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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 03.02.2016 BES.2015.63 (AG.2016.92)

3 febbraio 2016·Deutsch·Basilea Città·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,801 parole·~9 min·3

Riassunto

Abweisung der unentgeltlichen Rechtspflege

Testo integrale

[...]

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2015.63

ENTSCHEID

vom 3. Februar 2016

Mitwirkende

lic. iur. Gabriella Matefi

und Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                 Beschwerdeführerin

[...]  

vertreten durch lic. iur. [...]

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                             Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 23. April 2015

betreffend Abweisung der unentgeltlichen Rechtspflege

Sachverhalt

Am 29. November 2013 erstattete A____ Anzeige gegen Dr. med. [...] wegen Körperverletzung. Der Hintergrund der Anzeige waren Schulterprobleme, aufgrund derer sie sich beim Beschuldigten einer Operation unterzog. Die Anzeigestellerin wirft ihm vor, er habe sie im Zuge der Aufklärung über die Operationsrisiken nicht darüber informiert, dass er eventuell die Bizepssehne durchtrennen würde, was er gleichwohl getan habe. Dieses Vorgehen sei in der Operationsvereinbarung nicht erwähnt und habe die Beschwerden der Anzeigestellerin verstärkt.

Mit Schreiben vom 27. Januar 2015 kündigte die Staatsanwaltschaft dem Vertreter der Anzeigestellerin sowie der Verteidigung den Abschluss der Untersuchung in Form einer Einstellungsverfügung an. Die Verfügung war mit der Anmerkung versehen, allfällige Beweisanträge seien bis zum 10. Februar 2015 zu stellen. Die Frist wurde auf Ersuchen des Vertreters der Anzeigestellerin hin bis zum 27. Februar 2015 erstreckt.

Die Stellungnahme von Advokat [...] als Rechtsvertreter der Anzeigestellerin erfolgte am 27. Februar 2015. Neben mehreren Beweisanträgen und weiteren Rechtsbegehren beantragte er, der Geschädigten sei die unentgeltliche Rechtspflege mit ihm als Rechtsvertreter zu bewilligen.

Mit Verfügung vom 23. April 2015 wies die Staatsanwaltschaft den Antrag auf Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Privatklägerschaft unter Hinweis auf Art. 136 Abs. 1 Bst. b. StPO ab.

Gegen diese Verfügung richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 4. Mai 2015. A____ Rechtsvertreter beantragt, es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege mit dem Unterzeichnenden zu bewilligen. Eventualiter sei die Verfügung der Staatsanwaltschaft aufzuheben und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im vorliegenden Verfahren sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege mit dem Unterzeichnenden als Rechtsvertreter zu bewilligen. Unter o/e-Kostenfolge.

Die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft erfolgte am 27. Mai 2015. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hielt mit Schreiben vom 9. Juli 2015 replicando an seinen Rechtsbegehren fest. Die ergänzende Stellungnahme der Staatsanwaltschaft datiert vom 3. November 2015.

Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden (Art. 20 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a und Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO]). Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der Begriff "Partei" wird umfassend im Sinne von Art. 104 und 105 StPO verstanden. Neben der beschuldigten Person, der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerschaft kann auch jede andere am Verfahren beteiligte Person, wie namentlich die Anzeige erstattende, zur Beschwerde legitimiert sein, sofern diese Person sich am erstinstanzlichen Verfahren beteiligt hat bzw. von diesem berührt ist und ein rechtlich geschütztes Interesse geltend machen kann (Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 382 StPO N 2; Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Auflage 2013, Art. 382 StPO N 1 f.; AGE BES.2013.78 vom 4. November 2013 E. 1, BE.2011.84 vom 13. August 2012 E. 1.2).

Die Beschwerdeführerin ist als Anzeigestellerin und Privatklägerin durch die Abweisung ihres Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege unmittelbar in eigenen Interessen tangiert und entsprechend zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 118 Abs. 1 und 2 StPO). Auf die form- und fristgerecht (Art. 396 Abs. 1 StPO) eingereichte Beschwerde ist einzutreten. Zuständig ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 73a Abs. 1 lit. a des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG]; § 17 lit. a des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

2.

2.1      In Bezug auf die sich am Strafverfahren beteiligende Privatklägerschaft regelt Art. 136 Abs. 1 StPO die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Demnach gewährt die Verfahrensleitung der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege, wenn die Privatklägerschaft nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihre Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (lit. b).

2.2      Die Beschwerdeführerin hat mit ihrem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 27. Februar 2014 einen Beleg eingereicht, wonach sie aktuell Sozialhilfe beziehe. Die erforderliche Hablosigkeit ist damit nachgewiesen und wird von Seiten der Staatsanwaltschaft auch nicht bestritten.

