Skip to content

Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 20.10.2014 BES.2014.43 (AG.2014.672)

20 ottobre 2014·Deutsch·Basilea Città·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,591 parole·~8 min·3

Riassunto

Einstellungsverfügung

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2014.43

ENTSCHEID

vom 20. Oktober 2014

Mitwirkende

lic. iur. Gabriella Matefi   

und Gerichtsschreiber lic. iur. Niklaus Matt

Beteiligte

A_____ , geb. […]                                                             Beschwerdeführerin

[…]

vertreten durch [...], Rechtsanwalt,

[…]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                               Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 4. März 2014

betreffend Einstellungsverfügung

Sachverhalt

Mit Übertretungsanzeige vom 2. August 2012 wurde die in Deutschland wohnhafte A_____ (Beschwerdeführerin) wegen Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen, begangen am 20. Juli 2012, mit CHF 20.– gebüsst. Nach entsprechender Zahlungserinnerung vom 27. September 2012 erfolgte am 2. Dezember 2013 eine Überweisung an die Staatsanwaltschaft. Mit Strafbefehl vom 7. Januar 2014 wurde A_____ wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Ziff. 1 SVG schuldig erklärt und zu einer Busse von CHF 20.–, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise 1 Tag Freiheitsstrafe, sowie zu den Verfahrenskosten verurteilt. Dagegen liess die nunmehr anwaltlich vertretene A_____ Einsprache erheben und nach Gewährung der Akteneinsicht beantragen, sie sei vom vorgehaltenen Tatvorwurf freizusprechen, da aufgrund des Radarbildes feststehe, dass sie nicht die Lenkerin des Fahrzeugs und damit nicht die für die Übertretung verantwortliche Person gewesen sei. Mit Verfügung vom 4. März 2014 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren mangels Beweises der Täterschaft ohne Kosten und Ausrichtung einer Entschädigung für die Wahlverteidigung ein. 

Am 19. März 2014 hat A_____ Beschwerde erheben und beantragen lassen, die angefochtene Verfügung sei abzuändern und dahingehend zu ergänzen, dass ihr eine Entschädigung gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO ausgerichtet werde. Die Staatsanwaltschaft hat am 2. April 2014 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragt. Die Beschwerdeführerin hat am 22. Mai 2014 hierzu repliziert. Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a und Art. 396 Abs. 1 StPO). Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeführerin ist von der Einstellungsverfügung unmittelbar in eigenen Interessen tangiert, da ihr keine Parteientschädigung für die Wahlverteidigung zugesprochen wurde. Sie hat daher insoweit ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der Verfügung, weshalb sie zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist. Auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten. Zuständig ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 73a Abs. 1 lit. a GOG i.V.m. § 17 lit. a EG StPO; SG 257.100).

1.2      Das Appellationsgericht überprüft den Entscheid auf Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, auf die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie auf Unangemessenheit hin (Art. 393 Abs. 2 StPO).

2.

2.1      Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie nach Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte. Ein Anspruch auf Entschädigung für Verteidigungskosten gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO besteht zwar nicht nur in den Fällen der notwendigen Verteidigung im Sinne von Art. 130 StPO und auch nicht nur in jenen Fällen, in denen bei Mittellosigkeit der beschuldigten Person gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO eine amtliche Verteidigung hätte angeordnet werden müssen, weil dies zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person geboten gewesen wäre. Der Beizug eines Wahlverteidigers kann sich als angemessene Ausübung der Verfahrensrechte erweisen, auch wenn er nicht als geradezu geboten erscheint (BGE 138 IV 197 E. 2.3.3 S. 202 f.). Der Staat übernimmt die entsprechenden Kosten aber nur, wenn der Beistand angesichts der tatsächlichen oder der rechtlichen Komplexität des Sachverhalts sowie nach den persönlichen Verhältnissen der beschuldigten Person objektiv notwendig war und der Arbeitsaufwand und somit das Honorar des Anwalts gerechtfertigt waren (vgl. Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1329 Ziff. 2.10.3.1).

