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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 10.11.2015 BES.2015.80 (AG.2016.45)

10 novembre 2015·Deutsch·Basilea Città·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,826 parole·~9 min·1

Riassunto

Abweisung der amtlichen Verteidigung

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2015.80

ENTSCHEID

vom 10. November 2015

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen und

Gerichtsschreiber Dr. Nicola Inglese

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                    Beschwerdeführer

[...]                                                                                                   Beschuldigter

vertreten durch lic. iur. [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                               Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 28. Mai 2015

betreffend Abweisung der amtlichen Verteidigung

Sachverhalt

Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 11. Mai 2015 wurde A____ (Beschwerdeführer) wegen einfacher Körperverletzung (einfacher Fall), mehrfacher Verleumdung und übler Nachrede, geringfügigen Diebstahls und mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und zu einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu CHF 50.–, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 1‘500.– (ersatzweise 15 Tage Freiheitsstrafe) verurteilt und wurden ihm die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 880.30 auferlegt. Der Beschwerdeführer hat gegen diesen Strafbefehl am 19. Mai 2015 Einsprache erhoben und eine amtliche Verteidigung beantragt. Mit Verfügung vom 28. Mai 2015 hat die Staatsanwaltschaft das Gesuch um Anordnung der amtlichen Verteidigung abgewiesen.

Dagegen hat der Beschwerdeführer am 8. Juni 2015 Beschwerde erhoben und beantragt, die Verfügung vom 28. Mai 2015 sei in diesem Punkt aufzuheben und es sei im Verfahren V140717039 Advokat [...] als amtlichen Verteidiger einzusetzen, eventualiter sei die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen verbunden mit der Weisung, die finanzielle Situation des Beschwerdeführers zu überprüfen und im Falle der Mittelosigkeit Advokat [...] als amtlichen Verteidiger einzusetzen. Es sei dem Beschwerdeführer ferner auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen; unter o/e-Kostenfolge. Die Staatsanwaltschaft hat am 9. Juli 2015 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde beantragt. Der Beschwerdeführer hat hierzu am 10. August 2015 repliziert. Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden (Art. 20 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 393  Abs. 1 lit. a und Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Entscheide betreffend Bewilligung bzw. Ablehnung der amtlichen Verteidigung sind praxisgemäss beschwerdefähig (Stephenson/Thiriet, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 393 StPO N 10). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung selbst und unmittelbar in seinen eigenen Interessen berührt. Er ist daher zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 17 lit. b des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO; SG 257.100]).

2.

Streitig und zu prüfen ist, ob das Gesuch des Beschwerdeführers um amtliche Verteidigung zu Recht abgewiesen wurde.

2.1      Unbestritten ist, dass kein Fall notwendiger Verteidigung im Sinne von Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO vorliegt. Nach Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO ist die amtliche Verteidigung überdies anzuordnen, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist. Dieses Gebotensein wird in Art. 132 Abs. 2 und 3 StPO näher umschrieben: Es ist namentlich zu bejahen, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre. Ein Bagatellfall liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als 4 Monaten, eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen oder gemeinnützige Arbeit von mehr als 480 Stunden zu erwarten ist (Art. 132 Abs. 3 StPO). Aber auch im Bereich zwischen mehr als 4 Monaten und einem Jahr hat die Höhe der Sanktion nicht ausser Acht zu bleiben, sondern ist zu unterscheiden, ob sich diese nahe an der Grenze zum Bagatellbereich bewegt oder schon fast einen Fall notwendiger Verteidigung begründet (vgl. AGE BES.2015.81 vom 30. September 2015 E. 2.1, BES.2012.88 vom 23. November 2012 E. 2.1; jeweils mit Hinweisen). In Art. 132 Abs. 3 StPO wird nicht von „drohender“ Sanktion gesprochen, um deutlich zu machen, dass es nicht auf die abstrakte Sanktionsdrohung ankommt, sondern auf die im konkreten Fall tatsächlich in Frage kommende (Ruckstuhl, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 132 StPO N 42, mit Hinweisen; vgl. auch AGE BES.2015.98 vom 2. Oktober 2015 E. 2.1). In der Lehre wird die Auffassung vertreten, dass die Schwierigkeiten des Falls umso höher sein müssen, je geringer die zu erwartende Strafe ist, und umso geringer, je näher die Situation in Bezug auf die Strafhöhe aber auch die persönliche Lage der beschuldigten Person den Voraussetzungen der notwendigen Verteidigung kommt (Ruckstuhl, a.a.O., Art. 132 StPO N 37). Als Umstände, die eine relevante tatsächliche Schwierigkeit begründen, fallen beispielsweise heikle Abgrenzungsfragen und damit verbunden komplexe beweismässige Abklärungen des Sachverhaltes (Gutachten, Einvernahme verschiedener Zeugen etc.) in Betracht (BGer 1B_314/2015 vom 23. Oktober 2015 E. 3.4). Schwierigkeiten in rechtlicher Hinsicht sind etwa anzunehmen, wenn die rechtliche Subsumtion oder die in Frage kommenden Sanktionen Anlass zu Zweifeln geben. Schliesslich können auch persönliche Eigenschaften (Intelligenz, Schulbildung, Beruf, Herkunft, gesundheitliche Aspekte etc.) die unentgeltliche Rechtsverbeiständung rechtfertigen. Da über die tatsächliche Komplexität mittels einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls zu entscheiden ist, können die erwähnten Umstände allein allerdings nicht in jedem Fall Schwierigkeiten in tatsächlicher Hinsicht, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre, begründen (vgl. BGer 1B_102/2012 vom 24. Mai 2012 E. 2.2. und 2.5.4; AGE BES.2012.88 vom 23. November 2012 E. 3.3.1). Für die Beurteilung der Voraussetzungen der amtlichen Verteidigung sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend (vgl. AGE BES.2015.81 vom 30. September 2015 E. 2.1, mit Hinweisen). Die Gewährung der amtlichen Verteidigung wirkt auf den Zeitpunkt der Gesuchstellung zurück (Ruckstuhl, a.a.O., Art. 132 StPO N 7 f.). Gemäss Art. 132 Abs. 1 und Art. 133 Abs. 1 StPO einerseits sowie 134 Abs. 1 StPO andererseits fallen die Anordnung bzw. Bestellung und der Widerruf der amtlichen Verteidigung in die Zuständigkeit der Verfahrensleitung, welche im Strafbefehlsverfahren der Staatsanwaltschaft obliegt (vgl. BGer 1B_251/2014 vom 4. September 2014 E. 3, mit Hinweisen).

