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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 10.12.2015 BES.2015.85 (AG.2015.848)

10 dicembre 2015·Deutsch·Basilea Città·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,928 parole·~15 min·2

Riassunto

Einstellungsverfügung

Testo integrale

[...]

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2015.85

ENTSCHEID

vom 10. Dezember 2015

Mitwirkende

Dr. Marie-Louise Stamm

und Gerichtsschreiberin Barbara Noser Dussy

Beteiligte

A____                                                                                     Beschwerdeführer

[...]

vertreten durch lic. iur. [...], Advokat, [...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

B____                                                                                   Beschwerdegegner

[...]                                                                                                    Beschuldigter

vertreten durch lic. iur. [...], Rechtsanwalt,

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 4. Juni 2015

betreffend Einstellung des Verfahrens

Sachverhalt

Am 24. März 2014 erstattete A____ Strafanzeige gegen B____ wegen Verdachts des Betrugs und der Veruntreuung. B____ wurde vorgeworfen, er habe während seiner Anstellung im Betrieb des A____ in der Zeit vom 1. Januar 2007 bis zum 22. März 2014 Warenausgänge in die Kasse eingetippt, einige davon wieder storniert und einen Teil der stornierten Beträge anschliessend aus der Kasse bzw. dem Tresor genommen. Das daraufhin von der Staatsanwaltschaft eröffnete Strafverfahren wurde mangels Nachweises der Täterschaft des B____ mittels Einstellungsverfügung vom 4. Juni 2015 eingestellt.

Gegen diese Einstellungsverfügung hat A____ (nachfolgend Beschwerdeführer), vertreten durch Advokat lic. iur. [...], am 18. Juni 2015 Beschwerde eingereicht mit dem Antrag, die genannte Verfügung sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, Anklage gegen den Beschuldigten zu erheben oder gegebenenfalls einen Strafbefehl zu erlassen. Die Staatsanwaltschaft hat sich am 18. August 2015 vernehmen lassen und beantragt die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. B____ (nachfolgend Beschwerdegegner), vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. [...], hat mit Beschwerdeantwort vom 18. August 2015 Antrag auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde gestellt. Am 15. September 2015 hat der Beschwerdeführer repliziert. Die Replik ist der Staatsanwaltschaft und dem Beschwerdegegner zur Kenntnis zugestellt worden.

Mit Eingabe vom 5. November 2015 hat der Beschwerdeführer, neu vertreten durch Advokat lic. iur. [...], das Appellationsgericht darauf hingewiesen, dass der Beschwerdegegner offenbar beabsichtige, in Österreich eine Liegenschaft zu erwerben, was ein weiteres Indiz für seine Täterschaft darstelle. Er beantragt, der Beschwerdegegner sei zur Einreichung sämtlicher mit dem Kauf der Liegenschaft zusammenhängender Dokumente zu verpflichten und zur Erklärung aufzufordern, aus welchen Mitteln er den Kaufpreis bezahlen werde. Ausserdem sei dessen Ex-Frau als Zeugin dazu zu befragen. Mit Verfügung vom 16. November 2015 hat die Verfahrensleiterin die Staatsanwaltschaft aufgefordert, entweder den beantragten Beweis abzunehmen oder zu begründen, warum er nicht abgenommen werde. In ihrer Stellungnahme vom 2. Dezember 2015 verweist die Staatsanwaltschaft auf ihre Darlegung der Vermögenssituation des Beschwerdegegners in ihrer Beschwerdeantwort vom 18. August 2015 und erklärt, die Eingabe des Beschwerdeführers vom 5. November 2015 bringe keine neuen Tatsachen zu Tage bzw. die Staatsanwaltschaft hätte das Verfahren auch in Kenntnis davon eingestellt. Als Beilage zu ihrer Vernehmlassung hat die Staatsanwaltschaft Unterlagen eingereicht, welche ihr vom Beschwerdegegner unaufgefordert zugestellt worden seien. Die Stellungnahme und die Beilagen sind dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt worden.

Die Tatsachen und Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Akten im schriftlichen Verfahren ergangen.

Erwägungen

1.

