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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 07.08.2014 BES.2013.139 (AG.2014.509)

7 agosto 2014·Deutsch·Basilea Città·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,524 parole·~13 min·4

Riassunto

Nichtanhandnahme (6B_958/2014)

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2013.139

ENTSCHEID

vom 7. August 2014

Mitwirkende

Dr. Marie-Louise Stamm   

und Gerichtsschreiber Dr. Peter Bucher

Beteiligte

A_____                                                                                   Beschwerdeführer

c/o B_____ AG,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                            Beschwerdegegnerin 1

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

C_____                                                                         Beschwerdegegnerin 2

[...]   

D_____                                                                            Beschwerdegegner 3

[...]  

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 17. Dezember 2013

betreffend Nichtanhandnahme

Sachverhalt

A_____ hat am 27. November 2013 bei der Staatsanwaltschaft Strafanzeige gegen C_____ und D_____ erstattet; er hält ihnen sinngemäss ungetreue Geschäftsbesorgung und Betrug vor. Der Staatsanwalt hat am 17. Dezember 2013 die Nichtanhandnahme verfügt, "da der fragliche Straftatbestand und/oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt" seien, und die Kosten zulasten des Staates genommen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des A_____ (Beschwerdeführer) vom 27. Dezember 2013, der sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Wiederaufnahme der Strafuntersuchung durch die Staatsanwaltschaft beantragt. Die Staatsanwaltschaft hat die einverlangten Verfahrensakten aufgelegt und verzichtet auf eine Stellungnahme. C_____ (Beschwerdegegnerin 2) und D_____ (Beschwerdegegner 3) wurden über die Verfahrensschritte orientiert. Die Tatsachen ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus der angefochtenen Verfügung und den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a i.V. mit Art. 20 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO [SR 312.0]) unterliegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft der Beschwerde an die Beschwerdeinstanz. Die Beschwerde ist als Laienbeschwerde entsprechend den Erfordernissen von Art. 396 StPO form- und fristgemäss eingereicht worden. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 4 lit. b und § 17 lit. b EG StPO [SG 257.100]; § 73a Abs. 1 lit. b GOG [SG 154.100]; AGE BES.2012.8 vom 7. November 2012). Der Beschwerdeführer ist im Sinne von Art. 382 Abs. 1 und Abs. 105 Abs. 1 lit. b und f StPO zur Beschwerde legitimiert (Franz Riklin, Schweizerische Strafprozessordnung, Zürich 2010, Art. 382 N 3; Viktor Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur StPO, Zürich 2010, Art. 382 N 2). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

2.

2.1      Gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nicht-anhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Eine Nichtanhandnahme hat zu ergehen, wenn bereits aus den Akten ersichtlich wird, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt mit Sicherheit unter keinen Straftatbestand fällt oder gar nicht verfolgbar ist, so dass die Führung eines Verfahrens geradezu aussichtslos erscheint. Sie kommt somit bei Fällen in Frage, die allein aufgrund der Akten sowohl betreffend Sachverhalt als auch in rechtlicher Hinsicht klar sind. Bei Vorliegen der in Art. 310 StPO genannten Gründe darf die Staatsanwaltschaft kein Strafverfahren eröffnen, sondern sie muss eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen – die Vorschrift hat zwingenden Charakter (AGE BES.2012.8 vom 7. November 2012; BSK StPO-Omlin, Art. 310 N 6 - 9).

