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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 11.12.2014 BES.2014.119 (AG.2015.66)

11 dicembre 2014·Deutsch·Basilea Città·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,835 parole·~9 min·3

Riassunto

Ergänzung der Akten durch das Zwangsmassnahmengericht mit Einvernahmen aus den Akten von Mitbeschuldigten

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2014.119

ENTSCHEID

vom 11. Dezember 2014

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiber lic. iur. Johannes Hermann

Beteiligte

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                 Beschwerdeführerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

gegen

Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt                 Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts

vom 21. August 2014

betreffend Ergänzung der Akten durch das Zwangsmassnahmengericht mit Einvernahmen aus den Akten von Mitbeschuldigten

Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft führt gegen A_____, B_____, C_____ und D_____ Strafverfahren wegen Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs (Verfahren V140819 020, V140819 021, V140819 023 und V140819 024). Die Beschuldigten sollen am 19. August 2014 gemeinsam einen Einbruchdiebstahl verübt haben. Am 20. August 2014 beantragte die Staatsanwaltschaft dem Zwangsmassnahmengericht die Anordnung von Untersuchungshaft über die vier Beschuldigten. Sie legte den vier separaten Anträgen jeweils das Einvernahmeprotokoll des betreffenden Beschuldigten bei. Mit als „Notizen“ betitelter Verfügung vom 21. August 2014 ordnete die Präsidentin des Zwangsmassnahmengerichts an, dass in die Akten jedes Beschuldigten eine Kopie der Einvernahmen der jeweils anderen drei Beschuldigten gelegt werde. Gleichentags verfügte das Zwangsmassnahmengericht Untersuchungshaft über die Beschuldigten.

Gegen die erstgenannte Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 21. August 2014 erhob die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 1. September 2014 Beschwerde an das Appellationsgericht. Darin beantragt sie, dass die Verfügung aufzuheben sei und dass die Kopien der Einvernahmen der jeweiligen Mitbeschuldigten aus den Haftakten der Beschuldigten zu entfernen seien. Die Präsidentin des Zwangsmassnahmengerichts beantragt mit Stellungnahme vom 17. September 2014, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Dazu replizierte die Staatsanwaltschaft am 1. Oktober 2014. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Nach Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO ist die Beschwerde gegen Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts in den von der StPO vorgesehenen Fällen zulässig. Neben Verfügungen in Zusammenhang mit geheimen Überwachungsmassnahmen und der Friedensbürgschaft sind dies insbesondere Entscheide über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft gemäss Art. 222 StPO. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung des Strafmassnahmengerichts vom 21. August 2014, mit welcher die Akten der Beschuldigten mit Kopien der Einvernahmen der Mitbeschuldigten ergänzt worden sind. Es fragt sich daher, ob auch eine solche im Rahmen eines Haftanordnungsverfahrens vor dem Zwangsmassnahmengericht erlassene Verfügung mit Beschwerde nach Art. 393 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 222 StPO angefochten werden kann.

Die Präsidentin des Zwangsmassnahmengerichts begründete die Ergänzung der Akten damit, dass die Fairness im Verfahren dies gebiete. Sie sei Richterin in allen vier Haftverfahren betreffend die Mitbeschuldigten und habe daher notwendigerweise Kenntnis von allen Einvernahmen, auch wenn sich die jeweiligen Einvernahmeprotokolle nur in den Akten des jeweils einvernommenen Beschuldigten befänden. Diese Kenntnis könne sie beim Entscheid über die Anordnung der Untersuchungshaft nicht ausblenden. Daher sei der Verteidigung im gleichen Umfang Einsicht in die Akten zu geben und seien diese um die Einvernahmen der jeweiligen anderen Mitbeschuldigten zu ergänzen. Aus dieser Begründung geht hervor, dass die Ergänzung der Akten durch die Präsidentin des Zwangsmassnahmengerichts in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Anordnung der Untersuchungshaft steht. Die Präsidentin hat Kenntnis von den Akten aller Mitbeschuldigten genommen, die Akten der einzelnen Mitbeschuldigten entsprechend ergänzt und auch gestützt darauf über die Anordnung der Untersuchungshaft entschieden.

