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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 26.09.2014 BES.2014.99 (AG.2014.620)

26 settembre 2014·Deutsch·Basilea Città·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,686 parole·~8 min·3

Riassunto

Einstellung des Strafverfahrens mit Kostenauflage

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2014.99

ENTSCHEID

vom 26. September 2014

Mitwirkende

Dr. Marie-Louise Stamm   

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy

Beteiligte

A_____                                                                                Beschwerdeführerin

[...]                                                                                                      Beschuldigte

vertreten durch [...], Advokat,

[...]   

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4051 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 30. Juni 2014

betreffend Einstellung des Strafverfahrens mit Kostenauflage

Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führte ein Strafverfahren wegen versuchten Betrugs und Urkundenfälschung gegen A_____. Mit Verfügung vom 30. Juni 2014 stellte sie das Verfahren ein, weil kein Straftatbestand erfüllt sei, auferlegte A_____ aber die Verfahrenskosten von CHF 623.30 und wies ihren Antrag auf Zusprechung einer Entschädigung für ihre Anwaltskosten und auf Genugtuung ab (Ziff. 2 und 3 der Verfügung). Gegen den Kostenentscheid der Verfügung hat A_____, vertreten durch Advokat [...], mit Postaufgabe vom 3. Juli 2014 Beschwerde erhoben. Sie beantragt, Ziff. 2 und 3 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben, die Verfahrenskosten des vorinstanzlichen Verfahrens seien dem Staat aufzuerlegen und es sei ihr eine Entschädigung von CHF 1‘978.10 für ihre Anwaltskosten zu Lasten der Kasse der Staatsanwaltschaft zuzusprechen, alles unter o/e Kostenfolge. Die Staatsanwaltschaft hat sich mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde vernehmen lassen, wobei sie zur Begründung auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen hat. Die Einzelheiten der entscheidrelevanten Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

Gegen Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft kann innert 10 Tagen Beschwerde erhoben werden (Art. 322 Abs. 2 und 393 StPO). Zu deren Beurteilung ist das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§ 17 lit. a EG StPO, § 73a Abs. 1 GOG). Die vorliegende Beschwerde ist innert der gesetzlichen Frist von 10 Tagen ausreichend begründet eingereicht worden (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerde legitimiert, da sie durch die Kostenauferlegung und die Abweisung ihres Gesuchs um Parteientschädigung beschwert ist und im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO ein rechtlich geschütztes Interesse an der beantragten Änderung der angefochtenen Verfügung hat. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

2.

Wird das Strafverfahren gegen eine beschuldigte Person eingestellt oder wird diese freigesprochen, so sind ihr im Regelfall keine Kosten aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO e contrario) und hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Ausnahmsweise können jedoch die Verfahrenskosten trotz Freispruchs oder Einstellung des Verfahrens ganz oder teilweise der beschuldigten Person auferlegt und eine Entschädigung herabgesetzt oder verweigert werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2, 430 Abs. 1 lit. a StPO). Diese Bestimmungen kodifizieren die langjährige Praxis des Bundesgerichts und der EMRK-Organe, wonach eine Kostenauflage möglich ist, wenn der oder die Angeschuldigte in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm klar verstossen und dadurch die Einleitung des Strafverfahrens veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat (BGer 6B_734/2012 vom 15. Juli 2013 E.2; Botschaft des Bundesrates zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBI 2006 II 1326). Hingegen verstösst eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Strafverfahrens gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung, wenn dem Beschuldigten in der Begründung des Kostenentscheides direkt oder indirekt vorgeworfen wird, es treffe ihn ein strafrechtliches Verschulden in Bezug auf die im eingestellten Verfahren abgeklärten Vorwürfe (BGer 1B_180/2012 mit Hinweisen auf BGE 120 Ia 147 E. 3b S. 155; 119 Ia 332 E. 1b S. 334, 116 Ia 162 E. 2a S. 166, 112 Ia 371 E. 2a S. 373; AGE BES.2013.87 vom 3. April 2014). Bei der Kostentragungspflicht im Falle einer Verfahrenseinstellung oder eines Freispruchs handelt es sich nicht um eine Haftung für ein strafrechtliches Verschulden, sondern um eine zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für ein fehlerhaftes Verhalten, durch welches die Einleitung oder Erschwerung eines Strafverfahrens verursacht wurde (BGer 6B_241/2013 vom 13. Januar 2014 E. 1.3), mithin um eine Haftung prozessualer Natur für die dadurch veranlasste Mehrbeanspruchung der Untersuchungsorgane und die entsprechenden Kosten (BGer 6B_998/20910 vom 31. August 2011 E. 3.1.2).

3.

