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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 28.04.2017 BES.2015.176 (AG.2017.334)

28 aprile 2017·Deutsch·Basilea Città·Sozialversicherungsgericht·HTML·4,685 parole·~23 min·2

Riassunto

Einstellungsverfügung

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2015.176

ENTSCHEID

vom 28. April 2017

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen   

und Gerichtsschreiber Dr. Peter Bucher

Beteiligte

A____ AG                                                                       Beschwerdeführerin 1

[...]

B____                                                                                Beschwerdeführer 2

[...]

beide vertreten durch [...], Advokatin,

[…]

gegen

C____                                                                           Beschwerdegegnerin 1

[...]                                                                                                    Beschuldigte

vertreten durch [...], Advokatin,

[…]

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                             Beschwerdegegnerin 2

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 18. November 2015

betreffend Einstellung des Strafverfahrens

Sachverhalt

B____ und die A____ AG haben mit Schreiben vom 12. Januar 2015 bei der Staatsanwaltschaft Strafanzeige gegen C____ erstattet wegen Verletzung von Geschäftsgeheimnissen, versuchter Erpressung, versuchter Nötigung, Veruntreuung sowie weiterer in Frage kommender Delikte; zur Beweissicherung haben sie eine Hausdurchsuchung mit Sicherstellung und Beschlagnahme sämtlicher Computer, Datenträger und Unterlagen bei C____ beantragt. Schliesslich haben sie die Befragung der Beschuldigten und weiterer allfällig Beteiligter sowie forensische IT-Ermittlungshandlungen beantragt. Die Staatsanwaltschaft hat am 17. Januar 2015 ein entsprechendes Verfahren eröffnet, eine Hausdurchsuchung bei C____ durchgeführt und dabei Computer, Datenträger und Unterlagen beschlagnahmt sowie C____ zwei Mal einvernommen, einmal zum Arbeitsort und einmal zur Sache. Am 16. September 2015 hat die Staatsanwaltschaft der Vertreterin von B____ und der A____ AG gemäss Art. 318 Abs. 1 StPO den Abschluss der Untersuchung im Sinn einer Einstellungsverfügung angekündigt und Frist zur Stellung von Beweisanträgen angesetzt, welche sie auf Antrag der Vertreterin von B____ und der A____ AG in der Folge drei Mal erstreckt hat, und zwar schliesslich bis 16. November 2015. Am 16. November 2015 hat die Vertreterin von B____ und der A____ AG die Beweisanträge gestellt, C____ sei nochmals zum Sachverhalt zu befragen und ihr seien die Teilnahmerechte zu gewähren und die Möglichkeit zu geben, Ergänzungsfragen zu stellen. Weiter seien B____ und D____ als Zeugen vorzuladen und zu befragen, der Laptop von C____ sei auszuwerten, eine amtliche Erkundigung sei über die Ergebnisse in den gegen E____ in Deutschland und Jordanien geführten Strafverfahren einzuholen, die F____ GmbH sei zu ihrem Bericht vom 26. Januar 2015 zu befragen und bei dieser Firma sei schriftlich Auskunft einzuholen betreffend die Bedeutung des Ergebnisses des IP-Trackings, und die G____ Bank AG, Vaduz, sei aufzufordern, den Faxauftrag vom 25. Februar 2014 im Original und Dokumente zu dessen Verifikation zu edieren. Die Staatsanwaltschaft hat mit Beweisergänzungsentscheid vom 18. November 2015 die Beweisanträge abgelehnt, da damit eine Beweiserhebung über Tatsachen verlangt werde, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenüglich erwiesen seien (Art. 318 Abs. 2 StPO). Gleichentags hat die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Strafverfahrens gegen C____ verfügt, weil kein Tatverdacht erhärtet sei, der eine Anklage rechtfertige (Art. 319 StPO). Die Beschlagnahme über diverse anlässlich der Hausdurchsuchung bei C____ vom 17. Februar 2015 sichergestellte Gegenstände hat die Staatsanwaltschaft per Eintritt der Rechtskraft aufgehoben, sie hat die Verfahrenskosten zulasten des Staates genommen, C____ eine Entschädigung ausgerichtet und den Antrag von C____ auf Zusprechung einer Genugtuung abgewiesen.

Gegen diese Einstellungsverfügung richtet sich die Beschwerde der A____ AG (Beschwerdeführerin 1) und von B____ (Beschwerdeführer 2) vom 30. November 2015, womit sie beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Angelegenheit sei für ergänzende Untersuchungshandlungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei Anklage gegen C____ (Beschwerdegegnerin) zu erheben; unter o/e Kostenfolge. Die Staatsanwaltschaft lässt sich mit Eingabe vom 8. Dezember 2015 mit dem Antrag vernehmen, die Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen. Die Beschwerdegegnerin stellt mit Stellungnahme vom 1. Februar 2016 die Anträge, die Beschwerde sei abzuweisen, und die o/e Kosten seien den Beschwerdeführern in solidarischer Haftung aufzuerlegen. Die Beschwerdeführer haben am 9. Mai 2016 repliziert. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Gegen Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen Beschwerde erhoben werden (Art. 322 Abs. 2 und 393 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zu deren Beurteilung ist das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§§ 88 Abs. 1 und 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

1.2      Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der Begriff "Partei" ist umfassend im Sinn von Art. 104 und 105 StPO zu verstehen: neben der beschuldigten Person, der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerschaft kann auch jede andere am Verfahren beteiligte Person zur Beschwerde legitimiert sein. Voraussetzung dafür ist, dass sich diese Person am erstinstanzlichen Verfahren beteiligt hat bzw. von diesem berührt ist und ein rechtlich geschütztes Interesse geltend machen kann (Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar StPO, 2. Aufl., Zürich 2014, Art. 382 N 2; Schmid, Praxiskommentar StPO, 2. Aufl., Zürich 2013, Art. 382 N 1 f.). Die Beschwerdeführenden sind als Anzeigesteller durch die Verfahrenseinstellung selber und unmittelbar in ihren Interessen berührt, da die angezeigten Delikte zu ihrem Nachteil begangen worden sein sollen. Entsprechend haben sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der Einstellungsverfügung, was sie zur Beschwerde legitimiert.