2.2      Der Beschwerdeführer hat Anzeige wegen Betrugs und ungetreuer Geschäftsbesorgung erstattet. In der Sache hat er geltend gemacht, er habe im Februar 2012 erstmals Kontakt mit der Beschwerdegegnerin 2 gehabt. Er habe durch seine B_____ AG die E_____ AG, welche der Beschwerdegegnerin 2 gehört habe, übernehmen wollen; sie habe aber nur 50 % abgeben wollen. Am 12. März 2012 sei eine Vereinbarung zur Verhandlung über eine Beteiligung der B_____ AG an der E_____ AG unterzeichnet worden. In der Folge sei eine Vereinbarung zwischen ihm, der Beschwerdegegnerin 2, der B_____ AG, der E_____ AG und der F_____ AG getroffen worden. Letztere Gesellschaft gehöre ebenfalls der Beschwerdegegnerin 2. Am 4. Juni 2012 sei zwischen der Beschwerdegegnerin 2 und der B_____ AG der Kaufvertrag betreffend 50 % der E_____ AG für CHF 50'000.– abgeschlossen worden. Die B_____ AG habe ihre Aufgaben gemäss Vereinbarung erfüllt, die Beschwerdegegnerin 2 jedoch nicht. Gemäss Vereinbarung hätte die F_____ AG alle Proben an die E_____ AG schicken und sämtliches Verbrauchsmaterial im Umfang von CHF 1,1 Mio. von der B_____ AG beziehen müssen. Die Proben seien aber an andere Labore gegangen, und das Kleinmaterial sei bei der Konkurrenz bezogen worden. Der Beschwerdeführer sei vereinbarungsgemäss CEO der E_____ AG geworden. Der Geschäftsgang sei ihm jedoch nie transparent gemacht worden. Er habe auch auf Verlangen hin keine Details erhalten, und sein Handlungsspielraum als CEO sei durch den Beschwerdegegner 3 und die Treuhandstelle blockiert worden. Der Beschwerdegegner 3, der bei der E_____ AG – ebenso wie die Beschwerdegegnerin 2 – im Verwaltungsrat gewesen sei, habe wegen Überschuldung der Gesellschaft die Bilanz deponiert, und es sei der Konkurs eröffnet worden. Der Rangrücktritt der Beschwerdegegnerin 2 sei zuvor heruntergesetzt worden, weshalb – trotz Rangrücktrittes des Beschwerdeführers – die Überschuldung eingetreten sei. Der Beschwerdeführer habe beim Konkurs CHF 620'000.– verloren, die er in die Gesellschaft investiert gehabt habe. Darin eingeschlossen seien sein Lohn, den er nie erhalten habe, sowie Dienstleistungen der B_____ AG. Das Labor werde durch die Beschwerdegegnerin 2 weitergeführt. Sie und der Beschwerdegegner 3 hätten von Anfang an beabsichtigt, die E_____ AG auf Kosten des Beschwerdeführers zu sanieren und anschliessend in die F_____ AG zu übernehmen, was auch erfolgt sei. Die F_____ AG sei auf Kosten der E_____ AG saniert worden, und letztere sei anschliessend in Konkurs gesetzt worden. Dieser Konkurs sei von Anfang an geplant gewesen. Die E_____ AG sei von Anfang an pleite gewesen und der Beschwerdeführer sei nur benutzt worden, um zu investieren. Der Beschwerdeführer hat der Staatsanwaltschaft einen Ordner mit Dokumenten (Vereinbarungen, Kaufvertrag, Korrespondenz und Kundenschreiben) übergeben.

2.3      Die Staatsanwaltschaft hat die angefochtene Verfügung damit begründet, dass die zur Anzeige gebrachten Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt seien. Die eingereichten Unterlagen enthielten keinen Hinweis darauf, dass dem Beschwerdeführer die finanzielle Situation der E_____ AG im Zeitpunkt des Aktienkaufs verschwiegen worden wäre. Im Gegenteil lasse sich den Anzeigebeilagen entnehmen, dass der Beschwerdeführer vor dem Aktienerwerb Einblick in die Geschäftsbücher der Firma erhalten habe und im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags vom 4. Juni 2012 auch über die von der Beschwerdegegnerin 2 für ihre damalige Forderung von CHF 467'214.63 und wegen des per 31. Dezember 2011 ausgewiesenen Bilanzverlusts sowie des schlechten Geschäftsgangs der Firma abgegebene Rangrücktrittserklärung im Bild gewesen sei. Für ein betrügerisches Verhalten der Beschuldigten fehlten schlicht jegliche Anhaltspunkte.

