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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 29.07.2015 BES.2015.46 (AG.2015.523)

29 luglio 2015·Deutsch·Basilea Città·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,310 parole·~7 min·1

Riassunto

Ordnungsbusse von CHF 200.- wegen unentschuldigtem Nichterscheinen am Strafgericht

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2015.46

ENTSCHEID

vom 29. Juli 2015

Mitwirkende

Dr. Marie-Louise Stamm   

und Gerichtsschreiber Dr. Peter Bucher

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                 Beschwerdeführerin

gegen

Strafgerichtspräsidentin                                            Beschwerdegegnerin

Schützenmattstr. 20, 4009 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Strafgerichtspräsidentin

vom 4. März 2015

betreffend Ordnungsbusse von CHF 200.– wegen unentschuldigtem Nichterscheinen als Zeugin vor Strafgericht

Sachverhalt

Die als Zeugin geladene A____ ist am 11. Februar 2015 unentschuldigt nicht an der Verhandlung vor Strafgericht erschienen, weswegen die Strafgerichtspräsidentin sie am 4. März 2105 mit einer Ordnungsbusse von CHF 200.– belegt hat. Gegen diese Ordnungsbusse richtet sich die Beschwerde der A____ vom 12. März 2015, welche sinngemäss deren Aufhebung beantragt. Die Strafgerichtspräsidentin schliesst mit Stellungnahme vom 19. März 2014 auf Abweisung der Beschwerde. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit für den Entscheid von Bedeutung, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

Ordnungsbussen der erstinstanzlichen Gerichte können innert 10 Tagen bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 63 Abs. 2, Art. 20 Abs. 1 lit. a und Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO). Zuständige Beschwerdeinstanz ist das das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 73a Abs. 1 lit. b des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]; § 17 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO; SG 257.100]). Als Adressatin der angefochtenen Ordnungsbusse ist die Beschwerdeführerin unmittelbar davon berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an deren Aufhebung, was sie zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerecht erhobene und begründete Beschwerde ist einzutreten. Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, die unvollständige und unrichtige Sachverhaltsfeststellung sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO).

2.

2.1      Die Beschwerdeführerin erklärt ihr Nichterscheinen trotz Ladung als Zeugin in die Verhandlung vor Strafgericht vom 11. Februar 2015 damit, dass sie am 10. und 11. Februar 2015 wegen einer Magenspiegelung im Claraspital gewesen sei. Es hätten zwei Kontrollen hintereinander gemacht werden müssen. Wegen starker Schmerzen habe sie dringend kontrolliert werden müssen. Anfang Februar habe das Claraspital für eine Terminvereinbarung bei ihr angerufen, und es seien nur der 10. und 11. Februar 2015 oder dann der 21. Februar 2015 zur Verfügung gestanden. Sie habe am 10. Februar 2015 ein Arztzeugnis verlangt, aber nicht erhalten, weil der Arzt im Operationssaal gewesen sei. Sie habe es erst am 11. Februar 2015 faxen können.

2.2      Die Strafgerichtspräsidentin führt in ihrer Stellungnahme aus, im Verfahren, in welchem die Beschwerdeführerin als Zeugin zur Verhandlung geladen gewesen sei, sei der Vorwurf unter anderem der Vergewaltigung zu beurteilen gewesen, welchen die Schwester der Beschwerdeführerin gegen deren Ehemann erhoben habe. Die Beschwerdeführerin sei auf Antrag der Verteidigung als Zeugin geladen worden, weil die Schwester angegeben habe, sich nach der fraglichen Nacht als erstes an die Beschwerdeführerin gewandt zu haben. Nachdem die Beschwerdeführerin als Zeugin nicht erschienen sei und die Schwester die Aussage verweigert habe, sei der Ehemann freigesprochen worden, welcher Freispruch in Rechtskraft erwachsen sei.

2.3      Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin die Vorladung gemäss Sendungsinformationen am 23. Januar 2015 erhalten hat. Der Vorladung war ein Auszug aus der Strafprozessordnung beigeheftet. Darin wird nebst anderen Bestimmungen Art. 64 StPO zitiert, wonach die Missachtung von verfahrensleitenden Anordnungen mit Ordnungsbusse bis 1'000 Franken geahndet werden kann. Weiter wird Art. 205 StPO zitiert, wonach der Vorladung Folge zu leisten hat, wer von einer Strafbehörde vorgeladen wird (Abs. 1); im Falle der Verhinderung dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen, zu begründen und zu belegen ist (Abs. 2); eine Vorladung aus wichtigen Gründen widerrufen werden kann, wobei der Widerruf erst dann wirksam wird, wenn er der vorgeladenen Person mitgeteilt worden ist (Abs. 3); mit Ordnungsbusse bestraft und überdies polizeilich vorgeführt werden kann, wer einer Vorladung unentschuldigt nicht oder zu spät Folge leistet (Abs. 4). Ebenfalls werden Art. 207 Abs. 1 lit. a und b StPO zitiert, wonach eine Person polizeilich vorgeführt werden kann, wenn sie einer Vorladung nicht Folge geleistet hat, oder wenn auf Grund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen ist, sie werde einer Vorladung nicht Folge leisten.

