerdegegner 1 dagegen vorbringt, im Schreiben vom 26. Oktober 2014 sei lediglich auf Widersprüche und Untätigkeit hingewiesen und Zweifel an der Unabhängigkeit ohne Bezugnahme auf die Bestätigung der Unabhängigkeit im Revisionsbericht geäussert worden, und etwas anderes sei nicht zugestanden, ist darauf hinzuweisen, dass die Staatsanwaltschaft ihrer Einstellungsverfügung jenen Sachverhalt zugrunde gelegt hat, den die Beschwerdeführenden in der Strafanzeige geschildert haben (Akten S. 154 f.). Da bei der Frage, ob die Einstellung einer Strafuntersuchung gerechtfertigt ist, dem Prinzip "in dubio pro duriore" zu folgen ist, ist zunächst von dem Sachverhalt auszugehen, der zur Einleitung der Strafuntersuchung geführt hat. Deshalb legte die Staatsanwaltschaft der Einstellungsverfügung zu Recht den schwerwiegenderen Vorwurf zu Grunde. Indem sie in Bezug auf diesen Sachverhalt die Strafbarkeit bereits verneinte, bedurfte es keiner weiteren Abklärung, ob die Vorwürfe weniger weit gingen.

Die Beschwerdeführenden rügen diesbezüglich, dass die von ihnen angerufenen Zeuginnen und Zeugen, die an der fraglichen Generalversammlung teilgenommen hatten, nicht befragt worden seien. Es erübrigte sich allerdings, allfällige Zeuginnen und Zeugen zu befragen, ob die Aussagen so gemacht worden seien oder nicht, da die Staatsanwaltschaft die Strafbarkeit bereits unter Einbezug der Darstellung der Beschwerdeführenden verneinte. Sie lehnte die Anhörung der angerufenen Zeuginnen und Zeugen im Weiteren ab, da diese in den Grundkonflikt, in dessen Zusammenhang die angezeigten Äusserungen stehen, in der einen oder anderen Art involviert seien, weshalb eine unabhängige Wiedergabe der fraglichen Aussagen, auch angesichts des Zeitablaufes, nicht zu erwarten sei. Bei antizipierter Beweiswürdigung würde im besten Fall zudem Aussage gegen Aussage stehen, was ebenfalls eine Verfahrenseinstellung zur Folge haben müsste. Dem ist zuzustimmen, womit die Einstellungsverfügungen in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden sind.

3.

3.1      Die Staatsanwaltschaft begründete ihre Einstellungsverfügungen mit der Nichterfüllung der beanzeigten Tatbestände. Die Vorwürfe, die Beschwerdeführenden seien nicht unabhängig, verfügten nicht über die notwendige Qualifikation und es seien nicht alle für die Revision erforderlichen Prüfungsarbeiten erfolgt, würden Rechtsfragen zum Aktienrecht und zu den Bestimmungen über die Revisionsstelle aufwerfen, womit höchstens die berufliche Ehre tangiert würde. Die blosse Herabsetzung als Geschäfts- oder Berufsmann werde aber nach ständiger Praxis nicht vom Ehrbegriff der Ehrverletzungsdelikte erfasst. Die Aussage, wonach der Revisorenbericht einen Passus enthalte, der nicht mit der Wahrheit übereinstimme, enthalte nicht den Vorwurf, der Revisorenbericht sei absichtlich unwahrheitsgemäss verfasst worden. Sie tangiere daher ebenfalls höchstens die berufliche Ehre, die von den Ehrverletzungsdelikten nicht geschützt sei. Auch der letzte Vorwurf, wonach ein Satz im Revisorenbericht nicht vom Beschwerdeführer 2 stamme, verletze den Ehrbegriff nicht und daraus gehe auch nicht der Vorwurf einer Urkundenfälschung hervor, weil der Beschwerdeführer 2 den Revisorenbericht unterzeichnet habe und davon auszugehen sei, dass er den Inhalt des Berichts kannte und mit seiner Unterschrift für gut befunden habe.

3.2      Dagegen bringen die Beschwerdeführenden vor, dass die erhobenen Vorwürfe besagten, der Revisor sei nicht unabhängig. Die Vorhalte der Beschwerdegegner würden den Vorwurf strafrechtlichen Verhaltens beinhalten, da die Unterzeichnung eines Revisionsberichts mit der Unabhängigkeitserklärung bei fehlender Unabhängigkeit eine Urkundenfälschung sei. Dem Beschwerdegegner 1 als Anwalt wie auch anderen an der Generalversammlung anwesenden Juristen müsse klar gewesen sein, dass damit dem Revisor eine Urkundenfälschung vorgeworfen worden sei. Der Vorwurf eines strafbaren Verhaltens stelle aber keine blosse Herabsetzung als Geschäfts- oder Berufsmann dar, sondern sei ein erheblicher Angriff auf die Ehre und den guten Ruf als Revisor.

