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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 15.01.2015 BES.2015.23 (AG.2015.448)

15 gennaio 2015·Deutsch·Basilea Città·Sozialversicherungsgericht·HTML·736 parole·~4 min·1

Riassunto

Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2015.23

ENTSCHEID

vom 2. Juni 2015

Mitwirkende

Dr. Marie-Louise Stamm   

und Gerichtsschreiber Dr. Nicola Inglese

Beteiligte

A____ , geb. […]                                                                   Beschwerdeführer

[…]                                                                                                  Beschuldigter

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Binnigerstrasse 21, 4001 Basel                                  Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 15. Januar 2015

betreffend Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl

Das Einzelgericht zieht in Erwägung,

dass   die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt mit Verfügung vom 10. Februar 2015 im Rahmen eines Verfahrens wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das SVG den Personenwagen, […] (Fahrgestell-Nr. […]), Kontrollschild […], des Beschwerdeführers beschlagnahmt hat,

dass   der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. Februar 2015 dagegen sinngemäss Beschwerde erhoben hat,

dass   er den eigentlichen Zweck der Massnahme – die Sicherungseinziehung wegen Fahrens ohne Berechtigung – in seiner Beschwerde nicht in Frage stellt,

dass   er vielmehr beantragt, den beschlagnahmten Personenwagen selber verkaufen zu dürfen,

dass   die Staatsanwaltschaft mit Stellungnahme vom 5. März 2015 beantragt, dass auf die Beschwerde wegen fehlendem Rechtsschutzinteresse nicht einzutreten und die Beschwerde eventualiter vollumfänglich kostenfällig abzuweisen sei,

dass   die Staatsanwaltschaft als Begründung festhält, dass der Beschwerdeführer sich mit einer vorzeitigen Verwertung seines Fahrzeugs einverstanden erklärt und gegen die entsprechende Verfügung trotz Belehrung seiner Rechte kein Rechtsmittel ergriffen habe,

dass   sich der Beschwerdeführer vom Verkauf an einen von ihm vorgeschlagenen Dritten in der Folge zurückgezogen habe,

dass   aufgrund seines mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG von einer Sicherungseinziehung gemäss Art. 69 StGB durch das Strafgericht Basel-Stadt auszugehen sei,

dass   zur Vermeidung weiterer Aufbewahrungskosten die Beschlagnahme am 4. März 2015 aufgehoben worden und das Fahrzeug an die direkt dem Verwertungsdienst Baselland offerierende Interessentin verkauft worden sei,

dass   sich aus den Akten ergibt, dass die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 10. Februar 2015 in Anwendung von Art. 266 Abs. 5 StPO die vorzeitige Verwertung des beschlagnahmten Personenwagens und die ersatzweise Beschlagnahme des daraus resultierenden Nettoerlöses verfügt hat,

dass   der Beschwerdeführer dagegen keine Beschwerde erhoben hat und die Verfügung betreffend die Anordnung der vorzeitigen Verwertung deshalb in Rechtskraft erwachsen ist,

dass   der Beschwerdeführer die Frist zur Einreichung einer Replik im vorliegenden Verfahren hat unbenutzt verstreichen lassen,

dass   mit dem Gesagten das Rechtsschutzinteresse an einer Beurteilung der Beschwerde nachträglich weggefallen ist,

dass   mit Wegfall der Beschwer im Zeitpunkt des Rechtsmittelentscheides die Beschwerde als erledigt abzuschreiben ist (Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2014, Art. 382 N 13, Ziegler/Keller, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger, Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 382 N 2),

dass   die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO von den Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens zu tragen sind,

dass   bei Gegenstandslosigkeit eines Verfahrens nach Prozesseintritt für die Kostenfolgen auf den mutmasslichen Verfahrensausgang abzustellen ist, ohne unter Verursachung weiterer Umtriebe die Prozessaussichten im Einzelnen zu prüfen (AGE BES.2013.129 vom 2. Juni 2014 E. 2),

dass   Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson gemäss Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO beschlagnahmt werden können, wenn diese voraussichtlich einzuziehen sind (vgl. AGE BES 2014.94 vom 4. August 2014 E. 2),

dass   gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts hierfür genügt, dass im aktuellen Verfahrensstadium nicht ausgeschlossen scheint, dass der Strafrichter die materiellen Einziehungsvoraussetzungen bejahen könnte (vgl. BGE 140 IV 133 E. 4, m.w.H.),

dass   aufgrund der Deliktsverdachtssituation die Staatsanwaltschaft davon ausgehen durfte, dass der Personenwagen durch das Strafgericht eingezogen werden könnte (vgl. BGer 1B_168/2012 vom 8. Mai 2012 E. 2, m.w.H.),

dass   auch sonst keine Gründe ersichtlich sind, dass die Beschlagnahme unrechtmässig erfolgt ist,

dass   vorliegendes Anfechtungsobjekt einzig die Anordnung der Beschlagnahme gemäss Art. 263 StPO ist und die Verwertung des beschlagnahmten Personenwagens nach den Regeln von Art. 266 StPO separat anzufechten gewesen wäre,

dass   sich bei einer summarischen Prüfung im Übrigen auch die Verwertung des Personenwagens als rechtmässig erweisen würde, was hier aber nicht mehr abschliessend erörtert werden muss,

dass   damit auf die Beschwerde mutmasslich nicht eingetreten oder diese abgewiesen worden wäre, und der Beschwerdeführer folglich die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer minimalen Gebühr in Höhe von CHF 200.– zu tragen hat,

und erkennt:

://:        Das Verfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit der Beschwerde als erledigt abgeschrieben.

            Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des gegenstandslos gewordenen Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 200.–.

.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

Dr. Marie-Louise Stamm                                          Dr. Nicola Inglese

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Sefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).

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