1.1      Gegen Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen Beschwerde erhoben werden (Art. 322 Abs. 2 und 393 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO]). Zu deren Beurteilung ist das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§ 17 lit. a des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO], § 73a Abs. 1 des Gesetzes betreffend Wahl und Organisation der Gerichte sowie der Arbeitsverhältnisse des Gerichtspersonals und der Staatsanwaltschaft [GOG]).

1.2      Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der Begriff „Partei“ wird umfassend im Sinne von Art. 104 und 105 StPO verstanden. Neben der beschuldigten Person, der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerschaft kann auch jede andere am Verfahren beteiligte Person, wie namentlich die Anzeige erstattende, zur Beschwerde legitimiert sein, sofern diese in ihren Rechten unmittelbar betroffen ist (Art. 105 Abs. 2 StPO) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheides hat (Art. 381 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer ist als Anzeigesteller durch die Verfahrenseinstellung selbst und unmittelbar in seinen Interessen tangiert, da die angezeigten Delikte zu seinem Nachteil begangen worden sein sollen. Entsprechend hat er ein Interesse an der Aufhebung der Einstellungsverfügung, was ihn zur Beschwerdeerhebung legitimiert.

1.3      Die Beschwerde ist innert der gesetzlichen Frist eingereicht und begründet worden, sodass darauf einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

2.

2.1      Die Staatsanwaltschaft hat die Einstellung des gegen den Beschwerdegegner wegen Verdachts des Betrugs und der Veruntreuung eingeleiteten Strafverfahrens mit der Begründung verfügt, es könne weder ein Schaden des Beschwerdeführers noch die Täterschaft des Beschwerdegegners in Bezug auf das Betätigen der Stornierungstaste und das Entnehmen der stornierten Beträge aus der Kasse bzw. dem Tresor bewiesen werden (vgl. Einstellungsverfügung S. 2 sowie Stellungnahme S. 2).

2.1.1   Aufgrund ihrer Ermittlungshandlungen stellte die Staatsanwaltschaft fest, dass die auf den Beschwerdegegner personalisierte Stornierungstaste zwischen dem 1. Januar 2007 und dem 22. März 2014 insgesamt 36‘567 mal gedrückt und damit ein Betrag im Umfang von insgesamt CHF 495‘422.67 storniert worden sei (Einstellungsverfügung S. 1). Der eigentliche Schaden des Beschwerdeführers, welcher nicht den stornierten Beträgen entspreche, lasse sich allerdings nicht ermitteln, weil nicht festgestellt werden könne, in welchem Umfang Waren verkauft wurden, ohne dass deren Kaufpreis tatsächlich in die Kasse des Betriebs floss (Einstellungsverfügung S. 2).

2.1.2   Gestützt auf die Auswertung der Kassensysteme des Beschwerdeführers kam die Staatsanwaltschaft weiter zum Schluss, jeder Mitarbeiter habe zwar über eine eigens mit seinem Namen beschriftete Taste zur Abbuchung der durch ihn verkauften Waren verfügt. Die mit der Kasse in Verbindung stehenden Transaktionen hätten allerdings von jedem Mitarbeiter auch über die Tasten von anderen Mitarbeitern abgebucht und allenfalls anschliessend storniert werden können. Dem Beschwerdegegner könne daher nicht nachgewiesen werden, dass er die 36‘567 Stornierungen über die auf ihn personalisierte Stornierungstaste der Kasse tatsächlich selbst vorgenommen habe (angefochtene Einstellungsverfügung S. 2).

2.1.3   Schliesslich führte die Staatsanwaltschaft betreffend des Vorwurfs des Entnehmens der stornierten Beträge aus, es lasse sich diesbezüglich kein Nachweis der Täterschaft des Beschwerdegegners erbringen, weil es an entsprechenden Bildaufnahmen bzw. Zeugenaussagen sowie deutlichen Beweisen, wonach der Beschwerdeführer während der Tatzeit einen ausufernden Lebensstil geführt habe, fehle (angefochtene Einstellungsverfügung S. 2).