1.3      Die Beschwerde wurde innert der gesetzlichen Frist eingereicht und begründet, sodass darauf einzutreten ist.

2.

2.1      Gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. a - e StPO stellt die Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren ein, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, wenn kein Straftatbestand erfüllt ist, wenn ein Rechtfertigungsgrund anwendbar ist, wenn Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können, wenn Prozesshindernisse aufgetreten sind oder wenn nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann. Die Staatsanwaltschaft hat sich bei der Beurteilung dieser Frage allerdings in Zurückhaltung zu üben. Im Zweifelsfall ist das Verfahren in Beachtung des ungeschriebenen, sich aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 Bundesverfassung [BV; SR 101] und Art. 2 Abs. 1 StPO) sowie indirekt aus Art. 319 in Verbindung mit Art. 324 Abs. 1 StPO ergebenden Grundsatzes "in dubio pro duriore" weiterzuführen und an das Gericht zu überweisen (BGE 137 IV 219 E. 7.2 S. 227). Ist die Beweislage unklar, so ist es grundsätzlich nicht Sache der Staatsanwaltschaft, eine abschliessende Beweiswürdigung vorzunehmen. Es obliegt vielmehr dem Gericht, darüber zu befinden, ob sich jemand im strafrechtlichen Sinn schuldig gemacht hat oder nicht. Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren nur dann einzustellen, wenn ein Freispruch oder ein vergleichbarer Entscheid des Strafgerichts sicher oder doch sehr wahrscheinlich erscheint und eine Hauptverhandlung daher als Ressourcenverschwendung erscheinen würde (Grädel/Heiniger, in: Basler Kommentar zur StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 319 N 8; BGE 138 IV 86 E. 4.1 und 4.2 S. 90 f.; anstelle vieler: AGE BES.2015.115 vom 11. Februar 2016 E. 2.1; BES.2016.108 vom 11. Januar 2017 E. 2.1).

2.2      Die Beschwerdeführerin 1 ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Zug und als solche Teil der Firmengruppe A____ Group. Sie bezeichnet sich als Vermögensverwalterin für verschiedene Investment Fonds. Privates Eigenkapital und Risikokapital werde entgegengenommen und im mittleren Osten investiert. Der Beschwerdeführer 2 ist Verwaltungsratspräsident der Beschwerdeführerin 1, und die Beschwerdegegnerin war vom 1. Dezember 2009 bis 31. Mai 2014 bei der Beschwerdeführerin 1 als Geschäftsführerin angestellt. Hintergrund des vorliegend strittigen Strafverfahrens ist ein hängiges Zivilverfahren, in welchem die Beschwerdegegnerin, nachdem sie von der Beschwerdeführerin 1 entlassen worden ist, Forderungen aus Arbeitsvertrag geltend macht.

Der Vorwurf der Veruntreuung besteht zusammengefasst darin, dass die Beschwerdegegnerin am 24. Februar 2014 eine Überweisung in der Höhe von USD 156‘320.– vom Privatkonto des Beschwerdeführers 1 bei der G____ Bank in Vaduz an die Gesellschaft H____ – eine von E____, einem Geschäftspartner des Beschwerdeführers 2, beherrschte Gesellschaft – veranlasst haben soll, wozu die Beschwerdegegnerin nicht berechtigt gewesen sein soll.

Die Vorwürfe der Verletzung des Geschäftsgeheimnisses und der versuchten Nötigung und Erpressung beruhen darauf, dass E____ mit erheblichen Nachteilen gedroht haben soll, sollten Forderungen seiner selbst und der Beschwerdegegnerin gegenüber den Beschwerdeführern nicht erfüllt werden.

Geschäftsgeheimnisse der Beschwerdeführerin 1 seien verletzt, indem in unter Pseudonymen verfassten E-Mails grösstenteils unwahre Angaben über die Geschäfte der Beschwerdeführer verbreitet worden seien.

3.

3.1      Die Beschwerdeführer rügen zunächst, sie hätten erst kurz vor Einstellung des Verfahrens die Möglichkeit gehabt, sich zum Verfahren zu äussern. Die Staatsanwaltschaft habe sich mit den Beweisanträgen der Beschwerdeführer vom 16. November 2015 nicht gebührend auseinandergesetzt. Die Beschwerdeführer hätten keine Möglichkeit gehabt, der Beschwerdegegnerin Ergänzungsfragen zu stellen, was das rechtliche Gehör verletze. Der Untersuchungsgrundsatz sei verletzt.