Gestützt auf die Botschaft weist das Bundesgericht auf zwei kumulative Voraussetzungen hin: Sowohl der Beizug eines Verteidigers als auch der von diesem betriebene Aufwand müssen sich als angemessen erweisen. Es ist somit nicht auszuschliessen, dass im Einzelfall schon der Beizug eines Anwalts an sich als nicht angemessene Ausübung der Verfahrensrechte bezeichnet werden kann (BGE 138 IV 197 E. 2.3.4 S. 203). Einer beschuldigten Person wird in der Regel der Beizug einer anwaltlichen Vertretung zugebilligt, wenn dem Deliktsvorwurf eine bestimmte Schwere zukommt. Dies ist namentlich der Fall, wenn ein Verbrechen oder Vergehen Gegenstand einer gegen die beschuldigte Person eröffneten Strafuntersuchung bildet (Wehrenberg/Bernhard, Basler Kommentar zur StPO, Art. 429 N. 14). Im Übrigen sind beim Entscheid über die Angemessenheit des Beizugs einer Rechtsvertretung neben der Schwere des Tatvorwurfs und der tatsächlichen und rechtlichen Komplexität des Falls insbesondere auch die Dauer des Verfahrens und dessen Auswirkungen auf die persönlichen und beruflichen Verhältnisse der beschuldigten Person zu berücksichtigen (vgl. BGE 138 IV 197 E. 2.3.5 S. 203).

2.2      Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung erwogen, obwohl die Beschwerdeführerin weder auf die Übertretungsanzeige noch auf die Zahlungserinnerung reagiert, sondern erst den Strafbefehl rechtzeitig angefochten habe, seien ihr ausnahmsweise keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Hingegen werde eine Entschädigung für die Kosten der Wahlverteidigung praxisgemäss nur dann ausgerichtet, wenn die beschuldigte Person aufgrund der Schwere des Tatvorwurfs und nach dem Grad der Komplexität des Sachverhalts sowie nach den persönlichen Verhältnissen objektiv begründeten Anlass gehabt hätte, einen Rechtsbeistand beizuziehen. Diese Voraussetzungen seien in casu nicht erfüllt, da es lediglich um den Vorwurf einer Übertretung gegangen sei, welcher ein einfacher Sachverhalt zugrunde gelegen habe und gegen den sich die Beschwerdeführerin problemlos selbst hätte wehren können. Dieser Einschätzung ist zu folgen:

Zwar schliesst die Tatsache, dass lediglich eine Übertretung Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildete, einen Anspruch auf Entschädigung für die Wahlverteidigung nicht grundsätzlich aus. Beim hier zu beurteilenden Vorwurf handelt es sich aber um eine einfache Geschwindigkeitsübertretung, noch dazu am untersten Rand (Geschwindigkeitsübertretung von 1 km/h), wie sie täglich und in grosser Zahl vorkommt und damit um eine eigentliche Bagatelle. Als Sanktion stand denn auch bloss eine Busse von CHF 20.– im Raum. Entgegen der Verteidigung bietet der Sachverhalt zudem weder in rechtlicher noch tatsächlicher Hinsicht Schwierigkeiten, denen eine durchschnittlich gebildete Person – Gegenteiliges wird von der Beschwerdeführerin nicht behauptet –  alleine nicht gewachsen gewesen wäre. Zum einen ist den Akten zu entnehmen, dass die Gegenstand des Verfahrens bildende Geschwindigkeitsüberschreitung zu einer Übertretungsanzeige und einer entsprechenden Zahlungserinnerung der Kantonspolizei führte, welche der Beschwerdeführerin mit normaler Post zugestellt worden sind, ohne dass sie als unzustellbar zurück gesandt worden wären. Zudem wurde der Strafbefehl, den die Beschwerdeführerin nachweislich erhalten hat, an dieselbe Adresse gesandt. Unter diesen Umständen kann daher davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin entgegen ihrer Behauptung auch die Übertretungsanzeige und/oder die Zahlungserinnerung erhalten hat, zumal besondere Umstände, welche ausnahmsweise gegen diese Annahme sprechen würden, nicht geltend gemacht werden und nicht ersichtlich sind (vgl. dazu AGE BES.2014.23 vom 13. Juni 2014 E. 2.3.2 f.; BES.2014.54 vom 20. August 2014, E. 2.2 je mit Hinweisen). Es ist daher anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin bereits vorgängig zum Beizug eines Anwalts von der ihr vorgeworfenen Übertretung Kenntnis gehabt hat. Zum andern ergibt sich aus der Einsprachebegründung gegen den Strafbefehl, dass die Beschwerdeführerin den gegen sie erhobenen Tatvorwurf mit dem Argument bestritten hat, nicht selbst Lenkerin des Fahrzeugs gewesen zu sein. Zu diesem Einwand in schriftlicher Form wäre sie zweifellos auch selber, ohne Beizug eines Anwalts, in der Lage gewesen, zumal an Laieneingaben praxisgemäss keine hohen Anforderungen gestellt werden. Hierfür bedarf es entgegen der Verteidigung keiner profunden Kenntnis des Schweizerischen Rechts. Dies muss umso mehr gelten, als die Beschwerdeführerin bereits in der Übertretungsanzeige auf die Möglichkeit einer Einsprache hingewiesen worden war, falls „der Sachverhalt bestritten, gerichtliche Beurteilung gewünscht werde oder Sie die Übertretung nicht selbst begangen haben“ sollte. Gemäss Rechtsmittelbelehrung im Strafbefehl bedarf die Einsprache der beschuldigten Person zudem keiner Begründung. Ferner wurde auch im „Informationsblatt zum Strafbefehl“, welches dem Strafbefehl beilag, auf die Anforderungen, die an eine Einsprache gestellt werden sowie auf deren Wirkungen hingewiesen. Der Beschwerdeführerin musste somit aufgrund dessen klar sein, dass als Begründung für die Einsprache der Hinweis, nicht selber gefahren zu sein, ausreichen würde. Abgesehen davon wäre ihr diese Auskunft mit Sicherheit auch von der Staatsanwaltschaft erteilt worden, wenn sie danach gefragt hätte. Das Informationsblatt enthält denn auch den Hinweis auf die Möglichkeit, bei Fragen zum Strafbefehl die Staatsanwaltschaft zu kontaktieren. Darauf hat die Staatsanwaltschaft in ihrer Vernehmlassung ebenso zutreffend hingewiesen, wie auf die Tatsache, dass beschuldigten Personen auf Gesuch hin immer wieder aus Kulanz kostenlos Kopien der Radarbilder zugestellt werden. Auch hierzu – und damit zur effektiven Wahrung ihrer Interessen – bedarf es keiner anwaltlichen Vertretung. Es wäre der Beschwerdeführerin zweifellos möglich und zumutbar gewesen, sich bei allfälligen Unklarheiten vorab zur Einsprache mit der Staatsanwaltschaft in Verbindung zu setzen.

Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, sie sei angesichts ihrer Rechtsunkenntnis als im Ausland domizilierte Person nicht in der Lage gewesen, selber rechtzeitig und fristwahrend Einsprache gegen den unrichtigen Strafbefehl zu erheben, ist ihr entgegen zu halten, dass dieser Umstand sie offensichtlich nicht von der rechtzeitigen Instruktion eines Anwalts abgehalten hat. Die Einhaltung der 10-tägigen Frist stellte somit trotz Wohnsitz im Ausland offenbar kein unüberwindbares Hindernis für die Wahrnehmung ihrer Rechte dar. Es ist daher nicht einzusehen, weshalb der Beschwerdeführerin nicht auch eine fristwahrende eigene Eingabe möglich gewesen sein soll. Im Übrigen stellt sich die Frage nach der Rechtzeitigkeit der Einsprache vorliegend gar nicht, wurde doch die Frist unstreitig eingehalten. Schliesslich kann keine Rede davon sein, dass der Beizug eines Anwalts aufgrund der Bussen- und Gebührenhöhe von total CHF 228.– dringend angezeigt gewesen wäre. Abgesehen davon dürften die Anwaltskosten ungleich höher ausgefallen sein. Im Übrigen ändert dies nichts daran, dass bei Erlass eines Strafbefehls wegen Geschwindigkeitsübertretungen der Beizug einer Rechtsvertretung nicht als angemessen erscheint, wenn es einzig um die Frage geht, wer gefahren ist. Hierbei handelt es sich weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht um Sachverhalte erheblicher Tragweite oder Komplexität. Zudem hätte die Beschwerdeführerin den Erlass des Strafbefehls verhindern können, wenn sie schon auf die Übertretungsanzeige resp. die Zahlungserinnerung reagiert hätte.

2.3      Nach dem Gesagten ist eine Entschädigung für die Wahlverteidigung der Beschwerdeführerin zu Recht verweigert worden, ebenso, aufgrund ihrer Geringfügigkeit, die Gebühr für die Akteneinsicht von CHF 20.– (Art. 430, 1 lit. c StPO). Die angefochtene Verfügung ist somit rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdeführerin gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO die Verfahrenskosten von CHF 500.– zu tragen. Es besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. 

Demgemäss erkennt das Einzelgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Statthalterin                                                        Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Gabriella Matefi                                            lic. iur. Niklaus Matt

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

BES.2014.43 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 20.10.2014 BES.2014.43 (AG.2014.672) — Swissrulings