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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 28.01.2015 BES.2014.129 (AG.2015.113)

28 gennaio 2015·Deutsch·Basilea Città·Sozialversicherungsgericht·HTML·972 parole·~5 min·3

Riassunto

Einstellung des Verfahrens

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2014.129

ENTSCHEID

vom 28. Januar 2015

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Grange

Beteiligte

A____                                                                                Beschwerdeführerin

[…]                                                                                                   Beschuldigte

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                               Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 4. September 2014

betreffend Einstellung des Verfahrens

Sachverhalt

Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 4. September 2014 wurde das gegen A____ wegen Verletzung der Verkehrsregeln geführte Strafverfahren mit der Begründung, A____ sei durch die unmittelbaren Folgen ihrer Tat so schwer betroffen, dass eine Strafe unangemessen wäre, eingestellt und wurden ihr die Verfahrenskosten von total CHF 705.30 auferlegt. Mit Eingabe vom 10. September 2014 legte A____ sinngemäss Beschwerde gegen den Entscheid ein. Der Eingabe beigelegt ist ein Schreiben an die Staatsanwaltschaft, mit welchem die Beschwerdeführerin Akteneinsicht verlangt und ihr Unverständnis betreffend die Eröffnung eines Strafverfahrens sowie die Kostenauferlegung zum Ausdruck bringt. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Stellungnahme vom 4. September 2014 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit „Replik zur Stellungnahme der Staatsanwaltschaft nach Akteneinsicht“ vom 21. Oktober 2014 beantragt die Beschwerdeführerin die Kostentragung für das Strafverfahren durch den Kanton.

Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Vorakten im schriftlichen Verfahren ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für den Entscheid relevant, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Gegen Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden (Art. 322 Abs. 2 und 393 i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO). Die vorliegende Beschwerde ist innert der gesetzlichen Frist von 10 Tagen eingereicht worden (Art. 396 Abs. 1 StPO). Bei Laienbeschwerden sind praxisgemäss keine allzu strengen Anforderungen an die Begründungspflicht zu stellen. Aus dem Schreiben der Beschwerdeführerin vom 10. September 2014 ergibt sich sinngemäss, dass sie Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung erhebt. Sie führt dazu aus: „Ich fechte selbstverständlich nicht die Einstellungsverfügung an, sondern das Strafverfahren an sich (von welchem ich ja gar nie in Kenntnis gesetzt wurde!), da ich bei der Staatsanwaltschaft noch offene Fragen bezüglich der von mir zu tragenden Kosten habe (siehe beigelegtes Schreiben an Herrn lic. iur. […])…“. Aus den Strafakten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin am 19. Oktober 2014 ein Telefongespräch betreffend den Einstellungsentscheid mit der Staatsanwaltschaft führte und ihrer Replik ist zu entnehmen, dass sie zwischenzeitlich Akteneinsicht in die Akten des Verfahrens genommen hat. Nachdem aus der Beschwerdeeingabe nicht eindeutig ergeht, ob sich die Beschwerde gegen mehr als die Kostenauflage richtet, beschränkt sich die Beschwerdeführerin in der Replik eindeutig auf diese. Damit hat sie, sollte sich die Beschwerde ursprünglich gegen die ganze Einstellungsverfügung gerichtet haben, diese teilweise zurückgezogen und nur hinsichtlich des Kostenpunkts aufrechterhalten. Gemäss Art. 386 Abs. 3 StPO sind Verzicht und Rückzug von Rechtsmitteln, abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen, endgültig. Die Beschwerdeführerin kann nicht darauf zurückkommen.

1.2      Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann ein Rechtsmittel ergreifen, wer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat. Dies ist bei der Beschwerdeführerin hinsichtlich der ihr auferlegten Verfahrenskosten der Fall. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. Zu deren Beurteilung ist das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§ 17 lit. a EG StPO, § 73a Abs. 1 GOG). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

2.