Es ist nicht ersichtlich, weshalb vorliegend bei der Ergänzung der Verfahrensakten durch das Zwangsmassnahmengericht ein anderer Rechtsmittelweg beschritten werden soll, als bei der Anordnung der Untersuchungshaft selber. Vielmehr haben mit dem Hauptpunkt in einem direkten Zusammenhang stehende Nebenpunkte in Bezug auf das Rechtsmittel diesem zu folgen (vgl. ebenso für den Kostenentscheid als Nebenpunkt Domeisen, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 421 StPO N 11; Schmid, Praxiskommentar StPO, 2. Auflage 2013, Art. 421 StPO N 8; vgl. auch KGer BL 470 12 83 vom 14. Mai 2012 E. 1.4). Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Ergänzung der Akten nicht im Haftentscheid selber, sondern in einer separaten Verfügung angeordnet worden ist. Dadurch wurde der innere Zusammenhang zwischen der Aktenergänzung und dem Haftentscheid nicht aufgehoben. Gegen den vorliegend angefochtenen Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts ist daher das für die Anfechtung der Anordnung der Untersuchungshaft geltende Rechtsmittel zu ergreifen, mithin die Beschwerde gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 222 StPO. Nach der Rechtsprechung des Appellationsgerichts setzt dies bei verfahrensleitenden Verfügungen wie der vorliegenden allerdings voraus, dass der Beschwerdeführerin durch die Verfügung ein nicht wieder gutzumachender Nachteil entstehen könnte (vgl. APE BES.2014.53 vom 20. August 2014 E. 1.1; BES.2012.13 vom 12. April 2012 E. 1.1). Die Staatsanwaltschaft wollte mit der Beschränkung der Haftakten auf die Einvernahme des jeweiligen Beschuldigten aus prozesstaktischen Gründen verhindern, dass die Beschuldigten Einblick in die Einvernahmen der anderen Mitbeschuldigten erhalten. Dies wurde durch die Ergänzung der Akten durch das Zwangsmassnahmengericht und der anschliessend gewährten Akteneinsicht vereitelt, so dass die Staatsanwaltschaft einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil erlitt. Die angefochtene Verfügung ist demzufolge ein taugliches Anfechtungsobjekt.

1.2      Die Staatsanwaltschaft ist gemäss Art. 381 StPO grundsätzlich zur Beschwerde legitimiert. Dies gilt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung über den Wortlaut von Art. 222 StPO hinaus auch für die Anfechtung von Entscheiden des Zwangsmassnahmengerichts betreffend die Anordnung der Untersuchungshaft (vgl. BGE 137 IV 22 E. 1.3 S. 23 f.; 137 IV 87 E. 3 S. 89 ff.). Die Beschwerdelegitimation setzt allerdings im Allgemeinen voraus, dass der Beschwerdeführer ein aktuelles, praktisches Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheides hat (vgl. Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 382 StPO N 13). Die Staatsanwaltschaft wollte mit der beantragten Entfernung der Einvernahmen aus den Akten verhindern, dass die Beschuldigten Einblick in die Einvernahmen der anderen Mitbeschuldigten erhalten (siehe E. 1.1 hiervor). Diese Einsicht wurde den Beschuldigten bzw. deren Verteidigung jedoch vor der Haftverhandlung gewährt, so dass der Staatsanwaltschaft für die vorliegenden Strafverfahren ein aktuelles, praktisches Interesse an der Beurteilung der Beschwerde fehlt. Ausnahmsweise wird jedoch trotz Fehlens eines aktuellen und praktischen Interesses auf die Beschwerde eingetreten, wenn an der Beantwortung der aufgeworfenen Frage wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht und wenn sich die Frage jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen kann, ohne dass eine Prüfung im Einzelfall möglich wäre (vgl. Lieber, a.a.O., Art. 382 StPO N 13, mit Verweisen). Dies ist vorliegend der Fall, da ein hinreichendes öffentliches Interesse an der Beantwortung der Frage besteht, ob das Zwangsmassnahmengericht bei mehreren gleichzeitigen Haftverfahren von Mitbeschuldigten nach eigenem Ermessen die Verfahrensakten mit Akten aus den jeweils anderen Verfahren ergänzen darf. Auch kann es jederzeit wieder zu einer solchen Konstellation kommen und sich diese Frage somit erneut stellen, ohne dass sie vom Beschwerdegericht je rechtzeitig beantwortet werden könnte. Die Staatsanwaltschaft ist demzufolge zur Beschwerde legitimiert.

