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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 17.02.2015 BES.2013.35 (AG.2015.290)

17 febbraio 2015·Deutsch·Basilea Città·Sozialversicherungsgericht·HTML·914 parole·~5 min·2

Riassunto

Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2013.35

ENTSCHEID

vom 17. Februar 2015

Mitwirkende

lic. iur. Gabriella Matefi   

und Gerichtsschreiberin Dr. Salome Stähelin

Beteiligte

A____ , geb. […]                                                                   Beschwerdeführer

[…]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                               Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel   

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 18. März 2013

Entscheid des Appellationsgerichts (Einzelgericht) vom 12. Juli 2013 (vom Bundesgericht am 6. Februar 2015 aufgehoben)

betreffend Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung

Sachverhalt

A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) wurde von der Staatsanwaltschaft in Bestätigung der zuvor zugestellten Ordnungsbusse mit Strafbefehl vom 30. Januar 2013 der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Ziff. 1 Strassenverkehrsgesetz (SVG, SR 741.01) schuldig erklärt und es wurden ihm gleichzeitig eine Busse von CHF 60.– sowie die Verfahrenskosten von CHF 208.– auferlegt. Auf die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Einsprache vom 23. Februar 2013 trat das Einzelgericht in Strafsachen mit Verfügung vom 18. März 2013 nicht ein, da sie verspätet eingereicht worden sei. Die darauf erhobene Beschwerde vom 23. Februar 2013 (beim Strafgericht am 5. April 2013 eingegangen) ans Appellationsgericht wies das Einzelgericht mit Entscheid vom 12. Juli 2013 ab.

Gegen diesen Entscheid hat A____ beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen geführt. Mit Urteil vom 6. Februar 2015 hat dieses die Beschwerde gutgeheissen, soweit es darauf eingetreten ist. Das Bundesgericht hat das angefochtene Urteil des Appellationsgerichts aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

Erwägungen

1.

1.1      Hebt das Bundesgericht einen kantonalen Entscheid auf und weist die Sache an die kantonale Behörde zurück, hat diese ihrer neuen Entscheidung die rechtliche Begründung des Bundesgerichtsentscheides zugrunde zu legen. Dabei hat sie sich auf das zu beschränken, was sich aus den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts als Gegenstand der neuen Entscheidung ergibt; dieser ist insofern endgültig abgegrenzt (BGE 123 IV 1 E. 1 S. 3; 117 IV 97 E. 4a S. 104).

1.2      Das Bundesgericht führt in seinem Entscheid vom 6. Februar 2015 zur vom Beschwerdeführer vorgebrachten Rüge, dass er die Schreiben jeweils in deutscher Sprache erhalten habe, welche er nicht verstehe, aus, dass die Rekursfrist nicht durch die Notwendigkeit einer Übersetzung, verkürzt werden dürfe. Auch wenn der Beschwerdeführer nicht sofort darauf aufmerksam gemacht habe, kein Deutsch zu verstehen, könne aufgrund der Tatsache, dass es sich um einen Staatsangehörigen eines Landes handelt, in dem Französisch die einzige Landessprache sei, nicht davon ausgegangen werden, dass er der deutschen Sprache mächtig sei. Deshalb hätte nicht angenommen werden dürfen, dass der Beschwerdeführer genug Deutsch verstehe, um die Rechtsmittelbelehrung genau zu erfassen. Das Recht auf eine wirksame Verteidigung hätte geboten, ihm die wichtigen Ausschnitte des Strafbefehls ebenso wie den Rechtsweg auf Französisch zu übersetzen. Da dies unterlassen wurde, – so das Bundesgericht weiter – hat das Einzelgericht in Strafsachen, gefolgt vom Einzelgericht des Appellationsgerichts, Bundesrecht verletzt.

