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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 19.08.2014 BES.2013.53 (AG.2014.582)

19 agosto 2014·Deutsch·Basilea Città·Sozialversicherungsgericht·HTML·6,625 parole·~33 min·1

Riassunto

Einstellung des Verfahrens

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2013.53

ENTSCHEID

vom 19. August 2014

Mitwirkende

lic. iur. Gabriella Matefi

und Gerichtsschreiberin lic. iur Barbara Noser Dussy

Beteiligte

A_____                                                                                Beschwerdeführerin

[...]   

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Prof. Dr. med. B_____                                                       Beschwerdegegner

[...]                                                                                                    Beschuldigter

vertreten durch Dr. C_____, Advokat,

[…]   

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 22. Mai 2013

betreffend Einstellung des Verfahrens

Sachverhalt

A_____ (im Folgenden: Beschwerdeführerin) erlitt am 9. August 1997 einen Unfall und wurde am 5. September 2001 von Prof. Dr. med. B_____ (im Folgenden: Beschwerdegegner) erstmals an der Halswirbelsäule operiert. Es wurde eine Versteifung (Spondylodese) der Wirbel C6 und C7 durchgeführt. Am 22. Juni 2004 erlitt die Beschwerdeführerin erneut einen Unfall. Am 30. August 2004 führte der Beschwerdegegner eine zweite Operation durch, bei der er die Bandscheibe zwischen den Wirbeln C5 und C6 durch eine Prothese ersetzte. Da sich diese Prothese im Laufe der Zeit lockerte, wurde sie in einer weiteren Operation am 9. Mai 2007 wieder entfernt und – zusätzlich zur bestehenden Versteifung der Wirbel C6 und C7 – eine Spondylodese der Wirbel C5 und C6 durchgeführt.

Am 24. Juni 2010 erstattete die Beschwerdeführerin, damals vertreten durch Rechtsanwältin D_____, gegen den Beschwerdegegner Strafanzeige wegen vorsätzlicher (allenfalls eventualvorsätzlicher) schwerer Körperverletzung und Urkundenfälschung. Die Staatsanwaltschaft holte ein Gutachten bei Prof. Dr. med. E_____, Direktor der Neurochirurgischen Klinik des Universitätsspitals [...], ein. Dieser gelangte nach dem Studium der Krankenakten und einer Befragung und klinischen Untersuchung der Beschwerdeführerin zum Schluss, dass das gesamte Vorgehen des Beschwerdegegners, namentlich die Aufklärung der Beschwerdeführerin über die beiden Eingriffe vom 30. August 2004 und vom 9. Mai 2007, der Zeitpunkt der Indikationsstellung der Operation vom 9. Mai 2007 und die Durchführung der Operationen den objektivierten Anforderung der ärztlichen Kunst vollumfänglich genügt habe und ihm keine Sorgfaltspflichtverletzung angelastet werden könne. Gestützt auf dieses Gutachten hat die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 22. Mai 2013 das Verfahren wegen vorsätzlicher schwerer Körperverletzung, fahrlässiger schwerer Körperverletzung und Urkundenfälschung eingestellt. Die Zivilklage hat sie auf den Zivilweg verwiesen und die Beschlagnahme der Krankenakten aufgehoben.

Mit Eingabe vom 3. Juni 2013 hat die (inzwischen nicht mehr anwaltlich vertretene) Beschwerdeführerin Beschwerde gegen die Einstellung des Verfahrens erhoben. Sie beantragt, die Einstellungsverfügung sei aufzuheben und die Sache sei mit den Anweisungen an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen, durch PD Dr. med. F_____ ein neues und unabhängiges Gutachten erstellen zu lassen sowie diverse Dokumente zu edieren, so die Herstelleranleitung für den bei der Beschwerdeführerin eingesetzten Prothesetypus, alle radiologischen Berichte zur Nachkontrolle der Operation vom 5. September 2001, die Berichte des Beschwerdegegners vom 18. April 2001 und zur Nachkontrolle von Oktober 2001, alle von der Beschwerdeführerin ausgefüllten Fragebogen zur Qualitätserfassung und deren Auswertung, die Regelungen zur Definition der im Patientenblatt aufgeführten Begriff „Re-Op“ sowie die Liste aller Publikationen und Vorträge des Beschwerdegegners in der Periode September 2004 bis Mai 2007. Eventualiter habe die Beschwerdeinstanz das verlangte neue Gutachten und die Edition der Herstelleranleitung sowie der übrigen erwähnten Akten selbst zu veranlassen. Schliesslich beantragt sie, dass die Frage der Urkundenfälschung neu zu beurteilen sei. Am 9. Juni 2013, 27. Juni 2013, 28. Juni 2013, 24. Juli 2013, 3. August 2013 und 28. August 2013 hat sie als Ergänzung zu ihrer Beschwerde weitere Eingaben eingereicht. Die Staatsanwaltschaft hat sich am 27. Juni 2013 und am 23. August 2013 mit dem Antrag auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde und Bestätigung des Einstellungsbeschlusses vernehmen lassen. Der Beschwerdegegner, vertreten durch Advokat Dr. C_____, beantragt in seiner Stellungnahme vom 26. August 2013 ebenfalls die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. In verfahrensmässiger Hinsicht macht er geltend, die Eingaben der Beschwerdeführerin vom 9. Juni bis 3. August 2013 seien aus dem Recht zu weisen. Die Beschwerdeführerin, neu vertreten durch Rechtsanwalt G_____, hat am 28. Oktober 2013 repliziert. Der Beschwerdegegner hat mit Datum vom 14. Januar 2014 eine Duplik eingereicht mit dem zusätzlichen verfahrensmässigen Antrag, die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 28. August 2013 sei aus dem Recht zu weisen, eventualiter zuständigkeitshalber an die Staatsanwaltschaft weiterzuleiten. Der Vertreter der Beschwerdeführerin hat mit Eingabe vom 22. Januar 2014 eine Triplik eingereicht. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Mit Eingabe vom 5. Juli 2014 hat die Beschwerdeführerin dem Gericht mitgeteilt, die Swissmedic habe infolge einer Meldung von ihr betreffend der mutmasslich nicht korrekten CE-Konformitätserklärung für die fragliche Prothese ein Verfahren eingeleitet. Die Swissmedic hat daraufhin am 25. August 2014 das Gericht mit der Kopie eines Schreibens vom 22. August 2014 an die Beschwerdeführerin bedient, in dem sie festhält, dass sie dieser gegenüber zu keinem Zeitpunkt Unstimmigkeiten bei der CE-Konformitätserklärung bestätigt oder Aussagen gemacht habe, welche den Stand des Sachverhalts oder den Ausgang des Verfahren vorwegnähmen. Mit Schreiben vom 8. resp. 9. Juli 2014 haben schliesslich sowohl die Beschwerdeführerin als auch Rechtsanwalt G_____ dem Gericht mitgeteilt, dass das Mandatsverhältnis zwischen ihnen beendet sei.

Erwägungen

1.

1.1      Gegen Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft kann innert 10 Tagen Beschwerde erhoben werden (Art. 322 Abs. 2 und 393 StPO). Zu deren Beurteilung ist das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§ 17 lit. a EG StPO, § 73a Abs. 1 GOG). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

1.2      Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Dies trifft auf die Beschwerdeführerin als Anzeigestellerin und potentielle Privatklägerin zu, so dass sie zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist (vgl. AGE BES.2013.10 vom 23. Januar 2014, BE.2011.84 vom 13. August 2012; Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen StPO, 2. Auflage 2014, Art. 382 StPO N 2; Schmid, StPO Praxiskommentar, 2. Auflage 2013, Art. 382 StPO N 1 f.).