1.3      Die Beschwerde ist unter Einhaltung der Anforderungen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO rechtzeitig innert der Frist von zehn Tagen eingereicht worden. Auf das Rechtsmittel ist demzufolge einzutreten.

1.4      Zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 17 lit. b des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO, SG 257.100], § 73a Abs. 1 lit. b des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts und Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO).

2.

2.1      Die Staatsanwaltschaft rügt eine Verletzung von Art. 101 Abs. 1 i.V.m. Art. 224 Abs. 2 und Art. 225 Abs. 2 StPO. Weil zum Zeitpunkt des Haftverfahrens noch nicht alle Beschuldigten zu allen relevanten Erkenntnissen hätten befragt werden können, seien die Akten der Mitbeschuldigten aus ermittlungstaktischen Gründen nicht identisch gewesen. Dies entspreche der bundesgerichtlichen Praxis zur Akteneinsicht bei hängigem Verfahren nach Art. 101 Abs. 1 StPO, wonach Beschuldigte keinen Anspruch hätten, Einsicht in Akten zu nehmen und damit Kenntnis von Belastungen zu erhalten, die ihnen im Ermittlungsverfahren noch nicht vorgehalten worden seien. Gemäss Art. 224 Abs. 2 StPO übermittle die Staatsanwaltschaft den Haftantrag mit den wesentlichen Akten zum Entscheid über die beantragte Untersuchungshaft. Die Staatsanwaltschaft entscheide daher, welche Akten sie dem Zwangsmassnahmengericht einreiche und welche sie zurückbehalte, um zu verhindern, dass die beschuldigte Person über das Einsichtsrecht nach Art. 225 Abs. 2 StPO Einzelheiten aus der Untersuchung erfahre, die ihr aus taktischen Gründen noch nicht bekannt sein sollten. Das Zwangsmassnahmengericht habe ausschliesslich aufgrund der überwiesenen Akten und der Beweiserhebung in der Haftverhandlung zu entscheiden. Auch wenn die Präsidentin des Zwangsmassnahmengerichts Kenntnis der Akten aller Mitbeschuldigen erlangt habe, erlaube ihr dies nicht, Akten, die ihr ausschliesslich bezüglich eines bestimmten Beschuldigten überwiesen worden seien, in Kopie den Akten eines anderen Mitbeschuldigten beizulegen und damit Dritten von Inhalten Kenntnis zu geben, die noch nicht für diese bestimmt seien.

2.2      Die Präsidentin des Zwangsmassnahmengerichts wendet dagegen ein, dass vorliegend ein fairer Entscheid nur habe gefällt werden können, wenn die Verteidigung jedes Beschuldigten vorab Kenntnis von den dem Zwangsmassnahmengericht vorliegenden Aussagen aller Beschuldigten erhalten habe. Das Zwangsmassnahmengericht beurteile die Frage des hinreichenden Tatverdachts unwillkürlich auf der Grundlage aller ihm bekannten Verdachtsmomente, wenn für mehrere Mitbeschuldigte aufgrund desselben Sachverhalts gleichzeitig Haftanträge gestellt würden und die Akten eines Mitbeschuldigten Beweismittel enthielten, die den konkret Beurteilten belasteten. Gerade bei der Beurteilung gradueller Fragen wie derjenigen des hinreichenden Tatverdachts könne es schwierig sein, solche Kenntnisse auszublenden. Unter diesen Umständen sei das rechtliche Gehör der Beschuldigten nur gewahrt, wenn die Verteidigung den gleichen Wissensstand habe wie das Zwangsmassnahmengericht. Deshalb hätten die Akten um die Einvernahmen der Mitbeschuldigten ergänzt werden müssen.