Gemäss der Vereinbarung zwischen den Parteien habe die B_____ AG im Wesentlichen die Planung und Konzeption sämtlicher Marketingaktivitäten für die E_____ AG übernehmen, deren Kundenbasis durch ihr eigenes Kundennetz wesentlich erweitern sowie der F_____ AG (unter der Bedingung gleich günstiger Konditionen wie der übrigen Marktanbieter) exklusiv sämtliche Geräte und den Praxis- und Laborbedarf liefern sollen. Ebenfalls sei vereinbart worden, dass der Beschwerdeführer das Verwaltungsratspräsidium und die Geschäftsleitung als CEO der E_____ AG übernehmen soll.

Allerdings scheine sich die anfänglich positive Stimmung zwischen den Parteien nach und nach gewendet zu haben, wie sich anhand der detaillierten Korrespondenz unschwer erkennen lasse. So hätten namentlich das Warenangebot, die Praktikabilität des Bestellvorgangs sowie die Lieferkonditionen der B_____ AG offenbar zu Differenzen Anlass gegeben. Ebenfalls lasse sich den Unterlagen entnehmen, dass der Beschwerdegegner 3 bereits am 22. Oktober 2012 um Einberufung einer Verwaltungsratssitzung zur Beschlussfassung über Sanierungsmassnahmen ersucht habe, da er aufgrund des bisherigen Geschäftsganges die Überschuldung der Firma befürchtet habe. In der Folge seien zusehends Meinungsverschiedenheiten über die weitere Vorgehensweise aufgetreten, was sich auch im Ton der Korrespondenz zwischen den Beteiligten niedergeschlagen habe. So habe sich der Beschwerdeführer beispielsweise die Einmischung des Verwaltungsrats in seinen Plan zum Auftritt am Kongress der Gesellschaft Schweizer Tierärztinnen und Tierärzte bzw. zur Akkreditierung des Labors verbeten, während die Beschwerdegegner die Ansicht vertreten hätten, grössere Auslagen wie diese hätten im Verwaltungsrat entschieden zu werden. Andererseits sei der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner 3 den mehrfach verlangten Businessplan schuldig geblieben, was der Beschwerdegegner 3 ein letztes Mal mit Schreiben vom 5. März 2013 moniert habe. Darin habe er nach Einsichtnahme in die Jahresrechnung 2012 auch scharfe Kritik an der bisherigen Geschäftsführung des Beschwerdeführers geübt, unter der die E_____ AG innert sieben Monaten offenbar (unter Berücksichtigung nicht ausbezahlter Entschädigungen und Spesen an den Beschwerdeführer und die Beschwerdegegnerin 2) einen Verlust von über CHF 250'000.– erwirtschaftet habe. Der Beschwerdegegner 3 habe daher den Beschwerdeführer zur unverzüglichen Einberufung einer Generalversammlung und der Vorlage konkreter Lösungsvorschläge aufgefordert.

Ohne auf die weiteren Entwicklungen im Detail einzugehen, hält die Staatsanwalt weiter fest, dass sich in der Folge immer offensichtlichere Differenzen in Bezug auf die Frage ergeben hätten, ob die E_____ AG unter den bestehenden Umständen wirtschaftlich noch zu retten sei. Dies habe dazu geführt, dass die Beschwerdegegner gegen des Beschwerdeführers Willen beschlossen hätten, die Bilanz zu deponieren. In der Folge habe der Beschwerdegegner 3 mit Schreiben vom 20. Oktober 2013 namens des Verwaltungsrats beim Kantonsgericht Zug die Konkurseröffnung über die E_____ AG beantragt, welche mit Entscheid vom 4. November 2013 ausgesprochen worden sei.

