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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 19.08.2014 BES.2014.10 (AG.2014.604)

19 agosto 2014·Deutsch·Basilea Città·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,265 parole·~6 min·1

Riassunto

Nichtanhandnahme

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2014.10

ENTSCHEID

vom 19. August  2014

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen   

und Gerichtsschreiberin Dr. Patrizia Schmid Cech

Beteiligte

A_____                                                                                   Beschwerdeführer

[...]                                                                                                  Anzeigesteller

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                               Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

B_____                                                                                Beschwerdegegner

[...]                                                                                                   Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat

[...]   

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 2. Dezember 2013

betreffend Nichtanhandnahme

Sachverhalt

Am 23. September 2013 erstattete A_____ bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt Strafanzeige gegen den Advokaten B_____ wegen Nötigung und eventuell  Beihilfe bzw. Beteiligung zum Betrug. B_____ vertritt die ehemaligen Geschäftspartner des Anzeigestellers in einer Auseinandersetzung betreffend dessen Austritt aus der Gesellschaft C_____.

Mit Verfügung vom 2. Dezember 2013 trat die Staatsanwaltschaft auf die Strafanzeige nicht ein, da die fraglichen Straftatbestände nicht erfüllt seien. Diese Verfügung konnte dem Anzeigesteller nicht zugestellt werden bzw. wurde von ihm bei der Post nicht abgeholt. Mit E-Mail vom 15. Januar 2014 teilte der Anzeigesteller der Staatsanwaltschaft mit, er sei Anfang Dezember ferienabwesend gewesen und erkundigte sich, ob ein Einschreiben, welches ihm in dieser Zeit nicht habe zugestellt werden können, von der Staatsanwaltschaft gewesen sei. Nachdem der Anzeigesteller der Staatsanwaltschaft den geforderten Nachweis für die fragliche Ferienabwesenheit erbracht hatte, wurde ihm die Nichtanhandnahmeverfügung am 17. Januar 2014 noch einmal zugestellt.

Mit Eingabe vom 29. Januar 2014 hat A_____ gegen diese Verfügung Beschwerde beim Appellationsgericht erhoben. Die Staatsanwaltschaft  beantragt in ihrer Stellungnahme vom 26. Februar 2014, die Beschwerde abzuweisen. Der Beschwerdegegner beantragt in seiner Stellungnahme vom 28. Februar 2014,  auf die Beschwerde mangels Einhaltung der Rechtsmittelfrist nicht einzutreten, eventualiter diese vollumfänglich abzuweisen, unter o/e Kostenfolge. Der Beschwerdeführer hat am 4. April 2014 repliziert. Die Replik wurde der Staatsanwaltschaft und dem Beschwerdegegner zur Kenntnis zugestellt.

Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Gegen Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden (Art. 310 StPO i.V.m. 322 und Art. 393 ff. StPO). Zuständig ist der Einzelrichter des Appellationsgerichts (§ 73a Abs. 1 lit. a des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100] i.V.m. § 17 lit. a des kantonalen Einführungsgesetzes zur StPO [EG StPO; SG 257.100]). Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der Begriff „Partei“ wird umfassend im Sinne von Art. 104 und 105 StPO verstanden. Nebst der beschuldigten Person, der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerschaft kann auch jeder anderen am Verfahren beteiligten Person, wie namentlich der anzeigenden Person, die Beschwerdelegitimation zukommen, sofern sie sich am erstinstanzlichen Verfahren beteiligt hat bzw. von diesem berührt ist und ein rechtlich geschütztes Interesse geltend machen kann (vgl. Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, Art. 382 N 2). Ein rechtlich geschütztes Interesse kann geltend machen, wer durch die angefochtene Verfügung beschwert wird, d.h. wer selbst und unmittelbar in seinen Interessen tangiert ist (Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2009, Art. 382 N. 1 f.; AGE BE.2011.126/127 vom 25. November 2011). Vorliegend ist der Beschwerdeführer als anzeigende Person durch die Nichtanhandnahme grundsätzlich selbst und unmittelbar in seinen Interessen tangiert, da das angezeigte Delikt zu seinem Nachteil begangen worden sein soll. Entsprechend hat er ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung und ist somit zur Beschwerdeerhebung legitimiert.