3.2      Mit Schreiben vom 15. Januar 2015 an die Vertreterin der Beschwerdeführer ersuchte die Staatsanwaltschaft darum, anzugeben, welche Angaben in den eingereichten E-Mails wahr und welche Geschäftsgeheimnisse seien, welchen Personen diese Tatsachen neben der Beschwerdegegnerin sonst noch bekannt seien, was die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführern konkret als Nachteile angedroht haben soll, und in welcher Form die Drohungen geäussert worden sein sollen (act. 135). Mit schriftlicher Eingabe vom 26. Januar 2015 nahm die Vertreterin der Beschwerdeführer zu diesen Fragen Stellung (act. 137 - 143). Mit schriftlicher Eingabe vom 29. Januar 2015 (vorab per Fax) berichtete die Vertreterin der Beschwerdeführer über „neue Entwicklungen“ und reichte diverse Unterlagen ein (act. 147 - 154). Auf telefonische Kontaktnahme der Staatsanwaltschaft hin bat diese am 30. Januar 2015 die Vertreterin der Beschwerdeführer unter anderem darum, einerseits ein Exemplar des Zahlungsauftrags über USD 156‘000.– einzureichen, auf welchem der Absender zu erkennen ist, und andererseits, die Staatsanwaltschaft künftig zeitnah über konnexe Strafverfahren in anderen Ländern und die daraus fliessenden Erkenntnisse zu informieren, was die Vertreterin der Beschwerdeführer entsprechend in Aussicht stellte (act. 156). Dies bekräftigte sie mit E-Mail an die Staatsanwaltschaft vom 2. Februar 2015 und hielt fest, dass die G____ Bank über keine andere Kopie des Zahlungsauftrags verfüge (act. 159). Die Vertreterin der Beschwerdeführer informierte die Staatsanwaltschaft weiter mit zwei E-Mails vom 3. Februar 2015 über ausländische Verfahren (act. 161, 164). Am 4. Februar 2015 ersuchte die Staatsanwaltschaft die Vertreterin der Beschwerdeführer telefonisch erneut um Zustellung der ursprünglichen Ver-sion des Zahlungsauftrags, also ohne spätere Faxmitteilungszeichen. Die Vertreterin der Beschwerdeführer übermittelte der Staatsanwaltschaft mit E-Mail vom 10. Februar 2015 zwei weitere Versionen des Zahlungsauftrags (act. 167). Mit Schreiben vom nämlichen Datum reichte sie der Staatsanwaltschaft zudem per CD-ROM ein Sprachgutachten zu den E-Mails ein (act. 169). Am 17. Februar 2015 führte die Staatsanwaltschaft eine Einvernahme mit der Beschwerdegegnerin durch, welche sich auf die Frage der örtlichen Zuständigkeit beschränkt hat (act. 173 f.); anschliessend führte die Staatsanwaltschaft bei der Beschwerdegegnerin eine Hausdurchsuchung durch und beschlagnahmte verschiedene Unterlagen, Mobiltelefone, Datenträger, einen Reisepass und Bankkarten (act. 47 ff.). Die Staatsanwaltschaft hat die Mobiltelefone, Datenträger usw. ausgewertet (act. 177 - 217; 246 - 249). Am 20. Februar 2015 hat die Vertreterin der Beschwerdeführer die Staatsanwaltschaft angerufen. Der Staatsanwalt gab ihr bekannt, dass die beantragte Hausdurchsuchung durchgeführt worden sei und wies darauf hin, dass unklar sei, welche Angaben in den eingereichten E-Mails Geschäftsgeheimnisse darstellen sollten (act. 42). Mit Telefonat an die Staatsanwaltschaft vom 10. April 2015 stellte die Vertreterin der Beschwerdeführer in Aussicht, diese Angaben nicht vor dem 15. April 2015 einreichen zu können (act. 43). Die Staatsanwaltschaft hat Abklärungen bei Google zu den anonymisierenden E-Mail Accounts getätigt und gestützt darauf die IP-Adressen abgeklärt, woraus sich Provider in Deutschland und England schliessen liessen (act. 59 - 97). Eine Abklärung der Staatsanwaltschaft via Fedpol bei Lebara Deutschland hat ergeben, dass die von Google angegebene deutsche Telefonnummer einer Prepaid-SIM-Karte ohne Vertrag zuzuordnen ist, bei welcher die Personalien nicht bekannt sind (act. 99 - 104). Eine gestützt auf von den Beschwerdeführern eingereichte Tracking-Angaben zum fraglichen E-Mail Account (act. SB AZ 157 - 166) durchgeführte Abklärung hat ergeben, dass unter anderem auch von der Natelnummer des Beschwerdeführers 2 auf diesen Account zugegriffen worden ist (act. 106 ff.; vgl. dazu auch nachstehend Ziff. 9). Mit Schreiben vom 16. April 2015 hat die Vertreterin der Beschwerdeführer Angaben zum Geheimnisverrat gemacht und dazu Dokumente eingereicht (act. 231). Die Staatsanwaltschaft hat am 27. August 2015 die Beschwerdegegnerin zur Sache einvernommen. Am 16. September 2015 hat die Staatsanwaltschaft den Parteien den Abschluss der Untersuchung angekündigt und ihnen Gelegenheit gegeben, die Akten umfassend einzusehen, Beweisanträge zu stellen und, als letzte Gelegenheit, sich als Privatkläger zu konstituieren (act. 258 ff.). Die Vertreterin der Beschwerdeführer hat Akteneinsicht genommen, Beweisanträge gestellt und die Beschwerdeführer als Privatkläger konstituiert (act. 271 - 281). Mit ausführlich begründetem Beweisergänzungsentscheid vom 18. November 2015 hat die Staatsanwaltschaft die beantragten Beweise abgewiesen.