Hinweise darauf, dass sich die Beschwerdegegner durch irgendein Verhalten der ungetreuen Geschäftsbesorgung zum Nachteil der E_____ AG schuldig gemacht hätten, enthielten die eingereichten Anzeigebeilagen nicht. Im Gegenteil lasse sich ihnen mit aller Deutlichkeit entnehmen, dass die Beschuldigten (insbesondere der Beschwerdegegner 3, dessen ausführliche Korrespondenz sich in den Unterlagen befinde) ihre Aufgabe als Verwaltungsratsmitglieder sehr ernst genommen hätten und im Hinblick auf die sich verschlechternde wirtschaftliche Lage des Unternehmens der ihnen aus Art. 725 OR erwachsenden Pflicht vollumfänglich nachgekommen seien.

2.4      Der Beschwerdeführer rügt, er habe dem Kriminalkommissär G_____ anlässlich des Gesprächs vom 27. November 2013 gesagt, dass die eingereichten Unterlagen unvollständig seien und nur einen kurzen Überblick über die überaus komplexe Situation mit der E_____ AG geben sollten. Ihm sei versichert worden, dass diese für die Einleitung der Strafanzeige genügten und sich der zuständige Staatsanwalt, Herr H_____, bei ihm melden würde, um den Sachverhalt im Detail anzusehen, weitere Unterlagen einzufordern und diese zu besprechen. Der Beschwerdeführer sei im Besitz von Dokumenten, die schwarz auf weiss beweisen würden, dass es sich eindeutig um die Straftatbestände von Betrug und ungetreuer Geschäftsbesorgung des Beschwerdegegners 3 handle. Staatsanwalt H_____ habe sich aufgrund der kurzen Zeit sowie der ihm nicht zur Verfügung stehenden zusätzlichen Unterlagen, die ihm der Beschwerdeführer persönlich habe geben wollen, zu diesem komplexen Fall kein richtiges Bild der Situation machen können.

2.5      Der Beschwerdeführer setzt sich mit der Begründung der Nichtanhandnahmeverfügung nicht auseinander und legt nicht dar, was daran falsch sein soll. Die Durchsicht der vom Beschwerdeführer eingelegten Unterlagen ergibt, dass die Begründung der Staatsanwaltschaft durchaus zutrifft, sodass darauf zu verweisen ist (Art. 82 Abs. 4 StPO). Der vom Beschwerdeführer eingereichte Ordner enthält die wesentlichen Unterlagen, welche das Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer, den Beschwerdegegnern sowie den fraglichen Gesellschaften im Sinne des von der Staatsanwaltschaft gezeichneten Bildes dokumentieren, sowie ausführliche Korrespondenz dazu. Nachdem sich bereits aus diesen Dokumenten klar ergibt, dass keine strafbare Handlung vorliegt, ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft darauf verzichtet hat, vom Beschwerdeführer noch weitere Unterlagen einzufordern. Im Übrigen ist aber auch nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer der Staatsanwaltschaft und auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren gerade jene Dokumente nicht auflegt, die nach seiner Auffassung "schwarz auf weiss beweisen" sollen, dass eine strafbare Handlung vorliegt – zumal er ja einen ganzen Ordner mit Dokumenten eingereicht hat, welche die Beziehungen zwischen den Parteien und deren Entwicklung ausführlich dokumentieren. Dass der Staatsanwalt entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers durchaus genügend Zeit gehabt hat, sich mit dem Fall auseinanderzusetzen, ergibt sich aus seiner ausführlichen und zutreffenden, auf die Unterlagen des Beschwerdeführers gestützten Begründung der angefochtenen Verfügung. Es ist noch einmal darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer vor dem Aktienerwerb Einblick in die Geschäftsbücher der E_____ AG erhalten hat und im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags vom 4. Juni 2012 auch über die von der Beschwerdegegnerin 2 für ihre damalige Forderung von CHF 467'214.63 und wegen des per 31. Dezember 2011 ausgewiesenen Bilanzverlusts sowie des schlechten Geschäftsgangs der Firma abgegebene Rangrücktrittserklärung im Bild gewesen ist. Für die These des Beschwerdeführers, dass die Beschwerdegegner von Anfang an geplant hätten, die E_____ AG in Konkurs gehen zu lassen, fehlen jegliche Anhaltspunkte. Dem Dokument "Eckdaten der Zusammenarbeit betreffend E_____ AG" ist im Gegenteil zu entnehmen, dass es das Ziel der Zusammenarbeit war, "das von der E_____ AG betriebene veterinärmedizinische Diagnoselabor durch Zuführung neuer Kunden zu entwickeln und mittelfristig auszubauen und zu einem wesentlichen Anbieter von Labordiagnostik und verwandten Dienstleistungen auszubauen." Nachdem der Geschäftsgang jedoch nicht den erwünschten Verlauf genommen hatte und die Gesellschaft immer mehr überschuldet war, waren die Beschwerdegegner als Verwaltungsräte im Sinne von Art. 725 OR gehalten, den Richter zu benachrichtigen. In der Mitverantwortung stand im Übrigen durchaus auch der Beschwerdeführer als Verwaltungsrat und CEO selber. Die diversen Rangrücktritte ändern an der Überschuldung grundsätzlich nichts, wie auch der Konkursrichter des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug im Konkursentscheid vom 4. November 2013 ausführlich dargelegt hat.

