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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 13.02.2014 BES.2013.75 (AG.2014.194)

13 febbraio 2014·Deutsch·Basilea Città·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,837 parole·~9 min·4

Riassunto

Nichtanhandnahmeverfügung (BGer 6B_359/2014)

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2013.75

ENTSCHEID

vom 13. Februar 2014

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen   

und Gerichtsschreiber MLaw Jonas Hertner

Beteiligte

A_____                                                                              Beschwerdeführerin

[…]

vertreten durch […[

B_____                                                                                 Beschwerdeführer

[…

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                               Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 17. Juli 2013

betreffend Nichtanhandnahmeverfügung

Sachverhalt

Am 12. Juni 2012 erstattete A_____ schriftlich Strafanzeige gegen die […] AG, mit der sie dieser sinngemäss unbefugte Datenbeschaffung, unbefugtes Eindringen in ein Datenverarbeitungssystem und Datenbeschädigung vorwarf. Die Anzeigestellerin erhob am 3. Mai 2013 anlässlich einer Einvernahme die gleichen Vorwürfe auch gegen die Firma […] AG.

Die Kriminalpolizei hat ein Ermittlungsverfahren im Sinne von Art. 306 StPO eingeleitet, im Rahmen dessen sie zunächst die Anzeigestellerin und anschliessend die von ihr beschuldigten Informatikdienstleister um die Beantwortung spezifischer Fragen bat. Im weiteren Verlauf der Ermittlung hat die Kriminalpolizei zwei weitere von der Anzeigestellerin beauftragte Informatiker sowie die Anzeigestellerin selbst als Auskunftspersonen einvernommen. Am 15. Juli 2013 überwies die Kriminalpolizei das Ermittlungsverfahren gegen eine unbekannte Täterschaft wegen unbefugten Eindringens in ein Datenverarbeitungssystem und Datenbeschädigung an die Staatsanwaltschaft. Am 17. Juli 2013 verfügte der fallführende Staatsanwalt die Nichtanhandnahme des Verfahrens, da die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt seien.

Gegen diese Verfügung richtet sich die mit Eingabe vom 23. Juli 2013 erhobene Beschwerde, mit der die Beschwerdeführer sinngemäss beantragen, die Staatsanwaltschaft sei in Aufhebung der angefochtenen Verfügung anzuweisen, eine Untersuchung im Sinne von Art. 309 StPO zu eröffnen und auf einen mutmasslich wiederholt sinngemäss gestellten Beweisantrag einzutreten. Die Staatsanwaltschaft schliesst in ihrer Vernehmlassung auf Abweisung der Beschwerde. In ihrer umfangreichen Replik hält die Beschwerdeführerin sinngemäss an den bisherigen Begehren fest. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für den Entscheid von Bedeutung, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

Gegen Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft kann innert 10 Tagen Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a sowie Art. 310 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 StPO). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 73a Abs. 1 lit. a GOG; § 17 lit. a EG StPO). Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der Begriff „Partei“ wird umfassend im Sinne von Art. 104 und 105 StPO verstanden. Neben der beschuldigten Person, der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerschaft kann auch jede andere am Verfahren beteiligte Person, wie namentlich die Anzeige erstattende, zur Beschwerde legitimiert sein, sofern diese Person sich am vorangehenden Verfahren beteiligt hat bzw. von diesem berührt ist und ein rechtlich geschütztes Interesse geltend machen kann (Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen StPO, Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 382 StPO N 2; Schmid, Praxiskommentar StPO, Zürich/St. Gallen 2013, Art. 382 StPO N 1 f.). Wie die Beschwerdeführerin als Anzeigestellerin ausführt, soll das zur Anzeige gelangte Delikt zum Nachteil aller Mitarbeitenden der Gemeinschaftspraxis der beiden Beschwerdeführer begangen worden sein. Damit ist neben der Beschwerdeführerin, die sich anlässlich der Einvernahme vom 10. Juli 2013 als Privatklägerin konstituiert hat, auch der Beschwerdeführer durch die Nichtanhandnahmeverfügung selbst und unmittelbar in seinen Interessen tangiert. Entsprechend haben beide Beschwerdeführer ein Interesse an der Aufhebung der Verfügung, welches sie zur Beschwerdeerhebung legitimiert (vgl. statt vieler: BES.2012.112 vom 7. Februar 2013 E.1). Die Beschwerde ist gemäss Art. 396 StPO form- und fristgemäss eingereicht und begründet worden, so dass auf sie einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und somit nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

2.