3.3      Vor diesem Hintergrund erscheinen die Rügen der Beschwerdeführer abwegig, die Staatsanwaltschaft sei auf ihre Vorbringen nicht eingegangen. Im Gegenteil fand eine Interaktion zwischen den Beschwerdeführern und der Staatsanwaltschaft statt, letztere hat bei ersterer immer wieder Beweisergänzungen und Klärungen bezüglich des Sachverhalts nachgefragt, die Beschwerdeführer haben unzählige Mails und Schreiben mit Stellungnahmen sowie Dokumente eingereicht, und das Verhalten der Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführern gegenüber erscheint zumindest korrekt. Die Staatsanwaltschaft hat entgegen der Darstellung der Beschwerdeführer eine Vielzahl von Beweiserhebungen vorgenommen, und sie hat alle sich anbietenden Fährten soweit tunlich verfolgt; darauf wird nachfolgend zurückzukommen sein. Soweit die Staatsanwaltschaft Beweisanträge abgewiesen hat, hat sie dies entgegen der Darstellung der Beschwerdeführer ausführlich und zutreffend begründet – auch darauf wird nachstehend zurückzukommen sein. Schliesslich hatten die Beschwerdeführer nach eigenen Angaben in der Replik vom 16. Oktober 2015, dem Tag der Zustellung der Akten-CD, bis 16. November 2015 genügend Zeit für eine Stellungnahme, zumal sie ja den angezeigten Sachverhalt selber am besten kennen müssen und zudem einen grossen, wenn nicht den grössten Teil der Akten selber produziert haben. Nicht zu beanstanden ist auch, dass die Staatsanwaltschaft vor dem Hintergrund der arbeitsrechtlichen Streitigkeit der Parteien davon ausgegangen ist, dass die Beschwerdeführer ein grosses Interesse daran haben, die Beschwerdegegnerin in ein möglichst schlechtes Licht zu rücken und dass sie deshalb belastendes Material komplett und beizeiten beibringen würden.

4.        

Die Beschwerdeführer rügen die Verletzung ihrer Teilnahmerechte, indem die Staatsanwaltschaft keine Konfrontationseinvernahme mit der Beschwerdegegnerin durchgeführt habe. Die Beschwerdeführer hätten keine Gelegenheit gehabt, Ergänzungsfragen zu stellen.

4.1      Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend geltend macht, verleiht Art. 147 StPO den Parteien ein Recht auf Teilnahme an Beweiserhebungen, nicht auf deren Wiederholung. Indessen waren die Beschwerdeführer berechtigt, Beweisanträge zu stellen (Art. 107 Abs. 1 lit. e; Art. 318 Abs. 1 StPO), was sie getan haben. Art. 318 Abs. 2 StPO sieht vor, dass die Staatsanwaltschaft Beweisanträge nur ablehnen kann, wenn damit die Beweiserhebung über Tatsachen verlangt wird, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind. Gemäss bundesgerichtlicher Praxis ist bei der Abweisung von Beweisanträgen in antizipierter Beweiswürdigung aufgrund der damit einhergehenden Einschränkung des rechtlichen Gehörs Zurückhaltung geboten. Sie ist zulässig, wenn der Staatsanwalt ohne in Willkür zu verfallen annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweise nicht geändert würde (Steiner, in: Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 318 StPO N 10).

4.2      Die Staatsanwaltschaft hat den Antrag auf Konfrontation mit folgender Begründung abgelehnt (act. 282): „Weshalb und zu was genau die Beschuldigte nochmals befragt werden müsste, geht aus dem Beweisantrag nicht hervor und ist auch nicht ersichtlich. Obschon die Privatklägerin die Akten eingesehen hat und die Aussagen der Beschuldigten kennt, hat sie keinerlei Ergänzungsfragen eingereicht und auch nicht angegeben, welche Tatsachen nach ihrer Einschätzung durch eine erneute Befragung der Beschuldigten noch zu beweisen wären. Im entsprechenden Antrag wird demnach nichts vorgebracht, was die Notwendigkeit einer nochmaligen Einvernahme der Beschuldigten begründen könnte. Dies umso mehr, als die Beschuldigte auch gar nicht verpflichtet wäre, allfällige Fragen der Privatklägerin zu beantworten.“ Dieser zutreffenden Begründung der Staatsanwaltschaft ist zu folgen, zumal die Beschwerdeführer bei der Begründung ihres Beweisantrags (act. 279) – und auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren – nichts Konkretes vorbringen, was die Beschuldigte noch zu fragen wäre; solches ist auch nicht ersichtlich. Soweit die Beschwerdeführer angebliche Schutzbehauptungen der Beschuldigten widerlegen wollen, hatten sie ausreichend Gelegenheit, dies schriftlich zu tun; einer erneuten Einvernahme der Beschwerdegegnerin hierzu bedarf es nicht. Die Staatsanwaltschaft konnte daher ohne in Willkür zu verfallen annehmen, dass ihre Überzeugung durch eine weitere Einvernahme der Beschwerdegegnerin nicht geändert würde.