2.2      Der Beschwerdeführer macht geltend, es gebe durchaus Grund zur Annahme, dass der Beschwerdegegner selbst die Stornierungen im vorgeworfenen Umfang vorgenommen und sich die entsprechenden Beträge angeeignet habe. Die Staatsanwaltschaft habe insofern den Sachverhalt unzutreffend bzw. unvollständig festgestellt und mit der Einstellung des Verfahrens gegen den in Art. 324 Abs. 1 StPO enthaltenen Anklagegrundsatz “in dubio pro duriore“ verstossen (Beschwerdebegründung Rz. 5).

2.2.1   In Bezug auf die Vornahme der Stornierungen durch den Beschwerdegegner sei im Sinne einer lebensnahen Würdigung davon auszugehen, dass die der jeweiligen Taste auf der Kasse zugeordnete Person diese auch betätige. Ein eindeutiger Beleg dafür, dass der Beschwerdegegner selbst die Stornierungstaste betätigt habe, sei insbesondere darin zu sehen, dass sich die stornierten Beträge an jenen Arbeitstagen, an welchen der Beschwerdegegner nicht im Betrieb des Beschwerdeführers anwesend war, nur auf einen Bruchteil jener Beträge beliefen, welche an Tagen storniert wurden, an welchen der Beschwerdegegner gearbeitet habe (Beschwerdeantwort Rz. 7). Auch ein Vergleich der Anzahl Stornierungen und Nullbons der Jahre 2013 und 2014 führe zum selben Ergebnis. Im Jahr 2014, in welchem der Beschwerdegegner bis zur Beendigung seiner Anstellung nur bis zum 22. März im Betrieb des Beschwerdeführers tätig war, seien im Vergleich zum gesamten Jahr 2013 nur rund ein Viertel der Anzahl Sofortstornierungen und Nullbons getätigt worden. Mit Austritt des Beschwerdegegners hätten die Sofortstornierungen und die Nullbons praktisch aufgehört (Beschwerdeantwort Rz. 8).

2.2.2   Den Ausführungen der Staatsanwaltschaft, es lasse sich namentlich aufgrund Fehlens eines Nachweises für einen ausufernden Lebensstil des Beschwerdegegners nicht beweisen, dass der Beschwerdegegner die stornierten Beträge auch tatsächlich der Kasse entnommen hätte, hält der Beschwerdeführer diverse Ausgaben des Beschwerdegegners entgegen, die auf einen ebensolchen ausufernden Lebensstil hindeuten sollen. Der Beschwerdeführer führt dazu die Autokäufe des Beschwerdegegners in den Jahren 2007 mit einem Gegenwert von CHF 12‘780.–, 2011 mit einem Gegenwert von CHF 16‘500.– und 2014 mit einem Gegenwert von CHF 15‘880.–, diverse Aufenthalte in Kitzbühel, Innsbruck und Zypern, die Krankenversicherung in der 1. Klasse, die Verpflichtung zur Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen für seine Ex-Frau und die beiden Kinder über CHF 2‘250.– monatlich, die Miete über CHF 1‘300.– monatlich sowie weitere Lebenshaltungskosten wie etwa Steuern, Versicherungen und Benzin auf und stellt diese dem vom Beschwerdegegner erzielten Bruttoeinkommen von CHF 5‘500.– bzw. Nettoeinkommen von CHF 4‘958.65 monatlich gegenüber (Beschwerdeantwort Rz. 10). Nach Ansicht des Beschwerdeführers zeige auch die von der Staatsanwaltschaft angefertigte Gegenüberstellung der Einnahmen und Ausgaben vom 18. August 2014 mit der zugehörigen Detailauswertung, dass der Beschwerdegegner im Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis Ende März 2014 rund CHF 120‘000.– mehr ausgegeben habe, als er mit seinem Lohn im fraglichen Zeitpunkt eingenommen hat, wobei in diesem Auslagenüberschuss alle weiteren täglichen Auslagen noch nicht berücksichtigt seien (Beschwerdeantwort Rz. 11). Gemäss dem vom Beschwerdeführer vertretenen Standpunkt sprechen auch die durchschnittlich zweimal monatlich vom Beschwerdegegner angetretenen Reisen nach Österreich für einen ausufernden Lebensstil, weil es sich dabei um ein kostspieliges Unterfangen handle. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, der Beschwerdegegner könnte diese regelmässigen Aufenthalte in Österreich dazu genutzt haben, um das aus der Kasse bzw. dem Tresor entwendete Geld auf das Konto bei der […]-Bank Kitzbühel zu übertragen, auf welchem im fraglichen Zeitraum grössere Zahlungen über jeweils EUR 12‘000.–, EUR 8‘000.– und EUR 35‘000.– eingegangen seien, zu deren Herkunft der Beschwerdeführer keine genaueren Angaben habe machen können (Beschwerdeantwort Rz. 12).

