Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2014.62
ENTSCHEID
vom 3. November 2014
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm
und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy
Beteiligte
A____ Beschwerdeführer
[…]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
B_____ Beschwerdegegner
[…] Beschuldigter
vertreten durch lic. iur. [...], Advokat,
[…]
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft
vom 24. April 2014
betreffend Verfahrenseinstellung
Sachverhalt
Am 10. Oktober 2013 veröffentlichte die Basler Zeitung einen von B_____ verfassten Artikel, welcher sich anlässlich der geplanten Beschaffung von deutschen Spielgeräten für Basler Parkanlagen kritisch mit der Vergabepraxis des Basler Tiefbauamtes auseinandersetzte. In dem Artikel mit dem Titel „Deutsche sind sich am nächsten“ wurden nicht namentlich genannte „Gärtner aus unserer Region“ mit der Aussage zitiert: „Das hat man davon, wenn man Deutsche an Schlüsselpositionen in der Stadtverwaltung anstellt: Sie empfehlen Unternehmen aus ihren Herkunftsländern und achten darauf, dass ihres Landesgenossen berücksichtigt werden“. Mit Eingabe vom 12. Oktober 2013 erstattete A____ bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Strafanzeige gegen B_____ wegen des Verdachts der Rassendiskriminierung gemäss Art. 261bis StGB. Die Staatsanwaltschaft eröffnete in der Folge ein Strafverfahren gegen B_____, stellte dieses aber nach einer Einvernahme desselben mit Verfügung vom 24. April 2014 wieder ein.
Gegen diese Einstellungsverfügung richtet sich der vorliegende „Rekurs“, mit dem A____ beantragt, es sei ihm Parteistellung einzuräumen und auf „den Rekurs“ einzutreten. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft zu verpflichten, die Strafuntersuchung weiterzuführen. Die Staatsanwaltschaft hat sich unter Verweis auf die angefochtene Verfügung mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde vernehmen lassen. Der Beschwerdegegner B_____, vertreten durch Advokat lic. iur. [...], beantragt Nichteintreten auf die Beschwerde, eventualiter deren Abweisung, unter o/e Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Gegen Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft kann innert 10 Tagen Beschwerde erhoben werden (Art. 322 Abs. 2 und 393 StPO). Zu deren Beurteilung ist das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§ 17 lit. a EG StPO, § 73a Abs. 1 GOG). Eine unrichtige Bezeichnung des ergriffenen Rechtsmittel schadet nichts, sofern bezüglich des jeweils statthaften Rechtsmittels sämtliche Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399). Das als „Rekurs“ bezeichnete Rechtsmittel ist daher als Beschwerde entgegenzunehmen. Das Rechtsmittel ist rechtzeitig innert der 10-tägigen Frist gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO eingereicht worden.
1.2
1.2.1 Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der Begriff „Partei“ ist umfassend im Sinne von Art. 104 und 105 StPO zu verstehen: Neben der beschuldigten Person, der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerschaft kann auch jede andere am Verfahren beteiligte Person, wie namentlich jene, die Anzeige erstattet hat, zur Beschwerde legitimiert sein. Voraussetzung ist allerdings in jedem Fall, dass diese Person ein rechtlich geschütztes Interesse geltend machen kann. Sie muss selbst und unmittelbar in ihren Interessen tangiert sein (Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen StPO, Art. 382 N 2, 7 ff.; Schmid, Praxiskommentar, Art. 382 N 1 f.; Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Auflage 2013, Rz. 1458; AGE BE.2011.84 vom 13. August 2012, BE.2011.126/127 vom 25. November 2011).
1.2.2 Der Beschwerdeführer ist von der angefochtenen Einstellungsverfügung unbestrittenermassen nicht persönlich betroffen. Er bestreitet nicht, dass er als Nichtdeutscher von dem seiner Ansicht nach eine Rassendiskriminierung gegenüber den Deutschen darstellenden Artikel nicht selbst betroffen ist. Unter Berufung auf Mazzucchelli/Postizzi (in: Basler Kommentar StPO, Basel 2011, Art. 115 N 19) macht er jedoch geltend, der Gesetzgeber habe es bewusst der Rechtsprechung und Lehre überlassen, den Begriff der „geschädigten Person“ gemäss Art. 115 StPO zu konkretisieren. Es bestehe daher Spielraum, der zu nutzen sei. Im Lichte der internationalen Rechtsentwicklung im Diskriminierungsschutz müsse – abweichend von der bisherigen strengen Praxis des Bundesgerichts – „Vertretern der Zivilgesellschaft und zivilgesellschaftlicher Organisationen, die sich für Integration und gegen Ausgrenzung engagieren“, die Parteistellung im Rechtsmittelverfahren eingeräumt werden, insbesondere dann, wenn sie mit dem Anzeigesteller identisch seien. Der Beschwerdeführer sei als Präsident der „[…]“ ein solcher Vertreter (Beschwerde Ziff. 5).