4.3      Im Übrigen ist festzuhalten, dass der Konfrontationsanspruch direkt auf der Bundesverfassung (Art. 32 BV) sowie auf Art. 6 Ziff. 3 lit. d der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. auf der Praxis des europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fusst. Mit dem Konfrontationsrecht soll ausgeschlossen werden, dass ein Strafurteil auf Aussagen von Zeugen abgestützt wird, ohne dass der beschuldigten Person wenigstens einmal angemessene und hinreichende Gelegenheit gegeben wird, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Zeugen zu stellen; es kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur eingeschränkt werden, wenn besondere Umstände vorliegen (vgl. 6B_125/2012 vom 28. Juni 2012 E. 3.3.1 m.w.H.; AGE SB.2015.7 vom 24. Februar 2016). Somit handelt es sich beim Konfrontationsrecht in diesem Sinne um ein Recht, welches der beschuldigten Person zusteht, nicht der Privatklägerschaft. Daher kann diese daraus vorliegend nichts zu ihren Gunsten ableiten.

5.

Die Beschwerdeführer rügen weiter, dass entgegen ihrem Beweisantrag die Herren B____ und D____ nicht als Zeugen einvernommen worden seien.

Als Auskunftsperson wird einvernommen, wer sich als Privatklägerschaft konstituiert hat (Art. 178 Abs. 1 lit. a StPO; Küffer, in: Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 104 StPO N 16). B____ ist selber Privatkläger, und er ist dies überdies auch aufgrund seiner Funktion als Präsident des Verwaltungsrates der Beschwerdeführerin 1. D____ ist als Mitglied des Verwaltungsrats ebenfalls Organ der Beschwerdeführerin 1 und damit ebenfalls Partei. Beide Herren wären also gegebenenfalls nicht als Zeugen, sondern als Auskunftspersonen zu befragen und daher nicht zur Wahrheit verpflichtet. Somit ist der Staatsanwaltschaft in ihrer Auffassung zu folgen, dass von den beiden Herren auch mündlich keine andere Auskünfte zu erwarten sind als jene, die in den zahlreichen Eingaben der Beschwerdeführer bereits hinreichend zum Ausdruck kommen. Anzumerken ist auch hier, dass die Beschwerdeführer weder in der Begründung des Beweisantrags noch in der Beschwerde irgendetwas Konkretes aufgreifen, was die beiden Herren gefragt werden könnten. Die Abweisung des Beweisantrags ist somit nicht zu beanstanden, zumal nicht ersichtlich ist, inwiefern die Überzeugung der Staatsanwaltschaft mit der Einvernahme der beiden Herren als Auskunftspersonen geändert werden könnte.

6.

Die Beschwerdeführer bemängeln, dass die Staatsanwaltschaft ihrem Beweisantrag nicht entsprochen hat, bei der G____ Bank, Vaduz, die Edition des Faxauftrags vom 25. Februar 2014 im Original sowie weiterer Dokumente zu verlangen.

Die Staatsanwaltschaft hat den Antrag mit folgender Begründung abgewiesen: „Wie aus den Akten hervorgeht, hatte die Staatsanwaltschaft im Hinblick auf die Abklärung der örtlichen Zuständigkeit die Rechtsbeiständin der Privatklägerschaft bereits am 30. Januar 2015 telefonisch gebeten, noch ein Exemplar des Zahlungsauftrags einzureichen, auf welchem der Absender der Faxmitteilung zu erkennen sei. Mit Mail vom 2. Februar 2015 hat Rechtsanwältin [...] der Staatsanwaltschaft auf diese Anfrage hin mitgeteilt, dass die Bank gemäss Auskunft gegenüber Herrn B____ über keine andere Kopie dieses Zahlungsauftrags verfüge als die, welche mit der Anzeige bereits bei uns eingereicht worden sei. Die Privatklägerschaft verlangt von der Staatsanwaltschaft also, bei der Bank Unterlagen einzufordern, über welche die Bank nach eigenen Angaben überhaupt nicht verfügt. Hinzu kommt, dass die Beschuldigte in ihrer Einvernahme vom 17. Februar 2015 ausdrücklich bestätigt hat, dass sie den fraglichen Zahlungsauftrag in Absprache mit B____ selbst erteilt habe. Die Fragen, wann, wo und von wem der Auftrag erteilt wurde, sind also bereits geklärt. Das Einfordern weiterer Unterlagen bei der G____ Bank AG in Vaduz ist daher obsolet und der diesbezügliche Beweisantrag ist deshalb ebenfalls abzuweisen“.

Die Beschwerdeführer legen nicht dar, was an dieser Begründung falsch sein sollte. Ihr Beweisantrag war einerseits widersprüchlich (vgl. act. 159) und wurde andererseits über eine Tatsache verlangt, die bereits rechtsgenüglich erwiesen ist (Art. 318 Abs. 2 StPO). Daher und gestützt auf die zutreffende Begründung der Staatsanwaltschaft ist die Abweisung des Beweisantrags nicht zu beanstanden.

7.

Die Beschwerdeführer haben weiter den Beweisantrag gestellt, der Laptop der Beschuldigten, welchen diese der Beschwerdeführerin 1 übergeben habe und welchen diese sodann der Staatsanwaltschaft ediert habe, sei IT-forensisch auszuwerten. Die Staatsanwaltschaft hat den Beweisantrag mit der Begründung abgelehnt, dass sie von den Beschwerdeführern nie einen solchen Laptop erhalten habe. Dies räumen die Beschwerdeführer mit der Beschwerde zwar ein, stellen sich aber neu auf den Standpunkt, die Staatsanwaltschaft habe davon Kenntnis gehabt, dass die Beschwerdegegnerin den Laptop im Büro der Vertreterin der Beschwerdeführer abgeliefert habe. Die Staatsanwaltschaft hätte daher nach Auffassung der Beschwerdeführer bei ihnen die Edition des Laptops verlangen müssen.

