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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 23.04.2015 BES.2014.175 (AG.2015.319)

23 aprile 2015·Deutsch·Basilea Città·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,242 parole·~6 min·3

Riassunto

Widerruf der amtlichen Verteidigung

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2014.175

ENTSCHEID

vom 23. April 2015

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen   

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Saskia Schärer

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                    Beschwerdeführer

[...]                                                                                                   Beschuldigter

vertreten durch lic. iur. B____, Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft vom

12. Dezember 2014

betreffend Entlassung aus der amtlichen Verteidigung

Sachverhalt

Bei der Staatsanwaltschaft ist ein Strafverfahren gegen A____ hängig. Er soll als Physiotherapeut sexuelle Übergriffe zu Lasten von Patientinnen und Mitarbeiterinnen begangen haben. Die Staatsanwaltschaft setzte lic. iur. B____ als amtlichen Verteidiger ein. Im Zusammenhang mit diesem Strafverfahren befand sich A____ in Untersuchungshaft, bis dass das Appellationsgericht mit Urteil vom 16. Dezember 2014 seine Beschwerde gegen deren Verlängerung guthiess und ihn unter Leistung einer durch die Staatsanwaltschaft festzulegenden Kaution aus der Haft entliess. Bereits in jenem Beschwerdeverfahren wies der amtliche Verteidiger auf diverse, seiner Meinung nach vorhandene Mängel des Ermittlungsverfahrens hin. Nachdem sich in der Folge die Kommunikation zwischen der einvernehmenden Untersuchungsbeamtin C____ und lic. iur. B____ weiter verschlechterte, widerrief die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 12. Dezember 2014 die amtliche Verteidigung und entliess lic. iur. B____ aus der amtlichen Verteidigung.

Gegen diese Verfügungen hat A____ am 17. Dezember 2014 durch lic. iur. B____ rechtzeitig Beschwerde erheben lassen mit dem Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Anweisung der Staatsanwaltschaft, lic. iur. B____ unverzüglich und mit Rückwirkung per 12. Dezember 2014 wieder als amtlichen Verteidiger einzusetzen und den von der Staatsanwaltschaft gegen den Willen des Angeschuldigten eingesetzten „Zwangsverteidiger“ unverzüglich wieder abzusetzen. Die Staatsanwaltschaft schliesst mit Eingabe vom 8. Januar 2015 auf Abweisung der Beschwerde. Hierzu hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. März 2015 repliziert. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 20 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) unterliegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft der Beschwerde an die Beschwerdeinstanz. Vorliegend hat die Staatsanwaltschaft entgegen der Bezeichnung ihrer Verfügung nicht die amtliche Verteidigung als solche widerrufen, sondern lediglich den bisherigen amtlichen Verteidiger abgesetzt und, mit separater Verfügung, einen neuen amtlichen Verteidiger ernannt. Da die im Strafverfahren beschuldigte Person gestützt auf Art. 133 Abs. 2 StPO ein Vorschlagsrecht bei der Bestellung des amtlichen Verteidigers hat und ihre Wünsche nach Möglichkeit zu berücksichtigen sind, ist (auch) der Beschwerdeführer von der angefochtenen Verfügung unmittelbar berührt und hat er ein rechtlich geschütztes Interesse an deren Änderung, was ihn zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Diese ist gemäss Art. 396 StPO form- und fristgemäss eingereicht worden, so dass darauf einzutreten ist. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 4 lit. b und § 17 lit. b EG StPO; § 73a Abs. 1 lit. b GOG). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

2.

Die Staatsanwaltschaft hat lic. iur. B____ als amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers abgesetzt mit der Begründung, er habe sich bei der Ausübung seines Teilnahmerechts bei drei Einvernahmen von Opfern störend verhalten. Er habe es ganz offensichtlich darauf abgesehen, durch die Störungen das Aussageverhalten der Opfer zu beeinflussen, was ihm mindestens teilweise auch gelungen sei. Dieses Verhalten des Verteidigers könne dazu führen, dass die Opfer den Beschuldigten im Sinne einer Reaktion über Gebühr und falsch belasten würden. Dadurch sei eine sorgfältige Verteidigung nicht mehr gewährleistet und eine andere amtliche Verteidigung einzusetzen. Der amtliche Verteidiger bestreitet, sich in irgendeiner Weise störend verhalten zu haben. Es handle sich um absurde Unterstellungen, die nicht den Tatsachen entsprechen würden. Die diesbezüglichen Ausführungen seien ungeheuerlich, absolut unwahr und geradezu verleumderisch.