1.3      Beschwerden sind gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die vorliegende Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung vom 22. Mai 2013, welche nach den unwidersprochenen Ausführungen der Beschwerdeführerin am 27. Mai 2013 bei ihrem damaligen Rechtsvertreter eingegangen ist, ist mit Eingabe vom 3. Juni 2013 rechtzeitig innert der gesetzlichen Frist eingereicht und begründet worden, so dass darauf einzutreten ist. Fraglich ist, ob auf die nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereichten weiteren Eingaben der Beschwerdeführerin einzutreten ist, die teilweise auch noch neue Rechtsbegehren enthalten. Der Beschwerdegegner beantragt, diese seien aus dem Recht zu weisen.

Grundsätzlich sind mit der Begründung eines Rechtsmittels auch die Anträge zu stellen und zusätzliche Beweismittel zu beantragen (Art. 396 in Verbindung mit Art. 385 StPO). Auch wenn der Strafprozess vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird (Art. 6 StPO), gilt im Rechtsmittelverfahren ein (beschränktes) Rügeprinzip. Die Person, welche Beschwerde erhebt, hat in der Begründung genau anzugeben, welche Punkte angefochten werden, welche Gründe einen andern Entscheid nahelegen und welche Beweismittel sie anruft (Art. 385 Abs. 1 StPO). Nach Ablauf der Rechtsmittelfrist ist grundsätzlich weder eine Ergänzung noch eine nachträgliche Verbesserung der Eingabe möglich. Es obliegt der Beschwerdeführerin, sich in der Beschwerdeschrift mit dem angefochtenen Entscheid in den Einzelheiten auseinanderzusetzen (Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, Bern 2012, N 1570). Die erst nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereichten Eingaben der Beschwerdeführerin sind daher unbeachtlich, soweit sie nicht durch Umstände, die erst nach Ablauf der Beschwerdefrist eingetreten sind, oder durch Argumente der Gegenpartei veranlasst wurden.

Da im Beschwerdeverfahren – im Unterschied zum Berufungsverfahren – nicht die Beurteilung eines Lebenssachverhalts, sondern die Zulässigkeit einzelner Beschlüsse, Verfügungen oder Verfahrenshandlungen zur Diskussion steht, stellt die Beschwerdeinstanz auf den Sachverhalt und die Akten ab, welche Grundlage des angefochtenen Entscheids bilden (Oberholzer, a.a.O., N 1571). Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft bezüglich der bei ihr beanzeigten und von ihr untersuchten Sachverhalte und die diesbezüglich allenfalls anwendbaren Straftatbestimmungen. Dieser Streitgegenstand darf vor der Beschwerdeinstanz nicht ausgedehnt werden. Diese hat einzig zu überprüfen, ob die angefochtene Verfahrenshandlung zum Zeitpunkt ihrer Vornahme zu Recht erfolgt ist (vgl. AGE BES.2012.102 vom 2. April 2013). Auf die von der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 28. August 2013 beantragte Ausweitung des Strafverfahrens gegen den Beschwerdegegner auf den Verdacht auf Durchführung von unbewilligten klinischen Versuchen bei der Operation vom 30. August 2004 ist daher nicht einzutreten.

1.4      In der Replik moniert die Beschwerdeführerin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Das Gutachten von Prof. E_____ vom 10. Mai 2011 sei ihr von der Staatsanwaltschaft entgegen der Vorschrift in Art. 188 StPO nicht zur Stellungnahme zugestellt worden. Es sei ihr erst am 9. August 2011 ausgehändigt worden, wobei die Staatsanwältin gleichzeitig erklärt habe, dass sie das Strafverfahren einstellen wolle. Um das Gutachten überprüfen zu können, habe die Beschwerdeführerin am 30. September 2011 und in mehreren weiteren Eingaben ergebnislos eine Zustellung der Beilagen zum Gutachten, namentlich der Herstelleranleitung der ihr eingesetzten Bandscheibenprothese sowie weitere Akten aus der Krankenschichte gefordert. Am 27. November 2012 habe ihr neuer Rechtsvertreter um Akteneinsicht ersucht, worauf er am 21. Dezember 2012 die Verfahrensakten in elektronischer Form erhalten habe, allerdings ohne die Beilagen zum Gutachten und ohne die beschlagnahmten Krankenakten. Erfolglos habe er am 16. Januar 2013 die Edition dieser Dokumente gefordert. Erst mit der Einstellungsverfügung vom 22. Mai 2013 habe die Staatsanwaltschaft die Krankenakten und die Verfahrensakten inklusive der Beilagen zum medizinischen Gutachten in elektronischer Form ediert. Dadurch seien die Verfahrensrechte der Beschwerdeführerin erheblich verletzt worden. Die massive Verletzung des rechtlichen Gehörs müsse zwingend zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führen.

Dass die dem Vertreter der Beschwerdeführerin in elektronischer Form zugestellten Verfahrensakten vollständig waren (vgl. Akten S. 53), wird von diesem nach dem Gesagten zugestanden. Ob sich diese Dokumente nicht schon in der früheren Aktenzustellung befunden haben, lässt sich mangels Vorliegens der entsprechenden CD im vorliegenden Verfahren nicht nachprüfen. Doch selbst wenn dies wie behauptet nicht der Fall wäre, wäre dieser Mangel im Beschwerdeverfahren geheilt worden, da der allfällige Mangel nicht besonders schwer wiegt (er betrifft nicht das Gutachten selbst, auf welches sich die Staatsanwaltschaft bei ihrem Einstellungsentscheid stützt, sondern bloss die diesem Gutachten zugrunde liegenden Akten) und die Beschwerdeführerin zumindest in diesem Verfahren, in welchem das Beschwerdegericht mit voller Kognition ausgestattet ist, Einsicht in die vollständigen Akten und die Möglichkeit erhalten hat, sich dazu zu äussern. Angesichts des Umstandes, dass die Strafverfolgungsbehörden nicht anstelle des Gutachters eine fachliche Beurteilung der medizinischen Unterlagen vornehmen können, sondern lediglich zu prüfen haben, ob das Gutachten überzeugend und nachvollziehbar ist (vgl. unten E. 5.2), wäre eine Rückweisung zur Gehörsgewährung zudem ein formalistischer Leerlauf, so dass davon auch dann abzusehen wäre, wenn der (allfällige) Mangel nicht als leicht beurteilt würde (vgl. BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390).

2.