2.6      Am Gesagten ändert auch nichts, dass das Labor durch die Beschwerdegegnerin 2 weitergeführt wird, wie der Beschwerdeführer im Rahmen der Anzeige geltend gemacht hatte. Damit hat sich die Staatsanwaltschaft nicht weiter befasst, was der Beschwerdeführer mit der vorliegenden Beschwerde zwar nicht explizit rügt; dennoch sei an dieser Stelle auf die Thematik eingegangen.

2.6.1   Den Akten ist zu entnehmen, dass der Verwaltungsrat der E_____ AG anlässlich seiner Sitzung vom 18. Oktober 2013 mit zwei (die Beschwerdegegner) zu eins (der Beschwerdeführer) Stimmen nicht nur die Deponierung der Bilanz beschlossen hat, sondern gleichzeitig auch den Verkauf des Anlagevermögens und des Warenlagers zum Preis von CHF 75'000.– an die von den Beschwerdegegnern beherrschte F_____ AG. Die Frage, ob dieser Verwaltungsratsbeschluss infolge Selbstkontrahierens gültig ist, kann im vorliegenden Strafverfahren ebenso offen gelassen werden, wie sie der Konkursrichter des Kantons Zug im Konkursentscheid offen gelassen hat. Allenfalls stellt sich aber die Frage nach ungetreuer Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 StGB. Voraussetzung für die Erfüllung dieses Tatbestandes wäre unter anderem neben einer Treuepflichtverletzung auch eine Vermögensschädigung (BSK StGB-Niggli, Art. 158 N 61 ff.). In der Praxis wird bei Rechtsgeschäften regelmässig eine Diskrepanz zwischen Leistung und Gegenleistung verlangt, wodurch die Gesellschaft geschädigt wird (Kasuistik: BSK StGB-Niggli, Art. 158 N 63 ff.; zum Selbstkontrahieren insbesondere N 88).

2.6.2   Solches ist vorliegend nicht der Fall. Wie der Beschwerdegegner 3 in seinem Schreiben vom 20. Oktober 2013 an den Konkursrichter darlegt, sei bei der Preisbestimmung von den Buchwerten ausgegangen worden. Es sei berücksichtigt worden, dass das Warenlager vermutlich überbewertet sei. Ebenfalls sei berücksichtigt worden, dass das gesamte Anlagevermögen bei einer konkursamtlichen Verwertung praktisch wertlos sein würde. Zudem hätte die F_____ AG in diesem Fall das ihr als Vermieterin zustehende Retentionsrecht ausgeübt. Der Kaufpreis von CHF 75'000.– würde direkt an das Konkursamt überwiesen. Mit den noch vorhandenen liquiden Mitteln würden sodann die Löhne pro rata bis 21. Oktober 2013 ausbezahlt, und sämtliche Angestellten würden von der F_____ AG übernommen und weiterbeschäftigt.