2.2      Die Vorinstanz hat zur Ablehnung des Gesuchs um Anordnung einer amtlichen Verteidigung im Wesentlichen erwogen, dass es sich beim vorliegenden Verfahren zwar nicht mehr um einen Bagatellfall handle, aber weder rechtliche noch tatsächliche Schwierigkeiten vorliegen würden. Vielmehr handle es sich um einen einfachen Nachbarschaftsstreit, bei welchem sich die Parteien gegenseitig zu Leide gewerkt hätten. Auch habe der Beschuldigte in der Untersuchung nicht den Eindruck erweckt, mit dem vorliegenden Verfahren überfordert zu sein. Demgegenüber erachtet der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für eine amtliche Verteidigung als erfüllt. Die jeweilige Höhe der Strafen würde erkennen lassen, dass die Staatsanwaltschaft von einer erheblichen Schwere der Straftaten ausgehe. Daraus folge einerseits, dass kein Bagatellfall mehr vorliege und dass andererseits nicht mehr von einer leichtzunehmenden Störung des nachbarlichen Friedens ausgegangen werden könne. Die Feststellung, dass es sich um einen einfachen Nachbarschaftsstreit handle, liesse ohnehin keine Rückschlüsse auf die rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeit des Falles zu. Dass der Hintergrund einer Straftat objektiv betrachtet simpel erscheine, bedeute nicht, dass es sich um einen einfachen Straffall handle. Bei den im angefochtenen Strafbefehl vorgeworfenen Tatbeständen handle es sich insbesondere bei der üblen Nachrede angesichts des Umstands, dass der Wahrheitsbeweis der Verteidigung dienen könne, um einen Tatbestand, der regelmässig in tatsächlicher Hinsicht anspruchsvoll sei. Da der Wahrheitsbeweis nicht vorbehaltslos zulässig sei, stellten sich in diesem Zusammenhang auch anspruchsvolle rechtliche Fragen. Dass die Tatbestände auch der Staatsanwaltschaft Schwierigkeiten bereiten würden, könne man auch dem angefochtenen Strafbefehl entnehmen, in welchem dem Beschwerdeführer die Tatbestände schon beinahe nach Belieben und damit nicht nachvollziehbar angelastet würden und erst noch behauptet werde, zwischen den Tatbeständen der Verleumdung und der üblen Nachrede bestünde echte Idealkonkurrenz. Der Verteidiger habe zudem die nicht einfache Frage aufzuklären, weshalb die Staatsanwaltschaft im Strafbefehl dem Beschwerdeführer auch Tathandlungen des Widersachers anlasten würde. Ferner stelle sich die Frage der Notwehr, welche eine weitere schwierige rechtliche Frage sei. Schliesslich sei ein Konflikt unter Nachbarn in persönlicher Hinsicht von grosser Tragweite, weshalb auch der Ausgang eines derartigen Verfahrens für den Betroffenen von grosser Tragweite sei. Um sich gegen den Strafbefehl zur Wehr zu setzen und im Interesse einer nachhaltigen Bereinigung der Sache, habe es offensichtlich professioneller Hilfe bedurft.

