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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 28.01.2015 BES.2014.81 (AG.2015.126)

28 gennaio 2015·Deutsch·Basilea Città·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,951 parole·~10 min·2

Riassunto

Einstellungsverfügung (BGer 6B_411/2015 vom 9. September 2015)

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2014.81

ENTSCHEID

vom 28. Januar 2015

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen  

und Gerichtsschreiber lic. iur. Niklaus Matt

Beteiligte

A____                                                                                Beschwerdeführerin

[…]

vertreten durch […], Rechtsanwalt

[…]

gegen

Jugendanwaltschaft Basel-Stadt                         Beschwerdegegnerin 1

Innere Margarethenstrasse 14, 4001 Basel

und

B____                                                                           Beschwerdegegnerin 2

[…]                                                                                                Beschuldigte 1

C____                                                                           Beschwerdegegnerin 3

[…]                                                                                                Beschuldigte 2

vertreten durch Dr. […], Advokat

[…]

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Jugendanwaltschaft

vom 14. Mai 2014

betreffend Einstellungsverfügung

Sachverhalt

Am Abend des 14. Dezember 2011 wurden vom mit Passwort gesicherten Laptop von A____ (Anzeigestellerin/Beschwerdeführerin) verschiedene Dokumente kopiert und/oder per E-Mail an Drittpersonen weitergeleitet. Die Töchter B____ und C____ (Beschuldigte 1 und 2 resp. Beschwerdegegnerinnen 2 und 3) gerieten in Verdacht, für die besagten Manipulationen verantwortlich zu sein, weshalb die Mutter gegen die Töchter Anzeige wegen unbefugter Datenbeschaffung und unbefugtem Eindringen in ein Datenverarbeitungssystem erstattete. In der Folge wurden die Beteiligten mehrfach befragt. Mit Verfügung vom 14. Mai 2014 stellte die Jugendanwaltschaft (Beschwerdegegnerin 1) das Verfahren gegen die Beschuldigten mangels Beweises des Tatbestands ohne Kosten ein.

Am 27. Mai 2014 hat A____ Beschwerde erhoben und beantragt, die Einstellungsverfügung sei unter o/e-Kostenfolge aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, das Verfahren unverzüglich wieder an die Hand zu nehmen und die Beschwerdegegnerinnen 2 und 3 als beschuldigte Personen einzuvernehmen. Es sei festzustellen, dass es in diesen Strafverfahren zu einer Rechtsverweigerung resp. Rechtsverzögerung gekommen sei. Der zuständige Jugendanwalt habe in dieser Angelegenheit in den Ausstand zu treten. Während sich die Beschwerdegegnerin 2 nicht hat vernehmen lassen, hat die anwaltlich vertretene Beschwerdegegnerin 3 am 22. September 2014 die Abweisung der Beschwerde unter o/e-Kostenfolge bzw. Ausrichtung einer angemessenen Parteientschädigung beantragt. Die Beschwerdeführerin hat am 20. Oktober 2014 hierzu repliziert. Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

Gegen Einstellungsbeschlüsse der Jugendanwaltschaft können die Parteien gemäss Art. 3 der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (JStPO; SR 312.1) i.V.m. Art. 322 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) innert 10 Tagen Beschwerde erheben. Beschwerdegericht ist gemäss § 4 lit. a des kantonalen Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (EG JStPO, SG 257.500) das Appellationsgericht. Es beurteilt als Einzelgericht Beschwerden u.a. gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Strafverfolgungsbehörden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO; § 17 lit. a des kantonalen Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO SG 257.100]; § 73 lit. a des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG AG 154.100]). Die Beschwerdeführerin ist durch den Einstellungsbeschluss in ihren rechtlich geschützten Interessen berührt, da die beanzeigten Delikte zu ihrem Nachteil begangen worden sein sollen. Zudem hat sie sich als Privatklägerin konstituiert. Sie ist daher zur Beschwerde legitimiert (Art. 38 Abs. 1 JStPO i.V.m. Art. 382 StPO). Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.

2.

Gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. a und b StPO stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, oder kein Straftatbestand erfüllt ist. Gleiches gilt Kraft gesetzlichen Verweises gemäss Art. 3 Abs. 1 JStPO für die Jugendanwaltschaft. Im Kontext mit dem Legalitätsprinzip nach Art. 5 Abs. 1 BV lässt sich aus diesen Bestimmungen der in der StPO nicht explizit aufgeführte Grundsatz «in dubio pro duriore» ableiten, wonach die Staatsanwaltschaft im Zweifelsfall Anklage zu erheben hat (BGE 138 IV 86 E. 4.1 und 4.2). Allgemein geht es bei den Gründen für eine Verfahrenseinstellung darum, dass ein Freispruch oder ein vergleichbarer Entscheid des Sachgerichts sicher oder doch sehr wahrscheinlich erscheint. Eine Einstellung ist aber nicht nur dann angezeigt, wenn bei Weiterführung des Strafverfahrens eine Verurteilung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen wäre. Ein derart restriktives Verständnis würde dazu führen, dass selbst bei einer nur sehr geringen Möglichkeit eines Schuldspruchs Anklage zu erheben wäre. Der Grundsatz «in dubio pro duriore» verlangt lediglich, dass im Falle von Zweifeln das Verfahren fortgeführt werden soll. Im Stadium der Anklageerhebung spielt somit nicht das Prinzip «in dubio pro reo», welches das Sachgericht bei der Entscheidfindung als Beweiswürdigungsregel zu beachten hat. Praktisch bedeutet dies, dass eine Anklageerhebung dort zu erfolgen hat, wo eine Verurteilung wahrscheinlicher scheint als ein Freispruch. Dabei darf, wenn sich beide Wahrscheinlichkeiten etwa die Waage halten, auch das Gewicht der in Frage stehenden Tatvorwürfe eine gewisse Berücksichtigung finden: Eine Anklageerhebung drängt sich umso mehr auf, wenn es um ein schweres Delikt geht. Mit dem Grundsatz «in dubio pro duriore» wird dem Gedanken Rechnung getragen, dass im Zweifelsfall nicht die Staatsanwaltschaft, sondern das zuständige Gericht in einem Sachurteil über den Verfahrensausgang entscheiden soll (zum Ganzen: BGE 138 IV 86 E. 4.1.1; 138 IV 186 E. 4.1; 137 IV 219 E. 7.1-7.2).

3.

3.1      Die Vorinstanz hat erwogen, es sei gestützt auf die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 anlässlich der Schlussbefragung vom 5. Februar 2013 sowie diejenigen von D____ davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin 2 am Abend des 14. Dezember 2011 selbständig und ohne Auftrag von Dritten den mit Passwort geschützten Computer der Mutter in Betrieb genommen habe, wobei die Mutter ihr das Passwort einmal mitgeteilt habe. Sie habe auf dem Computer nach Informationen über die Verbindung ihrer Mutter zu E____ gesucht, da sich die Mutter seit der Bekanntschaft mit dieser Frau verändert habe. Als sie in diesem Zusammenhang auf Dokumente gestossen sei, habe sie ihre Schwester, die Beschwerdegegnerin 3, gebeten, sich diese anzusehen, was sie getan habe. Anschliessend hätten die beiden die Dokumente auch ihrem Onkel […] zugänglich gemacht. Die Aussage der Beschwerdegegnerin 2 werde durch D____ insofern bestätigt, als er ausgesagt habe, dass sie seines Wissens als erste die Dokumente auf dem Computer der Mutter gelesen habe. Diese Sachverhaltsdarstellung lasse sich nicht widerlegen, zumal die Beschwerdegegnerin 3 von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht und diesbezügliche Aussagen verweigert habe.

In rechtlicher Hinsicht sei der Tatbestand der unbefugten Datenbeschaffung gemäss Art. 143 StGB nicht erfüllt, da es an der vorausgesetzten unrechtmässigen Bereicherungsabsicht fehle. Diese werde von der Beschwerdeführerin zwar behauptet, sei jedoch nicht ersichtlich. Zumindest zum Vorhalt, finanzielle Interessen verfolgt zu haben, habe sich die Beschwerdegegnerin 3 in ihrer Einvernahme vom 16. April 2013 unmissverständlich geäussert und solches glaubhaft verneint. Vielmehr hätten beide Töchter angegeben, ein zunehmender Einfluss von E____ auf ihre Mutter sei der Antrieb für ihr Handeln gewesen. Bereicherungsabsicht sei daher nicht nachweisbar. Hinsichtlich des Tatbestands des unbefugten Eindringens in ein Datenverarbeitungssystem gemäss Art. 143bis StGB fehle es sodann am Tatbestandselement der besonderen Sicherung der Daten vor unbefugtem Zugriff. Zwar sei der Laptop der Beschwerdeführerin durch ein Passwort geschützt gewesen. Da aber die Beschwerdegegnerin 2 das Passwort von der Mutter gekannt habe, sei der Computer gegen ihren Zugriff nicht speziell gesichert gewesen, der Tatbestand mit Bezug auf sie daher nicht erfüllt. Auch die Beschwerdegegnerin 3 erfülle den Tatbestand offensichtlich nicht, da sie zwar das Passwort nicht gekannt habe, es aber nicht sie, sondern die Beschwerdegegnerin 2 gewesen sei, welche die Daten durch Eingabe des Passworts beschafft habe. Als die Beschwerdegegnerin 3 die Dokumente gelesen habe, habe der Passwortschutz nicht mehr bestanden. Der Tatbestand setze aber voraus, dass der Täter die Hindernisse selbst überwinde.

