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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 04.04.2016 BES.2015.128 (AG.2016.255)

4 aprile 2016·Deutsch·Basilea Città·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,677 parole·~13 min·2

Riassunto

Überschreiten und Missbrauchs des Ermessens der Strafverfolgungsbehörde / Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2015.128

ENTSCHEID

vom 4. April 2016

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen   

und Gerichtsschreiber lic. iur. Niklaus Matt

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                    Beschwerdeführer

Wohnort unbekannt                                                                    Beschuldigter

vertreten durch lic. iur. B____, Advokat, [...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                               Beschwerdegegnerin

Kriminalkommissariat                                                                                          

Binningerstrasse 21, 4001 Basel   

Gegenstand

Beschwerde

betreffend Überschreiten und Missbrauchs des Ermessens der Strafverfolgungsbehörde / Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung

Sachverhalt

Advokat B____ vertritt die Interessen des in einem Strafverfahren Beschuldigten A____ (Beschwerdeführer/Beschuldigter). In diesem Rahmen fand unter anderem am 27. August 2015 eine Befragung des Beschuldigten unter Beizug einer Französisch-Dolmetscherin statt, an welcher in einem Nebenraum auch Anwälte der Gegenseite teilnahmen. Im Verlauf der Befragung intervenierte der Verteidiger wiederholt und monierte unter anderem eine unkorrekte Übersetzung, worauf es zum Disput zwischen ihm und dem Einvernehmenden kam. Advokat B____ weigerte sich, das Protokoll zu unterschreiben.

Am 31. August 2015 hat Advokat B____ gegen den die Befragung durchführenden Detektiv Wachtmeister C____ und den im Verlauf eines Disputs beigezogenen Staatsanwalt D____ Aufsichtsbeschwerde erhoben wegen Rechtsmissbrauchs und Rechtsverweigerung sowie Unangemessenheit und unangemessenen Benehmens aufgrund gewisser Handlungen der Vorgenannten in der Befragung vom 27. August 2015 sowie wegen Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht im Zusammenhang mit einer weiteren Befragung vom 21. August 2015. Am 7. September 2015 hat Advokat B____ im Zusammenhang mit den vorgenannten Einvernahmen zudem namens seines Mandanten Beschwerde nach Art. 393 ff. StPO erhoben wegen Überschreitens und Missbrauchs des Ermessens der Strafverfolgungsbehörden, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung. Ferner rügte er die unvollständige und unrichtige Feststellung des Sachverhalts und schliesslich das unangemessene Verhalten der Strafverfolgungsbehörden in der Befragung vom 27. August 2015. Die Staatsanwaltschaft hat am 6. Oktober 2015 die Abweisung beider Beschwerden unter Kostenfolge sowie die Verweigerung der unentgeltlichen Prozessführung des Beschwerdeführers in diesem Verfahren beantragt. Der Beschwerdeführer hat am 7. Dezember 2015 hierzu repliziert. Auf Antrag der Parteien hat der Instruktionsrichter die beiden Beschwerdeverfahren zusammengelegt. Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO Beschwerde erhoben werden. Beschwerden wegen Rechtsverzögerung oder Rechtsverweigerung sind an keine Frist gebunden (Art. 396 Abs. 2 StPO). Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO; Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, Art. 382 N 2; Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2009, Art. 382 N. 1 f.; AGE BES.2015.15 vom 11. Februar 2016 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer macht unter anderem Rechtsverzögerung in einem ihn selbst betreffenden Strafverfahren geltend und ist daher zur Beschwerde legitimiert. Darauf ist einzutreten. Die Aufsichtsbeschwerde ist formgerecht erfolgt (§ 37 Abs. 2 der Verordnung über die Zusammensetzung, Organisation und Befugnisse der Staatsanwaltschaft [SG 257.120]), jedoch zur Beschwerde nach StPO subsidiär (Guidon, Basler Kommentar zur StPO, 2. Aufl. 2014 Art. 393 N. 5). Aufgrund des engen sachlichen Zusammenhangs der Beschwerden wurden diese in einem Verfahren vereinigt, sodass auf die in der Aufsichtsbeschwerde erhobenen Vorbringen ebenfalls einzugehen ist, zumal auch diese in der Hauptsache behauptete Verfahrensmängel betreffen.