Diese Argumentation erscheint an den Haaren herbei gezogen. Die Beschwerdeführer haben grosse Mengen an Beweismaterial eingereicht, welche die Staatsanwaltschaft untersucht hat. Anlässlich der Hausdurchsuchung wurden Datenträger beschlagnahmt, und diese wurden anschliessend ausgewertet, ohne dass sich daraus irgendetwas ergeben hätte, das die Beschwerdegegnerin belasten würde. Wenn es die Beschwerdeführer nun versäumen, einen Laptop als allfälliges weiteres Beweisstück einzureichen, so liegt das in ihrer eigenen Verantwortung und nicht in jener der Staatsanwaltschaft. Eine Verletzung der Untersuchungsmaxime kann darin jedenfalls nicht erblickt werden, legen doch die Beschwerdeführer nicht dar und ist auch nicht ersichtlich, was mit dem sich notabene in den eigenen Händen der Beschwerdeführer befindlichen Laptop zu beweisen wäre. Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend argumentiert, ist der Auftrag für die Zahlung von USD 156‘320.– genügend dokumentiert, und die angeblichen Geheimnisverletzungen sollen sich Ende 2014 abgespielt haben, als der Laptop sich nicht mehr in den Händen der Beschwerdegegnerin, sondern in jenen der Beschwerdeführer befand. Schliesslich hat auch die Auswertung der mit der Hausdurchsuchung bei der Beschwerdegegnerin beschlagnahmten Datenträger, Unterlagen und Mobiltelefone kein die Beschwerdegegnerin belastendes Material zutage gefördert. Die Staatsanwaltschaft konnte daher mit Fug annehmen, dass ihre Überzeugung durch eine Auswertung des Laptops nicht geändert würde.

8.

Die Beschwerdeführer haben sodann den Beweisantrag gestellt, über die Ermittlungsergebnisse in den gegen E____ in Deutschland und Jordanien geführten Strafverfahren sei eine amtliche Erkundigung einzuholen.

Die Staatsanwaltschaft hat den Antrag mit folgender Begründung abgewiesen: „Eine entsprechende Anfrage an die zuständigen Behörden in Deutschland und Jordanien müsste auf dem Weg der internationalen Rechtshilfe erfolgen und wäre demzufolge mit erheblichem Aufwand verbunden. Der entsprechende Aufwand wäre nur dann verhältnismässig und zu rechtfertigen, wenn zumindest konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen würden, dass in den entsprechenden Ländern Beweise vorhanden sein könnten, welche geeignet wären, die Beschuldigte bezüglich der ihr in der Anzeige vorgeworfenen Straftaten zu belasten. Aufgrund der derzeitigen Erkenntnisse ist letzteres in casu aber nicht der Fall. Die Anwältin der Privatklägerschaft hat der Staatsanwaltschaft zudem am 2. Februar 2015 mitgeteilt, dass ihre Mandantin nur in der Schweiz strafrechtliche Schritte gegen die Beschuldigte eingeleitet habe. Im Ausland hat die Privatklägerin gegen die Beschuldigte also keine Strafanzeige erstattet. Dies hätte sie aber wohl getan, wenn sie von einer Beteiligung der Beschuldigten an den E____ im Ausland zur Last gelegten Straftaten ausgegangen wäre. Bei diesem Beweisantrag ist überdies völlig unklar, was Gegenstand der verlangten Rechtshilfeersuchen sein sollte und welche ‚wichtigen Erkenntnisse‘ für das vorliegende Verfahren die Privatklägerschaft von den verlangten Anfragen erwartet.“

Solches legen die Beschwerdeführer auch in der vorliegenden Beschwerde nicht dar. Die Verfahren im Ausland richten sich nicht gegen die Beschwerdegegnerin, und konkrete Anhaltspunkte für die vorliegend angezeigten Taten sind nicht ersichtlich; dies umso weniger, als die Vertreterin der Beschwerdeführerin ja in Aussicht gestellt hat, die Staatsanwaltschaft zeitnah über konnexe Strafverfahren in anderen Ländern zu informieren (act. 156, 159), entsprechende Informationen in der Folge indessen ausgeblieben sind – womit eine amtliche Erkundigung gar zu einer unzulässigen Beweisausforschung („fishing expedition“) verkommen könnte (vgl. BGE 137 I 218, 222 f.). Mithin ist der zutreffenden Begründung der Staatsanwaltschaft zu folgen, und diese konnte daher mit Fug annehmen, dass ihre Überzeugung durch die beantragten Anfragen nicht geändert würde.

9.

Die Beschwerdeführer rügen weiter, dass die Staatsanwaltschaft dem Beweisantrag nicht stattgegeben hat, die F____ GmbH zu ihrem Bericht vom 26. Januar 2015 zu befragen und bei dieser Firma schriftlich Auskunft einzuholen über die Bedeutung oder das Ergebnis des IP-Trackings vom Dezember 2014/Januar 2015.

