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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 16.04.2015 BES.2014.123 (AG.2015.365)

16 aprile 2015·Deutsch·Basilea Città·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,541 parole·~8 min·3

Riassunto

Einstellung des Strafverfahrens (BGer 6B_727/2015 vom 6. August 2015)

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2014.123

ENTSCHEID

vom 16. April 2015

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen   

und Gerichtsschreiber lic. iur. Aurel Wandeler

Beteiligte

A____, geb. […]                                                                   Beschwerdeführer

[…]

vertreten durch Dr. […], Advokat,

[…]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                               Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel   

B____                                                                                  Beschwerdegegner

[…]

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 20. August 2014

betreffend Einstellung des Strafverfahrens

Sachverhalt

A____ hat am 18. Juli 2012 Strafanzeige gegen Unbekannt einreichen lassen wegen einfacher Körperverletzung, eventualiter Tätlichkeiten, zum Nachteil von A____ und C____ sowie wegen Amtsmissbrauchs, Freiheitsberaubung und Sachbeschädigung. Diese Delikte seien durch Angehörige der Kantonspolizei Basel-Stadt begangen worden, als diese A____ und seine Begleiter C____ und D____ in den Morgenstunden des 3. Juni 2012 am […]weg in Basel einer Personenkontrolle unterzogen hätten bzw. als sie diese anschliessend auf den Polizeiposten verbracht hätten.

In der Folge hat die Staatsanwaltschaft A____, D____, C____ sowie den in der Strafanzeige als Augenzeuge bezeichneten E____ zum Vorfall einvernommen. Zudem sind Wm […] und Gfr […] einvernommen worden. Am 24. Juli 2013 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren ein. Eine dagegen erhobene Beschwerde von A____ hiess das Appellationsgericht teilweise gut (BES.2013.83 vom 31. Januar 2014). Die Staatsanwaltschaft wurde mit dem Beschwerdeentscheid dazu angehalten, sämtliche am Einsatz beteiligten Polizisten und Polizistinnen sowie die Passantin F____ zum Pfeffersprayeinsatz gegen A____ zu befragen und danach erneut über eine Anklageerhebung bzw. Einstellung zu entscheiden. Dabei sei der Grundsatz in dubio pro duriore zu beachten. Bezüglich der übrigen Vorwürfe (Freiheitsberaubung, Sachbeschädigung und Amtsmissbrauch bezüglich Beschlagnahmen oder soweit die Personenkontrolle allgemein kritisiert wurde) wurde die Beschwerde abgewiesen. Nach Durchführung der geforderten zusätzlichen Befragungen stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren mit Verfügung vom 20. August 2014 erneut ein.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Beschwerdeführer beantragt damit, die Staatsanwaltschaft habe gegen Wm B____, der den Pfefferspray eingesetzt habe, Anklage wegen Körperverletzung und Amtsmissbrauchs zu erheben. Eventualiter sei die Staatsanwaltschaft zu einer Beweisergänzung anzuweisen, alles unter o/e-Kostenfolge. Die Staatsanwaltschaft lässt mit ihrer Vernehmlassung auf Abweisung der Beschwerde schliessen. Der Beschwerdeführer hat repliziert und ein weiteres Schreiben zur Ergänzung der Replik eingereicht.

Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachstehenden Erwägungen. Für den Sachverhalt ist zudem auf den in der gleichen Sache bereits ergangenen Beschwerdeentscheid BES.2013.83 vom 31. Januar 2014 zu verweisen.

Erwägungen

1.

1.1      Gegen Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden (Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung, StPO). Zuständig ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 73a Abs. 1 lit. a des Gerichtsorganisationsgesetzes; § 17 lit. a des kantonalen Einführungsgesetzes zur StPO). Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer hat sich mit seiner Strafanzeige vom 18. Juli 2012 als Straf- und Privatkläger konstituiert. Er ist damit zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Auf die formund fristgerecht erhobene Beschwerde ist daher grundsätzlich einzutreten. Die Kognition ist frei (Art. 393 Abs. 2 StPO).

1.2      Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde insoweit, als damit eine Anklageerhebung wegen Amtsmissbrauchs bezüglich des Umgangs mit Beschlagnahmegut oder des Polizeieinsatzes insgesamt beantragt werden sollte. Diesbezüglich ist die Einstellung des Strafverfahrens mit dem Beschwerdeentscheid BES.2013.83 vom 31. Januar 2014 geschützt worden (dort insbesondere E. 2.5). Dieser Beschwerdeentscheid ist unangefochten geblieben und in Rechtskraft erwachsen.

2.