1.2      Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 73a Abs. 1 lit. a GOG [SG 154.100]; § 17 lit. a EG StPO [SG 257.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

2.

2.1      Der Beschwerdeführer moniert zunächst eine Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung.

2.1.1   In der Beschwerde wird hierzu zunächst geltend gemacht, die Staatsanwaltschaft habe dem Verteidiger auf sein Gesuch hin zwar rasch Einsicht in die Akten bewilligt, ihm diese aber erst verzögert zugestellt. Zudem seien ihm die Mehrheit der Akten vorenthalten worden, obschon sie sich seit über einem Jahr im Dossier befunden hätten. In der Replik hat der Verteidiger weiter ausgeführt, er habe eine Audiodatei erst vom Appellationsgericht und weitere Audiodateien erst am Tag der Redaktion der Replik, dem 7. Dezember 2015, erhalten. Die Staatsanwaltschaft habe in diesem Zusammenhang nie ins Feld geführt, dass sie die Akten der Verteidigung deshalb nicht zugestellt habe, weil sie Tatsachen enthalten hätten, zu welchen der Beschuldigte noch nicht befragt worden wäre. Die Akten seien denn auch bereits im Rechtshilfeverfahren in Frankreich offengelegt und der Beschuldigte mit den Vorhalten konfrontiert worden. Des Weiteren macht der Beschwerdeführer im Rahmen der Rechtsverzögerungsrüge geltend, die Staatsanwaltschaft habe ein im Anschluss an die Einvernahme vom 27. August 2015 verfasstes Schreiben an seinen Anwalt, worin er diesen um unverzüglichen Besuch gebeten habe, erst am 2. September 2015 weitergeleitet. Der Rechtsvertreter habe das Schreiben erst am 7. September 2015 erhalten. Diese Verzögerung sei nicht nachvollziehbar und vereitle den verfassungsrechtlich garantierten freien Verkehr zwischen Anwalt und Mandant.

2.1.2   Soweit die Verteidigung eine Rechtsverzögerung darin erblickt, dass ihr die konkrete Akteneinsicht im Nachgang zur Verfügung vom 25. August 2015 erst am 3. September 2015 gewährt wurde, kann ihr nicht gefolgt werden. Hier liegt unter Berücksichtigung des Postversands eine Verzögerung von knapp einer Woche vor. Die Staatsanwaltschaft weist zu Recht darauf hin, dass diese Zeitspanne, zumal angesichts des grossen Aktenumfangs nicht übermässig lang und sicherlich auch nicht ungewöhnlich ist. Eine Rechtsverzögerung liegt daher insoweit nicht vor. Zuzustimmen ist der Verteidigung demgegenüber hinsichtlich ihres analogen Einwands bezüglich weiterer Akten resp. der geltend gemachten Unvollständigkeit. So ist den Akten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer namentlich zum inkriminierten Diebstahl eines Ölgemäldes bereits am 27. August 2015 befragt worden ist (Einvernahmeprotokoll, S. 12). Zwar ist nicht zu beanstanden, dass ihm erst im Nachgang zu dieser Befragung diesbezüglich Akteneinsicht gewährt wurde. Dass diese aber erst am 13. November 2015 erfolgte (vgl. Eingabe der Staatsanwaltschaft vom 13. November 2015), ist klarerweise als Rechtsverzögerung zu werten. Zwischen der Befragung und der Akteneinsicht liegen knapp drei Monate. Diese Zeitspanne ist angesichts der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer damals in Untersuchungshaft befand, übermässig lang und mit dem in Art. 5 Abs. 2 StPO statuierten Beschleunigungsgebot nicht zu vereinbaren. Die Staatsanwaltschaft bringt denn auch nichts vor, was die eingetretene Verzögerung auch nur ansatzweise zu erklären vermöchte. Namentlich bei Haftfällen ist das Verfahren aber vordringlich und zügig durchzuführen (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage 2010, Rz. 1658; BGE 133 I 270 E. 1.2.2 S. 274).