2.1      Gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. a und b StPO stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, oder wenn kein Straftatbestand erfüllt ist. Die Staatsanwaltschaft hat sich allerdings bei der Beurteilung dieser Frage in Zurückhaltung zu üben. Im Zweifelsfall ist das Verfahren in Beachtung des ungeschriebenen, sich aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO) sowie indirekt aus Art. 319 in Verbindung mit Art. 324 Abs. 1 StPO ergebenden Grundsatzes „in dubio pro duriore“ weiterzuführen und an das Gericht zu überweisen (BGE 137 IV 219 E. 7.2 S. 227). Ist die Beweislage unklar, so ist es nicht Sache der Staatsanwaltschaft, eine Beweiswürdigung vorzunehmen. Es obliegt vielmehr dem Gericht, darüber zu befinden, ob sich jemand im strafrechtlichen Sinne schuldig gemacht hat oder nicht. Von einer Überweisung ans Gericht ist nur dann abzusehen, wenn nach der gesagten Aktenlage ein Freispruch oder ein vergleichbarer Entscheid des Sachgerichts zu erwarten ist und eine Hauptverhandlung daher als Ressourcenverschwendung erscheinen würde (Grädel/ Heiniger, in: Basler Kommentar StPO, Basel 2011, Art. 319 StPO N 8; BGE 138 IV 86 E. 4.1 und 4.2 S. 90 f.). Das bedeutet aber nicht, dass eine Einstellung nur dann angezeigt ist, wenn bei Weiterführung des Strafverfahrens eine Verurteilung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen wäre. Ein derart restriktives Verständnis würde dazu führen, dass eine Anklageerhebung selbst bei einer nur sehr geringen Möglichkeit eines Schuldspruchs nötig wäre. Vielmehr verlangt der Grundsatz „in dubio pro duriore“ lediglich, dass eine Anklageerhebung dort zu erfolgen hat, wo eine Verurteilung wahrscheinlicher scheint als ein Freispruch. Wenn sich beide Wahrscheinlichkeiten etwa die Waage halten, darf bei der Abwägung auch das Gewicht der in Frage stehenden Tatvorwürfe eine gewisse Berücksichtigung finden: Eine Anklageerhebung drängt sich umso mehr auf, je schwerer das Delikt ist, um das es geht (BGE 138 IV 86 E. 4.1.1 S. 90 f.; 138 IV 186 E. 4.1 S. 190; 137 IV 219 E. 7.1 und 7.2 S. 226 f.).

2.2      Die Beschwerdeführerin wirft dem Beschwerdegegner (eventual-)vorsätzliche schwere Körperverletzung und Urkundenfälschung vor. Er soll sowohl die Operation vom 30. August 2004 als auch jene vom 9. Mai 2007 fehlerhaft und nach mangelhafter Aufklärung durchgeführt und sie dadurch vorsätzlich im Sinne von Art. 122 StGB schwer am Körper geschädigt haben. Ausserdem soll er inhaltlich falsche, nicht mit den radiologischen Untersuchungen übereinstimmende Arztberichte geschrieben und dadurch Urkundenfälschungen begangen haben. Die Staatsanwaltschaft hat zusätzlich auch den Tatbestand der fahrlässigen schweren Körperverletzung geprüft.

2.3      Nach Art. 122 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen bestraft, wer vorsätzlich eine schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen Gesundheit eines Menschen verursacht. Vorsätzlich handelt, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Eventualvorsätzlich handelt, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 StGB). Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Ist die Schädigung schwer, so wird der Täter von Amtes wegen verfolgt (Art. 125 StGB). Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Körperverletzung setzt voraus, dass der Täter den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Wo besondere Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der dabei zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften (BGE 134 IV 175 E. 3.1 s. 177; 127 IV 34 E. 2a S. 38).

Ein Eingriff in die körperliche Integrität, beispielsweise durch einen chirurgischen Eingriff, ist widerrechtlich, es sei denn, es bestehe ein Rechtfertigungsgrund. Im medizinischen Bereich besteht die Rechtfertigung des Eingriffs in der Regel in der Einwilligung der Patientin bzw. des Patienten. Damit diese wirksam ist, muss sie nach einer umfassenden und ausreichenden Aufklärung erfolgt sein (BGE 133 III 121 E. 4.1.1 S. 128 f. = Pra 2007 Nr. 105). Gemäss Lehre und Rechtsprechung hat der Arzt seine Patientinnen und Patienten nach bestem Wissen und Gewissen wahrheitsgemäss mit klaren und verständlichen Worten so umfassend wie möglich aufzuklären, und zwar über die Diagnose, die Therapie, die Aussichten, die Alternativen zur vorgeschlagenen Behandlung, die Risiken der Operation, die Heilungschancen, eine mögliche spontane Entwicklung der Krankheit und die finanziellen Fragen. Gleichzeitig soll die Aufklärung beim Patienten jedoch keine gesundheitsschädigenden Angstzustände hervorrufen. Dabei muss der Arzt oder die Ärztin im konkreten Einzelfall mit der gebotenen Sorgfalt eine Abwägung zwischen dem Schutz der Gesundheit des Patienten und dessen Selbstbestimmungsrecht vornehmen (BGE 133 III 121 E. 4.1.2). Zu beachten ist, dass es sich bei der Aufklärung um einen Austausch zwischen Arzt und Patientin handelt. Je nach Vorwissen der Patientin kann von ihr erwartet werden, dass sie Bedenken äussert und sich nach weiteren Alternativen erkundigt (vgl. Bürgi, Die Voraussetzungen des Off-label Use von Arzneimitteln in der Schweiz, Diss. 2013, Basel, S. 148).

Die Sorgfaltspflichten des Arztes resp. der Ärztin richten sich nach den Umständen des Einzelfalles, namentlich nach der Art des Eingriffs oder der Behandlung, den damit verbundenen Risiken, dem dem Arzt zustehenden Beurteilungs- und Bewertungsspielraum sowie den Mitteln und der Dringlichkeit der medizinischen Massnahme. Der Arzt hat indes nicht für jene Gefahren und Risiken einzustehen, die immanent mit jeder ärztlichen Handlung und auch mit der Krankheit an sich verbunden sind. Zudem steht ihm sowohl in der Diagnose als auch in der Bestimmung therapeutischer oder anderer Massnahmen oftmals ein gewisser Entscheidungsspielraum zu. Die Besonderheit der ärztlichen Kunst liegt darin, dass der Arzt mit seinem Wissen und Können auf einen erwünschten Erfolg hinzuwirken hat, diesen aber nicht herbeiführen oder gar garantieren muss. Er handelt dann unsorgfältig, wenn sich sein Vorgehen nicht nach den durch die medizinische Wissenschaft aufgestellten und generell anerkannten Regeln richtet und dem jeweiligen Stand der Wissenschaft nicht entspricht (BGE 134 IV 175 E. 3.2S. 177 f.; 130 IV 7 E. 3.3 S. 11).

2.4      Der von der Staatsanwaltschaft eingesetzte Experte Prof. Dr. E_____ hat in seinem Gutachten vom 10. Mai 2011 (Akten S. 246 ff.) zusammenfassend festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ordnungsgemäss und genügend über die beiden Eingriffe vom 30. August 2004 und 9. Mai 2007 aufgeklärt worden sei und dass weder das Auftreten eines weiteren Halsbandscheibenvorfalles neben dem versteiften Wirbelsegment noch das Einsinken und Verschieben einer zuvor eingebrachten Halsbandscheibenprothese eine ausserhalb des erlaubten Risikos liegende Behandlungskomplikation darstelle. Keiner der eingetretenen Schäden oder Befunde sei Folge eines diagnostischen Irrtums oder einer Nichteinhaltung der Regeln der ärztlichen Wissenschaft. Ein radiologischer Nachweis einer Lockerung der Prothese und damit die Indikation zu einer weiteren Operation habe erst aufgrund der Röntgenaufnahme vom 1. März 2007 bestanden, und dass die Operation in der Folge nicht unverzüglich, sondern erst am 9. Mai 2007 habe durchgeführt werden können, sei nicht am Beschwerdegegner, sondern an der Beschwerdeführerin gelegen. Die Operation vom 9. Mai 2007 sei ebenfalls lege artis erfolgt.