Mit den gesetzlichen Bestimmungen von Art. 132 und 133 StPO wurde die bisherige bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK kodifiziert. Das Vorschlagsrecht des Beschuldigten nach Art. 133 Abs. 2 StPO begründet zwar keine strikte Befolgungs- bzw. Ernennungspflicht zulasten der Verfahrensleitung. Für ein Abweichen vom Vorschlag des Beschuldigten bedarf es jedoch zureichender sachlicher Gründe, wie z.B. Interessenkollisionen, Überlastung, die Ablehnung des Mandates durch den erbetenen Verteidiger, dessen fehlende fachliche Qualifikation oder Berufsausübungsberechtigung oder andere sachliche Hindernisse (BGE 139 IV 113 E. 4.3 S. 119 mit weiteren Hinweisen auf die Literatur). Diese Grundsätze für die erstmalige Ernennung eines amtlichen Verteidigers müssen auch Anwendung finden bei der Beurteilung der Frage, ob ein Widerruf gemäss Art. 134 Abs. 2 StPO zu erfolgen hat, weil eine wirksame Verteidigung aus anderen Gründen nicht mehr gewährleistet ist. Kein Grund für einen Wechsel bildet der Umstand, dass der amtliche Verteidiger die Behörden mit unzähligen (und erfolglosen) Beschwerden eindeckt (Ruckstuhl, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 134 StPO N 6). Ein Beschuldigter hat vielmehr das Recht auf einen engagierten Verteidiger.

Aus den Akten wird ersichtlich, dass sich im Strafverfahren des Beschwerdeführers eine hartnäckige Untersuchungsbeamtin und ein ebenso hartnäckiger amtlicher Verteidiger gegenüber standen. Offenbar war das Verhältnis aufgrund eines früheren Verfahrens bereits negativ vorbelastet. Im Zusammenhang mit der Auswechslung des amtlichen Verteidigers durch die Staatsanwaltschaft braucht jedoch nicht weiter darauf eingegangen zu werden, inwiefern die gegenüber lic. iur. B____ erhobenen Vorwürfe (und ebenso die von diesem gegenüber der befragenden Beamtin gemachten Anschuldigungen) zutreffen. Denn auch wenn sein Verhalten von der Untersuchungsbeamtin und von Zeuginnen als unangenehm empfunden worden sein mag, stellt sich deshalb doch nicht die Frage, ob eine wirksame amtliche Verteidigung noch gewährleistet ist, da die Interessen des Beschwerdeführers dadurch nicht tangiert worden sind. Die diesbezügliche Argumentation der Staatsanwaltschaft, wonach verärgerte Zeuginnen den Beschwerdeführer über Gebühr belasten könnten, erscheint reichlich konstruiert. Ein Verteidiger muss nicht nett sein (BGer 2C_652/2014 vom 24. Dezember 2014), um die Interessen seines Klienten zu wahren. Verhält er sich in einer Weise, dass der Geschäftsgang gestört wird oder Anstandsregeln verletzt werden, kann die Verfahrensleitung sitzungspolizeiliche Massnahmen gemäss Art. 63 StPO oder Disziplinarmassnahmen gemäss Art. 64 StPO erlassen. Eine Entlassung aus der amtlichen Verteidigung ist hingegen nicht vorgesehen. Vorliegend war die Befragung für die Zeuginnen, die über einen sehr intimen Bereich, nämlich allfällige sexuelle Belästigungen durch den Beschwerdeführer, Auskunft geben sollten, schon per se unangenehm. In dieser Situation kann bereits die Anwesenheit eines Mannes genügen, um eine Zeugin zusätzlich zu irritieren. Wenn sich dieser Mann und die befragende Untersuchungsbeamtin dann noch auf Diskussionen einlassen, mag die zwischen diesen unterschwellig vorhandene streitbare Stimmung auf die Zeuginnen störend wirken. Es stellt jedoch keinen sachlichen Grund im Sinne der dargelegten Lehre und Praxis für eine Absetzung von lic. iur. B____ dar. Dieser ist deshalb wieder als amtlicher Verteidiger einzusetzen.

3.

Der Beschwerdeführer verlangt überdies, dass die Einsetzung von lic. iur. B____ als sein amtlicher Verteidiger rückwirkend per 12. Dezember 2014 zu erfolgen habe. Diesbezüglich ist jedoch festzuhalten, dass der vorliegenden Beschwerde gemäss Art. 387 StPO grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung zukommt. Der Beschwerdeführer hat auch keine solche beantragt, weshalb die Verfahrensleitung der Rechtsmittelinstanz nicht darüber zu befinden hatte. Eine rückwirkende Wiedereinsetzung des amtlichen Verteidigers würde letztlich Art. 387 StPO ausser Kraft setzen. Der entsprechende Antrag ist demgemäss abzuweisen.

4.

Der Beschwerdeführer obsiegt im Wesentlichen mit seiner Beschwerde. Es sind deshalb keine Kosten zu erheben. Der amtliche Verteidiger ist für seinen Aufwand angemessen aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Mangels Einreichung einer Kostennote ist sein Aufwand auf 6 Stunden zu schätzen, welche der Schwierigkeit und dem Umfang des Verfahrens angemessen erscheinen.

Demgemäss erkennt das Einzelgericht:

://:        In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Staatsanwaltschaft angewiesen, lic. iur. B____ als amtlichen Verteidiger von A____ einzusetzen.

            Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

            Dem amtlichen Verteidiger, lic. iur. B____, wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1200.–, einschliesslich Auslagen, zuzüglich 8 % MWST von CHF 96.– aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen                                        lic. iur. Saskia Schärer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Sefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).

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