2.3      Bis zur Einstellung oder Anklageerhebung leitet die Staatsanwaltschaft das Verfahren (Art. 61 lit. a StPO). Im Rahmen dieser Verfahrensleitung beantragt sie gegebenenfalls die Anordnung der Untersuchungshaft. Dabei reicht sie ihren Antrag schriftlich ein, begründet ihn kurz und legt die wesentlichen Akten bei (Art. 224 Abs. 2 StPO). Gemäss Botschaft des Bundesrates zur StPO verpflichtet Art. 224 Abs. 2 StPO die Staatsanwaltschaft nur, die für den Antrag wesentlichen Akten beizulegen, verbietet ihr aber nicht, gewisse Akten zurückzubehalten. Dies kann insbesondere angezeigt sein, um zu verhindern, dass die beschuldigte Person über das Einsichtsrecht von Art. 225 Abs. 2 StPO Einzelheiten der Untersuchung erfährt, welche ihr aus taktischen Gründen noch nicht bekannt sein sollten (Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, in: BBl 2006 S. 1085, 1230). Somit steht es in der Kompetenz der Staatsanwaltschaft zu entscheiden, welche Akten sie als haftrelevant erachtet und dem Zwangsmassnahmengericht vorlegt, und können in diesem Zusammenhang gewisse taktische Überlegungen eine Rolle spielen. Je zurückhaltender die Staatsanwaltschaft jedoch ist, desto eher riskiert sie, dass ihr Haftantrag abgelehnt wird (vgl. Hug/Scheidegger, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 224 StPO N 10).

Das Strafmassnahmengericht kann seinen Entscheid demzufolge nur auf Akten stützen, die ihm die Staatsanwaltschaft vorgelegt hat und in welche die beschuldigte Person bzw. die Verteidigung nach Art. 225 Abs. 2 StPO zuvor Einsicht nehmen konnte. Dies gilt auch für Fälle, in denen die Staatsanwaltschaft wie vorliegend gleichzeitig Haftanträge für mehrere Mitbeschuldigte stellt und aus ermittlungstaktischen Gründen den jeweiligen Haftanträgen nur die Einvernahme des jeweiligen Beschuldigten beilegt, nicht jedoch diejenigen der anderen Mitbeschuldigten. Es ist dem Zwangsmassnahmengericht demzufolge untersagt die Akten nach eigenem Ermessen mit Kopien von Akten aus Verfahren von Mitbeschuldigten zu ergänzen. Der Grund für diese Regelung liegt auch darin, dass dem Zwangsmassnahmengericht nicht die gesamten bereits ergangenen Akten vorliegen und es überdies innert 48 Stunden nach Eingang des Antrags der Staatsanwaltschaft über die Anordnung von Haft zu entscheiden hat (Art. 226 Abs. 1 StPO). Unter diesen Umständen ist es dem Zwangsmassnahmengericht regelmässig gar nicht möglich zu beurteilen, ob durch die Ergänzung der Akten allenfalls berechtigte Geheimhaltungsinteressen verletzt würden bzw. das Recht zur Einsicht in die (ergänzten) Akten zu Kollusionszwecken missbraucht werden könnte. Der Entscheid, welche Akten dem Zwangsmassnahmengericht vorzulegen sind, muss der in Art. 61 StPO festgelegten Verfahrensleitung, die den Überblick über den ganzen Fall hat, vorbehalten sein (vgl. APE BES.2014.53 vom 20. August 2014 E. 1.2). Aus demselben Grund könnte das Zwangsmassnahmengericht auch nicht ohne Weiteres die von der Staatsanwaltschaft getrennt geführten Verfahren für das Haftverfahren vereinen und auf diese Weise die Akten aus getrennten Verfahren zusammenführen.

Wenn das Zwangsmassnahmengericht sich bei der Beurteilung des Haftantrags zum Nachteil des Beschuldigten auf Kenntnisse stützt, die sich nicht aus den Akten des betreffenden Beschuldigten ergeben, steht diesem das Recht zur Beschwerde gegen den Haftentscheid zu. Dadurch werden seine Rechte genügend gewahrt. Die Fairness des Verfahrens erfordert daher keine Ergänzung der Akten durch das Zwangsmassnahmengericht. Eine solche erweist sich demzufolge als rechtswidrig.

3.

Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde sich als begründet erweist und gutzuheissen ist. Bei diesem Ausgang hat grundsätzlich die unterliegende Partei gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO die Verfahrenskosten zu tragen. Da vorliegend allerdings die Staatsanwaltschaft gegen eine Verfügung des Strafmassnahmengerichts Beschwerde erhoben hat und keine privaten Parteien am Verfahren beteiligt gewesen sind, werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens vom Kanton getragen (Art. 423 Abs. 1 StPO).

Demgemäss erkennt das Einzelgericht:

://:        Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des Strafmassnahmengerichts vom 21. August 2014 aufgehoben. Die Kopien der Einvernahmen der jeweiligen Mitbeschuldigten sind aus den Akten V140819 020, V140819 021, V140819 023 und V140819 024 zu entfernen.

            Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen                                        lic. iur. Johannes Hermann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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