Soweit der Beschwerdeführer die verzögerte Weiterleitung von Anwaltspost kritisiert, bildet einzig das im Anschluss an die Einvernahme vom 27. August 2015 verfasste Schreiben an seinen Anwalt Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Auf generelle, andere Verfahren betreffende – im Übrigen nicht substantiierte – Beispiele von angeblichen weiteren Verzögerungen ist hier nicht einzugehen, da der Beschwerdeführer zu entsprechenden Rügen nicht legitimiert ist. Das hier streitgegenständliche Schreiben des Beschwerdeführers an seinen Anwalt datiert vom 28. August 2015, einem Freitag, und trägt den Poststempel vom 2. September 2015, dem darauffolgenden Mittwoch. Angesichts einer Verzögerung von 5 Tagen liegt die Weiterleitung des Schreibens an die Post zwar gerade noch innerhalb der Toleranzfrist, zumal zwischen dem Verfassen und der Postübergabe ein Wochenende lag. Eine Rechtsverzögerung liegt daher nicht vor. Allerdings ist nicht recht nachvollziehbar, weshalb die Postaufgabe nicht bereits am Montag dem 31. August 2015 und damit zwei Tage früher erfolgt ist, resp. weshalb dies nicht möglich gewesen sein soll. Die Verteidigung moniert zu Recht, dass Anwaltspost nicht zu kontrollieren ist und entsprechend kaum Aufwand verursacht, was auch die Staatsanwaltschaft bestätigt. Diese ist daher daran zu erinnern, dass die möglichst zügige Weiterleitung von Anwaltspost besonders angezeigt ist. Dies auch deshalb, weil der Anwalt für seinen Mandanten gerade zu Beginn der – eine besondere Ausnahmesituation darstellenden – Haft in der Regel die einzige Vertrauensperson ist. Entsprechend wichtig ist es für den Betroffenen, dass er seine Verteidigung möglichst rasch erreichen kann. Soweit die Staatsanwaltschaft in diesem Zusammenhang einwendet, dass nicht mit Sicherheit gesagt werden könne, wann der Beschwerdeführer den am 28. August 2015 verfassten Brief an das Anstaltspersonal übergeben habe, ist ihr zwar grundsätzlich zuzustimmen. Dies ist jedoch letztlich auf die fehlende Dokumentation und damit auf das Verhalten der Behörden selbst zurückzuführen. Nicht ihrem Verschulden ist es hingegen zuzuschreiben, dass das Schreiben den Anwalt erst am 7. September 2015 erreicht hat. Worin der Grund hierfür lag, lässt sich letztlich nicht mehr rekonstruieren. 

2.2      Die Verteidigung kritisiert sodann diverse Verhaltensweisen der Untersuchungsbehörden im Zusammenhang mit der Einvernahme des Beschwerdeführers vom 27. August 2015. Sie moniert auch diesbezüglich Rechtsverzögerung sowie Verweigerung des rechtlichen Gehörs, unvollständige Darstellung des Sachverhalts, mangelhafte Protokollführung bei unrichtiger Übersetzung und unangemessenes Verhalten gegenüber dem Verteidiger.

