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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 30.03.2015 BES.2015.48 (AG.2015.326)

30 marzo 2015·Deutsch·Basilea Città·Sozialversicherungsgericht·HTML·763 parole·~4 min·1

Riassunto

Parteistellung im Strafverfahren

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2015.48

ENTSCHEID

vom 30. März 2015

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen   

und Gerichtsschreiber lic. iur. Aurel Wandeler

Beteiligte

A____                                                                                 Beschwerdeführerin

[…]

vertreten durch Dr. […], Advokat,

[…]

gegen

Strafgerichtspräsidentin Basel-Stadt                     Beschwerdegegnerin

Schützenmattstrasse 20, 4003 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Strafgerichtspräsidentin

vom 10. März 2015

betreffend Parteistellung im Strafverfahren

Sachverhalt

Am 31. August 2012 ereignete sich auf dem Rhein bei Basel eine Havarie. Das Gütermotorschiff X____ hatte das Messboot Y____ gerammt. Der Bootsführer des Messboots versank in den Fluten und starb. Der Vermessungsspezialist, der sich auf dem Messboot befunden hatte, verstarb am 1. September 2012 im Kantonsspital Basel-Stadt. Eigentümerin der X____ ist die in den Niederlanden domizilierte Handelsgesellschaft A____.

Am 11. Februar 2015 erhob die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Anklage wegen fahrlässiger Tötung gegen B____, der sich als Lotse an Bord der X____ befunden hatte. Auch der Bereichsleiter Schifffahrt und Hafenbereich bei den Schweizerischen Rheinhäfen, C____, wurde wegen fahrlässiger Tötung angeklagt. Die Staatsanwaltschaft hielt in der Anklageschrift fest, dass sich die Eigentümerin der X____ als Privatklägerin konstituiert habe.

Mit Verfügung vom 10. März 2015 stellte die Strafgerichtspräsidentin fest, dass die A____ im Strafverfahren gegen B____ und C____ nicht Partei ist. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Teilnahme als Privatklägerin gemäss Art. 115 und 118 StPO lägen mit Bezug auf die Schiffseigentümerin nicht vor.

Gegen diese Verfügung hat die A____ mit Eingabe vom 20. März 2015 Beschwerde einreichen lassen. Sie beantragt die Aufhebung der Verfügung der Strafgerichtspräsidentin vom 10. März 2015 unter o/e-Kostenfolge. Ihr sei im Strafverfahren gegen B____ und C____ Parteistellung als Zivilpartei einzuräumen. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei durch Präsidialverfügung anzuordnen, dass die Strafgerichtspräsidentin der Beschwerdeführerin umgehend Einsicht in die gesamten Verfahrensakten und Zutritt zu allen Einvernahmen und Verhandlungen des Strafgerichts, insbesondere der Hauptverhandlung vom 6. Mai 2015, zu gewähren habe.

Das Dispositiv des vorliegenden Entscheids ist im Hinblick auf den Termin der Hauptverhandlung gegen B____ und C____ vorab eröffnet worden. Die Entscheidgründe ergeben sich aus den nachstehenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung (StPO) unterliegen Verfügungen, Beschlüsse und Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte der Beschwerde an die Beschwerdeinstanz. Der Ausschluss der Privatklägerschaft ist eine beschwerdefähige Verfügung (Guidon, in: Basler Kommentar zur Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 393 N 12; BGE 138 IV 193 E. 4 S. 195 f.). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde der von der Verfügung direkt betroffenen Beschwerdeführerin ist einzutreten, allerdings mit folgender Einschränkung: Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit der Erlass einer Präsidialverfügung zur Akteneinsicht und zum Zutrittsrecht beantragt wird, zumal diesbezüglich gar kein abschlägiger Entscheid der Vorinstanz vorliegt.

2.

Als Privatkläger gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt hat, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Als geschädigte Person wiederum gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Unmittelbar verletzt ist der Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten Rechtsguts (Mazzucchelli/Postizzi, in: Basler Kommentar zur Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 115 StPO N 21). Durch den Tatbestand der fahrlässigen Tötung wird das menschliche Leben als Rechtsgut geschützt.

Bloss mittelbar verletzt und daher nicht Geschädigte im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO sind Dritte, die durch die Straftat nur deshalb wirtschaftlich beeinträchtigt sind, weil sie in einer besonderen Beziehung zum Träger des verletzten Rechtsguts stehen (sogenannte Reflexgeschädigte) (Mazzucchelli/Postizzi, a.a.O., N 28, 43; AGE BES.2013.81 vom 14. Juli 2014 E. 3.1; BES.2012.113 vom 25. April 2013 E. 2.3). Genau eine solche Stellung kommt aber der Beschwerdeführerin zu. Dass sie – wie sie geltend macht – als Eigentümerin eines Binnenschiffs gemäss Art. 48 und 126 Abs. 2 des Seeschifffahrtsgesetzes bei Misslingen einer Exkulpation grundsätzlich für den Schaden hafte, den ein Mitglied der Schiffbesatzung, ein Lotse oder eine weitere an Bord des Schiffs tätige Person in Ausübung ihrer dienstlichen Verpflichtungen einem Dritten zugefügt hat, lässt sie als blosse Reflexgeschädigte erscheinen. Präzis betrachtet ist sie sogar nur potentielle Reflexgeschädigte, zumal gegen sie bislang offenbar keine Ansprüche erhoben worden sind. Dass die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Haftung Regress auf die beschuldigten Personen nehmen könnte (Beschwerde S. 9), stellt wiederum eine nur indirekte und potentielle Betroffenheit dar. Nichts anderes lässt sich aus der von der Beschwerdeführerin angeführten Literaturstelle ableiten. Die aktuelle Auflage des angegebenen Werks folgt vielmehr klar der oben dargelegten Rechtsauffassung (Lieber, in: Donatsch et al, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 115 StPO N 4).

Nach dem Gesagten ist die Verfügung der Strafgerichtspräsidentin nicht zu beanstanden. Dies gilt ungeachtet dessen, dass die Staatsanwaltschaft der Beschwerdeführerin zuvor die Stellung als Privatklägerin zuerkannt hatte. Die Beschwerdeführerin beruft sich im Übrigen nicht auf den Vertrauensschutz, weshalb Erwägungen dazu unterbleiben können.

3.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin dessen Kosten (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gebühr ist auf CHF 500.– festzulegen.

Demgemäss erkennt das Einzelgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

            Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen                                        lic. iur. Aurel Wandeler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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