Die Staatsanwaltschaft hat den Antrag mit folgender Begründung abgewiesen: „Wonach sich die Staatsanwaltschaft bei der F____ GmbH genau erkundigen sollte, geht aus dem Antrag nicht hervor und ist auch nicht ersichtlich. Zudem hat die Privatklägerin das entsprechende E-Mail-Tracking ja selbst in Auftrag gegeben und sollte deshalb auch in der Lage sein, der Staatsanwaltschaft die Aussagen in diesem Bericht zu erläutern und gegebenenfalls aufzuzeigen, was sich daraus ergeben sollte, das geeignet wäre, die Beschuldigte zu belasten. In diesem Zusammenhang macht die Privatklägerschaft nun in der Eingabe vom 16. November 2015 geltend, dass das getrackte E-Mail vom Inhaber des Accounts I____@[...] an B____ weitergeleitet worden sei. Dabei stellt sich natürlich die Frage, weshalb der Empfänger eine E-Mail, die gemäss (vorgetäuschtem) Absender von B____ bzw. von der Adresse B____@A____ aus verschickt wurde, an B____ weiterleiten sollte. Völlig unklar ist auch, was die Privatklägerschaft aus der von ihr behaupteten Weiterleitung des E-Mails an B____ für die Rolle der Beschuldigten bzw. für deren strafrechtliche Beurteilung ableiten will.“

Dies bleibt auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren unklar, geht es doch hier nicht um die Frage, ob die anonymen E-Mails allenfalls dem Beschwerdeführer 2 zuzurechnen sind oder nicht. Vielmehr geht aus dem Ganzen hervor, dass sie so oder anders nicht der Beschwerdegegnerin zugerechnet werden können. Mithin ist der zutreffenden Begründung der Staatsanwaltschaft zur Abweisung des Beweisantrags zu folgen. Die Staatsanwaltschaft konnte daher mit Fug annehmen, dass ihre Überzeugung durch eine Auskunft der F____ GmbH nicht geändert würde.

Bis hierhin ist somit festzuhalten, dass die Abweisung der Beweisanträge nicht zu beanstanden ist und dadurch weder das rechtliche Gehör noch irgendwelche Verfahrensgrundsätze oder -rechte der Privatklägerschaft verletzt wurden.

10.

10.1    In der Sache ist erstellt, dass die Beschwerdegegnerin die Zahlung über USD 156‘320.– bei der G____ Bank in Vaduz ausgelöst hat. Wie die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung zutreffend ausführt, hat die Beschwerdegegnerin ausgesagt, dass sie die Überweisung auf telefonische Anweisung des Beschwerdeführers 2 hin vorgenommen habe, und ist ihr das Gegenteil nicht nachzuweisen. Der diesbezüglichen Argumentation der Beschwerdeführer, dass es für dieses Telefonat keine Beweise gebe, ist entgegen zu halten, dass die Beweislast für einen inkriminierten Sachverhalt beim Staat liegt, und dass vorliegend die bekannten Begleitumstände die Beschwerdegegnerin zumindest nicht be-, sondern eher entlasten. Dies gilt für den Umstand, dass die Beschwerdegegnerin als Angestellte der Beschwerdeführerin 1 überhaupt berechtigt war, Zahlungen von einem Privatkonto des Beschwerdeführers 2 zu tätigen, und dazu noch in diesem Ausmass. Dies gilt auch für den Umstand, dass die Transaktion am 24. Februar 2014 ausgeführt worden war und der Beschwerdeführer 2 spätestens am 10. März 2014 mit dem Bankauszug davon Kenntnis hatte, aber dennoch erst 11 Monate später Anzeige erstattet hat. Die Staatsanwaltschaft ist somit in ihrem Verdacht zu bestätigen, dass der Vorwurf vor dem Hintergrund der laufenden arbeitsrechtlichen Auseinandersetzung nachträglich konstruiert sein könnte. Angesichts der Beweislage ist der Staatsanwaltschaft somit auch in ihrer Einschätzung beizupflichten, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in diesem Punkt ein Freispruch zu erwarten wäre. Mithin hat sie das Verfahren auch mit Blick auf den Grundsatz „in dubio pro duriore“ zu Recht eingestellt.

10.2    Die Vorwürfe der Verletzung des Geschäftsgeheimnisses und der versuchten Nötigung und Erpressung beruhen laut den Erwägungen der Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung „offenbar in erster Linie auf dem Kontakt der A____ und B____s zu E____, einem Geschäftspartner B____s, der sich gegenüber der A____ und B____ für die Forderungen der Beschuldigten einsetzte, nachdem letztere entlassen worden war. Gemäss Anzeige hat E____ aus seiner Geschäftsbeziehung mit B____ und der A____ selbst Forderungen in Höhe von mehreren Millionen USD geltend gemacht. Er soll mit erheblichen Nachteilen gedroht haben, wenn seine Forderungen und die Forderungen der Beschuldigten nicht erfüllt würden. Anlässlich ihrer Einvernahme vom 27. August 2015 versicherte die Beschuldigte in diesem Zusammenhang, dass sie E____ nicht beauftragt habe, ihre Forderungen bei D____, dem Verwaltungsrat der A____, zu deponieren. Auch die Auswertung der anlässlich der Hausdurchsuchung bei der Beschuldigten beschlagnahmten Unterlagen und Daten ergaben keinerlei Hinweis darauf, dass die Beschuldigte hinter den Drohungen E____s stehen würde, wie dies die Anzeigesteller vermuten. Ein nötigendes oder erpresserisches Verhalten der Beschuldigten selbst wird weder in der Anzeige behauptet, noch finden sich dafür irgendwelche Anhaltspunkte in den eingereichten Unterlagen. Bezüglich der Tatbestände der versuchten Nötigung und Erpressung liegen demnach weder konkrete Beweise noch ausreichende Verdachtsmomente für eine Anklage vor.“

