Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2015.106
ENTSCHEID
vom 16. Oktober 2015
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm
und Gerichtsschreiber MLaw Jonas Hertner
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...]
vertreten durch [...], Rechtsanwältin
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft
vom 28. Juli 2015
betreffend Wiederherstellung der Einsprachefrist gegen den Strafbefehl vom 16. Juli 2013
Sachverhalt
Mit Strafbefehl vom 16. Juli 2013 hat die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt A____ (Beschwerdeführer) des versuchten Diebstahls für schuldig erklärt und zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt. Gegen diesen Strafbefehl hat der Beschwerdeführer am 27. Juli 2015 – nachdem er wegen weiterer Delikte verurteilt worden war und zwischenzeitlich den Vollzug der Freiheitsstrafen angetreten hatte – bei der Staatsanwaltschaft Einsprache erhoben. Darin beantragte er die Aufhebung des Strafbefehls bzw. die Wiederherstellung der Frist zur Einsprache gegen den Strafbefehl sowie die Gewährung der amtlichen Verteidigung. Mit Verfügung vom 28. Juli 2015 hat die Staatsanwaltschaft die Anordnung der amtlichen Verteidigung abgelehnt und die Akten an das Strafgericht zum Entscheid über die Gültigkeit der Einsprache bzw. über die Wiederherstellung der Einsprachefrist weitergeleitet. Das Begehren um Akteneinsicht wurde unter Hinweis, dass es sich um ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren handle und daher ein neues Gesuch gestützt auf die Bestimmungen des Informations- und Datenschutzgesetzes (IDG) gestellt werden müsste, abgewiesen.
Gegen diese Verfügung richtet sich die Beschwerde vom 31. Juli 2015, mit welcher der Beschwerdeführer die Aufhebung der Verfügung und die Wiederherstellung der Einsprachefrist sowie die Gewährung der Akteneinsicht beantragen lässt. Die gleichzeitig erfolgte Verweigerung der amtlichen Verteidigung hat der Beschwerdeführer hingegen nicht angefochten. Mit Vernehmlassung vom 12. August 2015 beantragt die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hat darauf nicht repliziert.
Erwägungen
1.
Nach Art. 354 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) kann die beschuldigte Person gegen einen Strafbefehl innert 10 Tagen schriftlich Einsprache bei der zuständigen Staatsanwaltschaft erheben. Hält die Staatsanwaltschaft nach erfolgter Einsprache am Strafbefehl fest, leitet sie diesen zusammen mit den Verfahrensakten an das erstinstanzliche Gericht zur Durchführung des Hauptverfahrens weiter (Art. 355 Abs. 3 lit. a i.V.m. Art. 356 Abs. 1 StPO). Zuständig als erstinstanzliches Gericht ist vorliegend gemäss § 4 des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO) i.V.m. § 34 f. des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG) das Strafgericht Basel-Stadt.
2.
Mit Verfügung vom 28. Juli 2015 hat die Staatsanwaltschaft u.a. das Gesuch um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgelehnt. Gleichzeitig hat sie am Strafbefehl festgehalten und das Verfahren zur Fortsetzung nach Art. 355 f. StPO an das Strafgericht überwiesen.
Das Strafgericht ist nach der Überweisung des Verfahrens für den Entscheid über die Wiederherstellung der Einsprachefrist zuständig – wie es auch zuständig ist zu prüfen, ob die Einsprache gegen den Strafbefehl rechtzeitig erfolgt ist (Art. 356 Abs. 2 StPO) und ob der Strafbefehl aufgehoben werden muss. Auch die Frage der Akteneinsicht ist nun von dem im Hauptverfahren zuständigen Gericht, also vom Strafgericht, zu beurteilen. Sämtliche mit der Beschwerde vom 31. Juli 2015 gestellten Rechtsbegehren sind demnach solche, die ans Strafgericht zu richten sind. Mit der Überweisung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft an das Strafgericht liegt der Fall nun auch effektiv beim zuständigen Gericht. In der Folge erübrigt sich eine Weiterleitung der vorliegenden Anträge und erweist sich die vorliegende Beschwerde als gegenstandslos.
3.
Nach dem Gesagten kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO dessen Kosten zu tragen. Dies rechtfertigt sich umso mehr, als der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers bei Konsultation der massgeblichen gesetzlichen Vorschriften ohne weiteres hätte klar sein müssen, dass dessen Begehren an das für die Beurteilung von Einsprachen gegen Strafbefehle zuständige Gericht und keinesfalls an die Beschwerdeinstanz zu richten waren. Entsprechend dem Aufwand des Beschwerdeverfahrens wird die Gebühr auf CHF 200.– festgesetzt.
Demgemäss erkennt das Einzelgericht:
://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 200.–.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Dr. Marie-Louise Stamm MLaw Jonas Hertner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Sefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).