Der Beschwerdegegner 1 macht hingegen geltend, er habe nie den Vorwurf einer Urkundenfälschung erhoben. Der Beschwerdegegner 2 argumentiert, die Selbstdeklaration des Revisors im Revisionsbericht sei keine objektiv nachprüfbare Tatsache und sei damit lediglich eine einfache schriftliche Lüge. Sie könne somit nicht als Urkundenfälschung qualifiziert werden, womit die kritisierte fehlende Unabhängigkeit auch nicht den Vorwurf der Urkundenfälschung beinhalte.

3.3      Die Staatsanwaltschaft zitiert die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach unter der durch die Ehrverletzungstatbestände geschützten Ehre insbesondere die Wertschätzung eines Menschen zu verstehen ist, die er bei seinen Mitmenschen tatsächlich geniesst bzw. sein Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt (BGE 119 IV 44 E. 2a S. 46 f.; BGer 6B_333/2009 vom 5. September 2009 E. 2.3). Allerdings kann gemäss der Rechtsprechung Kritik, die sich nicht nur auf die beruflichen Fähigkeiten bezieht, sondern auch auf das Verantwortungsbewusstsein und Pflichtgefühl bei der Erfüllung beruflicher Aufgaben, namentlich wenn diese Person gewissen Standesregeln untersteht, ebenfalls die soziale Geltung und somit den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, betreffen (Riklin, Basler Kommentar zum Strafrecht II, 3. Auflage 2013, vor Art. 173 StGB N 25; 6B_51/2008 vom 2. Mai 2008 E. 3.2 m.H. auf BGE 92 IV 94 E. 2 S. 97 und BGE 99 IV 148 E. 2 S. 150). Ein Revisor untersteht gewissen Standes- und Berufsregeln, sodass es grundsätzlich infrage kommt, dass mit den beanstandeten Äusserungen den Beschwerdeführenden das für ihren Beruf wesentliche Vertrauen abgesprochen und ihnen gleichzeitig eine Verletzung ihrer Standespflichten vorgeworfen wurde, was über die blosse Beeinträchtigung des beruflichen Ansehens hinausginge. Ob hier ein solcher Fall vorliegt, müsste gerichtlich geklärt werden. Die Begründung der Staatsanwaltschaft, es sei lediglich die berufliche Stellung kritisiert worden, erscheint in Anbetracht dieser Umstände alleine nicht ausreichend für die Einstellung des Strafverfahrens.

3.4      Indes sieht die Staatsanwaltschaft auch den Rechtfertigungsgrund gemäss Art. 14 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) als erfüllt an. Dieser Rechtfertigungsgrund geht dem Wahrheitsbeweis nach Art. 173 Ziff. 2 StGB vor (BGE 135 IV 177 E. 4 S. 179; Riklin, a.a.O., vor Art. 173 StGB N 64). Laut Art. 14 StGB verhält sich rechtmässig, wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, auch wenn die Tat nach diesem oder einem andern Gesetz mit Strafe bedroht ist (BGer 6B_666/2011 vom 12. März 2012 E. 1.2). Art. 14 StGB schützt nicht nur die Rechte und Pflichten gemäss dem Strafgesetzbuch sondern auch Rechte und Pflichten aus dem Zivil- oder dem öffentlichen Recht (vgl. Seelmann, Basler Kommentar zum Strafrecht I, 3. Auflage 2013, Art. 14 StGB N 3 ff.).

