Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2015.97
ENTSCHEID
vom 5. Oktober 2015
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm
und Gerichtsschreiber lic. iur. Niklaus Matt
Beteiligte
A____, [...] Beschwerdeführerin
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung der Strafgerichtspräsidentin
vom 23. Juni 2015
betreffend Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung
Sachverhalt
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 19. Mai 2015 wurde die in [...] domizilierte A____ (Beschwerdeführerin) aufgrund einer Übertretungsanzeige vom 18. September 2014 wegen Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig erklärt und zu einer Busse von CHF 20.–, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise 1 Tag Freiheitsstrafe, sowie zu den Verfahrenskosten verurteilt. Gegen diesen Strafbefehl hat die Beschuldigte am 4. Juni 2015 per Fax Einsprache an das Strafgericht erhoben und geltend gemacht, sie habe „diese Strafe nie vorher erhalten“ und daher von ihrer Zahlungspflicht nichts wissen können. Mit Verfügung vom 23. Juni 2015 ist das Strafgericht auf die Einsprache infolge Verspätung nicht eingetreten; auf die Erhebung von Gerichtskosten wurde ausnahmsweise verzichtet.
Gegen diese Verfügung hat A____ am 2. Juli 2015 unter Hinweis auf einen Poststreik in [...] wiederum per Fax Beschwerde an das Appellationsgericht erhoben und geltend gemacht, sie habe von der ihr vorgeworfenen Übertretung erstmals im Strafbefehl Kenntnis erhalten. Am 10. Juli 2015 ist die – am 7. Juli 2015 aufgegebene – Beschwerde auch per Post eingegangen. Die Strafgerichtspräsidentin hat innert Frist keine Stellungnahme eingereicht. Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
Gegen Verfügungen und Beschlüsse der erstinstanzlichen Gerichte kann gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht. Die Beschwerdeführerin hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheides und ist daher zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Zwar ist ihre postialische Eingabe nicht rechtzeitig erfolgt. Dies war aber aufgrund notorischen, erst am 7. Juli 2015 beendeten Poststreiks in [...] nicht möglich. Die am 2. Juli 2015 per Fax eingegangene Beschwerde ist unter diesen Umständen – ausnahmsweise – an die Hand zu nehmen; darauf ist einzutreten.
2.
2.1 Die beschuldigte Person kann gegen einen Strafbefehl innert 10 Tagen nach seiner Zustellung schriftlich Einsprache erheben. Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 1 und 3 StPO). Die Frist beginnt gemäss Art. 90 Abs. 1 StPO am Tag nach der Zustellung zu laufen.
2.2 Es ist unbestritten und aufgrund der Akten, namentlich der Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post vom 5. Juni 2015 (Beschwerdebeilage 12), erstellt, dass der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 19. Mai 2015 der Beschwerdeführerin am 23. Mai 2015 zugestellt wurde. Die 10-tägige Einsprachefrist gegen den Strafbefehl begann somit am 24. Mai 2015 zu laufen und endete am 2. Juni 2015. Die mit 4. Juni 2015 datierte Eingabe der Beschwerdeführerin ist somit zweifellos verspätet erfolgt.
Vor diesem Hintergrund ist letztlich ohne Belang, dass es sich bei der Eingabe der Beschwerdeführerin um eine Faxeingabe handelte, welche das Erfordernis der Schriftform praxisgemäss nicht erfüllt, sodass die Einsprache auch nicht formgültig erhoben wurde. Das Erfordernis der Schriftlichkeit nach Art. 354 Abs. 1 StPO verlangt, dass die Eingabe zu datieren und zu unterzeichnen ist (Art. 110 Abs. 1 StPO). Mit "Unterzeichnen" ist die eigenhändige Unterschrift im Sinne von Art. 14 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR, SR 220) gemeint. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts genügt bei Eingaben, die der Schriftform bedürfen, die Einreichung per Fax zur Fristwahrung nicht - diese Zustellungsart ist auch nicht der elektronischen Zustellung gleichgesetzt (BGer 1F_31/2012 vom 6. Dezember 2012 E. 2; vgl. auch 2C_154/2011 vom 28. Februar 2011 E. 2). Es liegt ein Mangel wegen ungenügender Unterschrift vor. Anders als im Falle der vergessenen Unterschrift ist bei der Übermittlung mittels Fax auch keine Nachfrist anzusetzen, geht es hier doch nicht um ein "versehentliches" bzw. "unfreiwilliges" Nichtanbringen der Unterschrift, sondern um ein bewusstes Vorgehen. Der entsprechende Mangel ist daher nach Ablauf der gesetzlichen Frist nicht mehr zu beheben (zum Ganzen: Hafner/Fischer, in: Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 110 StPO N 10-12; BGer 1F_31/2012 vom 6. Dezember 2012 E. 2; 1B_537/2011 vom 16. November 2011, E. 3; 6B_1063/2010 vom 23. Dezember 2010, E. 1; 2C_754/2008 vom 23. Dezember 2008 E. 2.1; 4A_258/2008 vom 7. Oktober 2008 E. 2; 5A_1/2007 vom 12. Februar 2007; BGE 121 II 252 E. 4; vgl. auch AGE BE.2011.75 vom 1. Oktober 2011 E. 2.2; AGE BES.2012.101 vom 18. November 2013 E. 2.2.1). Darauf hat die Vorinstanz in ihrer Eventualbegründung im Übrigen zu Recht hingewiesen.
Schliesslich kann auch offen bleiben, aus welchem Grund die Beschwerdeführerin ihre Einsprache gegen den Strafbefehl auf dem Fax- anstatt auf dem Postweg erhoben hat. Anders als bei der vorliegenden Beschwerde hat sie jedenfalls nicht den Poststreik in [...] als Grund genannt. Abgesehen davon ist den einschlägigen Medienberichten zu entnehmen, dass der besagte Streik bundesweit erst am 8. Juni 2015 und damit nach Ablauf der Einsprachefrist begann.
2.3 Die Vorinstanz ist somit auf die Einsprache gegen den Strafbefehl zu Recht nicht eingetreten, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO dessen ordentliche Kosten mit einer Gebühr von CHF 200.– zu tragen (vgl. § 11 Verordnung über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]).
Demgemäss erkennt das Einzelgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 200.–.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Dr. Marie-Louise Stamm lic. iur. Niklaus Matt
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.