3.1      Es ist erstellt und unbestritten, dass die bloss kollektivzeichnungsberechtigte Beschwerdeführerin die Unterschrift ihres Mitarbeiters auf dem Zahlungsauftrag an die B_____SA gefälscht hat, um die fragliche Zahlung ohne dessen Wissen und Mitwirkung erwirken zu können. Unbestritten ist aber auch, dass sie nicht in der Absicht gehandelt hat, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, sondern dass sie vielmehr die Absicht hatte, einen – nach ihrer irrigen Vorstellung andernfalls drohenden – Schaden von der Arbeitgeberfirma abzuwenden. Der strafrechtliche Tatbestand der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 StGB ist daher nicht erfüllt, wie die Staatsanwaltschaft zutreffend ausgeführt hat. Zu prüfen ist, ob das Verhalten der Beschwerdeführerin es rechtfertigt, ihr trotz Einstellung des Verfahrens dessen Kosten aufzuerlegen und eine Parteientschädigung zu verweigern.

3.2      Die Staatsanwaltschaft hat ihren Kostenentscheid im Einstellungsbeschluss damit begründet, dass die bloss kollektivzeichnungsberechtigte Beschwerdeführerin „unter Missachtung des Umfangs ihrer Ermächtigung […] und unter zivilrechtlichen Gesichtspunkten unerlaubt“ die Unterschrift ihres Mitarbeiters (neben ihrer eigenen Unterschrift) unter den von ihr angefertigten Zahlungsauftrag gesetzt und diesen an die B_____SA gefaxt habe, wodurch sie „rechtswidrig und schuldhaft“ die Einleitung des Verfahrens bewirkt habe.

3.3      Die Beschwerdeführerin moniert, die Argumentation der Staatsanwaltschaft sei widersprüchlich. So habe die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Strafverfahrens richtigerweise damit begründet, dass die Beschwerdeführerin selbst Opfer einer Täuschung geworden sei und in der irrigen Vorstellung gehandelt habe, vom Hauptaktionär und Verwaltungsratspräsidenten der Mutterfirma ihrer Arbeitgeberin zur Vornahme der Zahlung bevollmächtigt zu sein. Unter diesen Umständen könne ihr aber kein zivilrechtliches Verschulden angelastet werden, zumal ein solches nicht leichtfertig angenommen werden dürfe. Andernfalls leide die Einstellungsverfügung an einem inneren Widerspruch.

4.

4.1      Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin, welche seit 20 Jahren für die C_____SA arbeitete und dort als Buchhalterin für die Finanzen zuständig war, im Laufe des Vormittags des 29. August 2013 von zwei unbekannten männlichen Personen, welche sich offenbar sehr glaubhaft als der Hauptaktionär und Verwaltungsratspräsident der Mutterfirma D_____SA, E_____, und dessen Rechtsanwalt ausgaben, mittels insgesamt fünfzehn Telefonaten und mehreren E-Mails dazu gedrängt wurde, gleichentags noch vor 12 Uhr mittags und unter höchster Geheimhaltung eine Transaktion von EUR 1‘850‘000.– auszuführen. Wenn sie dies nicht täte, würde die Firmengruppe viel Geld verlieren und sie – die Beschwerdeführerin – wäre schuld daran. Zunächst riefen die Männer mit unterdrückten Nummern an, als die Beschwerdeführerin aber einen Beweis dafür verlangte, dass sie wirklich von der D_____ Gruppe seien, riefen sie von der (im Internet publizierten) Hauptnummer der D_____ Group aus an. In mehreren E-Mails bestätigten sie zudem, dass der Auftrag wirklich von E_____ direkt erfolge und dieser ihr die Vollmacht zur Ausführung der Transaktion und Décharge für ihr Handeln erteile. Der direkte Vorgesetzte der Beschwerdeführerin bestätigte gegenüber der Staatsanwaltschaft, dass diese auch bei der Anzeigeerstattung gegen die unbekannten Anrufer noch überzeugt war, dass es sich dabei um E_____ und dessen Anwalt gehandelt habe.

4.2      Das Setzen einer fremden Unterschrift stellt grundsätzlich einen Verstoss gegen eine Verhaltensnorm dar, der – auch wenn er aus irgendwelchen Gründen nicht strafbar ist – in aller Regel zumindest in zivilrechtlicher Weise vorwerfbar ist. Im vorliegenden Fall ergibt sich jedoch aus dem dargestellten Sachverhalt, dass die Beschwerdeführerin nicht aus freiem Willen handelte, sondern von den beiden Anrufern massiv unter Druck gesetzt wurde. Diese gaben sich glaubhaft als ihr gegenüber weisungsberechtigt aus und überzeugten sie davon, dass sie zur Auslösung der Zahlung unter Umgehung ihres mitzeichnungsberechtigten Mitarbeiters nicht nur berechtigt, sondern im Interesse ihrer langjährigen Arbeitgeberfirma auch verpflichtet sei. Für den Weigerungsfall drohten sie ihr grosse Nachteile sowohl für ihre Arbeitgeberfirma als auch für sie selbst an. Bei dem von den Anrufern beabsichtigten Betrug zu Lasten der C_____SA fungierte die Beschwerdeführerin somit als getäuschte Vertreterin der Firma resp. als „vorsatzloses Werkzeug“. Sie handelte in einer Art Notstand. Es kann ihr deshalb auch in zivilrechtlicher Hinsicht kein Vorwurf gemacht werden. Hinzu kommt, dass das Strafverfahren nicht durch das Verhalten der Beschwerdeführerin, sondern durch jenes der unbekannten Anrufer verursacht wurde, so dass sich eine Kostenauflage oder die Verweigerung einer Parteientschädigung an die Beschwerdeführerin nicht rechtfertigt. Schliesslich erscheint die Kostenauflage auch deshalb höchst stossend, weil die Beschwerdeführerin für ihr Verhalten – für welches ihr wie ausgeführt kein Vorwurf gemacht werden kann – bereits insofern „bestraft“ worden ist, als sie wegen dieses einmaligen Vorfalls ihre langjährige Arbeitsstelle verloren und in der Folge nur noch eine schlechter bezahlte Stelle gefunden hat.