2.1      Die Staatsanwaltschaft hat, gestützt auf die aus dem polizeilichen Ermittlungsverfahren gewonnenen Erkenntnisse, die angefochtene Verfügung damit begründet, dass die zur Anzeige gebrachten Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt seien, was eine Nichtanhandnahme zur Folge habe. Die Beschwerdeführer werfen der Staatsanwaltschaft dagegen vor, diese habe sich trotz mehrfachem Insistieren geweigert, relevante Beweise zu erheben. Die Staatsanwaltschaft habe von Beginn der Ermittlung an die Nichtanhandnahme angestrebt.

2.2      Gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nicht­anhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Wie bei der Frage, ob ein Strafverfahren über eine (definitive) Verfahrenseinstellung durch die Strafverfolgungsbehörde erledigt werden kann, gilt auch bezüglich der Nichtanhandnahme der aus dem Legalitätsprinzip fliessende Grundsatz „in dubio pro duriore“ (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 309 Abs. 1, Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO; vgl. BGer 1B_235/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.1). Dieser gebietet, dass eine Nichtanhandnahme oder Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Bei der Beurteilung dieser Frage verfügt die Staatsanwaltschaft über einen gewissen Spielraum (BGer 1B_253/2012, a.a.O.). Eine Nichtanhandnahmeverfügung hat zu ergehen, wenn bereits aus den Ermittlungsergebnissen oder aus der Strafanzeige selbst ersichtlich wird, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt mit Sicherheit unter keinen Straftatbestand fällt oder gar nicht verfolgbar ist, so dass die Führung eines Verfahrens geradezu aussichtslos erscheint. Sie kommt somit bei Fällen in Frage, die allein aufgrund der Akten sowohl betreffend Sachverhalt als auch in rechtlicher Hinsicht klar sind. Bei Vorliegen der in Art. 310 StPO genannten Gründe darf die Staatsanwaltschaft kein Strafverfahren eröffnen, sondern sie muss zwingend eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen (AGE BES.2012.94 vom 7. Februar 2013 E. 2.1; AGE BES.2012.8 vom 7. November 2012 E. 2.1).

3.

3.1

3.1.1   Nach Art. 143 StGB wird bestraft, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, sich oder einem andern elektronisch oder in vergleichbarer Weise gespeicherte oder übermittelte Daten beschafft, die nicht für ihn bestimmt und gegen seinen unbefugten Zugriff besonders gesichert sind. Als Tathandlung beschreibt die Literatur das Überwinden oder Umgehen von Zugriffsschranken mit darauffolgendem Gebrauch der Daten durch den Täter für seine Zwecke (Weissenberger, in: Basler Kommentar StGB, 3. Auflage 2013, Art. 143 StGB N 23 mit Hinweisen).

3.1.2   Nach Art. 143bis Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer auf dem Wege von Datenübertragungseinrichtungen unbefugterweise in ein fremdes, gegen seinen Zugriff besonders gesichertes Datenverarbeitungssystem eindringt. Als geschütztes Angriffsobjekt gilt auch ein einzelner Computer, wenn seine Verwendung etwa durch ein Passwort gesichert ist (Weissenberger, a.a.O., Art. 143bis StGB N 9). Die Tathandlung des unbefugten Eindringens in ein Datenverarbeitungssystem besteht darin, dass der Täter über drahtverbundene oder drahtlose Kanäle der Datenfernübermittlung entsprechende Zugangsschranken überwindet oder Sicherheitslücken ausnützt, wozu nach herrschender Meinung gerade auch das Einsetzen von sogenannten Computerviren oder Trojanern zu zählen ist (Weissenberger, a.a.O.).