2.5      Gestützt auf dieses Gutachten hat die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren wegen (vorsätzlicher oder fahrlässiger) schwerer Körperverletzung eingestellt. Auch der Vorwurf der Urkundenfälschung durch angeblich bewusst unrichtige Wiedergabe der Ergebnisse der radiologischen Untersuchungen bzw. das Verschweigen der entsprechenden (wie die Beschwerdeführerin glaubt) negativen Befunde in den Arztbriefen hat sie als haltlos erachtet und das Verfahren daher auch diesbezüglich eingestellt.

3.

Wie bereits vor der Vorinstanz (vgl. Beweisanträge vom 30. September 2011, Akten S. 431, 435; Schreiben vom 16. Januar 2013, Akten S. 28, 30) rügt die Beschwerdeführerin einerseits, der Gutachter sei befangen, und moniert sie andererseits diverse inhaltliche Mängel des Gutachtens. Beides muss ihrer Ansicht nach dazu führen, dass das Verfahren weitergeführt und ein neues Gutachten von einem unabhängigen Gutachter eingeholt wird.

4.

4.1      Die Befangenheit des Gutachters ergibt sich nach Ansicht der Beschwerdeführerin zum einen aus dessen „weiteren Bemerkungen“ am Schluss des Gutachtens (Akten S. 302 f.).

4.1.1   Nach der Rechtsprechung gelten für Sachverständige grundsätzlich die gleichen Ausstands- und Ablehnungsgründe, wie sie für Richterinnen und Richter vorgesehen sind. Danach ist Befangenheit anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit der betreffenden Person zu wecken (vgl. Art. 56 StPO). Bei der Befangenheit handelt es sich allerdings um einen inneren Zustand, der nur schwer bewiesen werden kann. Es braucht daher für die Ablehnung der sachverständigen Person nicht nachgewiesen zu werden, dass diese tatsächlich befangen ist, sondern es genügt, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Bei der Gewichtung solcher Umstände kann jedoch nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden. Das Misstrauen muss vielmehr in objektiver Weise als begründet erscheinen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche Arztgutachten zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters ein strenger Massstab anzusetzen (BGE 132 V 93 S. 110, 120 V 364 E. 3 S. 367). Die Anamnese hat sich auf die für die Beurteilung wesentlichen, geeigneten Tatsachen zu beschränken. Dementsprechend sind im Gutachten nur solche Tatsachen zu erwähnen, die in Zusammenhang mit dem zu beurteilenden Sachverhalt von Bedeutung sind (BGE 120 V 357 E. 3a S. 366 mit Hinweis auf Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Auflage, Bern 1994, S. 35 und 99).

4.1.2   Im vorliegenden Fall hat der Gutachter im Anschluss an die Beantwortung der gestellten Fragen unter dem Punkt „weitere Bemerkungen“ persönliche Ausführungen zum Fall gemacht (Akten S. 302 f.). Er hat festgehalten, er habe die Beschwerdeführerin „als sympathische, aufgeschlossene, kluge und kooperative Person kennengelernt“. Aufgrund des dokumentierten Verlaufes ihrer Kontakte zu Ärzten und Versicherungen stelle er bei ihr aber ein immer gleiches Verhaltensmuster fest, das zu einer scheinbar endlosen Verkettung von Problemen in ihren Beziehungen zu Ärzten und Versicherungen geführt habe. Er sei zwar kein Psychiater, aber im Umgang mit Patienten erfahren genug, um zu wissen, dass diesem Verhalten der Beschwerdeführerin „mit allergrösster Wahrscheinlichkeit ein pathologisches Persönlichkeits- und Handlungsmuster“ zugrunde liege. Seines Erachtens sei diesem „circulus vitiosus“, in welchem die Beschwerdeführerin mit ihrem „möglicherweise niemals endenden Feldzug gegen ihren Chirurgen, gegen die Ärzte in [...], gegen ihre Versicherung und ihre Arbeitgeber“ stecke, dringend Einhalt zu gebieten.

4.1.3   Diese Bemerkungen haben in Bezug auf die Beschwerdeführerin tatsächlich einen wertenden Inhalt. Es ist der Beschwerdeführerin zudem zuzustimmen, dass der Gutachter als Neurochirurg ohne psychiatrische Ausbildung für eine psychiatrische Beurteilung der Beschwerdeführerin nicht kompetent ist und dass er auch nicht ihre psychische Gesundheit, sondern ihre Behandlung durch den Beschwerdegegner zu beurteilen hatte. Die genannten persönlichen Bemerkungen haben daher im Gutachten tatsächlich nichts zu suchen. Es ist allerdings zu beachten, dass sie – quasi als Anhang zum Gutachten – klar von dessen übrigen Teilen und insbesondere von den fachlichen Schlussfolgerungen abgegrenzt und deutlich als persönliche Meinung des Gutachters deklariert sind. Sie betreffen auch eine ganz andere als die mit dem Gutachten zu klärende Frage, ob der Beschwerdegegner nach den Regeln der ärztlichen Kunst gehandelt hat. Infolge der räumlichen Trennung dieses Abschnitts vom eigentlichen Gutachten und des Umstands, dass die gestellten Fragen offensichtlich allein aufgrund der dem Gutachter zur Verfügung stehenden sachlichen Informationen (Krankenakten, Röntgenbilder, Untersuchung der Beschwerdeführerin, medizinische Literatur etc.) beantwortet wurden, vermögen diese persönlichen Bemerkungen das Gutachten als Ganzes nicht zu entwerten. Die in diesen Schlussbemerkungen zum Ausdruck gebrachte Meinung des Gutachters über die Beschwerdeführerin und zur Frage, warum diese gegen den Beschwerdegegner trotz dessen – gemäss den Ergebnissen der Begutachtung – stets korrekten Verhaltens eine Strafklage eingereicht hat, ist im Übrigen erst Folge der Begutachtung und daher kein Hinweis auf eine Befangenheit des Gutachters bei der Erstellung des Gutachtens. Der Gutachter kann seinen Eindruck, dass sich die Beschwerdeführerin in einem „circulus vitiosus“ befinde und ihre Ängste in einer „gravierende(n) Diskrepanz“ zum aktuellen klinischen Zustandsbild stünden, sodann durch seine gutachterlichen Feststellungen objektivieren. Auch der von ihm beschriebene „niemals endende Feldzug“ der Beschwerdeführerin ist durch deren zahlreichen schriftlichen Eingaben und Reaktionen in den Akten dokumentiert. Die Beschwerdeführerin, die gemäss den Akten schon lange an verschiedensten körperlichen Beschwerden leidet, sucht offensichtlich nach Ursachen resp. „Schuldigen“ für ihre körperlichen Probleme. Dies wird dokumentiert durch diverse Schreiben, die sie selber sowie ihre Rechtsvertretungen gestützt auf ihre Angaben an diverse medizinische Einrichtungen verfasst haben und in welchen über unwirksame, falsche oder fehlende Behandlungen oder Diagnosen geklagt wird.

4.1.4   Auch wenn von einem Gutachter grundsätzlich grosse Enthaltsamkeit bezüglich persönlicher Wertungen zu erwarten ist, da sie den Anschein von Befangenheit wecken können, lassen sich nach dem Gesagten im vorliegenden Fall die als Folge der Begutachtung entstandenen persönlichen Feststellungen des Gutachters durchwegs objektivieren und weisen nicht auf eine Befangenheit resp. unzulässige Vorbefasstheit bei der Abfassung des Gutachtens hin.

