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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 18.11.2015 BES.2015.133 (AG.2015.830)

18 novembre 2015·Deutsch·Basilea Città·Sozialversicherungsgericht·HTML·848 parole·~4 min·2

Riassunto

Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2015.133

ENTSCHEID

vom 18. November 2015

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen   

und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Christian Schlumpf

Beteiligte

A____                                                                                    Beschwerdeführer

[...]                                                                                                   Beschuldigter

gegen

Einzelgericht in Strafsachen Basel-Stadt                  Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 21, 4003 Basel   

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 26. August 2015

betreffend Nichteintreten auf die Einsprache gegen den Strafbefehl vom 26. Juni 2015

Sachverhalt

A____ (Beschwerdeführer) wurde am 10. November 2013, am 26. Dezember 2013 sowie am 31. Oktober 2014 wegen Überschreitens der signalisierten Höchstgeschwindigkeit um 1 km/h bzw. 3 km/h (je abzüglich einer Messunsicherheit von 5 km/h) vom Radar erfasst und jeweils mit einer Busse von CHF 20.– belegt. Mit Übertretungsanzeige („avis d’infraction“) vom 22. April 2015 wurden ihm die drei Bussen in französischer Sprache zur Kenntnis gebracht. Die Zahlungsfrist für die drei Bussen liess der Beschwerdeführer ungenutzt verstreichen. Mit Überweisung vom 15. Juni 2015 bzw. 17. Juni 2015 erstattete die Kantonspolizei Basel-Stadt deshalb Anzeige bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt.

Mit Strafbefehl vom 26. Juni 2015, welcher dem Beschwerdeführer am 4. Juli 2015 zugestellt worden ist, erkannte die Staatsanwaltschaft auf mehrfache einfache Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 und Art. 27 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) in Verbindung mit Art. 49 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) sowie Art. 22 Abs. 1 der Signalisationsverordnung (SSV, SR 741.21) und belegte den Beschwerdeführer mit einer Busse von insgesamt CHF 60.–, zuzüglich Auslagen und Gebühren von CHF 228.60. Mit Schreiben vom 21. Juli 2015, welches am 23. Juli 2015 bei der Grenzstelle Schweiz eingegangen ist, erhob der Beschwerdeführer dagegen sinngemäss Einsprache.

Mit Verfügung vom 26. August 2015, welche dem Beschwerdeführer am 12. September 2015 in französischer Sprache zugestellt worden ist, trat das Einzelgericht in Strafsachen wegen Versäumens der Einsprachefrist nicht auf die Einsprache ein, wobei es auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtete. Mit Schreiben vom 15. September 2015 (Eingang beim Appellationsgericht am 21. September 2015) hat der Beschwerdeführer dagegen sinngemäss Beschwerde erhoben. Die Einzelheiten seines Standpunktes ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts hat die Vorakten beigezogen, auf die Einholung von Vernehmlassungen indessen verzichtet.

Erwägungen

1.

1.1      Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Nichteintretensverfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 26. August 2015 zufolge verspäteter Eingabe. Dabei handelt es sich um eine beschwerdefähige Verfügung eines erstinstanzlichen Gerichts im Sinne von Art. 939 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0). Zur Beurteilung der Beschwerde ist das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (vgl. § 17 lit. b des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO, SG 257.100] und § 73a Abs. 1 lit. b des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Einzelgerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (vgl. Art. 393 Abs. 2 StPO).

1.2      Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert, da er von der angefochtenen Verfügung unmittelbar betroffen ist und ein rechtlich geschütztes Interesse an deren Änderung hat (vgl. Art. 382 Abs. 1 StPO). Das in Französisch abgefasste Beschwerdeschreiben wird ausnahmsweise ohne Weiterungen entgegengenommen, weil es sich um eine kurze und auch für Personen, deren Muttersprache nicht Französisch ist, leicht verständliche Eingabe handelt (vgl. AGE BES.2012.61 vom 31. Juli 2012 E. 1.2). Die Beschwerde ist somit formgültig und auch rechtzeitig erhoben worden (vgl. Art. 396 Abs. 1 StPO), weshalb darauf einzutreten ist.

2.

2.1      Die Einsprachefrist gegen einen Strafbefehl beträgt zehn Tage (Art. 354 Abs. 1 StPO). Die Frist ist eingehalten, wenn die Einsprache spätestens an deren letzten Tag der Schweizerischen Post „übergeben“ wird, d.h. in deren Verfügungsmacht gelangt (Art. 91 Abs. 2 StPO; vgl. Riedo, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 91 StPO N 23). Der Strafbefehl ist dem Beschwerdeführer am 4. Juli 2015 zugestellt worden, womit die Einsprachefrist am 14. Juli 2015 geendet hat. Die Einsprache des Beschwerdeführers ist jedoch erst am 23. Juli 2015 bei der schweizerischen Grenzstelle und somit neun Tage nach Fristablauf eingegangen.

2.2      Der Beschwerdeführer moniert, dass ihm der Strafbefehl lediglich in deutscher Sprache zugestellt worden sei und er deshalb nicht alles verstanden habe. Der genaue Inhalt des Strafbefehls sei ihm also nicht klar gewesen.

3.

Somit stellt sich vorliegend die Frage, ob die Vorinstanz trotz Fristsäumnis auf die Einsprache des Beschwerdeführers hätte eintreten müssen. Der Strafbefehl wurde  – im Gegensatz zu den avis d’infraction und der angefochtenen Verfügung – sowohl betreffend Dispositiv als auch betreffend Rechtsmittelbelehrung lediglich auf Deutsch abgefasst. Gemäss Art. 68 Abs. 2 StPO ist einer beschuldigten Person der wesentliche Inhalt der wichtigsten Verfahrenshandlungen grundsätzlich in einer ihr verständlichen Sprache zu Kenntnis zu bringen (vgl. AGE BES.2013.31 vom 12. Juli 2013 E. 4, BES.2013.7 vom 22. Mai 2013 E. 3.2). Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer kein Deutsch spricht und auch die Rechtsmittel jeweils in französischer Sprache ergriffen hat. Aufgrund der Tatsache, dass es sich um einen Staatsangehörigen eines Landes handelt, in dem Französisch die einzige Landessprache ist, darf zudem nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass er der deutschen Sprache mächtig ist. Der Strafbefehl ist unter diesen Umständen als nicht korrekt eröffnet zu qualifizieren, so dass die verspätete Einsprache dem Beschwerdeführer nicht schadet und das Strafgericht darauf hätte eintreten müssen. Dies umso mehr, als die Einsprache unter Berücksichtigung der Zeit für eine Übersetzung noch in einem vernünftigen Zeitraum erhoben wurde (vgl. BGer 6B_964/2013 vom 6. Februar 2015 E. 3.3.3; AGE BES.2013.35 vom 17. Februar 2015 E. 1.2).

4.

Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Durchführung des Einspracheverfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens werden für das vorliegende Beschwerdeverfahren keine Kosten erhoben (Art. 428 Abs. 1 und 4 StPO).

Demgemäss erkennt das Einzelgericht:

://:        In Gutheissung der Beschwerde wird die Nichteintretensverfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 26. August 2015 aufgehoben und die Sache zur Durchführung des Einspracheverfahrens an das Einzelgericht in Strafsachen zurückgewiesen.

            Für das Beschwerdeverfahren werden keine Verfahrenskosten erhoben.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Der a.o. Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen                                        MLaw Christian Schlumpf

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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