2.3

2.3.1   Gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. a und b StPO stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, oder wenn kein Straftatbestand erfüllt ist. Die Staatsanwaltschaft hat sich allerdings bei der Beurteilung dieser Frage in Zurückhaltung zu üben. Im Zweifelsfall ist das Verfahren in Beachtung des ungeschriebenen, sich aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO) sowie indirekt aus Art. 319 in Verbindung mit Art. 324 Abs. 1 StPO ergebenden Grundsatzes “in dubio pro duriore“ weiterzuführen und an das Gericht zu überweisen (BGE 137 IV 219 E. 7.2 S. 227). Ist die Beweislage unklar, so ist es nicht Sache der Staatsanwaltschaft, eine Beweiswürdigung vorzunehmen. Es obliegt vielmehr dem Gericht, darüber zu befinden, ob sich jemand im strafrechtlichen Sinne schuldig gemacht hat oder nicht. Von einer Überweisung ans Gericht ist nur dann abzusehen, wenn nach der Aktenlage ein Freispruch oder ein vergleichbarer Entscheid des Sachgerichts zu erwarten ist und eine Hauptverhandlung daher als Ressourcenverschwendung erscheinen würde (Grädel/Heiniger, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 319 StPO N 8; BGE 138 IV 86 E. 4.1 und 4.2 S. 90 f.; AGE BES.2014.53 vom 19. August 2014 E. 2.1).

2.3.2   Die Staatsanwaltschaft hat zutreffend erkannt, dass sich ein dem Beschwerdeführer aus den Stornierungen allfällig entstandener Schaden nicht nachweisen lässt. Unbestritten ist, dass über die personalisierte Taste des Beschwerdegegners im Vergleich zu jener der anderen Mitarbeiter und jener Tasten, welche nicht einem bestimmten Mitarbeiter zugewiesen waren, sowohl auf dem alten als auch auf dem ab Mai 2012 dieses ersetzenden neuen Kassensystems anzahl- und betragsmässig hohe Stornierungen getätigt wurden (Stellungnahme S. 2, Strafakten S. 170, 192 ff. und 196 ff., namentlich mit Verweis auf Strafakten SB A/13 und SB A/30). Festzuhalten ist allerdings, dass bereits die Höhe und Anzahl der über das alte Kassensystem insgesamt getätigten Stornierungen insofern mit Unsicherheiten behaftet ist, als bei einer Auswertung des alten Kassensystems nur jene Daten sichergestellt werden konnten, welche entsprechend dem Umfang des zur Verfügung stehenden Speichers der Kasse überhaupt erfasst werden konnten. Gemäss Auskunft der mit der Sicherstellung dieser Daten befassten Person wurden, sobald der Speicher der Kasse voll war, die älteren Daten automatisch gelöscht. Infolgedessen war es nicht möglich festzustellen, ob die auf den Kassenübersichten enthaltenen Daten betreffend der im gesamten Zeitraum des Betriebs des Kassensystems umgesetzten Transaktionen, insbesondere der Anstellung des Beschwerdegegners, vollständig abgebildet sind (Strafakten S. 192 ff.). Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers (Replik S. 1) lässt sich ausserdem aus den über die Taste des Beschwerdegegners stornierten Beträgen kein Schaden herleiten, weil sich aus den im Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft zugetragenen Geschäftsunterlagen des Beschwerdeführers insbesondere nicht ergibt, wie viele Waren basierend auf stornierten Abbuchungen tatsächlich verkauft wurden und wie viele stornierte Abbuchungen allenfalls nachträglich als neue, korrigierte Transaktion nochmals in die Kasse eingegeben wurden, beispielsweise, weil ein Einkauf versehentlich mit tatsächlich nicht verkaufter Waren abgebucht oder die Stornierungstaste aus Versehen betätigt wurde (vgl. Stellungnahme S. 2). Insofern erweisen sich auch die vom Beschwerdeführer für das Geschäftsjahr 2014 geltend gemachten Beträge, welche bei der täglichen Abrechnung in der Kasse gefehlt haben sollen, als zu wenig substantiiert, als dass sich damit ein Schaden nachweisen liesse. Dazu führt die Staatsanwaltschaft aus, dass im Untersuchungsverfahren nicht mehr ermittelt werden konnte, wie die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang geltend gemachten Beträge zustande gekommen sind (Stellungnahme S. 2). Auch der Einwand des Beschwerdeführers, aufgrund des nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses des Beschwerdegegners gesteigerten Umsatzes und Bruttogewinns liesse sich ein erheblicher Schaden nachweisen, verfängt nicht (Replik Rz. 1). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern sich aus dem nachweislich im Geschäftsjahr 2014 gesteigerten Umsatz und Bruttogewinn (Strafakten S. 295) ein explizit auf die Stornierungsvorgänge zurückzuführender Schaden herleiten liesse.