2.1      Gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. a und b StPO stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, oder wenn kein Straftatbestand erfüllt ist. Die Staatsanwaltschaft hat sich allerdings bei der Beurteilung dieser Frage in Zurückhaltung zu üben. Im Zweifelsfall ist das Verfahren in Beachtung des ungeschriebenen, sich aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO) sowie indirekt aus Art. 319 in Verbindung mit Art. 324 Abs. 1 StPO ergebenden Grundsatzes in dubio pro duriore weiterzuführen und an das Gericht zu überweisen (BGE 137 IV 219 E. 7.2 S. 227). Ist die Beweislage unklar, so ist es nicht Sache der Staatsanwaltschaft, eine Beweiswürdigung vorzunehmen. Es obliegt vielmehr dem Gericht, darüber zu befinden, ob sich jemand im strafrechtlichen Sinne schuldig gemacht hat oder nicht. Von einer Überweisung ans Gericht ist nur dann abzusehen, wenn nach der gesagten Aktenlage ein Freispruch oder ein vergleichbarer Entscheid des Sachgerichts zu erwarten ist und eine Hauptverhandlung daher als Ressourcenverschwendung erscheinen würde (Grädel/ Heiniger, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 319 StPO N 8; BGE 138 IV 86 E. 4.1 und 4.2 S. 90 f.).

2.2      Der Beschwerdeführer wirft Wm B____ vor, ihm im Zuge seiner Festnahme Pfefferspray ins Auge gesprüht haben, ohne dass hierfür eine Rechtfertigung bestanden habe. Mittlerweile hat die Staatsanwaltschaft den vom Beschwerdeführer beschuldigten Wm B____ zur Sache einvernommen (Einvernahme vom 20. Juni 2014, Akten S. 338-350). Wm B____ räumte den Einsatz des Pfeffersprays gegen den Beschwerdeführer ein. Er stellt auch nicht in Abrede, dass der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt bereits Handfesseln trug. Der Einsatz habe der Gefahrenabwehr gedient. Der Beschwerdeführer habe ihm beim Besteigen des Fahrzeugs einen Kopfstoss geben wollen, worauf er eine Abwehrbewegung in Richtung des Beschwerdeführers gemacht und ihm einen Stoss des Pfeffersprays verabreicht habe. Weil er in der einen Hand den Spray und mit der anderen den Beschwerdeführer festgehalten habe, habe er den drohenden Kopfstoss nicht mit seiner Hand, beispielsweise mit einem „Schlag“ (Akten S. 345), abwehren können. Nur aus diesem Grund habe er den Pfefferspray zum Einsatz gebracht. Damit macht er sinngemäss Notwehr geltend.

Die inzwischen ebenfalls befragten Polizeigefreiten G____ , H____ und I____ gaben an, den Einsatz des Pfeffersprays nicht direkt wahrgenommen zu haben (Akten S. 301-308; 310-326; 327-336). Der als Zeuge einvernommene E____ gab zu Protokoll, er habe eine Polizeibeamtin gefragt, warum mit seinen Freunden so grob umgegangen werde, worauf diese ihm entgegnet habe, er solle sich verziehen. Ein hinter ihr stehender Polizist habe ihr zugerufen: „Nid diskutiere, gib em Pfäffer, däm Wixer“ – ein Zwischenfall, den auch Auskunftsperson C____ geschildert hatte (Akten S. 170). Den Einsatz des Pfeffersprays hat E____ nicht mitbekommen (Akten S. 355 f.).

2.3      Die Staatsanwaltschaft hält zur Begründung ihres neuerlichen Einstellungsbeschlusses fest: „Diese Ausführungen des Beschuldigten zeigen, dass der in casu streitige Einsatz des Pfeffersprays durch die gemäss Art. 14 StGB gesetzlich statuierten und der Gefahrenabwehr dienenden Aufgaben der Polizei gerechtfertigt und zudem auch verhältnismässig war“. Ihrer Schlussfolgerung hat sie offensichtlich einfach die Version des Beschuldigten zugrunde gelegt. Eine Auseinandersetzung mit den Aussagen, welche den Beschuldigten belasten, fehlt in den Erwägungen der Einstellungsverfügung völlig. Dies muss bemängelt werden. Immerhin wird der Beschuldigte nicht nur durch den Beschwerdeführer, sondern auch durch D____ und C____ erheblich belastet. D____ und C____ hatten als Auskunftspersonen im Wesentlichen übereinstimmend angegeben, sei seien zusammen mit dem Beschwerdeführer bereits in Handfesseln auf der Sitzbank im Polizeifahrzeug gesessen. Als der Beschwerdeführer sich über den Umgang der Polizisten mit seinen Schallplatten beschwert habe („He, das sind meine Platten“), habe ihm ein Beamter Pfefferspray ins Gesicht gesprüht (Aussage D____ , Akten S. 142). C____ s Schilderung, wie der Einsatzleiter den Pfefferspray von seinem Gurt genommen habe, als sie schon alle mit Handfesseln „hinten im Wagen“ gesessen seien, wie der Einsatzleiter eine Flügeltür geschlossen habe (ein Element, dass auch D____  geschildert hatte) und dem Beschwerdeführer aus nächster Nähe den ganzen Spray ins Gesicht gesprüht habe, ist konzis (Akten S. 170). An dieser Stelle ist nicht einer Beweiswürdigung vorzugreifen. Es ist aber klar festzustellen, dass die Belastungen Merkmale aufweisen, die eine umfassende Würdigung der Aussagen durch ein Sachgericht nahelegen. Die durchaus zurückhaltenden, aber detaillierten Depositionen von D____ und C____ können nicht mit dem simplen Hinweis auf die Aussagen des Beschuldigten beiseitegeschoben werden. Dafür weisen sie zu viele Merkmale auf, welche die Nullhypothese – also die Annahme, dass die Schilderung erfunden ist – in Frage stellen.