2.3      Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 124 I 304 E. 2c S. 306; AGE BES.2013.78 vom 4. November 2013 E. 2.1). Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten nach den Verhältnissen zur Zeit, zu der das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wird (BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 136).

2.4      Die Staatsanwaltschaft stellt sich in der angefochtenen Verfügung vom 23. April 2015 auf den Standpunkt, die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege seien zufolge Aussichtslosigkeit der Zivilforderung nicht erfüllt. Der Antrag auf Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege sei erst gestellt worden, nachdem die Abschlussankündigung der Staatsanwaltschaft mit der erklärten Absicht, das Verfahren einzustellen, bereits verschickt worden sei. Da im Falle einer Einstellungsverfügung die Zivilforderungen auf den Zivilweg zu verweisen seien und keine Aussicht auf positive Beurteilung der Forderungen im Strafverfahren bestehe, erscheine die Zivilklage aussichtslos. Der Vertreter der Beschwerdeführerin hält dem entgegen, dass mit der Auffassung der Staatsanwaltschaft das Recht auf das Stellen von Beweisanträgen nach Art. 318 StPO ausgehöhlt würde.

2.5      Die Staatsanwaltschaft hat die bevorstehende Einstellung des Verfahrens mit Schreiben vom 27. Januar 2015 damit begründet, dass es bei einem lege artis durchgeführten Eingriff bereits an der Tatbestandsmässigkeit eines Körperverletzungsdelikts mangle. Hiergegen hat der Vertreter der Beschwerdeführerin in seiner Eingabe vom 27. Februar 2015 mit Recht eingewendet, dass auch beim lege artis durchgeführten Eingriff der Tatbestand erfüllt, jedoch eine Rechtfertigung möglich sei. In der Einstellungsverfügung vom 27. April 2015 wird als Einstellungsgrund zwar noch immer das Fehlen der Tatbestandsmässigkeit angeführt, in der Begrünung der Verfügung wird indes erstmals festgehalten, dass zwar nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts der ärztliche Heileingriff objektiv eine Körperverletzung sei, die vorgängige Einwilligung des Patienten jedoch einen Rechtfertigungsgrund darstelle.

Weiter heisst es in der Ankündigung des Abschlusses der Untersuchung, dass ein Rechtfertigungsgrund aufgrund der hypothetischen Einwilligung der Verletzten nach allgemeiner Aufklärung vorliege. Dem hält der Vertreter der Beschwerdeführerin mit Verweis auf die Literatur richtigerweise entgegen, dass diese Rechtsfigur in der Schweiz im Strafrecht nicht zur Anwendung gelangt. Im Beweisergänzungsentscheid und in der Einstellungsverfügung wird denn auch nicht mehr die hypothetische Einwilligung, sondern die Einwilligung in allgemeiner Form zur Möglichkeit der Erweiterung der Operation als Rechtfertigungsgrund angeführt.

Hinsichtlich des Vorwurfs der Urkundenfälschung hat die Staatsanwaltschaft in der Ankündigung des Abschlusses der Untersuchung als Einstellungsgrund angegeben, es mangle an einer unrechtmässigen Bereicherungsabsicht. Die ausführliche und nicht ohne weiteres auf der Hand liegende Begründung dieser Annahme erfolgte wiederum erst in der Einstellungsverfügung.

2.6      Die Parteimitteilung gemäss Art. 318 Abs. 1 StPO ist Ausfluss des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Es wird den Verfahrensbeteiligten Gelegenheit gegeben, zur geplanten Verfahrenserledigung Stellung zu nehmen, Beweisanträge zu stellen und sich zu ihren Entschädigungs- und Genugtuungsansprüchen zu äussern (Steiner, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 318 N 15). Wie oben dargelegt, waren die in der Ankündigung nach Art. 318 StPO gemachten Angaben zu den Einstellungsgründen knapp gehalten. Erst in der eigentlichen Einstellungsverfügung erfolgten teilweise detaillierte Ausführungen, teilweise neue Begründungen. Zudem hatte die Beschwerdeführerin vorgängig nie Gelegenheit, sich zur Rechtslage zu äussern. Wie erwähnt, sind die Prozessaussichten entscheidend, wie sie sich zum Zeitpunkt des Antrags auf unentgeltliche Rechtspflege präsentieren. Unter diesen Umständen muss die Aussicht, erfolgreiche Einwendungen zu machen, zum Zeitpunkt des Gesuchs als intakt bezeichnet werden. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass eine Beschwerdeführerin, welche für ihre Rechtsvertretung selbst aufkommen muss, anders verfahren wäre.