3.1.3   Im Sinne von Art. 144bis Abs. 1 StGB macht sich schuldig, wer unbefugt elek­tronisch oder in vergleichbarer Weise gespeicherte oder übermittelte Daten verändert, löscht oder unbrauchbar macht. Nach der herrschenden Lehre besteht hierbei die Tathandlung in den sich überschneidenden Handlungsvarianten des Veränderns, Löschens oder Unbrauchbarmachens von Daten, womit grundsätzlich alle Formen der Beschädigung, Veränderung oder Entziehung von Daten erfasst werden sollen, die dazu führen, dass sie der Berechtigten zumindest vorübergehend nicht mehr oder nicht mehr in der gewünschten Form zur Verfügung stehen (Weissenberger, a.a.O., Art. 144bis StGB N 17 mit Hinweisen).

3.2      Die Beschwerdeführer vermuten eine mögliche Verletzung der obengenannten Straftatbestände insbesondere durch die […] AG. Namentlich habe diese in einem Zeitraum ab ca. 2006 bis Mitte 2012 die Softwareinfrastruktur der ärztlichen Praxis der Beschwerdeführer für die Herstellung und Verbreitung von Computerviren und weiteren schädlichen Programmen missbraucht. In Missachtung ihrer Sorgfaltspflicht habe die […] AG den Schutz von Patientendaten gefährdet. Angriffe seien auch gegen private Computer der Beschwerdeführer ergangen und hätten in Datenbeschädigungen resultiert, wobei wiederholt psychische („virtuelle“) Gewalt gegen die Beschwerdeführerin ausgeübt worden sei (Anzeige vom 12. Juni 2012). Die […] AG habe dabei die Abhängigkeit und die Notlage der Beschwerdeführerin ausgenutzt und die für den Hardwaresupport zuständige Person dazu gebracht, gegen die Praxis der Beschwerdeführer zu arbeiten. Insgesamt seien durch diese Angriffe grosse Schäden entstanden, namentlich habe ein „enormer Zeitaufwand und grosse finanzielle Belastung“ (Anzeige vom 12. Juni 2012) sowie Sachschaden (Antwort der Beschwerdeführerin vom 24. Juli 2012 auf die Fragen der Kriminalpolizei vom 16. Juli 2012) resultiert. Ferner habe die […] AG die Server der Praxis zur Verbreitung schädlicher Programme missbraucht.

3.3      Im polizeilichen Ermittlungsverfahren hat die Kriminalpolizei mit E-Mails vom 13. März 2013 spezifische Fragen zur Beantwortung an die von der Beschwerdeführerin bezeichneten Firmen gerichtet. Die Antworten der beiden Firmen gingen am 5. April resp. am 5. Juni 2013 bei der Kriminalpolizei ein. Beide Firmen belegen dabei, dass sie von den Beschwerdeführern mit der Lieferung von Praxishardware und -software beauftragt wurden und bringen vor, diese Arbeiten vertragsgemäss ausgeführt zu haben. Beide Firmen lassen aussagen, dass im Rahmen ihrer Arbeiten keine Sicherheitsprobleme der installierten Systeme ersichtlich waren. Allfällige Mängel seien vielmehr auf Fehlmanipulationen der Beschwerdeführerin zurückzuführen.

Weiter wurden im polizeilichen Ermittlungsverfahren am 29. Mai 2013 zwei Informatiker einvernommen, die ebenfalls von der Beschwerdeführerin mit Informatikarbeiten, namentlich mit der Absicherung der Computersysteme resp. mit Software-Unterstützung beauftragt wurden. Gemäss Aussagen der Informatiker hätten über einen längeren Zeitraum keine Auffälligkeiten hinsichtlich der Sicherheit oder der Funktionstüchtigkeit der in der Praxis der Beschwerdeführer verwendeten Computersysteme festgestellt werden können (Aussagen […], Einvernahme vom 29. Mai 2013 S. 2 und 3; Aussage […], Einvernahme vom 29. Mai 2013 S. 2), habe die Beschwerdeführerin selbst überprüft, ob auf den Systemen verdächtige Prozesse liefen (Aussage […], a.a.O. S. 4), habe die Beschwerdeführerin betriebsrelevante Dateien mit grösster Wahrscheinlichkeit selbst gelöscht (Aussage […], a.a.O. S. 2 und 3) und hätten keine durch die […] AG am in der Praxis der Beschwerdeführer verwendeten Betriebssystem verursachte Fehler festgestellt werden können (Aussage […], a.a.O S. 3).

