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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 08.12.2015 BES.2015.108 (AG.2016.109)

8 dicembre 2015·Deutsch·Basilea Città·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,203 parole·~6 min·2

Riassunto

Restitutionsbeschlagnahme (BGer-Nummer: 1B-109/2016 vom 12.10.2016)

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2015.108

ENTSCHEID

vom 8. Dezember 2015

Mitwirkende

lic. iur. Gabriella Matefi

und Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner

Beteiligte

A____ AG in Liquidation                                                Beschwerdeführerin

[...]  

vertreten durch FINMA Eidgenössische Finanzmarktaufsicht, Laupenstrasse 27, 3003 Bern   

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                 Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 27. Juli 2015

betreffend Restitutionsbeschlagnahme

Sachverhalt

Am 1. November 2012 meldete die UBS einen Geldwäschereiverdacht bezüglich eines Kontokorrentkontos (IBAN [...]), lautend auf die A____ AG mit Sitz in [...]. Dieses Verfahren wurde am 14. November 2013 eingestellt. Infolge der Konkurseröffnung über die A____ AG vom 3. Juni 2013 wurde die Beschlagnahme über das Konto am 29. Juli 2013 aufgehoben. Das vorhandene Guthaben ging an die von der Finma verwaltete Konkursmasse.

Mit Eingabe vom 8. Dezember 2014 erstattete B____ Strafanzeige gegen C____. Der Anzeigesteller habe am 12. Juni 2012 in ein von C____ als Verwaltungsrat der A____ AG gemietetes Tresorfach bei der UBS AG EUR 140‘000.‒ gelegt. C____ sei beauftragt gewesen, davon EUR 25‘000.‒ für den Anzeigesteller anzulegen. Beim Saldieren des Tresorfachs am 27. Juni 2013 durch die Finma sei jedoch kein Geld mehr vorhanden gewesen.

Mit Schreiben vom 27. Juli 2015 hat die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt gegenüber der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht Finma verfügt, das von der Finma Valuta 8. August 2013 vom Kontokorrent der A____ AG in Liquidation bezogene Guthaben von EUR 30‘302.85 werde zur Rückgabe an den Geschädigten B____ beschlagnahmt. Die Ermittlungen hätten ergeben, dass C____ das Schliessfach der A____ AG in Liquidation am 20. Juni bzw. 2. Juli 2012 geöffnet und Geld an sich genommen habe.

Gegen diese Verfügung hat die Finma mit Eingabe vom 4. August 2015 Beschwerde erhoben. Sie beantragt, die Beschlagnahmeverfügung sei gänzlich aufzuheben. Eventualiter sei die Beschlagnahme im Umfang von CHF 26‘500.05 aufzuheben, da durch die gutgläubig erbrachten Leistungen der Finma Liquidationskosten in diesem Umfang entstanden seien, welche zur Verrechnung gebracht werden könnten. Kosten und Entschädigungsfolgen habe die Beschwerdegegnerin zu tragen.

In ihrer Stellungnahme vom 14. September 2015 schliesst die Staatsanwaltschaft auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Finma hält mit Eingabe vom 20. November 2015 replicando an ihren Rechtsbegehren fest. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden (Art. 20 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a und Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Zuständig ist gemäss § 17 lit. a des kantonalen Einführungsgesetzes zur StPO (EG StPO; SG 257.100) und § 73a Abs. 1 lit. a des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; SG 154.100) das Appellationsgericht als Einzelgericht.

1.2      Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Verfahrensbeteiligt im Sinne des Gesetzes ist jede Person, die durch Verfahrenshandlungen beschwert ist. Wird sie in ihren Rechten unmittelbar betroffen, so stehen ihr die zur Wahrung ihrer Interessen erforderlichen Verfahrensrechte einer Partei zu (Art. 105 Abs. 1 lit. f. i.V.m. Abs. 2 StPO). Die Finma ist als Vertreterin der A_____ AG in Liquidation zur Beschwerde legitimiert.

2.

2.1      Die Staatsanwaltschaft sieht die Anschuldigungen von B____ dadurch erhärtet, dass die seit dem 12. Juni 2012 erfolgten Barzahlungen an die A____ AG ausschliesslich durch C____ erfolgt sein müssten, da eine Dritteinzahlung gemäss UBS bei der Transaktion vermerkt worden wäre.

Die Finma ‒ als Vertreterin der A____ AG in Liquidation ‒ moniert, dass der deliktische Sachverhalt nicht erstellt sei. Insbesondere wendet sie ein, B____ habe selber eine Vollmacht für das Schliessfach gehabt, und das Protokoll der UBS gebe zwar Auskunft darüber, wann das Schliessfach geöffnet wurde, nicht aber von wem. Auch noch rund drei Monate nach dem letzten Besuch des Schliessfaches seien Bareinzahlungen auf das Konto der A____ AG getätigt worden.