4.2      Im „Nachtrag zur Beschwerde“ vom 24. Juli 2013 (act. 14) begründet die Beschwerdeführerin die angebliche Befangenheit von Prof. E_____ zusätzlich damit, dass er der Staatsanwaltschaft von Prof. Dr. H_____, dem […] der Gesellschaft für Neurochirurgie, empfohlen worden ist, welcher nach Ansicht der Beschwerdeführerin seinerseits befangen ist, weil er von [...] bis [...] selber am Universitätsspital Basel verschiedene leitende Funktionen inne gehabt habe und ebenso wie der Beschwerdegegner Professor an der Universität Basel sei.

Aus diesen Darlegungen der Beschwerdeführerin ergibt sich zwar, dass Prof. Dr. H_____ das Gutachten möglicherweise wegen Befangenheit nicht selbst hätte erstellen können. Allein der Umstand, dass er Prof. Dr. E_____, einen ausgewiesenen Fachmann der Neurochirurgie, als Gutachter empfohlen hat, macht diesen aber nicht seinerseits befangen. Massgebend ist einzig, ob Prof. Dr. E_____ selbst eine besondere Beziehungsnähe zum Beschwerdegegner hat, die den Anschein von Befangenheit entstehen lässt (vgl. dazu Heer, in: Basler Kommentar StPO, Basel 2011, Art. 183 N 25). Solches macht aber die Beschwerdeführerin nicht geltend und ergibt sich auch nicht aus den Akten. Diese Rüge ist somit verfehlt, und es kann offen gelassen werden, ob der Befangenheitsantrag überhaupt rechtzeitig gestellt wurde.

5.

5.1      Im Weiteren macht die Beschwerdeführerin diverse inhaltliche Mängel des Gutachtens geltend, welche ihrer Meinung nach dazu führen müssen, dass nicht darauf abgestellt werden kann.

5.2      Gutachten unterliegen – wie alle Beweise – grundsätzlich der freien richterlichen Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Da indessen Gerichte nicht über dieselbe Sachkunde wie medizinische Sachverständige verfügen, dürfen sie in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe von Gutachten abweichen (BGE 130 I 337 E. 5.4.2 S. 346). Anlass dafür, nicht auf ein Gutachten abzustellen, können Widersprüche innerhalb des Gutachtens, Lücken oder fehlerhafte Feststellungen von Tatsachen im Gutachten sein (Heer, a.a.O., Art, 189 N 3). Anlass zur Einholung eines Zweit- oder Obergutachtens besteht dann, wenn die Sachkunde der sachverständigen Person oder ihre persönliche Eignung begründet in Frage gestellt werden kann, wenn Zweifel an den zugrunde liegenden Feststellungen von Tatsachen bestehen oder wenn ein Gutachten nicht sorgfältig ausgearbeitet wurde und so unklar ist, dass Zweifel an der Richtigkeit des Inhalts nicht auszuräumen sind (Heer, a.a.O., Art. 182 N 11).

5.3      Dass Prof. Dr. E_____ ein ausgewiesener Spezialist der Neurochirurgie ist, wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Das Gutachten ist zudem ausgesprochen ausführlich und detailliert ausgefallen, zumal dem Gutachter neben den üblichen Grundsatzfragen gemäss dem von der Konferenz der Strafverfolgungsbehörden aufgestellten standardisierten Fragenkatalog auch eine Vielzahl von der Beschwerdeführerin aufgeworfener, sehr detaillierter Fragen unterbreitet worden war. Er hat sich vertieft mit allen wesentlichen medizinischen Unterlagen auseinandergesetzt sowie die Beschwerdeführerin persönlich untersucht und befragt. Die Staatsanwaltschaft erachtet das Gutachten insgesamt als klar, nachvollziehbar und schlüssig begründet, so dass sie vollumfänglich darauf abgestellt hat. Demgegenüber vertritt die Beschwerdeführerin unter Aufzählung diverser Beispiele die Ansicht, dass das Gutachten unsachlich, falsch, widersprüchlich, verzerrend und unvollständig sei.

6.

6.1      Die Beschwerdeführerin moniert zunächst die Feststellung des Gutachters, dass sie vor den Operationen vom 30. August 2004 und vom 9. Mai 2007 genügend aufgeklärt worden sei (Akten S. 272-276), als falsch.

6.1.1   Diesbezüglich ist vorweg festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin zu Unrecht annimmt, dass die Frage nach einer ausreichenden Aufklärung eine Rechtsfrage sei, die von den Strafverfolgungsbehörden und nicht vom Gutachter zu beantworten sei. Die Frage, ob die vor den Operationen stattgefundene Aufklärung dem (im damaligen Zeitpunkt) geltenden medizinischen Standard entsprach, ist klarerweise eine vom Gutachter aufgrund seiner Fachkompetenz zu beantwortende medizinische Frage, hängt doch der Umfang der Aufklärungspflicht, wie oben ausgeführt, massgeblich von den konkreten medizinischen Umständen wie Diagnose, Indikation, Aussichten, Risiken etc. ab. Es ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass der Fragenkatalog der Staatsanwaltschaft der Beschwerdeführerin resp. ihrer damaligen Rechtsvertretung im Vorfeld der Begutachtung zugestellt worden war und sie zwar eine Reihe von Zusatzfragen gestellt, aber die von der Staatsanwaltschaft gestellten Fragen nicht beanstandet hatte (Akten S. 232 ff.).

6.1.2   Die Beschwerdeführerin hat am 27. August 2004 das Aufklärungsblatt für die Operation vom 30. August 2004 unterschrieben (SB 2/14). Darin hat sie bestätigt, über „Notwendigkeit, Art, Zweck, Hergang des Eingriffs in einer mir verständlichen Form“ informiert worden zu sein und dabei Kenntnis über die wesentlichen Vor- und Nachteile der Verfahren und Eingriffe, auch im Vergleich zu deren Unterlassung und zu allfälligen anderen Methoden, erhalten zu haben. Ihre Fragen seien verständlich beantwortet worden und sie sei auch über mögliche Folgen in der Zeit nach dem Eingriff und über das erforderliche Verhalten vor und nach dem Eingriff sowie darüber orientiert worden, dass das Ziel des Eingriffs unter Umständen nur zu erreichen sei, wenn dieser erweitert werde oder in veränderter Form zur Durchführung gelange, wobei der Entschluss zu abweichenden Verfahren eventuell während des Eingriffs gefasst werden müsse. Handschriftlich sind auf dem Formular durch den Beschwerdegegner spezifische Risiken aufgeführt worden, ausserdem ein Hinweis auf die Alternativtherapie der Versteifung, falls eine Prothese nicht möglich sei. Nicht zu einer üblichen Aufklärung gehören die Schilderung sämtlicher technischer Details der Operation, wie beispielsweise die Modellbezeichnung der geplanten Prothese. Hätte die Beschwerdeführerin das Bedürfnis gehabt, derartige Details zu erfahren, hätte sie danach fragen müssen.

6.1.3   Die Beschwerdeführerin behauptet, sie habe das Formular mit niemandem besprechen können und sei am Tag der Unterzeichnung wegen der angekündigten Intubation im Wachzustand stark belastet gewesen. Diese implizite Behauptung einer reduzierten Urteilsfähigkeit im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Formulars vermag an der Qualität der Aufklärung nichts zu ändern. Die Beschwerdeführerin wurde nachweislich nicht erst am 27. August 2004 über die bevorstehende Operation aufgeklärt. Dem Spitaleintritt gingen mehrfache Besprechungen voran. In der Krankengeschichte sind ambulante Untersuchungen im Universitätsspital Basel vom 02. Juli 2004 und vom 10. August 2004 dokumentiert (SB 2/2), bei welchen der Beschwerdegegner gemäss seinen Angaben in der Beschwerdeantwort (Ziff. 19.1) die geplante Operation eingehend mit der Beschwerdeführerin besprochen hat. Dass die Beschwerdeführerin mehrere Gespräche mit dem Beschwerdegegner hatte und sich gut informiert fühlte, ergibt sich im Übrigen auch aus der Pflegebedarfserfassung (SB 2/29). Zudem stellte der Beschwerdegegner im Einverständnis und mit Wissen der Beschwerdeführerin ein Kostengutsprachegesuch an die SUVA. Die Beschwerdeführerin war somit schon vor Spitaleintritt in einer ihrem Wissenstand angemessenen Art und Weise gut über die vorgesehene Operation informiert worden. Von einer „Überrumpelung“ im Spital kann keine Rede sein.