Der Beschwerdegegner 1 hat als Anwalt des Beschwerdegegners 2 die Pflicht, sich für seinen Mandanten einzusetzen. Der Beschwerdegegner 2 ist Aktionär der Gesellschaft, anlässlich deren Generalversammlung es zu den strittigen Äusserungen gekommen ist. Im hier interessierenden Zusammenhang gehören zu den Aktionärsrechten die Mitgliedschafts- und Vermögensrechte. Die Mitgliedschaftsrechte gemäss Art. 689 ff. des Obligationenrechts (OR, SR 220) beinhalten namentlich das Recht auf Teilnahme an der Generalversammlung, das Stimmrecht, die Antrags- und Kontrollrechte, das Recht auf Einleitung einer Sonderprüfung sowie die Klagerechte (Pöschel, Basler Kommentar zum Obligationenrecht II, 5. Auflage 2016, Art. 689 N 2). Die Mitgliedschaftsrechte umfassen auch das Recht auf Diskussion in der Generalversammlung und auf Abgabe von Erklärungen zu Protokoll (Pöschel, a.a.O., Art. 689 N 3). Zur Wahrnehmung dieser Interessen stehen dem Aktionär und seinem Vertreter auch überspitzte Formulierungen und leichte Übertreibungen zu, wie die Staatsanwaltschaft mit Hinweis auf die bundesgerichtliche Praxis zu Recht festhielt. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung betreffend Anwälte im Prozess, sind durch Gesetz erlaubte kritische Äusserungen solange nicht ehrverletzend, als sie sachbezogen sind, sich auf das für die Erläuterung des jeweiligen Standpunkts Notwendige beschränken, nicht wider besseres Wissen erfolgen und blosse Vermutungen als solche bezeichnen. Innerhalb dieser Grenzen können die wahrgenommenen Interessen auch pointiert vertreten werden. Hinzunehmen ist dabei ein gewisses Mass an übertreibenden Bewertungen und gar Provokationen, soweit sich die Äusserungen weder als völlig sachwidrig noch als unnötig beleidigend erweisen (Seelmann, a.a.O. Art. 14 StGB N 8; BGE 135 IV 177 E. 4 S. 178 m.H). Allgemein ist bei Ehrverletzungen zudem bei der Bewertung, ob eine kritische Aussage über das erlaubte Mass hinausschiesst, auch der Kreis der adressierten Personen zu berücksichtigen (Riklin, a.a.O., vor Art. 173 StGB N 36).

Vorliegend sind die kritischen Aussagen nicht in besonders verletzender Art und Weise ausgefallen, was schon darin zum Ausdruck kommt, dass die Beschwerdeführenden selbst bloss von einem "impliziten" Vorwurf der Urkundenfälschung sprechen. Darüber hinaus erfolgten die Äusserungen im geschlossenen Rahmen in einer spezifischen Kommunikationssituation, nämlich der Generalversammlung, die dafür da ist, Fragen zu stellen und Auskünfte zu verlangen sowie Diskussionen zu führen. Sie waren demnach auch mit Blick auf die Rezipienten nicht geeignet, den Ruf der Betroffenen zu schädigen. Unter diesen Umständen kann das Recht eines Anwalts auf kritische Äusserungen nicht auf einen Prozess beschränkt werden. Die vorliegende Situation ist mit jener eines Beschuldigten zu vergleichen, der aufgrund seines Rechts auf Verteidigung im Strafverfahren dazu berechtigt war, wider besseres Wissen das ihm vorgeworfene Verhalten zu bestreiten und damit sinngemäss dem Anzeigeerstatter eine Falschaussage vorzuwerfen (BGE 118 IV 248 E. 2d S. 254). Auch hier wurde allenfalls und wenn überhaupt, ein sinngemässer strafrechtlicher Vorwurf formuliert. Insgesamt wären die vorliegenden Äusserungen, falls sie als ehrverletzend zu beurteilen wären, aufgrund von Art. 14 StGB gerechtfertigt, da die Vorwürfe in einer Generalversammlung gemacht wurden, die den Aktionären die Möglichkeit zur Kritik bietet. Mit der Bejahung des Rechtfertigungsgrundes nach Art. 14 StGB kann offen bleiben, ob überhaupt eine Urkundenfälschung vorliegen würde, wenn ein Revisor, der bescheinigt, unabhängig zu sein, effektiv nicht unabhängig ist.

3.5      Die Staatsanwaltschaft ging folglich zu Recht davon aus, dass – falls ein Tatbestand der Ehrverletzungsdelikte überhaupt erfüllt wäre – die fraglichen Äusserungen gerechtfertigt wären. Eine Verurteilung der Beschwerdegegner 1 und 2 ist bei dieser Sachlage äusserst unwahrscheinlich, weshalb die Verfahrenseinstellung zu Recht erfolgte. Dementsprechend ist die Beschwerde diesbezüglich unbegründet.

4.

4.1      Die Beschwerdeführenden rügen sodann, dass dem Beschwerdegegner 1, der selbst Anwalt sei, die Entschädigung für eine Rechtsvertretung im Untersuchungsverfahren zugestanden worden sei. Er habe die anwaltliche Vertretung nicht nötig gehabt.