2.3.3   Im Weiteren ist der Staatsanwaltschaft zuzustimmen, wenn diese ausführt, die Täterschaft des Beschwerdegegners lasse sich in Bezug auf die Betätigung der auf ihn personalisierten Stornierungstaste nicht nachweisen. Zwar gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er habe am Tag der Entlassung des Beschwerdegegners aufgrund eigener Beobachtungen zweifelsfrei erkennen können, dass dieser rund vierzig Verkaufsvorgänge über seine persönliche Taste oder mehrere nicht einem bestimmten Mitarbeiter zugewiesene Tasten teilweise oder ganz storniert und den Beleg im Anschluss daran jeweils weggeworfen habe (Strafakten S. 156 und 183 f.). Mit Ausnahme dieser Aussage liegen allerdings keine weiteren unmittelbar durch andere Mitarbeiter wahrgenommenen Verdachtsmomente vor, aus welchen geschlossen werden könnte, dass der Beschwerdegegner im vorgenannten Zeitraum Stornierungsvorgänge im vorgeworfenen Umfang vorgenommen hätte. Die stornierten Abbuchungen konnten zwar im Grundsatz den einzelnen Mitarbeitern zugeordnet werden, indem diese jeweils mit deren Namen beschriftet waren. Sämtliche im Betrieb des Beschwerdeführers tätigen Mitarbeiter buchten die Verkäufe jedoch über dieselbe Kasse. Sämtliche Stornierungstasten konnten – wie auch vom Beschwerdeführer ausdrücklich bestätigt wurde – von jedem Mitarbeiter bedient werden, weil die Kassenzugänge als solche nicht personenbezogen und mit einem entsprechenden Schutz – beispielsweise in Form eines auf jeden Mitarbeiter ausgestellten Passworts oder Schlüssels – ausgestaltet waren (Strafakten S. 153, 157, 160 f. und 207 f.), auch nicht, als am 10. Mai 2012 das gesamte Kassensystem des Betriebs durch ein neues ersetzt wurde (vgl. Strafakten S. 155 und 179). Dem Argument des Beschwerdeführers, im Sinne einer lebensnahen Würdigung des Sachverhalts müsse davon ausgegangen werden, dass diejenige Person, auf welche die Taste laute, diese in erster Linie auch selbst betätigt habe (Beschwerde Rz. 7), kann insofern nicht gefolgt werden. Es lässt sich entgegen halten – wie dies auch der Beschwerdegegner vorbringt (Beschwerdeantwort Rz. 5) –, dass eine Person, welche mit der Absicht Verkaufsvorgänge storniert, anschliessend mindestens einen Teil des stornierten Betrags aus der Kasse bzw. dem Tresor zu entnehmen, versuchen wird, die Stornierungen über sämtliche dafür zur Verfügung stehenden Tasten auszulösen, wobei er wohl überwiegend Tasten eines andern Mitarbeiters oder solche, welche nicht auf einen Mitarbeiter personalisiert wurden, benutzen wird, um keinen Verdacht die eigene Person betreffend aufkommen zu lassen. Hinzu kommt, dass auch über die Stornierungstasten anderer Mitarbeiter und die Leertasten, welche nicht einem bestimmten Mitarbeiter zugewiesen waren, anzahl- und betragsmässig hohe Stornierungen getätigt wurden, selbst als der Beschwerdegegner betriebsabwesend war (siehe insbesondere Strafakten S. 170 sowie SB A/11 und 12). Die Tatsache, dass über die Taste des Beschwerdegegners im Vergleich zu den übrigen zur Verfügung stehenden Tasten anzahl- und betragsmässig hohe Stornierungen getätigt wurden, kann daher nur als Indiz berücksichtigt werden. Unbehelflich sind in diesem Zusammenhang die Behauptungen des Beschwerdeführers, der Beschwerdegegner habe auch über eine andere als die ihm zugewiesene Taste Abbuchungen storniert (Strafakten S. 161 und 166). Wiederum einziger Anhaltspunkt dafür bilden die obgenannten Beobachtungen des Beschwerdeführers am Tag der Entlassung des Beschwerdegegners (Strafakten S. 156 und 183 f.), welcher objektiv allerdings nicht durch weitere Indizien oder Beweise bestätigt werden konnte. Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen vermag auch die Tatsache, dass sich die Anzahl und Höhe der über die Taste des Beschwerdegegners vorgenommenen Stornierungsvorgänge im Jahr von dessen Entlassung verringerte, keine überwiegende Wahrscheinlichkeit für die Täterschaft des Beschwerdegegners in Bezug auf das Betätigen der Stornierungstaste im vorgeworfenen Umfang zu begründen. Dass sich die Anzahl Stornierungsvorgänge von 11‘387 mit einem Stornierungsbetrag von CHF 193‘755.86 im Geschäftsjahr 2013 auf 2‘796 Stornierungen mit einem Stornierungsbetrag von CHF 37‘116.81 im Geschäftsjahr 2014 reduzierte, ist zwar rechtsgenüglich nachgewiesen (Strafakten SB A/49 und SB A/50), stellt jedoch ebenfalls nur ein schwaches Indiz für die Täterschaft des Beschwerdegegners dar.