2.2.1   Der Beschwerdeführer macht geltend, der einvernehmende Beamte Det Wm C____ habe es mehrfach unterlassen, Einwände der (fliessend französisch sprechenden) Verteidigung zur teilweise falschen, unvollständigen und unterlassenen Übersetzung durch die Dolmetscherin protokollarisch festzuhalten und in der Folge die korrekte Übersetzung sicherzustellen. Stattdessen sei der Verteidiger mehrfach in aggressivem Tonfall und laut bis schreiend aufgefordert worden, nicht dauernd dazwischen zu reden und seine Ergänzungsfragen am Ende der Einvernahme zu stellen. Der Beamte habe die Dolmetscherin zudem mehrfach mit unprotokollierten persönlichen Zwischenbemerkungen unterbrochen, sodass sie den Faden verloren und schliesslich Teile der Aussagen des Beschuldigten nicht übersetzt habe. Der folgende Hinweis des Verteidigers an seinen Mandanten, er möge kürzere Sätze formulieren und Pausen einlegen, sei ebenfalls scharf moniert worden, da die Dolmetscherin, nicht der Verteidiger für die Übersetzung verantwortlich sei. Während der Ergänzungsfragen von aus dem Nebenraum zugeschalteten Vertretern habe es der Untersuchungsbeamte sodann unterlassen, dem Beschuldigten seine Rechte in einer ihm verständlichen Sprache zu erklären. Die Bitte der Verteidigung, dies vor allfälligen Fragen nachzuholen, habe wiederum zur Zurechtweisung und die anschliessende, eigenständige Übersetzung durch die Verteidigung zu einem Geschrei des Untersuchungsbeamten geführt. Nach Ende der Einvernahme habe dieser schliesslich das Ersuchen des Verteidigers, das Mikrofon im Besprechungsraum für die Pause auszuschalten, damit er sich ungestört mit dem Beschwerdeführer unterhalten könne, verweigert, sodass der Verteidiger das Mikrofon eigenhändig ausgeschaltet habe. Darauf habe der Untersuchungsbeamte mit heftigem Schreien und dem Befehl an den Verteidiger reagiert, sich hinzusetzen und zu schweigen, andernfalls er hinausgeworfen werde. Dabei habe er sich trotz wiederholter Bitte nicht im Ton gemässigt.

Der in der Folge hinzugezogene Staatsanwalt D____ habe sich sodann demonstrativ vor dem Verteidiger aufgebaut und dessen Bitte, das Mikrofon auszuschalten, ebenfalls schroff abgewiesen. Erst als im Nebenraum die anderen Parteien sichtbar geworden seien, habe er das Mikrofon widerwillig abgeschaltet. Hierauf habe der Untersuchungsbeamte seinem Vorgesetzten immer noch in schreiendem Ton erklärt, der Verteidiger habe die Einvernahme gestört und sich geweigert, still zu sein und die Anweisungen zu befolgen. Alsdann habe sich der Staatsanwalt an den Verteidiger gewandt mit der Frage, ob ihm unklar sei, wer hier die Führung habe und ihn bei seiner Antwort mit „still“ unterbrochen. Auch sei ihm trotz Bitte nicht die Gelegenheit eingeräumt worden, den Sachverhalt aus seiner Sicht zu erläutern. Daher habe er den Raum verlassen wollen, woran er aber gehindert und ihm befohlen worden sei, sich zu setzen und das Protokoll nach der Rückübersetzung zu unterzeichnen. Weil er dies mangels Vollständigkeit des Protokolls verweigert und den Beamten bedeutet habe, er sei nicht bereit, ihr inakzeptables Verhalten weiter zu dulden, habe der Staatsanwalt damit gedroht, ihm das amtliche Mandat zu entziehen, da er seinen Mandanten „im Stich“ lasse. Endlich habe der Staatsanwalt dem Untersuchungsbeamten zuhanden des Protokolls diktiert, dass der Verteidiger die Einvernahme vorzeitig freiwillig verlasse.