1.2      Fraglich und zu prüfen ist, ob die für die Einsprache massgebende Frist gewahrt worden ist. Wie sich aus den Akten ergibt, hat der Beschwerdeführer die ihm Anfang Dezember zugestellte Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft  nicht abgeholt und angegeben, er sei zu diesem Zeitpunkt in den Ferien gewesen. Der Beschwerdegegner macht deshalb geltend, die Beschwerde sei zu spät eingereicht worden (Stellungnahme des Beschwerdegegners vom 28. Februar 2014, S. 1). Es stellt sich daher die Frage, ob beim Beschwerdeführer die Zustellungsvermutung zur Anwendung gelangt, nach welcher eine Sendung am letzten Tag der siebentägigen Abholungsfrist als zugestellt gilt, wenn sie nicht abgeholt wird. Diese Zustellungsvermutung gilt immer dann, wenn – beispielsweise als Angeschuldigter in einem Strafverfahren – mit der Zustellung gerechnet werden musste (vgl. dazu Arquint, in: Basler Kommentar Strafrecht, Art. 85 N 9). Vorliegend ist fraglich, ob der Beschwerdeführer als Anzeigesteller bereits ein Prozessrechtsverhältnis begründet hat. Dafür spricht immerhin, dass er im Beschwerdeverfahren als Partei betrachtet wird bzw. zur Beschwerde legitimiert ist. Wie es sich damit verhält, kann letztendlich jedoch offen gelassen werden, da dem Beschwerdeführer – nach Nachweis seiner Ferienabwesenheit – am 24. Januar 2014 von der Staatsanwaltschaft die Verfügung erneut zugestellt wurde. Damit hat die Staatsanwaltschaft sinngemäss ein Wiederherstellungsgesuch des Beschwerdeführers gutgeheissen. Da die zweite Frist vom Beschwerdeführer eingehalten wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1      Der Beschwerdeführer macht geltend, der Beschwerdegegner habe das im Rahmen seiner Korrespondenz mit ihm (dem Beschwerdeführer) verfasste Schreiben vom 28. Juni 2013 in der Absicht verfasst, ihn unter Druck zu setzen. So sei die Formulierung „Wir gehen jedoch davon aus, dass Ihr Austritt ohnehin bereits seit dem 27. Juni 2013 rechtsgültig erfolgt ist“ als „schwere Drohung“ zu sehen (Beschwerde vom 29. Januar 2014, S. 1). Die Beihilfe zum Betrug sei von der Staatsanwaltschaft beim Entscheid der Nichtanhandnahme zudem gar nicht geprüft worden.

2.2      Gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nicht-anhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Eine Nichtanhandnahmeverfügung hat zu ergehen, wenn der Fall allein aufgrund der Akten sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht klar und bereits aus den Akten ersichtlich ist, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt mit Sicherheit unter keinen Straftatbestand fällt oder gar nicht verfolgbar ist, so dass die Führung eines Verfahrens geradezu aussichtslos erscheint. Bei Vorliegen der in Art. 310 StPO genannten Gründe darf die Staatsanwaltschaft kein Strafverfahren eröffnen, sondern muss eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen – die Vorschrift hat zwingenden Charakter (AGE BES.2012.8 vom 7. November 2012 E. 2.1; Omlin, Basler Kommentar StPO, Basel 2011, Art. 310 StPO N 6 - 9). Die Voraussetzungen der Nichtanhandnahme wegen Fehlens eines konkreten Tatverdachts sind insbesondere erfüllt, wenn bei einer unglaubhaften Strafanzeige keine weiteren Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten vorliegen (vgl. Landshut, in: Donatsch/

Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur StPO, Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 310 N 4).

2.3      Wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Nichtanhandnahmeverfügung zutreffend festhält, ergibt sich aus den in den Akten vorhandenen Dokumenten lediglich, dass der Beschwerdegegner – in Ausübung seines Mandats – Vorschläge bzw. Aussagen seiner Mandanten zuhanden des Beschwerdeführers festhält. Damit handelt er, wie jeder Rechtsvertreter, im Interesse seiner Klienten und vertritt diese gegenüber der Gegenpartei. Ein drohendes oder Druck ausübendes Verhalten, welches über das im Rahmen der Vertretung eines Klienten übliche Mass hinausgeht, ist  nicht ersichtlich. Zwar ist dem Beschwerdeführer zuzugestehen, dass bereits die Mandatierung eines Anwalts und  das Tätigwerden desselben für ihn zu einem gewissen Druck führen mögen. Dies bringt jedoch die  Mandatierung eines Anwalts mit sich und ist für die Erfüllung des Tatbestands der Nötigung nicht ausreichend.

Was die vom Beschwerdeführer weiter geltend gemachte Beihilfe zum Betrug durch den Beschwerdegegner betrifft, so ist eine solche ebenfalls nicht erkennbar bzw. ergeben sich aus den Akten dafür keinerlei Anhaltspunkte. Festzuhalten ist, dass der Beschwerdegegner eine allfällige – notabene keineswegs erstellte – unrechtmässige Verwendung der in die Gesellschaft investierten Gelder durch die ehemaligen Geschäftspartner des Beschwerdeführers nicht selbst zu verantworten hat, sondern lediglich im Rahmen dieser Auseinandersetzung Stellung für seine Klienten bezieht. Dies entspricht jedoch wiederum seiner Aufgabe als Anwalt.

2.4      Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft im vorliegenden Fall ohne weiteres die Nichtanhandnahme verfügen durfte, ist doch bereits aus den Akten ersichtlich, dass das Verhalten des Beschwerdegegners unter keinen Straftatbestand fällt, sodass die Führung eines Verfahrens aussichtslos scheint.

3.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen Kosten zu tragen. Er hat ausserdem dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung auszurichten, wobei praxisgemäss ein Stundenansatz von CHF 250.– zu Grunde gelegt wird. Ausgehend von dem in der Honorarnote vom 4. März 2014 geltend gemachten und angemessen scheinenden Aufwand von 2,5 Stunden resultiert somit eine Parteientschädigung von CHF 625.–, zuzüglich CHF 9.– Auslagen und 8 % MWST auf CHF 634.– von CHF 50.70.

Demgemäss erkennt das Einzelgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.­–.

            Der Beschwerdeführer hat dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung von CHF 634.– zuzüglich 8 % MWST von CHF 50.70 auszurichten.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen                                        Dr. Patrizia Schmid Cech

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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