4.3      Aus dem Gesagten folgt, dass die Kosten des eingestellten Strafverfahrens zu Lasten der Staatsanwaltschaft gehen und dass diese der Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung auszurichten hat. Als Parteientschädigung macht die Beschwerdeführerin einen Betrag von CHF 1‘978.10 geltend. Dieser Betrag setzt sich gemäss der sich in den Akten befindenden Honorarnote ihres Verteidigers vom 20. Mai 2014 aus sechs Stunden zu CHF 300.– zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer zusammen. Auch wenn der geltend gemachte Tarif der Honorarvereinbarung der Beschwerdeführerin mit ihrem Verteidiger entspricht (vgl. Schreiben Ruckstuhl vom 20. Mai 2014), ist für die Bemessung der vom Staat zu entrichtenden Parteientschädigung nicht diese, sondern der zulässige Überwälzungstarif massgebend. Der entsprechende Honorarrahmen liegt gemäss § 14 Abs. 1 Honorarordnung (HO) zwischen CHF 180.– und CHF 400.– pro Stunde. Innerhalb dieses Rahmens ist der angemessene Stundenansatz nach Massgabe der Schwierigkeit des Falles und der notwendigen juristischen Kenntnisse zu bemessen. Dabei beträgt das zu vergütende Stundenhonorar eines Strafverteidigers nach der Praxis des Appellationsgerichts in durchschnittlichen Fällen ohne besondere Schwierigkeiten – wie er hier vorliegt – für Aufwendungen bis 31. Dezember 2013 CHF 220.– (statt vieler: AGE AS.2011.37 vom 7. September 2012), für solche ab 1. Januar 2014 CHF 250.– (Beschluss des Appellationsgerichts vom 27. Januar 2014). Im vorliegenden Fall sind gemäss Rechnung sämtliche Aufwendungen des Verteidigers im Jahr 2014 erfolgt, so dass sich die auszurichtende Parteientschädigung auf CHF 1‘500.– (sechs Stunden zu CHF 250.–) plus CHF 31.60 Auslagenersatz und CHF 122.55 MWST beläuft.

5.

5.1      In teilweiser Gutheissung der Beschwerde sind demnach die beanstandeten Ziffern 2 und 3 der angefochtenen Einstellungsverfügung aufzuheben und durch folgende Formulierung zu ersetzen:

            2.    Die Verfahrenskosten von total CHF 623.30 gehen zu Lasten des Staates.

            3.    Der beschuldigten Person wird eine Parteientschädigung von CHF 1‘654.15 zugesprochen. Im Übrigen wird das Entschädigungsbegehren abgewiesen.

5.2      Da die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren in der Hauptsache obsiegt, sind dafür keine Kosten zu erheben und ist der Beschwerdeführerin auch für dieses Verfahren eine angemessene Parteientschädigung auszurichten (Art. 428 Abs. 1, Art. 436 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Mangels Einreichung einer Kostennote ist der Aufwand ihres Rechtsvertreters zu schätzen. Dem Umfang der Beschwerdeschrift entsprechend erscheint ein Aufwand von drei Stunden angemessen, welche zu CHF 250.– zu entschädigen sind, einschliesslich Auslagen, zuzüglich 8 % MWST von CHF 60.–. Der Beschwerdeführerin wird daher für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 810.– zugesprochen.

Demgemäss erkennt das Einzelgericht:

://:        In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Ziffern 2 und 3 der angefochtenen Einstellungsverfügung aufgehoben und durch folgende Formulierung ersetzt:

                   2.    Die Verfahrenskosten von total CHF 623.30 gehen zu Lasten der Staatsanwaltschaft.

                   3.    Der beschuldigten Person wird eine Parteientschädigung von CHF 1‘654.15 zugesprochen. Im Übrigen wird das Entschädigungsbegehren abgewiesen.

            Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

            Der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung von CHF 810.– (einschliesslich Auslagen und MWST) aus der Gerichtskasse zugesprochen.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

Dr. Marie-Louise Stamm                                          lic. iur. Barbara Noser Dussy

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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