2.2.2   Vorab ist gerichtsnotorisch, dass Advokat B____ perfekt zweisprachig (deutsch/französisch) und damit in der Lage ist, die Richtigkeit und Vollständigkeit der Übersetzung der Aussagen seines Mandanten durch die Dolmetscherin zu beurteilen. Auch ist er vor Gericht noch nie durch ungehöriges Verhalten aufgefallen, sondern tritt stets beharrlich, aber höflich auf. Seitens der Staatsanwaltschaft ist sodann unbestritten, dass die Interventionen des Advokaten im Zusammenhang mit aus seiner Sicht bestehenden Übersetzungsproblemen erfolgt sind. Namentlich unterstellt sie ihm keine Kollusionshandlungen. Zudem fällt auf, dass sowohl die vorherigen als auch die späteren Einvernahmen des Untersuchungsbeamten E____ jeweils ohne Probleme durchgeführt werden konnten. Schliesslich war die Hilfestellung von Advokat B____ noch in der Einvernahme vom 21. August 2015, welche im Übrigen auch von Det. Wm. C____ durchgeführt wurde, offenbar durchaus willkommen (vgl. Protokoll S. 7 unten). Von einer unbotmässigen Störung der Einvernahme durch den Advokaten aufgrund seiner Mitwirkung bei der Übersetzung auch am 27. August 2015 kann daher keine Rede sein. Die entsprechenden, von der Staatsanwaltschaft erhobenen Vorwürfe sind nicht substantiiert. Es ist zudem zu betonen, dass der Advokat in den Schranken von Gesetz und Standesregeln alleine den Interessen der beschuldigten Person verpflichtet ist. Dabei muss er nicht „nett“ oder pflegeleicht sein. Hat er den Eindruck, sein Klient verstehe die Übersetzung nicht oder diese erfolge nicht korrekt oder unvollständig, so darf er nicht nur, sondern muss er intervenieren und zwar sofort. Er darf damit nicht bis zum Ende der Einvernahme warten. Die wiederholte „Einmischung“ von Advokat B____ aufgrund der aus seiner Sicht unvollständigen resp. unkorrekten Übersetzung der Aussagen seines Mandanten oder der Rechtsbelehrung an diesen erfolgte daher zu Recht und ist nicht zu beanstanden. Demgegenüber sind die das insistierende Verhalten des Advokaten massregelnden Verweise der Verfahrensleitung unabhängig vom gewählten Ton nach dem Gesagten nicht angängig. Daran ändert nichts, dass die Verfahrensleitung bis zu Anklageerhebung der Staatsanwaltschaft obliegt. Soweit der einvernehmende Beamte der Meinung war, die Übersetzung sei korrekt erfolgt, hätte er bei Beharren der Verteidigung beide Standpunkte im Protokoll vermerken müssen.

Diesbezüglich moniert die Verteidigung sodann zu Recht, dass das Einvernahmeprotokoll nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprechend verfasst wurde. Die Interventionen des Advokaten hätten vielmehr so genau wie möglich im Protokoll festgehalten werden müssen. Es ist hier an die besondere, hohe Bedeutung des Protokolls für das Verfahren zu erinnern. Ihm kommt eine positive wie eine negative Beweisvermutung zu. Es ist grundsätzlich zum vollen Beweis geeignet, dass – nur – die darin enthaltenen Vorgänge stattgefunden haben und die protokollierten Aussagen anlässlich der Einvernahme gemacht worden sind. Dementsprechend sind sämtliche Aussagen und prozessualen Vorgänge zu dokumentieren. Die Verfahrensleitung ist zudem gemäss Art. 76 Abs. 3 StPO dafür verantwortlich, dass die Verfahrenshandlungen vollständig und richtig protokolliert werden. Dies umfasst namentlich auch Vorgänge, welche nicht direkt die Aussagen des Beschuldigten betreffen, wie beispielsweise die Tatsache, dass der Richter den Beschuldigten zur Ruhe auffordern musste (vgl. Näpfli, Basler Kommentar zur StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 76 N.1 ff.). Gleich verhält es sich mit den hier in Frage stehenden wiederholten Einwänden der Verteidigung, dass die Übersetzung nicht korrekt erfolge oder dass der Beschuldigte in einer ihm verständlichen Sprache über seine Rechte zu informieren sei. Letzteres bildet im Übrigen zentralen Bestandteil eines korrekten Verfahrens. Die Staatsanwaltschaft bestreitet gar nicht, dass die Hinweise der Verteidigung auf die aus ihrer Sicht nicht korrekte Übersetzung keinen Eingang ins Protokoll gefunden haben. Entgegen ihrer Auffassung genügt aber der Protokollvermerk „Rechtsanwalt B____ redet wiederholt in die Befragung drein. Wird wiederholt zurückgewiesen“ (Protokoll vom 27. August 2015, S. 3; S. 12) den gesetzlichen Anforderungen an ein möglichst genaues Protokoll klarerweise nicht. Der unbestrittene Zusammenhang zwischen den Interventionen des Advokaten und der von ihm als unvollständig resp. unkorrekt monierten Übersetzung wird daraus nicht ersichtlich. Die von der Staatsanwaltschaft erhobenen Vorwürfe, Advokat B____ habe die Einvernahme lediglich stören wollen, finden in den Akten zudem keine Stütze. Staatsanwalt D____ war während der Einvernahme selbst nicht zugegen und kennt das angebliche „Dazwischenreden“ des Advokaten nur von Detektiv-Wachtmeister C____.