Für die Anordnung von Zwangsmassnahmen als vorläufige Massnahme muss ein hinreichender Tatverdacht vorliegen (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO). Der erforderliche Verdachtsgrad richtet sich dabei nach der Eingriffsschwere der betreffenden Zwangsmassnahme. Wie sich bereits aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt, sind die Anforderungen an den Tatverdacht, der lediglich „hinreichend“ zu sein braucht, weniger streng als jene an den „dringenden“ Tatverdacht, der für die Anordnung von Haft gegeben sein muss (Art. 221 Abs. 1 StPO). Auf keinen Fall ist dem erkennenden Gericht, welches die Beweise abschliessend zu würdigen hat, vorzugreifen. Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass ein inkriminierter Sachverhalt auch durch Indizien und indirekte Beweise erstellt werden kann.

Die Behauptung von B____, dass er zusammen mit C____ zusammen den Tresor aufgesucht und dort eigenes Geld deponiert habe, wird zunächst durch seinen Kontoauszug der Bank Julius Bär per 19. Juni 2012 gestützt, aus welchem ein Barbezug von EUR 150‘000.‒ am 12. Juni 2012 hervorgeht. Das Schrankfach bei der UBS wurde gleichentags besucht (SB UBS Nr. 37): Nachgewiesen ist zudem, dass C____ valuta 20. Juni 2012 EUR 15‘000.‒ und EUR 2‘000.‒ sowie valuta 2. Juli 2012 EUR 15‘000.‒ auf das Konto der A____ einbezahlt hat (SB UBS Nr. 43-45). An beiden Tagen wurde gemäss Auskunft der UBS vom 17. Juli 2015 das dortige Tresorfach besucht (SB UBS Nr. 37). Da C____ gegenüber der Finma angegeben hat, seit dem 12. Juni 2012 alleine im Besitz des Tresorschlüssels gewesen zu sein (Schreiben Finma an B____ vom 18. September 2014), liegt der Verdacht nahe, dass die einbezahlten Barbeträge aus dem Tresor bezogen worden sind. Die von der Beschwerdeführerin monierte Widersprüchlichkeit in den Aussagen von B____ zur Höhe der im Tresor deponierten Barschaft wird das urteilende Gericht zu werten haben. Immerhin konnte er eine plausible Begründung für die Differenz in seinen Angaben im Konkurs- und im Strafverfahren liefern: Von den deponierten CHF 140‘000 hätte C____ gemäss Auftrag EUR 25‘000.‒ anlegen und weitere EUR 15‘000.‒ über die Grenze schmuggeln sollen. Dass B____ letzteres gegenüber der Konkursliquidatorin nicht deklarieren wollte, ist nachvollziehbar. Ein hinreichender Tatverdacht ist nach dem Gesagten zu bejahen.

2.2      Das beschlagnahmte Konto der A____ AG stellt ein unechtes Surrogat der einbezahlten Barbeträge dar. Die Beschwerdeführerin weist mit Recht darauf hin, dass die Frage der Einziehung von unechten Surrogaten umstritten ist, wobei die Streitlinie zwischen einem Teil der Lehre und dem Bundesgericht verläuft (vgl. Baumann, in: Basler Kommentar Strafrecht I, 3. Auflage 2013, Art. 70/71 StGB N 49). Das Bundesgericht hat bisher die Zulässigkeit der Einziehung von Surrogaten bejaht, sofern die von den Original- zu den Ersatzwerten führenden Transaktionen identifiziert und dokumentiert werden können (sog. Paper Trail). Es bejaht dabei insbesondere auch den Vorrang der Beschlagnahme vor den Beschlagrechten des Zwangsvollstreckungsrechts und zwar ohne Rücksicht auf die zeitliche Priorität, das heisst auch in jenen Fällen, wo die Surrogate bereits mit betreibungsrechtlichem Beschlag belegt sind (Bommer/Goldschmid, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 263 N 56 ff. mit kritischen Hinweisen). Das Bundesgericht hat sich dabei auch mit der kritischen Lehre auseinandergesetzt und seine Haltung bestätigt (BGer 6S.68/2004 vom 9. August 2005 E.7.2.2 und 7.2.4; 6B_369/2007 vom 14. November 2007 E.2.1). An der höchstrichterlichen Rechtsprechung hat sich auch das Beschwerdegericht zu orientieren. Dies umso mehr, als letztlich durch das Sachgericht, welches die Aushändigung der Beschlagnahme an die Geschädigten oder deren Einziehung anordnen kann, zu entscheiden ist, ob der Nachweis der Papierspur der beschlagnahmten Vermögenswerte zum vorgeworfenen Delikt erbracht werden kann (BGer 6B_369/2007 vom 14. November 2017 E.2.3; Heimgartner, Strafprozessuales Beschlagnahme, Zürich 2011, S. 154 Fn 863, S. 155). Es ist somit unerheblich, ob die Finma für ihre Bemühungen als Konkursliquidatorin bereits Rechnung gestellt hat und auch der so begründete Eventualantrag abzuweisen.

Demgemäss erkennt das Einzelgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.‒.

Geht an:

-       Beschwerdeführerin

-       Beschwerdegegnerin

-       B____

-       C____

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Gabriella Matefi                                            lic. iur. Christian Lindner

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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