Die Beschwerdeführer legen nicht dar, was an diesen schlüssigen und zutreffenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft falsch sein soll. Die Staatsanwaltschaft hat ihre Überlegungen in der Stellungnahme dahingehend ergänzt, dass sich „die in der Anzeige geäusserten Verdachtsmomente gegenüber der Beschuldigten durch die vorgenommenen Untersuchungshandlungen (Hausdurchsuchung, Erhebung IP-History, Abklärung Empfänger Tracking Mail in der Schweiz etc.) weder bezüglich des Vorwurfs der Veruntreuung noch bezüglich der übrigen Delikte erhärten liessen. Neben der Tatsache, dass sich E____ im Rahmen seiner Auseinandersetzungen mit B____ auch für die Anliegen der Beschuldigten eingesetzt hatte, blieb das eingereichte Parteigutachten von J____ (SB AZ 185 ff.) auch nach dem Abschluss der Untersuchung der einzige konkrete Anhaltspunkt für eine Beteiligung der Beschuldigten an der behaupteten Geschäftsgeheimnisverletzung und den übrigen in erster Linie E____ zur Last gelegten Delikten. Das erwähnte Gutachten allein reicht allerdings bei weitem nicht für eine Anklage oder gar Verurteilung der Beschuldigten. Einerseits gelangt es bezüglich der Frage nach einer allfälligen Beteiligung der Beschuldigten an den analysierten E-Mails zu völlig unterschiedlichen, mehr oder weniger hohen Wahrscheinlichkeiten (Stufen 0 bis +3), andererseits könnten zahlreiche Befunde des Gutachtens bezüglich Helvetismen und Wortwahl bei der Übersetzung ebenso gut auf den Unterzeichnenden als Urheber der fraglichen E-Mails hindeuten. In der Untersuchung liess sich der anfängliche Tatverdacht gegen die Beschuldigte zudem trotz Zwangsmassnahmen und diverser Abklärungen bezüglich Urheberschaft der eingereichten E-Mails in keiner Art und Weise erhärten. Unter diesen Umständen wären weitere Ermittlungen in casu nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip nur dann zu rechtfertigen, wenn von ihnen mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit noch Beweise zu erwarten wären, welche geeignet sein könnten, einen Tatbeitrag der Beschuldigten zu belegen. In casu sind für die Staatsanwaltschaft indes keine solchen Untersuchungshandlungen mehr ersichtlich, die zur weiteren Klärung der strafrechtlichen Vorwürfe beitragen könnten. Auch aus der Beschwerde geht nicht hervor, mittels welcher Beweise sich eine Tatbeteiligung der Beschuldigten an den Delikten von E____ nach den Vorstellungen der Beschwerdeführer allenfalls doch noch beweisen liesse.“ Das Gericht schliesst sich diesen zutreffenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft vollumfänglich an. Der Vorwurf der Beschwerdeführer, dass die Staatsanwaltschaft den „Gärtner zum Bock“ machen würde, ist angesichts der tatsächlich durchgeführten Untersuchungshandlungen und der daraus gezogenen Erkenntnisse zurückweisen. Die Beschwerdegegnerin bestreitet, irgendetwas mit den fraglichen E-Mails zu tun zu haben. Das Gegenteil ist ihr nicht nachzuweisen. Auch in Nachachtung des Grundsatzes „in dubio pro duriore“ hat die Staatsanwaltschaft das Verfahren wegen versuchter Erpressung und Nötigung und wegen Verletzung des Geschäftsgeheimnisses somit zu Recht eingestellt.

11.

Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen. Damit werden die Beschwerdeführer als unterliegende Parteien in solidarischer Verbindung kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Der Beschwerdegegnerin ist antragsgemäss gemäss Art. 436 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Da die Voraussetzungen gemäss Art. 432 StPO nicht erfüllt sind, ist die Entschädigung aus der Gerichtskasse zu bezahlen (BGE 141 IV 476 E. 1.2 = Prax 2016 Nr. 41; AGE BES.2015.120 vom 5. Januar 2017 E. 6.2 m.w.H.).

Die Vertreterin der Beschwerdegegnerin macht einen Zeitaufwand von 9 Stunden geltend. Die Beschwerdeführenden weisen allerdings zutreffend darauf hin, dass der Aufwand vom 11. Dezember 2015 offenbar dem Zivil-, nicht dem vorliegenden Strafverfahren zuzurechnen ist. Auszugehen ist somit von einem angemessenen Aufwand von 8,5 Stunden zuzüglich der geltend gemachten Kleinspesenpauschale von 3 % sowie 8 % Mehrwertsteuer (MWSt). Der Stundenansatz in Strafsachen bei Obsiegen und einem wie vorliegend durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad beträgt grundsätzlich CHF 250.– (Beschluss des Appellationsgerichts vom 27. Januar 2014; AGE BES.2016.108 vom 11. Januar 2017 E. 5).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        Die Beschwerden werden abgewiesen.

            Die Beschwerdeführenden tragen in solidarischer Verbindung die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1‘000.–.

            Der Beschwerdegegnerin wird aus der Gerichtskasse eine Parteientschädigung von CHF 2‘188.75 (einschliesslich Auslagen) zuzüglich 8 % MWSt  zu CHF 175.10, somit total CHF 2‘363.85 ausgerichtet.

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführende

-       Beschwerdegegnerin

-       Staatsanwaltschaft

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen                                        Dr. Peter Bucher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).

BES.2015.176 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 28.04.2017 BES.2015.176 (AG.2017.334) — Swissrulings