Es kommt hinzu, dass der vom Beschuldigten geschilderte Ablauf praktisch nicht leicht nachzuvollziehen ist; hierfür kann auf die nach wie vor offenen Fragestellungen gemäss den Erwägungen im Beschwerdeentscheids vom 31. Januar 2014 verwiesen werden (E. 2.3). Auch ob der Pfeffersprayeinsatz unter Zugrundelegung des Sachverhalts, wie ihn der Beschuldigte schildert, angemessen gewesen wäre, ist keinesfalls so klar, wie die Beschwerdegegnerin meint. Unklar bleibt, weshalb der Beschuldigte überhaupt einen Pfefferspray in der Hand gehalten haben sollte, während er zusammen mit einem Kollegen eine in Handfesseln gelegte Person in ein Polizeifahrzeug einsteigen liess. Seine Erklärung, man habe mit Angriffen „von den anderen“ rechnen müssen, wirft jedenfalls Fragen auf. Die Rückseite des Fahrzeugs mit der Einsteigeluke war doch durch Gfr H____ abgesichert worden (vgl. Ziff. 4 lit c Einstellungsbeschluss), mit gewaltbereiten Personen sei allenfalls „von vorne“ gerechnet worden, wo aber offenbar Gfr I____ zur Sicherung abgestellt worden ist (Akten S. 303), und die Begleiter des Beschwerdeführers waren schon in Handfesseln gelegt worden. Anzeichen für eine Gefährdung durch Dritte im Moment, in welchem der Beschwerdeführer in das Fahrzeug verbracht wurde, sind zumindest nicht evident. Nicht zu überzeugen vermag schliesslich das Argument der Staatsanwaltschaft, dass das Polizeifahrzeug, wenn sich der Vorfall so abgespielt hätte wie vom Beschwerdeführer dargestellt, so kontaminiert worden wäre, dass es nicht mehr fahrbar gewesen wäre. In diesem Zusammenhang fallen die Aussagen von Gfr […]s auf, der laut eigenen Angaben noch geflucht haben will, weil sich Pfeffer im Fahrzeug befunden habe (Akten S. 249).

2.3      Unter diesen Umständen durfte das Verfahren mit Hinblick auf den dargelegten Grundsatz in dubio pro duriore bezüglich der Straftatbestände, die durch den Pfeffersprayeinsatz erfüllt worden sein könnten, nicht eingestellt werden. Im Raum steht der Verdacht auf Körperverletzung und Amtsmissbrauch. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und die Staatsanwaltschaft ist anzuweisen, gegen den Beschuldigten Anklage wegen Körperverletzung und Amtsmissbrauchs zu erheben.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden keine ordentlichen Kosten erhoben. Dem Beschwerdeführer ist eine Parteientschädigung zu Lasten der Staatsanwaltschaft zuzusprechen. Diese ist auf CHF 1‘750.– festzusetzen (7 Stunden zu CHF 250.–, inkl. Auslagen, zzgl. 8 % MWST).

Demgemäss erkennt das Einzelgericht:

://:        In Gutheissung der Beschwerde wird die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 20. August 2014 aufgehoben und wird die Sache zur Erhebung einer Anklage wegen einfacher Körperverletzung und Amtsmissbrauchs gegen den Beschwerdegegner an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen.

            Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

            Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1’750.–, einschliesslich Auslagen, zuzüglich 8 % MWST von CHF 140.–, zulasten der Staatsanwaltschaft zugesprochen.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen                                        lic. iur. Aurel Wandeler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.