2.4      Aus einer Telefonnotiz des Strafgerichts vom Verhandlungstag geht hervor, dass die Beschwerdeführerin kurz nach 8 Uhr angerufen hat. Sie hat angegeben, nicht zur Verhandlung kommen zu können, weil sie Tags zuvor wegen starker Schmerzen im Unterleib ein Screening im Claraspital habe machen müssen und nun für die Diagnose und die Behandlung den Arzt im Claraspital aufsuchen müsse. Dies sei ein Notfall, sonst wäre sie schon gekommen. Sie wolle deshalb nicht bestraft werden.

2.5      Das Claraspital bestätigt am 11. Februar 2015 schriftlich, dass die Beschwerdeführerin am 10. und 11. Februar 2015 für Untersuchungen im Spital weilte und daher nicht zum Gerichtstermin erscheinen konnte. Der unterzeichnende Arzt des Claraspital hat auf die telefonische Anfrage der Strafgerichtspräsidentin hin angegeben, es habe sich nicht um Notfalluntersuchungen gehandelt. Vielmehr hätten die Untersuchungen auch auf einen anderen Termin gelegt werden können.

2.6      Dem Verhandlungsprotokoll des Strafgerichts vom 11. Februar 2015 betreffend sexuelle Nötigung und Vergewaltigung ist zu entnehmen, dass die Schwester seit einer Woche gewusst hat, dass die Beschwerdeführerin nicht als Zeugin erscheinen würde. In der Sache hingegen hat die Schwester keine Aussage gemacht. Aus einer Frage der Strafgerichtspräsidentin an die Schwester ist zu schliessen, dass den bei der Verhandlung Anwesenden bekannt war, dass die Schwester das Zusammenleben mit ihrem Ehemann, also dem in jenem Prozess Angeklagten, wieder aufgenommen hatte. Daraus und aus dem Verhalten der Vertreterin der Schwester  – sie gab Anweisungen, welche Fragen ihre Klientin beantworten durfte und welche nicht – erhellt, dass es offensichtlich das Ziel der Schwester war, den Strafprozess gegen ihren Ehemann (aus welchen Gründen auch immer) zu stoppen. Die Beschwerdeführerin als Zeugin wäre – im Unterschied zur Schwester als Privatklägerin – zum wahrheitsgemässen Zeugnis verpflichtet gewesen (Art. 163 Abs. 3 StPO), ein Zeugnisverweigerungsrecht hätte ihr nicht zugestanden (Art. 168 Abs. 4 StPO).

2.7      Zusammenfassend ist erstellt, dass es sich beim Spitalaufenthalt der Beschwerdeführerin entgegen ihrer Darstellung nicht um einen Notfall gehandelt hat, dass sie sich mit ihrer Schwester vor der Gerichtsverhandlung über diese ausgetauscht hat – und damit wohl wusste, dass ihre Schwester den Strafprozess gegen deren Ehemann stoppen wollte –, dass sie die medizinischen Untersuchungen auf einen anderen Termin hätte legen können, dass sie die Vorladung als Zeugin vor Strafgericht bereits am 23. Februar 2015 erhalten, dennoch aber den Spitaltermin genau auf den Verhandlungstermin vom 11. Februar 2015 gelegt hat, dass sie seit Anfang Februar 2015 vom Spitaltermin wusste, dass sie um ihre Pflicht wusste, eine Verhinderung unverzüglich zu melden, und dass sie in Verletzung dieser Pflicht ihre – selber konstruierte – Verhinderung erst am Verhandungstag, unmittelbar vor der Verhandlung, gemeldet hat. Die Beschwerdeführerin wusste allerdings auch, dass sie mit polizeilicher Vorführung hätte rechnen müssen oder die Verhandlung möglicherweise verschoben worden wäre, hätte sie die Verhinderung rechtzeitig gemeldet. Die Beschwerdeführerin hat daher versucht, ihren Spitalaufenthalt als Notfall darzustellen – was nun widerlegt ist. Wie die Strafgerichtspräsidentin zutreffend bemerkt, hat es die Beschwerdeführerin mit ihrem Verhalten vermieden, entweder ihren Schwager eines schweren Verbrechens, oder alternativ ihre Schwester der falschen Anschuldigung bezichtigen zu müssen. Diese Umstände vermögen indessen das Nichterscheinen der Beschwerdeführerin an der Verhandlung vor Strafgericht nicht zu entschuldigen. Der Schuldspruch wegen unentschuldigten Nichterscheinens ist somit zu bestätigen.

3.        

Das Strafmass – CHF 200.– Busse – wird nicht explizit beanstandet und erscheint dem Verschulden der Beschwerdeführerin angemessen. Sie hat einen raffiniert ausgeklügelten Plan in die Tat umgesetzt, indem sie eine Entschuldigung für ihr Fernbleiben konstruiert hat, um die Behörden zu täuschen, und indem sie dem Strafgericht ihr Fernbleiben nicht umgehend, sondern erst unmittelbar vor der Verhandlung mitgeteilt hat. Im Ergebnis ist es ihr gelungen, den ordentlichen Verfahrensgang zu stören. Das Verhalten der Beschwerdeführerin läuft dem öffentlichen Interesse der Strafverfolgung zuwider, Straftaten aufzuklären und zu ahnden. Die Ordnungsbusse von CHF 200.– ist somit zu bestätigen.

4.        

Damit ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin dessen Kosten zu tragen.

Demgemäss erkennt das Einzelgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 200.– (einschliesslich Auslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

Dr. Marie-Louise Stamm                                          Dr. Peter Bucher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).

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