6.1.4   Wenn die Beschwerdeführerin geltend macht, sie hätte der Operation vom 30. August 2004 niemals zugestimmt, wenn sie gewusst hätte, dass zuerst eine zu grosse bezahnte Prothese in den Knochen eingepresst und diese dann wieder entfernt und durch eine kleinere bezahnte Prothese ersetzt würde, welche wiederum nur durch Einpressen in den Knochen fixiert würde, geht sie von falschen Tatsachen aus. Wie der Beschwerdegegner in der Beschwerdeantwort darlegt und durch die verwendete Operationsanleitung der fraglichen Prothese nachweist, hatte die von ihm verwendete Prothese im Gegensatz zu späteren Modellen keine gezahnte Oberfläche, so dass keine „Zähne“ der zu grossen Prothese in den Knochen gepresst worden waren und das mangelhafte Einwachsen der definitiven Prothese somit keinen Zusammenhang mit dem probeweisen Einsetzen einer zu grossen Prothese haben konnte (vgl. act. 18 Ziff. 5.3; act. 19 S. 4).

6.1.5   Dass es sich beim gewählten Verfahren um eine in der Schweiz noch neue Methode handelte, die einer Sondergenehmigung der SUVA bedurfte, war der Beschwerdeführerin – wie sie in der Beschwerde selbst ausführt – vom Beschwerdegegner mitgeteilt worden. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, dass erst im Jahr 2006 eine klinische Studie über diese Operationsmethode vorgelegen hätte, ist jedoch falsch. Eine solche wurde bereits im November 2004 publiziert und war dem Beschwerdegegner schon im Juni 2004 beim Kongress „SpineWeek“ bekannt geworden, so dass er die Beschwerdeführerin entsprechend dem neusten Wissensstand im Zeitpunkt der Operation aufklären konnte, namentlich darüber, dass das Risiko einer Lockerung der Prothese gemäss diese Studie 2 % betrug (act. 18 Ziff. 19.3; act. 19 Beilage 9; act. 28 Ziff. 13; act. 29 Beilage 1). Wenn die Beschwerdeführerin behauptet, gemäss Gutachten betrage dieses Risiko fast 20 %, stellt sie offensichtlich und zu Unrecht eine Lockerung der Prothese mit einem „Einsintern oder Verrutschen“ gleich, was laut Gutachten gemäss Studien aus den Jahren 2007 und 2010 – die im Zeitpunkt der Operation naturgemäss noch nicht bekannt waren, so dass darüber auch nicht aufgeklärt werden konnte – in 18 % der Fälle vorkam (Gutachten, Akten S. 271).

6.1.6   Auch im Vorfeld der Operation vom 9. Mai 2007 hat die Beschwerdeführerin unterschriftlich bestätigt, dass sie umfassend über den geplanten Eingriff aufgeklärt worden ist. Diese Aufklärung ist in den Akten noch ausführlicher dokumentiert als jene vor der Operation vom 30. August 2004. Zudem hat die Beschwerdeführerin selbst noch eine Zweitmeinung zur geplanten Operation eingeholt. Inwiefern die Beschwerdeführerin aus der Skizze in der Einwilligungserklärung vom 1. März 2007, mit welcher offensichtlich nichts anderes als der Unterschied zwischen einer Prothese mit Beweglichkeit und einer Spondylodese mit einer Versteifung von Wirbeln erläutert wird, eine Zusicherung ableiten will, dass die Befestigungsplatte nur an zwei und nicht an drei Wirbeln befestigt wird, ist nicht nachvollziehbar. Wenn sie geltend macht, sie habe nur in eine Versteifung der Sektion C5/C6 eingewilligt, es sei jedoch eine solche von C5 bis C7 vorgenommen worden, so verschweigt sie den wesentlichen Umstand, dass die Sektion C6/C7 – wie ihr bekannt war – bereits im Jahr 2001 versteift worden war, so dass eine zusätzliche Versteifung der Sektion C5/C6 automatisch zu einer Versteifung der ganzen Sektion C5 bis C7 führt.

6.1.7   Aus dem Gesagten ergibt sich, dass entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin die Feststellung des Gutachters, dass die Beschwerdeführerin vor beiden Operationen ausreichend aufgeklärt worden ist, keineswegs nur gestützt auf Annahmen resp. „keinen Grund zur Annahme […]‘“ (Beschwerde S. 17), sondern fundiert gestützt auf die vorhandenen Krankenakten erfolgt und eingehend und schlüssig begründet ist.

6.2      Fehl geht auch die Forderung der Beschwerdeführerin, auf das Gutachten sei deshalb nicht abzustellen, weil der Gutachter sich auf eine falsche Implantationsanleitung betreffend die am 30. August 2004 eingesetzte Bandscheibenprothese gestützt habe. Wie in der Duplik des Beschwerdegegners (act. 28 S. 5) nachvollziehbar ausgeführt wird, beruhen die unterschiedlichen Namen auf den sich in den Akten befindenden Anleitungen auf dem Umstand, dass die fragliche Prothese von verschiedenen Firmen vertrieben worden ist. So sei bis 2009 die Firma I_____ Herstellerin der PCM Prothese gewesen, weshalb die EG-Konformitätserklärung von dieser Firma stamme. Vertrieben worden seien die Produkte bis April 2009 durch die Firma J_____, USA, in der Schweiz vorübergehend auch durch die Firma K_____ in Cham. Im April 2009 habe die Firma L_____ die Firma J_____ einschliesslich aller Rechte an der PCM Prothese übernommen. Ab diesem Zeitpunkt seien die Operationsbeschreibungen unter dem Namen L_____ verfasst worden. Die vom Beschwerdegegner bei der fraglichen Operation verwendete Operationsanleitung ist von diesem mit der Replik eingereicht worden (act. 19 Beilage 2). Sie stimmt mit der als Beilage zum Gutachten eingereichten – laut Beschwerdeführerin erst im Jahr 2009 erschienenen – Anleitung „Surgical Technique“ von L_____ (Akten S. 311 ff.) inhaltlich in allen wesentlichen Teilen überein, so dass der Umstand, dass sich der Gutachter nicht auf exakt die vom Beschwerdegegner verwendete Anleitung gestützt hat, unerheblich ist. Im Übrigen hat der Gutachter die Frage, ob es korrekt sei, während der Operation verschiedene Prothesengrössen auszuprobieren, ausdrücklich gestützt auf „alle derzeit, und auch im Jahr 2004 auf dem Markt erhältlichen Prothesen für die Halswirbelsäule“ bezogen bejaht und ausgeführt, dass und warum sich die korrekte Prothesengrösse vor der Implantation nicht hinreichend sicher ermitteln lasse. Die Auswahl der passenden Prothesengrösse erst während der Operation sei weltweit und seit vielen Jahren üblich und nicht nur im Bereich der Halswirbelsäule, sondern auch beim Einbau von Implantaten an der Hüfte oder im Kiefer Standard (Akten S. 278 ff.). Er bezeichnete das gewählte Vorgehen sogar ausdrücklich als „wünschenswert“ (Akten S. 280). Zum Beleg legte er diverse Artikel und Präsentationen bei (Akten S. 326-428). Ausserdem geht bereits aus dem Operationsbericht vom 30. August 2004 hervor, dass die zuerst eingesetzte Prothese sich lediglich in der Länge (Tiefe) von der definitiv eingesetzten unterschied. Deshalb leuchtet die Erklärung des Beschwerdegegners in der Beschwerdeantwort, dass – da die Menge des wegzufräsenden Knochens für die definitive Prothese nur von deren Breite abhängig sei – für die zuerst eingesetzte grössere Prothese nicht mehr Knochen habe weggefräst werden müssen (act. 18 Ziff. 6), vollumfänglich ein. Dass die Wirbelkörper bis zum hinteren Längsband abgefräst werden, ist nach den überzeugenden Ausführungen des Gutachters indiziert, damit die Prothese den gesamten innerhalb der anatomischen Grenzen der Wirbelkörper verfügbaren Raum optimal einnehmen kann (Akten S. 281). Auch die Behauptung der Beschwerdeführerin, durch das probeweise Einsetzen seien die „Zähne“ der zu grossen Prothese in den Knochen „eingedrückt“ worden, wurde – wie bereits erwähnt – durch den Beschwerdegegner unter Hinweis auf die Beschaffenheit der eingesetzten Prothese, welche im Unterschied zu späteren Modellen lediglich Rillen und keine „Zähne“ aufwies und durch den „Anpressdruck der muskuligamentären Strukturen“ fixiert wird, widerlegt (act. 18 S. 3-5; act. 19 Beilage 2 S. 4).