2.3      Der Einschätzung des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden. Dem angefochtenen Strafbefehl liegt ein Sachverhalt zu Grunde, der im Lichte der bedingt ausgesprochenen Sanktion von 150 Tagessätzen zu CHF 50.– sowie der Busse in Höhe von CHF 1‘500.– nahe bei einem Bagatellfall anzusiedeln ist. Zwar spricht für die Beigabe eines amtlichen Verteidigers, dass der Beschwerdeführer ein juristischer Laie ist. Indes sind die ihm vorgeworfenen Straftaten leicht erfassbar und liegen in tatsächlicher Hinsicht einfach. Einerseits geht es um den Tatbestand der Verleumdung und den Tatbestand der üblen Nachrede aufgrund verschiedener E-Mails mit möglicherweise ehrverletzenden Inhalten, welche der Beschwerdeführer dem Arbeitgeber seines Nachbarn zugeschickt haben soll. Andererseits stehen ein geringfügiger Diebstahl, eine einfache Körperverletzung (leichter Fall) und die mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Raum. So habe der Beschwerdeführer seinem Nachbarn eine Tupperware mit dem Mittagessen (Wert von ca. CHF 15.–) aus dem unverschlossenen Briefkasten behändigt und ihm am selben Tag mit einem Pfefferspray ins linke Auge gesprayt, wodurch dessen Sehfähigkeit kurzzeitig beeinträchtigt worden sei. Zudem solle er in der Zeit von Dezember 2013 bis zum 19. August 2014 in Basel und Umgebung eine nicht mehr genau bestimmbare Menge an Cannabis und Opiaten gekauft haben. Der Beschwerdeführer ist aufgrund vergangener Strafverfahren mit dem hiesigen Rechtssystem vertraut und wurde – auch wegen ähnlicher Delikte – bereits strafrechtlich verurteilt. Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend festgestellt hat, zeigen zudem seine Aussagen und sein Verhalten, welches zum Strafverfahren führte, als auch dasjenige im Strafverfahren selbst, dass er auch ohne Beizug eines Anwaltes dem Verfahren gewachsen ist. Der Fall ist denn auch insofern unproblematisch, als relativ leicht erkennbar ist, wo die entscheidwesentlichen Beweisfragen liegen und keine komplexen Abklärungen des Sachverhaltes erforderlich sind. So muss inzwischen auch dem Beschwerdeführer bewusst sein, dass bei den Ehrverletzungstatbeständen namentlich die Verleumdung von der üblen Nachrede abzugrenzen und lediglich letztere einem Wahrheitsbeweis zugänglich ist und die Annahme der Notwehr zugunsten des Beschuldigten berücksichtigt werden kann. Die Verfahrensakten sind sowohl von ihrem Umfang als auch vom Inhalt her überschaubar und sie beinhalten keine Gutachten oder Einvernahmeprotokolle von weiteren Verfahrensbeteiligten, deren Würdigung einem Laien besondere Schwierigkeiten bereiten könnte. Anders als vom Beschwerdeführer angenommen, werden ihm keine Taten Dritter angelastet. Schliesslich sind auch sonst keine weiteren, namentlich in der Person des Beschwerdeführers liegende, Umstände erkennbar, dass dieser dem Verfahren im vorliegenden Stadium für sich alleine nicht gewachsen (gewesen) resp. ausserstande wäre, seine Sicht der Ereignisse darzulegen und sich ausreichend zu verteidigen. Die Beurteilung dieser Frage wird im Falle des Festhaltens am Strafbefehl im Übrigen ohnehin dem Strafgericht obliegen (vgl. AGE BES 2015.81 vom 30. September 2015 E. 2.2).

2.4      Nach dem Gesagten erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtmässig, die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.

3.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen ordentliche Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Demgegenüber ist ihm die amtliche Verteidigung im vorliegenden Verfahren zu bewilligen, zumal im Beschwerdeverfahren die rechtliche Komplexität leichter anzunehmen ist und das Gesuch nicht als geradezu aussichtslos bezeichnet werden kann (vgl. AGE BES.2015.81 vom 30. September 2015 E. 3, mit Hinweisen). Dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers, [...], Advokat, ist daher ein Honorar aus der Gerichtskasse zuzusprechen, welches mangels Kostennote zu schätzen ist. Dem Gericht erscheint mit Blick auf vergleichbare Fälle ein Honorar von CHF 1‘200.– (einschliesslich Auslagen, zuzüglich Mehrwertsteuer zu 8 %) angemessen, entsprechend einem zeitlichen Aufwand von 6 Stunden.

Demgemäss erkennt das Einzelgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Der Beschwerdeführer trägt die Verfahrenskosten mit Einschluss einer Gebühr von CHF 500.–.

            Dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers, [...], Advokat, wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1‘200.– einschliesslich Auslagen zuzüglich Mehrwertsteuer zu 8 % (CHF 96.–) aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen                                        Dr. Nicola Inglese

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Sefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).

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