2.3.3   Selbst wenn man unterstellt, der Beschwerdegegner habe im genannten Zeitraum die Stornierungstaste im vorgeworfenen Umfang betätigt, so liegt dennoch kein für eine Anklageerhebung hinreichender Verdacht für dessen Täterschaft vor, weil – wie die Staatsanwaltschaft zutreffend erwogen hat (Einstellungsverfügung S. 2) – nicht nachgewiesen werden kann, dass dieser die stornierten Beträge teilweise oder in vollem Umfang tatsächlich aus der Kasse bzw. dem Tresor des Beschwerdeführers entnommen hat. Ausser den sich widersprechenden Aussagen des Beschwerdeführers und des Beschwerdegegners sind in diesem Zusammenhang letztlich keine Beweise oder Indizien vorhanden. Jeder Mitarbeiter hatte Zugang zur Kasse (Strafakten S. 160); über einen Tresorschlüssel verfügten neben dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner zwei weitere Mitarbeiter (Strafakten S. 160 und 204). Ferner fehlten gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers auch an Tagen, an welchen der Beschwerdegegner nicht betriebsanwesend war, Beträge in der Kasse (Strafakten S. 166). Die Mutmassung des Beschwerdeführers, der Beschwerdegegner habe sich während seiner Abwesenheit in den Betrieb des Beschwerdeführers begeben, um der Kasse bzw. dem Tresor Geld zu entnehmen (Strafakten S. 166), entbehrt jeglicher objektiven Bestätigung.