6.3

6.3.1   Weiter wirft die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner vor, er habe sie am 30. August 2004 operiert, obwohl sie am Vortag 38,1° C Fieber und am Operationsmorgen noch erhöhte Temperatur an der Grenze zu Fieber (37,6° C) gehabt habe. Unter den gegebenen Umständen hätte die Operation ihrer Ansicht nach zwingend verschoben werden müssen. Das Gutachten sei falsch und irreführend, wenn der Gutachter ausführe, dass sich keinerlei Hinweise auf Fieber am Operationstag finden liessen. Ausserdem behauptet sie ein unsorgfältiges Vorgehen bei der postoperativen Nachsorge nach dem Eingriff vom 30. August 2004, indem trotz klaren Indizien für eine postoperative Infektion das Antibiotikum abgesetzt worden sei. Die Beurteilung des Gutachters, wonach im Bereich der Prothese keine Anzeichen für eine Infektion bestanden haben, erachtet sie als falsch. Schliesslich interpretiert sie die zahlreichen im Anschluss an die Operation vom 30. August 2004 erstellten Röntgenbilder anders als der Beschwerdeführer und wirft dem Gutachter auch insofern Fehler vor, als er die Beurteilung des Beschwerdeführers als richtig erachtet. Ihrer Meinung nach war die Lockerung der Prothese schon lange vor dem Mai 2007 feststellbar und wäre die Folgeoperation daher viel früher indiziert gewesen.

6.3.2   Grundsätzlich ist zu diesen Kritikpunkten festzuhalten, dass der Umstand allein, dass die Beschwerdeführerin als medizinischer Laie medizinische Befunde anders interpretiert als zwei ausgewiesene Fachleute auf dem Gebiet der Neurochirurgie, nicht geeignet ist, Zweifel an deren Beurteilung zu wecken. Der Gutachter hat die Handlungen, Interpretationen und Folgerungen des Beschwerdegegners in allen Teilen als richtig und lege artis beurteilt, und er hat diese Meinung sehr ausführlich und unter Verweis auf die Röntgenbilder und Krankenakten begründet. Die Argumente der Beschwerdeführerin vermögen diese schlüssige und nachvollziehbare Beurteilung nicht in Zweifel zu ziehen.

6.3.3   Es braucht daher an dieser Stelle nicht in allen Einzelheiten auf ihre Argumente eingegangen zu werden, sondern es genügen folgende Feststellungen: Dass die Beschwerdeführerin – nach leichtem Fieber am Vortag – am Operationstag eine erhöhte Temperatur aufwies, ist weder vom Beschwerdeführer noch vom Gutachter übersehen worden, doch haben beide Ärzte dies offensichtlich nicht als Kontraindikation für die Operation erachtet. Ein Zusammenhang zwischen dieser Temperatur und der späteren Lockerung der Prothese wird im Übrigen von der Beschwerdeführerin nicht einmal ansatzweise geltend gemacht. Dass im Nachgang zur Operation vom 30. August 2004 auch kein „low grade“ Infekt entstanden ist, der zur Lockerung der Prothese geführt hätte, hat der Gutachter unter Berufung auf die bakteriologischen Untersuchungen anlässlich der Operation vom 9. Mai 2007 und die radiologische Verlaufskontrolle ebenfalls schlüssig nachgewiesen (Akten S. 291 f.). Seine Beurteilung ist in allen Teilen nachvollziehbar. Bei ihrer Interpretation der Röntgenbilder übersieht die Beschwerdeführerin, dass gemäss der fachkundigen Ansicht sowohl des Beschwerdegegners als auch des Gutachters ein leichtes Einsinken und Verschieben der Prothese allein noch keine Operationsindikation darstellt, sofern sie anschliessend stabil einwächst, keine Dislokalisation in Richtung Spinalkanal vorliegt und die Beweglichkeit erhalten bleibt. Der Gutachter hat klar und nachvollziehbar festgehalten, dass – entgegen der nicht fachkundigen Meinung der Beschwerdeführerin – weder das Röntgenbild vom 16. August 2005 noch der entsprechende Bericht des Radiologen vom 18. August 2005 eine Verschiebung der Prothese in den Spinalkanal nachwiesen und dass es in diesem Zeitpunkt keinen Hinweis auf eine Instabilität der Prothese gab (Gutachten, Akten S. 287 f.). Der Beschwerdegegner verdeutlicht in der Beschwerdeantwort, dass die Aufnahme vom 16. August 2005 zeige, dass die Prothese seitlich rechts leicht in den Wirbelknochen eingesunken sei, allerdings bei sogar verbesserter Funktionalität (Beschwerdeantwort S. 6). Zudem lag keine Verschiebung in Richtung Spinalkanal vor, sondern eine seitliche Verschiebung nach rechts (Beschwerdeantwort S. 6 f.; Gutachten, Akten S. 287). Die Schlussfolgerung des Gutachters, dass in diesem Zeitpunkt noch keine Operationsindikation bestanden habe, ist daher schlüssig und nachvollziehbar. Wie der Beschwerdegegner unwidersprochen geltend macht, hat die Beschwerdeführerin eine von ihm empfohlene Nachkontrolle im Sommer 2006 nicht eingehalten und ist entgegen seinem Rat erst im März 2007 wieder zur Kontrolle erschienen. Dass die anlässlich dieser Kontrolle festgestellte Lockerung der Prothese, welche nun eine Operationsindikation darstellte – was der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin unverzüglich mitgeteilt hat (vgl. Gutachten, Akten S. 288) –, nicht schon früher entdeckt werden konnte, ist somit nicht dem Beschwerdegegner anzulasten.

