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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 31.07.2015 BES.2015.56 (AG.2015.542)

31 luglio 2015·Deutsch·Basilea Città·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,326 parole·~7 min·1

Riassunto

Einstellung des Verfahrens mit Kostenauflage

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2015.56

ENTSCHEID

vom 31. Juli 2015

Mitwirkende

Dr. Marie-Louise Stamm   

und a.o. Gerichtsschreiber BLaw Lukas Holzer

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                 Beschwerdeführerin

[...]                                                                                                    Beschuldigte

vertreten durch lic. iur. [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                              Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 14. April 2015

betreffend Einstellung des Verfahrens mit Kostenauflage

Sachverhalt

A____ (Beschwerdeführerin) wurde am 18. September 2014 im Rahmen einer Verkehrskontrolle angehalten und kontrolliert. Die Polizei stellte dabei fest, dass sie Symptome (Nervosität, lichtstarre Pupillen, weisser pelziger Belag auf der Zunge, Alkoholgeruch) von Alkohol- und Drogenkonsum aufwies. Eine durchgeführte Atem-Alkoholkontrolle ergab einen Wert von 0.21 ‰. Ein ebenfalls durchgeführter Drugwipe-Test zeigte positiv auf Kokain an. Der Beschwerdeführerin wurde die Weiterfahrt verweigert und sie wurde auf die Polizeiwache Kannenfeld verbracht zwecks Durchsuchung des Fahrzeuges sowie einer Kleider- und Effektendurchsicht. Nach dieser Durchsuchung wurde die Beschwerdeführerin zwecks Blut- und Urinuntersuchung in das Universitätsspital gefahren. Die Beschwerdeführerin gab im Verlaufe dieses Vorfalles auf Nachfrage hin an, dass sie zwei Wochen vor der Kontrolle Kokain konsumiert habe.

Die Staatsanwaltschaft leitete in der Folge ein Strafverfahren wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand gegen die Beschwerdeführerin ein. Da die Urin- und Blutproben negativ ausfielen, stellte sie dieses am 14. April 2015 wegen Fehlens des Tatbestandes ein. Mit der Einstellungsverfügung wurde der Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von total CHF 1‘445.30 (bestehend aus einer Gebühr von CHF 200.– und Auslagen von CHF 1‘245.30) auferlegt.

Gegen den Kostentscheid der Einstellungsverfügung hat die Beschwerdeführerin am 23. April 2015 Beschwerde erhoben und beantragt, dass auf die Auferlegung der Verfahrenskosten zu verzichten, eventualiter die Staatsanwaltschaft anzuweisen sei, einen neuen Kostenentscheid zu erlassen, unter o/e Kostenfolge zu Lasten der Staatsanwaltschaft. Die Staatsanwaltschaft beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 22. Mai 2015, die Beschwerde sei unter Auferlegung der Kosten zu Lasten der Beschwerdeführerin vollumfänglich abzuweisen. Hierzu hat die Beschwerdeführerin am 23. Juni 2015 repliziert. Die Einzelheiten der Standpunkte der Parteien ergeben sich, soweit für den vorliegenden Entscheid von Belang, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Verfügungen der Staatsanwaltschaft unterliegen gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) der Beschwerde an das Appellationsgericht. Dieses ist gemäss § 17 lit. a des kantonalen Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung (EG StPO) und § 73a Abs. 1 lit. a des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG) als Einzelgericht für die Beurteilung zuständig und urteilt nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition.

1.2      Die Beschwerdeführerin ist durch die Kostenauflage beschwert und somit zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht und begründet worden (Art. 396 StPO). Es ist deshalb darauf einzutreten.

2.

Gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO können der beschuldigten Person im Falle der Einstellung des Verfahrens die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft, d.h. durch unter rechtlichen Gesichtspunkten vorwerfbares Verhalten die Einleitung des Strafverfahrens bewirkt hat. Nach ständiger Praxis des Bundesgerichtes können der beschuldigten Person die Verfahrenskosten dann auferlegt werden, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, und damit im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 des Schweizerischen Obligationenrechtes (OR) ergebenden Grundsätze, gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm klar verstossen und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. Widerrechtlichkeit im zivilrechtlichen Sinn liegt vor, wenn gegen Normen verstossen wird, die direkt oder indirekt die Schädigung untersagen bzw. ein Schädigungen vermeidendes Verhalten vorschreiben (vgl. dazu BGer 6B_449/2014 vom 30. März 2015 E. 2.1). Es muss sich um einen klaren Verstoss gegen die fragliche Verhaltensnorm handeln. Voraussetzung für die Kostenauflage ist stets, dass sie sich in tatsächlicher Hinsicht auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützt. Zudem muss der Beschuldigte schuldhaft im Sinne von Art. 41 OR gehandelt haben. Zwischen dem widerrechtlichen und schuldhaften Verhalten und der Einleitung des Strafverfahrens muss adäquate Kausalität bestehen (Griesser, in: Donatsch et al. [Hrsg.] Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 226 N 15; BGer 6B_241/2013 vom 13. Januar 2014 E. 1.3).

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts verletzt eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens die Unschuldsvermutung gemäss Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) und Art. 6 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), wenn dem Beschuldigten in der Begründung des Kostenentscheides direkt oder indirekt vorgeworfen wird, es treffe ihn ein strafrechtliches Verschulden. Damit käme die Kostenauflage einer Verdachtsstrafe gleich. Bei der Kostenpflicht des freigesprochenen oder aus dem Verfahren entlassenen Beschuldigten handelt es sich somit nicht um eine Haftung für strafrechtliches Verschulden, sondern um eine zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für ein fehlerhaftes Verhalten, durch das die Einleitung oder Erschwerung eines Strafverfahrens verursacht wurde. Die Kostenüberbindung stellt folglich eine Haftung prozessualer Natur für die dadurch veranlasste Mehrbeanspruchung der Untersuchungsorgane und die entsprechenden Kosten dar (AGE BES.2014.99 vom 26. September 2014 E. 2; BGer 6B_241/2013 vom 13. Januar 2014 E. 1.3)

3.