3.2      Der überzeugenden Einschätzung der Vorinstanz ist in allen Punkten zu folgen. Die Aussage der Beschwerdegegnerin 2, wonach sie sich alleine und ohne Auftrag eines Dritten am Computer der Beschwerdeführerin zuschaffen gemacht habe, erscheint nicht zuletzt angesichts des gemeinsamen Haushalts mit der Mutter plausibel und wird letztlich von D____ bestätigt. Sie lässt sich jedenfalls nicht widerlegen. Die Beschwerdeführerin hat zudem in ihrer Einvernahme vom 7. März 2013 (S. 7 [Aktenordner 1 der Jugendanwaltschaft]) selber zugegeben, dass die Beschwerdegegnerin 2 das Passwort zu ihrem Computer seit jeher gekannt hat. Gemäss eigenen Aussagen hat die Beschwerdeführerin der bei ihr wohnenden Tochter das Passwort des Computers mitgeteilt, da diese manchmal an deren Computer gearbeitet hat. Aufgrund des bestehenden Vertrauens habe es für sie nie einen Grund gegeben, das Passwort zu ändern. Dass die Beschwerdegegnerin 2 das Passwort kannte, wird auch in der vorliegenden Beschwerde nicht bestritten resp. zugestanden (S. 6). Vor diesem Hintergrund sind die Straftatbestände von Art. 143 und Art. 143bis StGB, namentlich das Tatbestandsmerkmal der besonderen Sicherung der Daten vor unbefugtem Zugriff, zum vornherein nicht erfüllt, da es die Beschwerdegegnerin 2 war, die den Laptop in Betrieb genommen hat und dieser gegen ihren Zugriff nicht besonders gesichert war. Soweit die Beschwerdeführerin diesbezüglich geltend macht, der Tatbestand sei aber mit Bezug auf die Beschwerdegegnerin 3 erfüllt, da sie das Passwort nicht gekannt habe, ist dem zu widersprechen. Die Vorinstanz hat vielmehr zutreffend darauf hingewiesen, dass der Tatbestand nur erfüllt sein kann, wenn sich der Täter die gegen seinen Zugriff besonders geschützten Daten selbst beschafft; der Täter muss die Zugriffsschranken selber überwinden oder umgehen (vgl. Weissenberger, Basler Kommentar zum StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 143 N. 23). Dies ist vorliegend mit Bezug auf die Beschwerdegegnerin 3 klarerweise nicht der Fall, ist doch die Beschwerdegegnerin 3 gemäss vorliegender Sachlage erst später zur Schwester hinzugestossen, nachdem diese die „Sicherung“ bereits überwunden hatte. Auch bestehen aufgrund der Aussage der Beschwerdegegnerin 2 keine Anhaltspunkte dafür, dass das Vorgehen unter den Schwestern abgesprochen gewesen wäre. Im Gegenteil: die Beschwerdegegnerin 2 hat ausgesagt, sie habe die Beschwerdegegnerin 3 gebeten, sich gewisse Dokumente anzusehen, auf welche sie beim Stöbern im PC gestossen war. Unerfindlich ist ferner, inwiefern im Zusammenhang mit den Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt worden sein soll. Wohl trifft es zu, dass die erste Befragung der Beschwerdegegnerin 2 aufgrund eines „Weinkrampfs“ abgebrochen wurde, wie die Beschwerdeführerin geltend macht. Sie resp. ihr Rechtsbeistand waren aber an der Schlussbefragung aller Beteiligten vom 5. Februar 2014 dabei und hatten daher die Gelegenheit, der Beschwerdegegnerin 2 Fragen zu stellen. Eine allfällige Gehörsverletzung aufgrund des bis dato nicht ausgeübten Fragerechts wäre daher jedenfalls geheilt. Gleiches gilt mit Bezug auf die Beschwerdegegnerin 3 hinsichtlich der Einvernahme vom 16. April 2013. Nach dem zum fehlenden Erfordernis der Überwindung der Datensicherung Gesagten erübrigen sich schliesslich sämtliche Ausführungen der Beschwerdeführerin zur angeblichen Bereicherungsabsicht der beiden Töchter und die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdegegnerin 3 in der Einvernahme vom 16. April 2013. Dass die Beschwerdegegnerinnen den PC ihrer Mutter allein aus Sorge um sie und nicht aus finanziellen Motiven durchforstet haben, wie sie übereinstimmend ausgesagt haben, lässt sich auch durch weitere Einvernahmen nicht widerlegen. Die von der Beschwerdeführerin behauptete, aber nicht weiter begründete Annahme einer Bereicherungsabsicht ist nicht ersichtlich. Insbesondere bedurfte es zur Geltendmachung einer Unterhaltsklage der Töchter gegen die Mutter nicht der unbefugten Datenbeschaffung durch Einsicht in PC-Daten. Diese wären vielmehr ohne weiteres legal im Rahmen des Zivilverfahrens zu beschaffen gewesen. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz das Verfahren gegen die Beschwerdegegnerinnen 2 und 3 daher zu Recht mangels Erfüllung des Tatbestands eingestellt, wäre doch mit grösster Wahrscheinlichkeit vor Strafgericht ein Freispruch zu erwarten gewesen. Eine Verletzung des Grundsatzes „in dubio pro duriore“ liegt nicht vor.