Sodann hat die Beschwerdeführerin anlässlich der Einvernahme vom 10. Juli 2013 ausgesagt, sie habe ab dem Jahr 2011 zum Zweck der Steigerung der Wirtschaftlichkeit der Praxis Laborgeräte angeschafft, die von der […] AG allerdings nie erfolgreich in die Computersysteme der Praxis eingebunden worden wären (Aussage der Beschwerdeführerin, Einvernahme vom 10. Juli 2013 S. 2), sie habe daraufhin vergeblich weitere Firmen mit der Installation beauftragt (Aussage der Beschwerdeführerin, a.a.O.), sie habe sich aus diesem Anlass für die Informatik zu interessieren und selbst das Computersystem zu bewirtschaften begonnen (Aussage der Beschwerdeführerin, a.a.O. S. 3 und 10), sie habe diverse Systemoptimierungs- und Antivirensoftware installiert, wobei es vermehrt zu Fehlfunktionen und Warnungen durch diese Programme gekommen sei (Aussage der Beschwerdeführerin, a.a.O. S. 4 und 10), dass die von der […] AG installierte Praxissoftware […] „immer gut funktionierte“ (Aussage der Beschwerdeführerin, a.a.O. S. 5), dass die […] AG hingegen unbefugterweise auf Patienten- und persönliche Daten zugegriffen habe (Aussage der Beschwerdeführerin, a.a.O.), dass kein IT-Spezialist ihre Feststellungen glauben wolle, obwohl sie diese mit Protokollen belegen könne (Aussagen der Beschwerdeführerin, a.a.O. S. 7), oder auch dass sie sich über das Administratorkonto mit einem geschützten Passwort am Computersystem der Praxis angemeldet habe (Aussage der Beschwerdeführerin, a.a.O. S. 9).

3.4      Zusammenfassend ergibt sich weder aus den Aussagen noch am belegten Verhalten der von der Beschwerdeführerin beauftragten und beschuldigten Informatikdienstleistern noch sonst aus den Akten ein Anhaltspunkt für einen Verdacht auf einen Vorsatz hinsichtlich der zur Anzeige gebrachten Straftatbestände. Entgegen der replicando von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Behauptung besteht bei diesem Beweisergebnis gerade kein Indiz für einen Verstoss gegen Art. 144bis StGB, sowie auch nicht für eine unter 143 StGB oder 143bis Abs. 1 StGB strafbare Handlung. Auch kann angesichts der relativ umfassenden Ermittlung durch die Kriminalpolizei nicht die Rede davon sein, dass von Anfang eine Nichtanhandnahme angestrebt worden sei. Vielmehr entsteht, verstärkt durch die eigenen Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Einvernahme, das Bild, dass allfällige Funktionsstörungen der verwendeten Computersysteme und -programme mit grösster Wahrscheinlichkeit einerseits durch den Einsatz diverser nebeneinander inkompatibler Zusatzprogramme und andererseits durch unsachgemässe Manipulationen durch die Beschwerdeführerin selbst entstanden, nicht aber durch Drittmanipulationen, aufgrund vorsätzlich durch Dritte eingesetzter schädlicher Programme oder durch unbefugtes Eindringen von Dritten in das Computersystem der Gemeinschaftspraxis der Beschwerdeführer. Dieser Schluss deckt sich mit den Erkenntnissen der IT-Ermittlung der Kriminalpolizei (vgl. Feststellungen der Kriminalpolizei vom 12. Juni 2013 zur Einvernahme vom 10. Juni 2013 [recte wohl je Juli 2013]), habe die Beschwerdeführerin doch mit grösster Wahrscheinlichkeit allfällige Computerprobleme selbst verursacht und könnten „Hackerangriffe“ ausgeschlossen werden (S. 2).

4.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die strafrechtlichen Vorwürfe aufgrund der Aktenlage als haltlos erwiesen haben. Vor diesem Hintergrund hat die Staatsanwaltschaft zu Recht Nichtanhandnahme verfügt und kann auch ein allfällig sinngemäss gestellter Beweisantrag nicht gehört werden.

Demgemäss erkennt das Einzelgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Die Beschwerdeführer tragen die Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.– (einschliesslich Auslagen).

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen                                        MLaw Jonas Hertner

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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