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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 18.09.2014 BES.2014.70 (AG.2014.724)

18 settembre 2014·Deutsch·Basilea Città·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,580 parole·~8 min·3

Riassunto

Kosten des Strafbefehlsverfahrens

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2014.70

ENTSCHEID

vom 18. September 2014

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen   

und Gerichtsschreiber lic. iur. Pascal Riedo

Beteiligte

A_____, geb. [...]                                                                  Beschwerdeführer

[...]  

vertreten durch [...], Rechtsanwalt,

[...]   

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                               Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse. 21, 4001 Basel   

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Strafgerichtspräsidenten

vom 5. Mai 2014

betreffend Kosten des Strafbefehlsverfahrens

Sachverhalt

A_____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 4. Februar 2014 der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln (Geschwindigkeitsüberschreitung auf der Autobahn, nach Abzug der Sicherheitsmarge von 5 km/h mit 82 km/h statt der erlaubten 80 km/h) schuldig erklärt und mit einer Busse von CHF 20.–,  bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise einem Tag Freiheitsstrafe, belegt. Zudem wurden ihm Gebühren von CHF 200.– und Auslagen von CHF 8.– auferlegt. Hiergegen hat er mit Datum vom 17. Februar 2014 Einsprache erhoben und darin sinngemäss ausgeführt, er habe vorgängig zum Strafbefehl keine Post von der Kantonspolizei für die Zahlung einer Busse erhalten.

Mit Schreiben vom 20. Februar 2014 machte ihn die Staatsanwaltschaft auf die Rechtsprechung des Appellationsgerichts zur Frage der Zustellung von Postsendungen aufmerksam und fragte ihn an, ob er an seiner Einsprache festhalten wolle, da dies mit zusätzlichen Kosten verbunden sein könne. Auf diese Eingabe ist keine Reaktion des Beschwerdeführers aus den Akten ersichtlich.

Mit Verfügung vom 5. Mai 2014 stellte der Strafgerichtspräsident nach vorgängiger Rückfrage beim Beschwerdeführer fest, dass sich die Einsprache gegen den Strafbefehl nur auf die Kosten beziehe und dieser deshalb im Schuld- und Strafpunkt (Busse von CHF 20.– wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG) zum rechtskräftigen Urteil geworden sei. Im Weiteren wurden dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 208.– auferlegt; auf die Erhebung von Gerichtskosten wurde ausnahmsweise verzichtet.

Hiergegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15. Mai 2014 Beschwerde beim Appellationsgericht. Darin verlangt er wiederum die Aufhebung der Verfahrenskosten beim Erlass des Strafbefehls. Mit Verfügung vom 15. Mai 2014 hat der Strafgerichtspräsident die bei ihm gleichentags per Fax eingegangene Beschwerde zuständigkeitshalber dem Appellationsgericht weitergeleitet und zu dieser sogleich inhaltlich Stellung genommen. Am 16. Mai 2014 hat der Beschwerdeführer eine eidesstattliche Erklärung seiner Ehefrau eingereicht, wonach ihnen weder eine Übertretungsanzeige noch eine Zahlungserinnerung zugestellt worden sei. In Weiteren hat er mit Schreiben vom 26. Mai 2014 Akteinsicht verlangt und nach erfolgter Zustellung einer Aktenkopie mit Schreiben vom 4. Juni 2014 an den bereits erhobenen Einwänden festgehalten. Am 16. Juni 2014 hat die Staatsanwaltschaft unter Verweis auf die Verfügungen des Strafgerichtspräsidenten vom 5. und 15. Mai 2014 die Abweisung der Beschwerde beantragt. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Bei der Verfügung des Strafgerichtspräsidenten vom 5. Mai  2014 handelt es sich um eine Feststellung, in der nicht materiell über Straf- oder Zivilfragen befunden wurde. Daher kommt das Beschwerdeverfahren gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) zur Anwendung (Schmid, StPO Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich 2013, Art. 356 StPO N 3; Schwarzenegger, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 356 StPO N 2). Zuständige Beschwerdeinstanz ist das Appellationsgerichtspräsidium (§ 73a Abs. 1 lit. b Gerichtsorganisationsgesetz, GOG, SG 154.100; § 17 Abs. 1 lit. b Einführungsgesetz StPO, EG StPO, SG 257.100).

1.2      Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO); dies ist beim Beschwerdeführer als Adressat des angefochtenen Entscheids der Fall. Die Beschwerde ist gemäss Art. 396 StPO form- und fristgerecht eingereicht und begründet worden, so dass auf sie einzutreten ist.

1.3      Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO).

2.