2.7      Der Umfang des Anspruchs der Privatklägerschaft auf unentgeltliche Rechtspflege ist in Absatz 2 von Art. 136 StPO umschrieben und umfasst einerseits die unentgeltliche Prozessführung und andererseits die Bestellung eines Rechtsbeistands, sofern dies zur Wahrung der Rechte der Privatklägerschaft notwendig ist. Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand ist folglich nur dann zu bewilligen, wenn einerseits die Voraussetzungen von Art. 136 Abs. 1 lit. a und b StPO – Bedürftigkeit des Gesuchstellers und Nichtaussichtslosigkeit der verfolgten Rechtsansprüche – erfüllt sind und andererseits die Bestellung eines Rechtsbeistands zur Wahrung der Rechte der Privatklägerschaft geboten erscheint (Mazzucchelli/Postizzi, in: Basler Kommentar Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 136 StPO N 16; Schmid, a.a.O., Art. 136 StPO N 4).

Die Notwendigkeit anwaltlicher Vertretung ist im vorliegenden Fall ohne weiteres zu bejahen. Sowohl die allfälligen Rechtfertigungsgründe als auch das Vorliegen der Bereicherungsabsicht stellen komplexe Rechtsfragen dar, deren Beantwortung von einer juristischen Laiin nicht erwartet werden können.

2.8      Bezüglich des Umfangs der Leistungen macht die Staatsanwaltschaft zunächst geltend, seit der Gesuchstellung sei dem Anwalt der Beschwerdeführerin gar kein Aufwand mehr entstanden, da er das Gesuch zusammen mit den Beweisanträgen und seiner Stellungnahme eingereicht habe. Eventualiter wird in der ergänzenden Stellungnahme moniert, der Anwalt habe einen zu grossen Aufwand betrieben.

Was den Umfang des Aufwandes anbetrifft, der bei Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu entschädigen ist, sind auch jene anwaltlichen Leistungen einbezogen, die im Hinblick auf den Verfahrensschritt erbracht worden sind, bei dessen Anlass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt worden ist (Mazzucchelli/Postizzi, in: Basler Kommentar Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 136 N 8 mit Hinweis auf BGE 122 I 203 E. 2c).

In der Honorarnote vom 22. April 2015 macht der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin seinen Aufwand im Zusammenhang mit der Einvernahme seiner Mandantin vom 25. März 2014 sowie seiner Tätigkeit ab Erhalt der Ankündigung des Verfahrensabschlusses geltend. Gemäss der zitierten Praxis sind die Bemühungen im Zusammenhang mit der genannten Einvernahme vom Gesuch nicht abgedeckt. Hingegen sind die Bemühungen ab dem 30. Januar 2015 grundsätzlich zu entschädigen, da sie im Zusammenhang mit der Rechtsschrift entstanden sind, in welcher das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wurde. Die konkrete Höhe der Entschädigung bildet nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Ob die Bemühungen des Rechtsvertreters zu umfangreich waren, wird die Staatsanwaltschaft zu entscheiden und im Falle einer Kürzung zu begründen haben.

3.

Die Beschwerdeführerin obsiegt, womit sie für ihre Rechtsvertretung im Beschwerdeverfahren angemessen zu entschädigen ist. Ihr Anwalt hat seinen Aufwand auf 11:20 Stunden beziffert, die aufgrund der beantragten unentgeltlichen Rechtsvertretung zu einem Stundensatz von CHF 200.‒ zu vergüten sind. Nachdem ihm diesbezüglich das rechtliche Gehör gewährt worden ist, werden die für Kopien veranschlagten CHF 1.50/Stück auf die üblichen CHF 0.25 reduziert, was eine Kürzung der Spesenentschädigung um CHF 221.25 auf CHF 97.25 zur Folge hat. Es wird im Weiteren auf das Urteilsdispositiv verwiesen.

Demgemäss erkennt das Einzelgericht:

://:        Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Beschwerdeführerin ab dem 30. Januar 2015 bis zum Abschluss des Verfahrens V140407 103 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt.

            Die Sache geht zurück an die Staatsanwaltschaft, um im Sinne der Erwägungen über die konkrete Höhe der Entschädigung zu befinden.

            Dem Vertreter der Beschwerdeführerin, Advokat [...], werden aus der Gerichtskasse ein Honorar von CHF 2‘266.65 und ein Auslagenersatz von CHF 97.25, zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF 189.10, aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführerin

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Gabriella Matefi                                            lic. iur. Christian Lindner

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).

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