Im Weiteren führt das Bundesgericht aus, dass die Praxis aus dem Grundsatz des guten Glaubens gemäss Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV, SR 101) abgeleitet habe, dass den Parteien kein Nachteil aus einer ungenauen Angabe des Rechtsweges entstehen dürfe. Auf den guten Glauben darf sich jedoch nur berufen, wer die Ungenauigkeit des angegebenen Rechtsweges auch mit der gebotenen Sorgfalt nicht bemerken konnte. Der Empfänger einer amtlichen Handlung ohne Angabe des Rechtsweges darf dies nicht unbeachtet lassen; vielmehr ist er gehalten, diese in der ordentlichen Frist anzufechten oder sich in vernünftiger Zeit über den Rechtsweg zu erkundigen. Um den vernünftigen Zeitraum zu definieren, kann die ordentliche Rekursfrist von 30 Tagen als Anhaltspunkt dienen (BGer 9C_85/2011 E. 6.2 in fine). Im vorliegenden Fall habe sich der Beschwerdeführer am 23. Februar 2013 gegen den Strafbefehl vom 30. Januar 2013 (zugestellt am 7. Februar 2013) gewehrt, d.h. er habe nicht gezögert zu handeln, sodass sein guter Glaube Schutz verdiene.

2.

Gemäss den obigen Ausführungen des Bundesgerichts ist der Beschwerdeführer in der in seiner Beschwerde vom 23. Februar 2013 (beim Strafgericht am 5. April 2013 eingegangen) vorgebrachten Rüge, dass er kein Deutsch verstehe und aus diesem Grund sinngemäss die Einsprachefrist gegen den Strafbefehl verpasst habe, aufgrund des guten Glaubens zu schützen. Demzufolge ist die Beschwerde vom 23. Februar 2013 (beim Strafgericht am 5. April 2013 eingegangen) gutzuheissen und der Nichteintretensentscheid des Einzelgerichts in Strafsachen vom 18. Februar 2013 aufzuheben.

3.

Gemäss Art. 397 Abs. 1 und 2 StPO kann das Appellationsgericht als Beschwerdeinstanz einen reformatorischen oder aber einen kassatorischen Beschwerdeentscheid fällen. Das Einzelgericht in Strafsachen hat sich in seinem Urteil vom 18. März 2013 in materieller Hinsicht nicht mit der Sache auseinandergesetzt.

Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er einen Beweis eingereicht habe, wonach er sich zum fraglichen Zeitpunkt nicht in der Schweiz aufgehalten habe und überdies sein Auto fahrunfähig an seinem Wohnort in […] gestanden habe. Im Weiteren habe er seine Anzeige wegen widerrechtlicher Aneignung der Kontrollschilder dem Gericht zur Kenntnis gebracht. Ob diese Behauptung zutrifft, kann aufgrund der vorhandenen Akten nicht abschliessend beurteilt werden. Denn der Beschwerdeführer hat erst nach Erhalt des Strafbefehls vom 30. Januar 2013 am 15. Februar 2013 bei der örtlichen Polizei (Gendarmerie nationale) eine Anzeige wegen Missbrauch seiner Kontrollschilder erstattet. Damit ist unklar, ob er am 29. Juli 2012 die vorgeworfene Geschwindigkeitsübertretung nicht doch selber begangen hat. Es fehlt an weiteren Beweiserhebungen, bspw. ob es sich beim fotografierten Fahrer, der die Geschwindigkeitsüberschreitung am fraglichen Datum begangen hat, um den Beschwerdeführer und beim fehlbaren Fahrzeug um sein Auto handelt. Die Vorinstanz hat demnach den Sachverhalt weiter abzuklären, weshalb eine Rückweisung erfolgt.

4.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine ordentlichen Kosten zu erheben.

Demgemäss erkennt das Einzelgericht:

://:        Die Beschwerde vom 23. Februar 2013 (beim Strafgericht am 5. April 2013 eingegangen) wird gutgeheissen und der Nichteintretensentscheid des Einzelgerichts in Strafsachen vom 18. März 2013 wird aufgehoben.

            Die Sache wird zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das Einzelgericht in Strafsachen zurückgewiesen.

            Es werden keine Kosten erhoben.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Gabriella Matefi                                            Dr. Salome Stähelin

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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