Der Strafgerichtspräsident hat die Einsprache gegen den Kostentscheid abgelehnt, da vor Zustellung des Strafbefehls bereits zwei (uneingeschriebene) Briefe, am 10. Mai 2012 die Übertretungsanzeige und am 19. Juli 2012 die Zahlungserinnerung, an den Beschwerdeführer adressiert worden seien. Unter diesen Umständen sei nach der zutreffenden Rechtsprechung des Appellationsgerichts davon auszugehen, dass der Beschuldigte zumindest eines dieser Schreiben erhalten habe.

3.

3.1      In seiner Begründung nimmt der Strafgerichtspräsident Bezug auf den Entscheid des Appellationsgerichts AGE BES.2013.31 vom 12. Juli 2013. Danach obliegt die Beweislast für die Zustellung von Verfügungen und Entscheiden der Behörde. Sie hat auf geeignete Art den Beweis dafür zu erbringen, dass und wann die Zustellung erfolgt ist (vgl. BGE 129 I 8 E. 2.2 S. 10 f.; BGer 2C_128/2012 vom 29. Mai 2012 E. 2.2; Rhinow et al., Öffentliches Prozessrecht, 2. Auflage, Basel 2010, N 905). Ein Fehler bei der Postzustellung liegt nicht derart ausserhalb jeder Wahrscheinlichkeit, dass nicht damit gerechnet werden müsste und die Behörde sich für den Nachweis ausschliesslich mit einer aus Wahrscheinlichkeitsüberlegungen fliessenden Fiktion begnügen könnte. Allerdings kann der Nachweis der Zustellung auch aufgrund von Indizien oder gestützt auf die gesamten Umstände erbracht werden (BGer 2A.293/2001 vom 21. Mai 2002 E. 1b mit weiteren Hinweisen; vgl. Amstutz/Arnold in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Auflage, Basel 2011, Art. 44 BGG N 14). So hat das Appellationsgericht es ausgeschlossen, dass in einer Strafsache mit drei Beschuldigten alle drei zu unterschiedlichen Zeitpunkten, an unterschiedliche Adressen und (damals zulässigerweise) nicht eingeschrieben versandten Strafbefehle um Wochen verspätet zugestellt worden seien (AGE 937-939/2006 vom 11. September 2006 E. 3.3.2). Weiter erachtete das Appellationsgericht die Zustellung von drei Ordnungsbussen, drei Strafbefehlen sowie einer Mahnung als nachgewiesen, die zu unterschiedlichen Zeitpunkten mit gewöhnlicher Post (d.h. nicht eingeschrieben) an die richtige Adresse versandt wurden, ohne dass die Adressatin darauf reagiert hätte (VGE VD.2010.257 vom 3. Mai 2011; bestätigt durch BGer 6B_462/2011 vom 17. Oktober 2011 E. 3). Im Entscheid BES.2014.44 vom 28. Juli 2014 hat das Appellationsgericht festgehalten, dass bei einer zweimaligen Zustellung derartiger Dokumente (Übertretungsanzeige und Zahlungserinnerung) die Möglichkeit eines Zustellungsfehlers vernachlässigbar klein sei, zumal sich die Adresse des Beschwerdeführers auch bei allen weiteren Zustellungen der Behörden als richtig und funktionsfähig herausgestellt habe. Von dieser Praxis ist auch im vorliegenden Fall auszugehen.

3.2      Seit dem Inkrafttreten der StPO am 1. Januar 2011 werden Strafbefehle grundsätzlich mit eingeschriebener Post zugestellt. Dies ergibt sich aus Art. 85 Abs. 2 StPO, wonach die Zustellung von Mitteilungen im Geltungsbereich der StPO durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung zu erfolgen hat, insbesondere durch die Polizei. Diese Bestimmung ist jedoch auf die vorgängig versandte Übertretungsanzeige und Zahlungserinnerung nicht anwendbar. Sie sind im Rahmen des Ordnungsbussenverfahrens versandt worden, in welchem Zustellungen praxisgemäss nicht eingeschrieben erfolgen. Das Ordnungsbussenverfahren ist vom ordentlichen Strafverfahren zu unterscheiden; es handelt sich um ein vereinfachtes Verfahren, in welchem keine Kosten erhoben werden dürfen (Art. 1 Abs. 1 und Art. 7 Ordnungsbussengesetz, OBG, SR 741.03). Überdies ist es durch den Vorbehalt von Art. 1 Abs. 2 StPO vom Geltungsbereich der Strafprozessordnung ausgenommen (so ausdrücklich die Botschaft, BBl 2006, S. 1127, vgl. auch Erläuternder Bericht zum Vorentwurf zur Totalrevision des Ordnungsbussengesetzes, Vernehmlassungsvorlage, S. 2 f.). Daher ist der nicht eingeschriebene Versand von Übertretungsanzeigen im Ordnungsbussenverfahren grundsätzlich zulässig.