1.2.3 Bei dieser Argumentation übersieht der Beschwerdeführer, dass Art. 115 StPO die Geschädigtenstellung ausdrücklich nur solchen Personen zuspricht, die durch die Straftat unmittelbar verletzt worden sind. Ausgangspunkt jeder Gesetzesauslegung ist der Wortlaut der fraglichen Bestimmung. Vom klaren, d.h. eindeutigen und unmissverständlichen Wortlaut darf nur ausnahmsweise abgewichen werden, wenn triftige Gründe dafür vorliegen, dass der Wortlaut nicht den wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt. Solche Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte der Bestimmung, aus ihrem Sinn und Zweck oder aus dem Zusammenhang mit andern Vorschriften ergeben (BGE 140 II 289 Es. 3.2 S. 292, 140 II 129 E. 3.2 S. 131 mit Hinweisen). Der Wortlaut von Art. 115 StPO ist bezüglich der Voraussetzung der unmittelbaren Verletzung klar, und es sind keinerlei Hinweise darauf ersichtlich, dass er nicht den wahren Sinn der Bestimmung wiedergeben würde. So gilt auch nach der konstanten Rechtsprechung des Bundesgerichts nur jene Person als im Sinne von Art. 115 StPO geschädigt, die Träger des Rechtsgutes ist, das durch die fragliche Strafbestimmung vor Verletzung oder Gefährdung geschützt werden soll. Im Zusammenhang mit Strafnormen, die nicht primär Individualrechtsgüter schützen, gelten praxisgemäss nur diejenigen Personen als Geschädigte, die durch die darin umschriebenen Tatbestände in ihren Rechten beeinträchtigt werden, sofern diese Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist (BGE 138 IV 258 E. 2.3 S. 263, 129 IV 95 E. 3.1 S. 99). Am Beispiel der Rassendiskriminierung wurde in der bundesrätlichen Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts (BBl 2006 1070) darauf hingewiesen, dass die Geschädigtenstellung und damit die Möglichkeit, im Prozess als Privatklägerin oder Privatkläger mitzuwirken, davon abhänge, ob mit dem Tatbestand individuelle Rechtsgüter unmittelbar oder lediglich mittelbar geschützt werden. Selbst wenn man mit einem Teil der Lehre und dem Beschwerdeführer davon ausgeht, dass nicht der öffentliche Friede, sondern die Menschenwürde unmittelbar geschütztes Rechtsgut von Art. 261bis StGB ist, können nur Vertreter der direkt betroffenen Gruppe als Geschädigte gelten und als solche Parteirechte wahrnehmen, namentlich auch Beschwerde gegen Einstellungsverfügungen erheben. Es gelingt dem Beschwerdeführer somit auch über den „Umweg“ über Art. 115 StPO nicht, die von Art. 382 Abs. 1 StPO verlangte unmittelbare Betroffenheit als Voraussetzung der Rechtsmittellegitimation zu umgehen resp. für sich zu konstruieren. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die StPO darauf verzichtet, Verbänden Parteirechte und damit auch eine Rechtsmittellegitimation einzuräumen (Lieber, a.a.O., Art. 382 N 3, Maurer, in: Goldschmid/Maurer/Sollberger, Kommentierte Textausgabe zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Bern 2008, S. 377).