4.2      Wird das Verfahren gegen eine beschuldigte Person eingestellt, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte. Einer beschuldigten Person wird in der Regel der Beizug einer anwaltlichen Vertretung zugebilligt, wenn dem Deliktsvorwurf eine bestimmte Schwere zukommt. Im Übrigen sind beim Entscheid über die Angemessenheit des Beizugs einer Rechtsvertretung neben der Schwere des Tatvorwurfs und der tatsächlichen und rechtlichen Komplexität des Falls insbesondere auch die Dauer des Verfahrens und dessen Auswirkungen auf die persönlichen und beruflichen Verhältnisse der beschuldigten Person zu berücksichtigen (vgl. BGE 138 IV 197 E. 2.3.5 S. 203). Eigenes Fachwissen lässt den Anspruch auf anwaltliche Vertretung nicht dahinfallen (BGE 115 IV 156 E. 2c S. 159 f.). Um eine sachliche Distanz zur Angelegenheit in eigener Sache zu erhalten, ist sie sogar gerade bei Anwälten empfehlenswert. Vorliegend war der Beizug eines Anwalts für den Beschwerdegegner 1 auch deshalb angemessen, weil der Vorwurf eines Ehrverletzungsdelikts nicht nur ein Vergehen betrifft und gerade für einen Anwalt gravierende berufliche Konsequenzen hätte. Diese Rüge ist folglich unbegründet und abzuweisen, soweit darauf überhaupt einzutreten ist, da die Honorarforderung des Vertreters ohnehin aus der Staatskasse ausgerichtet wird und die Beschwerdeführenden dadurch nicht beschwert sind.

5.

Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerden als unbegründet abzuweisen sind. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens haben die Beschwerdeführenden gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO die Verfahrenskosten mit einer Gebühr von CHF 1'000.– in solidarischer Verbindung zu tragen. Diese wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

Den Beschwerdegegnern ist grundsätzlich gemäss Art. 436 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO eine angemessene Parteientschädigung aus der Gerichtskasse auszurichten. Nach Art. 432 Abs. 2 StPO kann allerdings bei Antragsdelikten die Privatklägerschaft verpflichtet werden, der beschuldigten Person die Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte zu ersetzen. Entsprechend sind die Beschwerdeführenden zu verpflichten, den Beschwerdegegnern für das Beschwerdeverfahren eine angemessene Parteientschädigung auszurichten.

Der Vertreter des Beschwerdegegners 2 hat einen Zeitaufwand von 8,75 Stunden, eine Kleinspesenpauschale von 3 % sowie Mehrwertsteuer (MWST) von 8% geltend gemacht. Der Zeitaufwand erscheint angesichts des Umfangs und der Komplexität der Sache als angemessen. Allerdings beträgt der Stundenansatz in Strafsachen bei Obsiegen und einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad grundsätzlich CHF 250.– (Beschluss des Appellationsgerichts vom 27. Januar 2014). Folglich ergibt sich ein zu entschädigendes Honorar von CHF 2‘187.50 sowie Spesen von CHF 65.60 zuzüglich CHF 180.25 MWST. Die Beschwerdeführenden sind somit zu verpflichten, dem Beschwerdegegner 2 eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 2'433.35 in solidarischer Verbindung zu bezahlen.

Der Vertreter des Beschwerdegegners 1 hat zwar einen Antrag auf Zusprechung einer Parteientschädigung gestellt, jedoch keine Kostennote eingereicht. Entsprechend ist der Aufwand des Rechtsvertreters des Beschwerdegegners praxisgemäss zu schätzen. Es ist vorliegend gerechtfertigt, dem Beschwerdegegner 1 den gleichen Aufwand zu entschädigen, wie dem Beschwerdegegner 2, da dessen Bemühungsumfang angemessen erscheint.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        Die Beschwerden werden abgewiesen.

            Die Beschwerdeführenden tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1‘000.– zu gleichen Teilen und in solidarischer Verbindung. Die Gebühr wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von je CHF 500.– verrechnet.

            Die Beschwerdeführenden haben in solidarischer Verbindung dem Beschwerdegegner 1 und dem Beschwerdegegner 2 für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung in Höhe von je CHF 2'253.10 (einschliesslich Auslagen) zuzüglich CHF 180.25 MWST auszurichten. Anteilsmässig werden daran je CHF 500.– aus dem geleisteten Kostenvorschuss ausbezahlt.

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführende

-       Beschwerdegegner 1 und 2

-       Staatsanwaltschaft

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Gabriella Matefi                                            lic. iur. Michèle Babst

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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