2.6.3   Dieses Vorgehen ist aus strafrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, zumal die E_____ AG dadurch nicht geschädigt wurde. Insbesondere war es angesichts des gleichzeitig gefassten Beschlusses, die Bilanz zu deponieren, korrekt, die Bewertung nicht mehr unter Fortführungs-, sondern unter Veräusserungsgesichtspunkten vorzunehmen (Art. 958a Abs. 2 OR). Gemäss Revisionsbericht der Interregio Treuhand AG standen die Warenvorräte per Ende 2012 mit CHF 46'730.–, die Geräte Labor mit CHF 32'550.– (Abschreibungszeitraum 6 ½ Jahre) und die Informatikgeräte Labor mit CHF 109'330.– (Abschreibungszeitraum 10 Jahre) zu Buche, wobei mangels Detailinventar keine detaillierte Prüfung vorgenommen werden konnte. Die genannten Zahlen entsprechen in etwa jenen, die der Bilanz per 31. Dezember 2012 zu entnehmen sind; dabei handelt es sich offensichtlich um Fortführungswerte. Gemäss demselben Bericht habe per 31. August 2013 unter anderem deshalb kein eigentlicher Zwischenabschluss erstellt werden können, weil das Wareninventar nicht ausgewertet worden sei. Gemäss (Zwischen-) Bilanz per 31. August 2013 stehen die genannten Positionen – nach wie vor zu Fortführungswerten – mit CHF 46'730.–, CHF 28'180.– und CHF 100'080.– zu Buche.

Es ist notorisch, dass die Bewertung von Aktiven zu Liquidationswerten in der Regel zu einer tieferen Bewertung führt, insbesondere – wie vorliegend – bei Unternehmen mit spezieller Ausrichtung und wenn der Markt für entsprechende gebrauchte Maschinen gesättigt ist (Lukas Handschin, Rechnungslegung im Gesellschaftsrecht, Basel 2013, Rz. 308 ff., 314). Vorliegend entspricht der Kaufpreis von CHF 75'000.– – also der geschätzte Liquidationswert – ca. 42 % des Buchwertes zu Fortführungszwecken, was nicht aussergewöhnlich ist. Eine von den Beschwerdegegnern bewirkte Vermögensschädigung der E_____ AG im Sinne von Art. 158 StGB ist nicht ersichtlich. Es ist nochmals daran zu erinnern, dass insbesondere der Beschwerdegegner 3 vom Beschwerdeführer als CEO der E_____ AG immer wieder einen Businessplan und die Vorlage von Sanierungsmassnahmen verlangt hat, und dass keine Hinweise für die These des Beschwerdeführers vorliegen, der Konkurs sei von Anfang an geplant gewesen. Vielmehr ist der Konkurs die Folge der sich verschlechternden wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft, namentlich der zunehmenden Überschuldung, wofür nicht zuletzt der Beschwerdeführer als CEO selber verantwortlich zeichnet.

3.

Zusammenfassend ergibt sich, dass aufgrund der Strafanzeige feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind. Die Staatsanwaltschaft hat somit zu Recht die Nichtanhandnahme verfügt. Damit ist die Beschwerde abzuweisen, und der Beschwerdeführer hat bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten zu tragen. Den Beschwerdegegnern sind keine Kosten entstanden.

Demgemäss erkennt die Appellationsgerichtspräsidentin:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

Dr. Marie-Louise Stamm                                          Dr. Peter Bucher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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