3.3      In den Akten liegen die Kopien einer polizeilichen Übertretungsanzeige und einer Zahlungserinnerung, welche am 10. Mai 2012 und am 19. Juli 2012 mit gewöhnlicher Post an die Adresse des Beschwerdeführers versandt worden sind. Dabei ist entsprechend der vorliegend dargestellten Praxis davon auszugehen, dass im Falle eines einmaligen Versandes mit einfacher Post nicht auszuschliessen ist, dass die Sendung nicht ankommt, etwa weil sie verloren geht oder weil sie nicht korrekt adressiert ist. Bei einer zweimaligen Zustellung solcher Dokumente wird die Möglichkeit eines Zustellungsfehlers jedoch vernachlässigbar klein. Hinzu kommt auch in diesem Fall, dass die Adresse des Beschwerdeführers, die auch bei allen weiteren Zustellungen (Strafbefehl vom 4. Februar 2014, Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 20. Februar 2014, Schreiben des Strafgerichtspräsidenten vom 11. April 2014 und des Einspracheentscheids vom 5. Mai 2014) verwendet wurde, sich ungeachtet eines Verschreibens in der Postleitzahl bei den Zustellungen vom 11. April 2014 und vom 5. Mai 2014 und im Vornamen bei der Zustellung vom 4. Februar 2014 als funktionsfähig herausgestellt hat; der Beschwerdeführer hat diese Adresse selbst in seiner Einsprache und Beschwerde bestätigt. Aufgrund dieser Umstände ist der Einwand des Beschwerdeführers, dass weder die Übertretungsanzeige noch die Zahlungserinnerung bei ihm angekommen seien, obwohl diese korrekt adressiert und zu unterschiedlichen Zeitpunkten versandt worden sind, nicht als stichhaltig anzusehen. Insgesamt besteht kein vernünftiger Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer mindestens eines der beiden Schreiben vor der nachfolgenden Zustellung des Strafbefehls erhalten hat und dadurch hinreichend über die vorgeworfene Tat, die Busse und ihre Möglichkeiten, die Busse zu bezahlen oder den Vorwurf zu bestreiten, in Kenntnis gesetzt worden ist. Seine Behauptung in der Einsprache (Akten S. 5), er habe im Vorfeld des Strafbefehls keine Sendung erhalten, erweist sich damit als Schutzbehauptung (so auch AGE. BES.2013.31 vom 12. Juli 2013). Daran vermag auch die eidesstattliche Versicherung seiner Ehefrau, welche der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren einreicht, nichts zu ändern. Die Ehefrau bestätigt darin, dass sie üblicherweise die Post entgegennehme und dabei weder je eine Übertretungsanzeige noch eine Zahlungserinnerung vorgefunden habe. Diese Erklärung schliesst indessen nicht aus, dass der Beschwerdeführer selbst die beiden Schreiben  in Empfang genommen hat. Ebenfalls ist der eidesstattlichen Erklärung der Ehefrau kein erhöhter Beweiswert zuzumessen, da die schweizerische StPO dieses Beweismittel nicht kennt (Niklaus Schmid, Handbuch des Schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Auflage; N. 882 mit Verweis auf Fn. 239; vgl. auch BGer­_1B_539/2013 zur entsprechenden Praxis des Obergerichts Zug und BGer 6B_751/2011 E. 1.3). Dies bedeutet nicht, dass die eidesstattliche Versicherung vorliegend nicht zu würdigen wäre. Die vorliegend eingereichte Erklärung der mit dem Beschwerdeführer verheirateten Frau kann indessen nicht dazu führen, die dargestellte Praxis bezüglich Zustellung aufzuheben, zumal die Ehefrau in ihrer Erklärung eine Entgegennahme der Post durch den Beschwerdeführer selbst, wie dargelegt, nicht ausgeschlossen hat.

Da die Zahlung der Busse erst nach deren Festlegung im Strafbefehlsverfahren erfolgt ist, hat der Beschwerdeführer gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO dessen Kosten zu tragen. Die Gebühr von CHF 200.– entspricht, wie bereits der Strafgerichtspräsident im Einspracheentscheid festgehalten hat, dem gesetzlichen Minimum für den Erlass eines Strafbefehls (§ 7 Abs. 1 lit. a/aa der Verordnung betreffend die Verfahrenskosten für Strafverfolgungsbehörden, SG 154.980).

4.

Aus dem Dargelegten ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen Kosten gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO zu tragen. Dabei wird die Gebühr auf CHF 200.– festgelegt (§ 11 Ziff. 4.1 der Verordnung über die Gerichtsgebühren; SG 154.810).

Demgemäss erkennt das Einzelgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 200.– (einschliesslich Auslagen).

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen                                        lic. iur. Pascal Riedo

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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