1.2.4 Der Beschwerdeführer ist nach dem Gesagten nicht Partei im Sinne von Art. 104 StPO, sondern als Anzeigesteller ein „anderer Verfahrensbeteiligter“ im Sinne von Art. 105 Abs. 1 lit. b StPO. Allein aus der Rolle als Anzeigesteller lässt sich keine Legitimation des Beschwerdeführers zur Einreichung einer Beschwerde gegen die Einstellung des entsprechenden Verfahrens ableiten. Das Recht, Straftaten bei einer Strafverfolgungsbehörde anzuzeigen, steht gemäss Art. 301 Abs. 1 StPO jeder Person zu und ist nicht an eine persönliche Betroffenheit gebunden (Landshut/Bosshard, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen StPO, Art. 301 N 7). Ein Anzeigesteller hat gemäss 301 Abs. 2 StPO unabhängig von einer persönlichen Betroffenheit Anspruch darauf, dass ihm die Strafverfolgungsbehörden auf Anfrage mitteilen, ob ein Strafverfahren eingeleitet und wie es erledigt wird. Weitergehende Verfahrensrechte stehen ihm, wenn er weder geschädigt noch Privatkläger ist, gemäss der ausdrücklichen Vorschrift von Art. 301 Abs. 3 StPO hingegen nicht zu. Eine Ausnahme würde auch hier nur dann gelten, wenn er von bestimmten Verfahrenshandlungen im Sinne von Art. 105 Abs. 2 StPO unmittelbar betroffen wäre (z.B. als Zeuge oder als von einer Beschlagnahme Tangierter; vgl. Landshut/Bosshard, a.a.O., Art. 301 N 17). Dies ist vorliegend beim Beschwerdeführer nicht der Fall und wird von ihm auch nicht geltend gemacht.
1.2.5 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer als blosser – von der beanzeigten Tat nicht direkt betroffener – Anzeigesteller nicht legitimiert ist, die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft im Strafverfahren gegen B_____ anzufechten. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Staatsanwaltschaft ihm die Einstellungsverfügung mit Rechtsmittelbelehrung zugestellt hat, vermag doch eine falsche Rechtsmittelbelehrung keine gesetzlich nicht gegebene Rechtsmittellegitimation zu begründen. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten.
2.
Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind dessen ordentliche Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Gemäss Art. 436 Abs. 1 in Verbindung mit 429 Abs. 1 lit. a StPO hat der Beschwerdegegner Anspruch auf Ersatz seiner im Beschwerdeverfahren entstandenen Anwaltskosten. Da das Rechtsmittelverfahren allein durch den Beschwerdeführer verursacht worden ist, hat dieser dem Beschwerdegegner die dadurch verursachten Anwaltskosten in sinngemässer Anwendung der Regelung von Art. 432 StPO zu ersetzen (vgl. dazu eingehend: BGE 139 IV 45 E. 1.2 S. 47 f. = Pra102 [2013] Nr. 60; AGE BES. 2013.53 vom 19. August 2014 E. 8, BES.2012.83 E. 4.2, BES.2012.20 vom 12. September 2012 E. 3, SB.2011.37 vom 29. August 2012 E. 6).
Der vom Anwalt des Beschwerdegegners mit der Honorarnote vom 1. Juli 2014 geltend gemachte Zeitaufwand von insgesamt 8 Stunden erscheint angemessen. Indessen ist, auch wenn der Anwalt mit dem Beschwerdegegner einen Honoraransatz von CHF 280.– pro Stunde vereinbart haben mag, für die Bemessung der vom Beschwerdeführer zu entrichtenden Parteientschädigung der Überwälzungstarif massgebend. Der entsprechende Honorarrahmen liegt gemäss § 14 Abs. 1 Honorarordnung (HO) zwischen CHF 180.– und CHF 400.– pro Stunde. Innerhalb dieses Rahmens ist der angemessene Stundenansatz nach Massgabe der Schwierigkeit des Falles und der notwendigen juristischen Kenntnisse zu bemessen. Dabei beträgt das zu vergütende Stundenhonorar eines Strafverteidigers nach der Praxis des Appellationsgerichts in durchschnittlichen Fällen ohne besondere Schwierigkeiten, wie hier einer vorliegt, für Aufwendungen ab 1. Januar 2014 CHF 250.– (Beschluss des Appellationsgerichts vom 27. Januar 2014). Der Beschwerdeführer hat dem Beschwerdegegner daher ein Honorar von CHF 2‘000.– zuzüglich der geltend gemachten Auslagen von CHF 20.– und 8 % MWST von CHF 161.60, insgesamt also eine Parteientschädigung von CHF 2‘181.60, auszurichten.
Demgemäss erkennt das Einzelgericht:
://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.– (einschliesslich Auslagen).
Der Beschwerdeführer hat dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung von CHF 2‘181.60 (einschliesslich Auslagen und MWST) auszurichten.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Dr. Marie-Louise Stamm lic. iur. Barbara Noser Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.