2.3.4   Schliesslich kann dem Beschwerdegegner auch kein ausufernder Lebensstil nachgewiesen werden. Namentlich zeugen weder die vom Beschwerdegegner regelmässig angetretenen Ferien (vgl. Strafakten S. 160 und 229 sowie Beschwerdeantwort Rz. 11) noch die allgemeinen für die Bestreitung des Lebens erforderlichen Ausgaben wie etwa Mietkosten (vgl. Strafakten S. 153, 229 und 270) von einer besonderen Kostenintensität. Es ist zwar festzustellen, dass eine Gegenüberstellung sämtlicher Einnahmen und Ausgaben des Beschwerdegegners in einem Ausgabenüberschuss resultiert (Strafakten S. 229 f.) und die Finanzierung dieses Ausgabenüberschusses auf – teilweise gewisse Unregelmässigkeiten aufweisenden – grösseren Kontobewegungen der auf den Beschwerdegegner lautenden Bank- und Postkonten beruht, deren Ursprünge sich im Wesentlichen ausschliesslich aus den Aussagen des Beschwerdegegners ergeben, ohne dass diese durch weitere objektivierte Hinweise wie etwa Belege oder Quittungen nachgewiesen sind (vgl. Strafakten S. 225 f.). Weil allerdings sämtliche der entsprechenden Kontobewegungen auf Bargeldflüsse zurückzuführen sind, entziehen sich diese der Möglichkeit des Nachweises eines eindeutigen Zusammenhangs zu den im Betrieb des Beschwerdeführers stornierten Beträgen. Zu berücksichtigen sind zudem die widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers, des Beschwerdegegners und der als Auskunftsperson vernommenen Mitarbeiterin bezüglich der ausbezahlten Treueprämien, der Auszahlung von Überstunden und des Entgelts für ausserordentliche Einsätze (Strafakten S. 201, 227, 260 f., 263, 266 ff. und 273 sowie Beschwerdeantwort Rz. 12). Schliesslich fehlt zwischen den Kontenbewegungen und den stornierten Beträgen auch deshalb jeglicher Konnex, weil bereits ein Schaden des Beschwerdeführers nicht nachgewiesen werden kann. Wäre ein solcher nachweisbar, hätten sich möglicherweise die auf den vom Beschwerdegegner gehaltenen Konten veranlassten grösseren Kontenbewegungen in eine Relation dazu setzen lassen können.

2.3.5   Auch der vom Beschwerdeführer am 5. November 2015 neu ins Treffen geführte geplante Hauskauf durch den Beschwerdegegner in Österreich ist nicht geeignet, an dieser Beurteilung etwas zu ändern. Wie sich aus den von der Staatsanwaltschaft am 2. Dezember 2015 eingereichten Unterlagen des Beschwerdegegners ergibt, soll die Liegenschaft in Österreich grösstenteils aus den Mitteln des Verkaufs des Hauses in der Schweiz finanziert werden, für den Restbetrag will der Beschwerdegegner eine Hypothek aufnehmen. Es liegen somit keine Indizien für eine Finanzierung des Hauses aus einem allfälligen Deliktserlös vor.

2.4      Nach dem soeben Dargelegten hat die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen den Beschwerdegegner in Anwendung des Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO zu Recht eingestellt. Die vorliegenden Indizien lassen ein strafrechtlich vorwerfbares Verhalten des Beschwerdegegners zwar nicht als unwahrscheinlich erscheinen. Im Falle einer Anklageerhebung wäre jedoch aufgrund der gegebenen Beweis- bzw. Indizienlage ein vollumfänglicher Freispruch des Beschwerdegegners mit weit grösserer Wahrscheinlichkeit zu erwarten als ein Schuldspruch. Auch nicht ersichtlich ist, wie bei Fortführung des Verfahrens irgendwelche weiteren Erkenntnisse gewonnen werden könnten, die an diesem Beweisergebnis etwas ändern würden. Die Beschwerde ist damit abzuweisen.

3.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO dessen Kosten mit einer Urteilsgebühr von CHF 800.– zu tragen, welche mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen ist.

Demgemäss erkennt das Einzelgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.– (einschliesslich Auslagen). Diese wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

Dr. Marie-Louise Stamm                                          Lic. Iur. Barbara Noser Dussy

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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