2.1      Gemäss der Begründung der Staatsanwaltschaft wurden der Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens auferlegt, da sie dessen Einleitung durch ihr Verhalten rechtswidrig und schuldhaft bewirkt habe, indem sie am 21. Mai 2014 aufgrund Nichtbeherrschens ihres Fahrrades einen Selbstunfall verursacht habe. Damit seien die Voraussetzungen einer Kostenauferlegung trotz Verfahrenseinstellung gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO gegeben. Ausserdem handle es sich um die Minimalgebühr für den Verfahrensabschluss durch die Staatsanwaltschaft sowie um die Erhebung der tatsächlich entstandenen Auslagen. Im Sinne einer Gleichbehandlung würden diese stets von sämtlichen Personen eingefordert, welchen ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten nachgewiesen werden könne.

2.2      Nach Art. 426 Abs. 2 StPO können die Kosten des Strafverfahrens der beschuldigten Person trotz Einstellung des Verfahrens auferlegt werden, wenn diese rechtswidrig und schuldhaft dessen Einleitung bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts und der Lehre verstösst eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens gegen die Unschuldsvermutung gemäss Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK, wenn der beschuldigten Person in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden. Damit käme die Kostenauflage einer Verdachtsstrafe gleich. Dagegen ist es mit Verfassung und Konvention vereinbar, einer nicht verurteilten beschuldigten Person die Kosten zu überbinden, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, das heisst im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze, eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm klar verletzt und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat (BGE 119 la 332 E. 1b S. 334; 116 la 162 E. 2c-e S. 168; je mit Hinweisen).

2.3      Die Staatsanwaltschaft begründet die Kostenauflage mit dem „Nichtbeherrschen des Fahrzeugs“. Auch wenn es sich bei dem im Strassenverkehr grundsätzlich und immer verlangten „Beherrschen des Fahrzeugs“ um eine allgemeine Verhaltensnorm handeln mag, stellt diese Norm gleichzeitig eine Verkehrsregel dar (Art. 31 SVG), deren Verletzung gemäss Art. 90 SVG strafrechtlich zu ahnden ist. Nachdem die Staatsanwaltschaft vorliegend zum Schluss gekommen ist, dass das Verfahren in Anwendung von Art. 319 lit. e StPO i.V.m. Art. 54 StGB einzustellen ist, kann diese Strafnorm, die eben gerade nicht zu einer Verurteilung geführt hat, nicht zur Begründung einer Sorgfaltspflichtverletzung der Beschwerdeführerin herangezogen werden (vgl. zum Ganzen: BGer 6B_229/2013 vom 4. Juli 2013 E. 1.2 ff.). Die Kostenauflage erfolgte demnach zu Unrecht. Daran ändert auch nichts, dass es sich bei den der Beschwerdeführerin überbundenen Verfahrenskosten einerseits um eine Minimalgebühr und andererseits um tatsächlich entstandene Kosten handelt, da deren Höhe und Zustandekommen für die Beurteilung der Rechtmässigkeit einer Kostenauflage bei gleichzeitiger Verfahrenseinstellung nicht von Belang sind.

3.

Dem Gesagten nach ist die Beschwerde gutzuheissen und die Kostenauflage aufzuheben (Art. 397 Abs. 2 StPO). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens gehen damit zu Lasten des Staats. Ausserordentliche Kosten wurden weder beantragt noch sind sie angefallen, weshalb keine zu sprechen sind.

Demgemäss erkennt das Einzelgericht:

://:        In Gutheissung der Beschwerde wird die Verpflichtung der Beschwerdeführerin zur Tragung der ordentlichen Verfahrenskosten gemäss Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 4. September 2014 (Aktenzeichen V140804 056) von total CHF 705.30 aufgehoben.

            Die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gerichtsgebühr von CHF 500.– gehen zu Lasten des Staates.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen                                        lic. iur. Barbara Grange

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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