Wie die amtliche Verteidigung zu erfolgen hat, bestimmt diese selbst und nicht die Staatsanwaltschaft. Sie hat im Sinne ihrer Fürsorgepflicht erst dann einzuschreiten, wenn objektive und eklatante Verteidigungsfehler gemacht werden. Solches ist hier aber nicht ersichtlich. Auch gehört es nicht zu den Verteidigerpflichten, ein als unvollständig oder falsch taxiertes Protokoll zu unterschreiben. In einem solchen Fall mit dem Entzug des amtlichen Mandats zu drohen, was von der Staatsanwaltschaft nicht bestritten wird, sprengt deren Kompetenz.

2.2.3   Nicht zu dulden ist demgegenüber das selbständige Abstellen des Mikrophons durch den Verteidiger. Wenn er sich mit seinem Mandanten besprechen will, so kann er hierfür eine Auszeit beantragen.

Was den von der Verteidigung als unangemessen monierten Umgangston der involvierten Beamten betrifft, ist hierzu abschliessend lediglich zu bemerken, dass im Rahmen des Verfahrens von beiden Seiten professionelles Verhalten und gegenseitiger Respekt gefordert sind.

2.2.4   Im Zusammenhang mit der Einvernahme vom 27. August 2015 kritisiert die Verteidigung schliesslich, dass zwei vom Staatsanwalt resp. vom Untersuchungsbeamten verfasste Aktennotizen zum Ablauf der Einvernahme Bestandteil des Protokolls geworden seien. Sie moniert, dass die im Nebenraum anwesenden Rechtsbeistände der Gegenseite diese Notizen nicht gelesen und die Diskussion nicht mitverfolgt hätten, weshalb sie diese nicht unterschriftlich bestätigt haben könnten.

Diesem Einwand ist an sich zuzustimmen, soweit es den knapp gehaltenen Hinweis auf S. 13 des Protokolls betrifft. Allerdings befinden sich die streitigen Aktennotizen des Staatsanwalts und des Untersuchungsbeamten vom 27./28. August 2015, welche die Vorwürfe gegen den Advokaten ausführlich schildern, bereits ausserhalb des Protokolls, resp. auf separaten Seiten, sodass sich eine Entfernung des kurzen Hinweises aus dem Protokoll und dessen gesonderte Ablage erübrigen. 

3.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und es ist festzustellen, dass die Staatsanwaltschaft durch die verspätete Aushändigung der gesamten Verfahrensakten an die Verteidigung eine Rechtsverzögerung begangen hat sowie, dass gegen die Protokollierungsvorschriften verstossen worden ist. Im Übrigen ist auf die Erwägungen zu verweisen.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben. Das amtliche Honorar, welches mangels Kostennote zu schätzen ist, ist unbesehen des Verfahrensausgangs zu einem Stundenansatz  für die unentgeltliche Rechtspflege von CHF 200.– zu vergüten (vgl. BGE 139 IV 261; AGE SB.2012.75 vom 11. April 2014, E. 2.2; SB.2013.121 vom 31. März 2014 E. 4.2; BJM 2013 S. 331). Ein Honorar von CHF 1‘200.– (6 Stunden à CHF 200.–), einschliesslich Auslagen, zuzüglich 8% Mehrwertsteuer (CHF 96.–), ist angesichts des doppelten Schriftenwechsels angemessen.

Demgemäss erkennt das Einzelgericht:

://:        In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird festgestellt, dass die Staatsanwaltschaft durch die verspätete Aushändigung der gesamten Verfahrensakten an die Verteidigung eine Rechtsverzögerung begangen hat sowie, dass gegen die Protokollierungsvorschriften verstossen worden ist. Im Übrigen wird auf die Erwägungen verwiesen.

Dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers, Advokat B____, wird für dieses Verfahren ein Honorar von CHF 1‘296.– einschliesslich Auslagen und Mehrwertsteuer aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen                                        lic. iur. Niklaus Matt

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).

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