6.4      Auch bezüglich seiner Beurteilung der Operation vom 9. Mai 2007 wirft die Beschwerdeführerin dem Gutachter Fehler vor, wobei auch diese Vorwürfe nicht nachvollziehbar sind. Dass der Umstand, dass die Spondylodese nicht nur die Wirbel C5 und C6, sondern auch den bereits im Jahr 2001 versteiften Bereich C6/C7 umfasst, keinen Kunstfehler darstellt, sondern unter den gegebenen Umständen „ein integraler Bestandteil der Operation“ war (Gutachten, Akten S. 293), ist absolut nachvollziehbar (vgl. dazu oben E. 6.1.6). Wenn die Beschwerdeführerin die Lage der Schrauben, mit der die Platte fixiert worden sind, als „im Bandscheibenraum C4/5“ liegend kritisiert, so ist dem entgegenzuhalten, dass gemäss der überzeugenden fachlichen Beurteilung der entsprechenden Röntgenbilder durch den Gutachter die oberen Schrauben mit ihren vorderen und oberen Gewindeanteilen den Bandscheibenraum leidglich erreichen, diesen aber keineswegs vollständig perforieren. Diese Lage der Schrauben war wegen des stärkeren Knochenschwunds in den hinteren oberen Anteilen des Wirbelkörpers HWK 5 aufgrund der gelockerten Prothese notwendig, wie der Gutachter anschaulich erläutert hat (Gutachten, Akten S. 296). Die Angabe des Gutachters, wonach die Schraube den Bandscheibenraum nicht vollständig perforiere, wird im Übrigen bestätigt durch die Feststellung der Uniklinik Balgrist vom 23. November 2007, dass die craniale Schraube knapp in den Intervertebralraum C4/C5 rage, jedoch keine Höhenabnahme des Intervertebralraumes bestehe (Akten S. 166). Daraus ergibt sich, dass keinerlei Störung durch diese Schraube besteht und dass ihre Platzierung keinen Kunstfehler darstellt.

Auch daraus, dass der Gutachter – auf Frage der Beschwerdeführerin – ausführte, bei einem deutlichen Überstand der HWS-Platte könne es zu einer Lockerung des Fremdmaterials kommen, kann nichts zulasten des Beschwerdegegners abgeleitet werden, hat doch der Gutachter ausdrücklich angefügt, im vorliegenden Fall überrage die ventrale Platte den Oberrand von HWK 5 nur marginal. Entsprechend böten die nachfolgend angefertigten Röntgenbilder keinerlei Hinweise auf eine Implantatlockerung (Akten S. 297 f.).

7.

7.1      Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass es keinen Anlass gibt, ein zweites Gutachten einzuholen. Die Staatsanwaltschaft hat zu Recht auf das ausführlich und schlüssig begründete Gutachten von Prof. Dr. E_____ abgestellt.

7.2      Dem Gutachten folgend ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdegegner sowohl die Aufklärung der Beschwerdeführerin vor den Operationen vom 30. August 2004 und 9. Mai 2007 wie auch den Zeitpunkt der Indikationsstellung, die Operationen selbst und die entsprechende Nachsorge korrekt und nach allen Regeln der ärztlichen Kunst gewählt und ausgeführt und in keiner Weise die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat. Die Staatsanwaltschaft hat daher zu Recht festgestellt, es sei weder bezüglich einer vorsätzlichen noch bezüglich einer fahrlässigen Körperverletzung ein Tatverdacht erhärtet, der eine Anklage rechtfertigen könnte. Dasselbe gilt – unabhängig davon, ob Arztbriefe rechtlich als Urkunden zu qualifizieren sind oder nicht – bezüglich des Tatbestands der Urkundenfälschung, kann doch nach den überzeugenden Ausführungen im Gutachten keine Rede davon sein, dass der Beschwerdegegner in Arztbriefen falsche Angaben gemacht hätte. Für die Einzelheiten kann auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Vor Gericht wäre mit grösster Wahrscheinlichkeit ein vollumfänglicher Freispruch zu erwarten, so dass die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren zu Recht eingestellt hat.

8.

8.1      Daraus folgt, dass die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat die Beschwerdeführerin dessen Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 436 Abs. 1 in Verbindung mit 429 Abs. 1 lit. a StPO hat der Beschwerdegegner Anspruch auf Ersatz seiner im Beschwerdeverfahren entstandenen Anwaltskosten. Da das Rechtsmittelverfahren allein durch die Beschwerdeführerin verursacht worden ist, hat diese dem Beschwerdegegner die dadurch verursachten Anwaltskosten in sinngemässer Anwendung der Regelung von Art. 432 StPO zu ersetzen (vgl. dazu eingehend: BGE 139 IV 45 E. 1.2 S. 47 f. = Pra102 [2013] Nr. 60; AGE BES.2012.83 E. 4.2, BES.2012.20 vom 12. September 2012 E. 3, SB.2011.37 vom 29. August 2012 E. 6).

8.2      Der vom Anwalt des Beschwerdegegners mit der Honorarnote vom 14. Januar 2014 geltend gemachte Zeitaufwand von insgesamt 33,5833 Stunden ist angemessen. Indessen ist, auch wenn der Anwalt mit dem Beschwerdegegner einen Honoraransatz von bis zu CHF 320.– pro Stunde vereinbart haben mag, für die Bemessung der von der Beschwerdeführerin zu entrichtenden Parteientschädigung der zulässige Überwälzungstarif massgebend. Der entsprechende Honorarrahmen liegt gemäss § 14 Abs. 1 Honorarordnung (HO) zwischen CHF 180.– und CHF 400.– pro Stunde. Innerhalb dieses Rahmens ist der angemessene Stundenansatz nach Massgabe der Schwierigkeit des Falles und der notwendigen juristischen Kenntnisse zu bemessen. Dabei beträgt das zu vergütende Stundenhonorar eines Strafverteidigers nach der Praxis des Appellationsgerichts in durchschnittlichen Fällen ohne besondere Schwierigkeiten für Aufwendungen bis 31. Dezember 2013 CHF 220.– (statt vieler: AGE AS.2011.37 vom 7. September 2012), für solche ab 1. Januar 2014 CHF 250.– (Beschluss des Appellationsgerichts vom 27. Januar 2014). Vorliegend ist allerdings von einer rechtlich schwierigeren Strafsache auszugehen, welche einen Stundenansatz von CHF 250.– (bis 31. Dezember 2013) resp. 280.– (ab 1. Januar 2014) gerechtfertigt erscheinen lässt, da die medizinalrechtlichen Fragestellungen für einen Strafverteidiger nicht alltäglicher Natur sind (AGE AS.2011.37 vom 7. September 2012 E. 5). Die Beschwerdeführerin hat dem Beschwerdegegner daher ein Honorar von CHF 8‘468.35 (CHF 8‘083.35 für die Bemühungen bis 31. Dezember 2013 und CHF 350.– für jene ab 1. Januar 2014) zuzüglich die ausgewiesenen Auslagen von CHF 2‘794.– und 8% MWST, insgesamt also eine Parteientschädigung von CHF 12‘163.35, auszurichten.

Demgemäss erkennt das Einzelgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

            Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1‘500.– (einschliesslich Auslagen).

            Die Beschwerdeführerin hat dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung von CHF 12‘163.35 (einschliesslich Auslagen und MWST) auszurichten.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin 

lic. iur. Gabriella Matefi                                            lic. iur. Barbara Noser Dussy

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

BES.2013.53 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 19.08.2014 BES.2013.53 (AG.2014.582) — Swissrulings