Nicht gefolgt werden kann im Zusammenhang mit dem Verfahren auch dem Einwand der Beschwerdeführerin, wonach das Beschleunigungsverbot verletzt worden sein resp. eine Rechtsverzögerung oder gar Rechtsverweigerung vorliegen soll. Die hier streitgegenständlichen, angeblichen Delikte der Beschwerdegegnerinnen 2 und 3 stehen mit zahlreichen weiteren Vorwürfen gegen sie und andere Familienmitglieder sowie weitere Personen im Zusammenhang ([…], D____). Die Beschwerdeführerin und E____ haben die Jugendanwaltschaft resp. die Staatsanwaltschaft geradezu mit Eingaben überschüttet. Es mussten diverse Einvernahmen mit allen Beschuldigten sowie der Beschwerdeführerin durchgeführt werden. Unter diesen Umständen kann daher entgegen der Beschwerdeführerin trotz einer Verfahrensdauer von zwei Jahren von einer überlangen Dauer nicht gesprochen werden. Dies nicht zuletzt auch im Lichte der übrigen Geschäftslast der Untersuchungsbehörden. Insbesondere kann keine Rede davon sein, dass die Untersuchungsbehörden während der Verfahrensdauer untätig geblieben wären, mithin die Vorwürfe gegen die Beschuldigten nicht ernst genommen hätten. Als unbegründet erweist sich schliesslich der beschwerdeführerische Einwand der Befangenheit gegenüber dem Jugendanwalt. Solches lässt sich aus reinen Verfahrenshandlungen nicht ableiten. Dass der Jugendanwalt nach der Schlussbefragung vom 5. Februar 2014 eine neuerliche Einvernahme der Beschwerdegegnerin 2 abgelehnt und nicht auf die Vorhalte vom 25. Februar 2014 reagiert hat, belegt entgegen der Beschwerdeführerin keineswegs, dass er in der Angelegenheit nicht mehr objektiv und neutral ist. Vielmehr war die Beschwerdegegnerin 2 bereits mehrfach einvernommen worden, weshalb die Vorinstanz den Antrag der Beschwerdeführerin zu Recht mit der zutreffenden Begründung abgelehnt hat, dass von einer neuerlichen Einvernahme keine neuen Erkenntnisse über relevante Tatsachen zu erwarten seien (vgl. Beweisergänzungsentscheid der Jugendanwaltschaft vom 14. April 2014 7 [Aktenordner 1 der Jugendanwaltschaft]). Im Übrigen moniert die Beschwerdeführerin selbst, dass seit der Anzeigestellung bereits (zu) viel Zeit vergangen sei. Einer neuerlichen Einvernahme stand daher auch das von der Beschwerdeführerin selber angerufene Beschleunigungsgebot entgegen.

3.3      Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.– zu tragen und der anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerin 3 eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 428 StPO). Die Parteientschädigung ist mangels Kostennote zu schätzen, wobei ein Honorar von CHF 800.– einschliesslich Auslagen, zuzüglich Mehrwertsteuer zu 8%, angemessen ist, entsprechend einem zeitlichen Aufwand von rund 3 Stunden (à CHF 250.–) zuzüglich Auslagen, total somit CHF 864.–.

Demgemäss erkennt das Einzelgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.– einschliesslich Auslagen.

            Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin 3 für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 864.– inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer zu bezahlen.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen                                        lic. iur. Niklaus Matt

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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