3.1      Die Staatsanwaltschaft wirft der Beschwerdeführerin vor, dass sie die Einleitung des Strafverfahrens rechtswidrig und schuldhaft verursacht habe, indem sie mehrere Drogensymptome (lichtstarre Pupillen, weisser pelziger Belag auf der Zunge und Nervosität) aufwies und gegenüber der Polizei angab, letztmals zwei Wochen vor der Kontrolle Kokain konsumiert zu haben. Zudem sei der bei der Beschwerdeführerin durchgeführte Drogenschnelltest positiv auf Kokain verlaufen.

3.2      Das rechtsmedizinische Gutachten vom 6. Oktober 2014 (IRM-Gutachten, in act. 4) hält auf Seite 2 fest, dass die Urinbefunde für ein falsch positives Resultat beim Speicheltest auf Kokain sprechen. Dass die Beschwerdeführerin für ein objektiv fehlerhaftes Testergebnis eines von der Polizei zur Verfügung gestellten und durchgeführten Drogenschnelltestes kein Verschulden trifft, ist offensichtlich und bedarf keiner weiteren Ausführungen.

3.3      Da die Beschwerdeführerin nach dem IRM-Gutachten erwiesenermassen nicht unter dem Einfluss von Kokain oder anderen Drogen stand, mussten die ihr von der der Staatsanwaltschaft vorgeworfenen und von ihr bestritten Symptome für Drogenkonsum (lichtstarre Pupillen und weisser pelziger Belag auf der Zunge) eine andere Ursache als Drogenkonsum haben. Derartige körperliche Symptome können nicht willentlich beeinflusst werden. Der Beschwerdeführerin kann somit kein schuldhaftes Verhalten vorgeworfen werden, wenn bei der Polizei falsche Annahmen über einen Drogeneinfluss entstanden sind. Die Nervosität, die nicht bestritten ist, ist in Anbetracht einer Polizeikontrolle und der Vorwürfe nachvollziehbar und kann ihr ebenfalls nicht als Verschulden angelastet werden.

3.4      Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin den Konsum von Kokain zwei Wochen vor der Kontrolle zugestanden hat. In der Replik wird mit Verweis auf u.a. die Darstellung der Beschwerdeführerin festgehalten, dass diese die Aussage erst nach der Polizeikontrolle im Polizeiauto auf dem Weg zur Polizeiwache Kannenfeld geäussert habe. Gemäss der Einstellungsverfügung hat die Beschwerdeführerin diese Aussage vor dem Schnelltest bzw. gemäss der Beschwerdeantwort der Staatsanwaltschaft „im Rahmen dieser Kontrolle“ getätigt. Aus dem Rapport vom 18. September 2014 (in act. 4) zu dem Vorfall wird nirgends festgehalten, wann die unbestrittene Aussage getätigt wurde. Anlässlich der telefonischen Einvernahme der Beschwerdeführerin vom 24. September 2014 wurde der Beschwerdeführerin der durgeführte Drogenschnelltest ausschliesslich mit den festgestellten Symptomen erklärt (Einvernahmeprotokoll vom 24. September 2014 S. 2, in act. 4).

Ob die fragliche Aussage nach dem Drogenschnelltest getätigt wurde, was der Sachverhalt nahe legt, oder vor dem Test, kann hier offengelassen werden. In beiden Fällen fehlt es bereits an der natürlichen und somit auch an der adäquaten Kausalität zwischen der Aussage und der Einleitung des Verfahrens. Die von der Polizei festgestellten Symptome veranlassten diese zu einem Schnelltest, der positiv ausgefallen ist. Dieses Ergebnis hat sie zur Anordnung einer Blut- und Urinuntersuchung veranlasst. Die Aussage der Beschwerdeführerin, wonach sie nicht regelmässig Drogen nehme und letztmals vor zwei Wochen etwas Kokain gesnifft habe (was sich auf ihre aktuelle Fahrfähigkeit nicht auswirken würde), hatte somit offensichtlich keinen Einfluss auf die Verfahrenseinleitung.

4.

4.1      Dem Gesagten nach hat die Beschwerdeführerin die Einleitung des Verfahrens nicht rechtswidrig und schuldhaft bewirkt. Die Beschwerde ist damit gutzuheissen und der angefochtene Kostenentscheid aufzuheben. Bei diesem Ergebnis sind für das zweitinstanzliche Verfahren keine Kosten zu erheben (Art. 428 Abs. 1 StPO).

4.2      Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin für das zweitinstanzliche Verfahren Anspruch auf eine Parteientschädigung. Da der Vertreter der Beschwerdeführerin keine Honorarrechnung eingereicht hat, ist dessen Aufwand zu schätzen. Aufgrund der eingereichten Rechtsschriften und der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen ist von einem angemessenen Aufwand von sechs Stunden auszugehen, welcher zum Ansatz von CHF 250.–, zuzüglich 8 % MWST, zu vergüten ist.

Demgemäss erkennt das Einzelgericht:

://:        In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Kostenentscheid (Ziff. 2) der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 14. April 2015 aufgehoben.

            Für das Beschwerdeverfahren werden keine ordentlichen Kosten erhoben.

A____ wird für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1‘620.– (inkl. Auslagen und MWST) aus der Gerichtskasse zugesprochen.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Der a.o. Gerichtsschreiber

Dr. Marie-Louise Stamm                                          BLaw Lukas Holzer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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