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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 22.07.2025 AUS.2025.81 (AG.2025.425)

22 luglio 2025·Deutsch·Basilea Città·Sozialversicherungsgericht·HTML·875 parole·~4 min·4

Riassunto

Anordnung der Ausschaffungshaft

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2025.81

URTEIL

vom 22. Juli 2025

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

gegen

A____, geb. [...], von Rumänien

zurzeit in Haft im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamts vom 21. Juli 2025

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft

Nach Durchsicht der Akten und in Erwägung,

dass   der rumänische Staatsangehörige A____ (nachfolgend: Beurteilter) am 21. Juli 2025, 03:30 Uhr, von der Kantonspolizei am Auberg einer Kontrolle unterzogen und festgestellt wurde, dass der Beurteilte mit einem gültigen Einreiseverbot für die Schweiz belegt ist, woraufhin der piketthabende Mitarbeiter des Migrationsamts die vorläufige Festnahme des Beurteilten verfügte;

dass das Migrationsamt den Beurteilten gleichentags per sofort aus der Schweiz wegwies und gleichzeitig eine Ausschaffungshaft von zwölf Tagen, bis zum 2. August 2025, 03:30 Uhr, anordnete;

dass   gemäss Art. 80 Abs. 2 Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde zu überprüfen sind, wozu ein Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht zuständig ist (vgl. § 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, SG 122.300);

dass   das Gericht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichten kann, wenn die Ausschaffung voraussichtlich innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80 Abs. 3 AIG);

dass   der Beurteilte nicht nur im Besitz einer gültigen Identitätskarte ist, sondern bereits am 21. Juli 2025 beim Staatssekretariat für Migration (SEM) für ihn eine Flugbuchung nach Bukarest in Auftrag gegeben worden ist und nunmehr auch eine Flugbuchung für den 24. Juli 2025 vorliegt;

dass   mit der heutigen Überprüfung der Haft im schriftlichen Verfahren die Frist von 96 Stunden eingehalten ist;

dass   der Beurteilte unterschriftlich auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet hat und eine mündliche Verhandlung aufgrund der Aktenlage entbehrlich erscheint;

dass   ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs einer erstinstanzlich eröffneten Weg- oder Ausweisung oder einer erstinstanzlichen Landesverweisung in Haft genommen werden kann (Art. 76 Abs. 1 AIG);

dass   das Migrationsamt den Beurteilten am 21. Juli 2025 aus der Schweiz weggewiesen hat, welche Verfügung ihm ordnungsgemäss eröffnet worden ist;

dass   in Ausschaffungshaft genommen werden kann, wer trotz Einreiseverbots das Gebiet der Schweiz betritt und nicht sofort weggewiesen werden kann (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG);

dass   der Beurteilte, nachdem er seit Juli letzten Jahres bereits sieben Mal aus der Ausschaffungshaft heraus nach Rumänien zurückgeführt worden war und er bei seiner Befragung vom 21. Juli 2025 angab, in der gleichen Nacht von Deutschland her herkommend wieder in die Schweiz eingereist zu sein, wobei er betrunken gewesen sei und eigentlich nach Mulhouse habe fahren wollen;

dass   der Beurteilte damit unbestreitbar gegen ein bis zum 16. Mai 2027 gültiges Einreiseverbot verstossen hat;

dass   ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs einer erstinstanzlich eröffneten Wegweisung in Haft genommen werden kann, wenn er wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG);

dass   unter Verbrechen im Sinne von Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG Straftaten zu verstehen sind, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind (Art. 10 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs [StGB, SR 311.0]);

dass   der Beurteilte mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 13. März 2024 rechtskräftig wegen einfachen Diebstahls und betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage zu einer Geldstrafe verurteilt worden ist;

dass   auf dem Straftatbestand des einfachen Diebstahls eine Strafandrohung von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe steht (Art. 139 Ziff. 1 StGB) wie auch auf den des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 StGB);

dass   es unerheblich ist, dass der Beurteilte «bloss» zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.–, bedingt vollziehbar, sowie einer unbedingt vollziehbaren Busse von CHF 400.– verurteilt worden ist, weil es allein auf die abstrakte Strafandrohung und nicht auf die tatsächlich verhängte Strafe ankommt (BGer 2C_260/2018 vom 9. April 2018 E. 4.3);

dass   damit auch der Haftgrund der Verurteilung zu einem Verbrechen (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG) erfüllt ist;

dass   eine ausländische Person des Weiteren nach dem Haftgrund der sogenannten Untertauchensgefahr in Haft genommen werden kann, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sie sich der Ausschaffung entziehen will und ihr bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG);

dass   der Beurteilte, nachdem er im Gefolge seiner Festnahme wegen Trickdiebstahls am 17. Mai 2024 aus der Schweiz weggewiesen und ihm ein zweijähriges Einreiseverbot auferlegt worden war, in der Folge zahlreiche Male wegen Verstosses gegen dieses Einreiseverbot wie auch wegen rechtswidrigen Aufenthalts in der Schweiz festgenommen worden ist;

dass   der Beurteilte nach jeder seiner sieben zwangsweisen Rückführungen nach Rumänien am 3. Juli 2024, 31. Juli 2024, 2. Oktober 2024, 4. November 2024, 9. Dezember 2024, am 3. März 2025 sowie am 25. Juni 2025 wieder in die Schweiz zurückgekehrt ist;

dass   der Beurteilte mit seinem renitenten, unbelehrbaren Verhalten offenkundig zu erkennen gibt, dass er nicht bereit ist, sich an behördliche Anordnung zu halten;

dass   aufgrund dessen mit dem Migrationsamt davon auszugehen ist, dass der Beurteilte sich dem Vollzug der Wegweisung entziehen und untertauchen würde, sollte er freigelassen werden;

dass   der Beurteilte in der Schweiz über kein Beziehungsnetz verfügt, weshalb nicht ersichtlich ist, welche mildere Massnahme als Haft den Vollzug der Wegweisung absichern könnte und darüber hinaus auch das Beschleunigungsgebot gewahrt ist, zumal bereits eine Flugbuchung in Auftrag gegeben worden ist und nunmehr auch die Flugbuchung vorliegt;

dass   die Anordnung von zwölf Tagen Haft angesichts der gesamten Umstände angemessen erscheint, zumal noch eine Reservefrist für den Fall von unvorhergesehenen Verzögerungen einzuberechnen ist;

dass   sich die Haft damit als recht- und verhältnismässig erweist;

dass   das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

://:        Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird verzichtet.

            Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft für zwölf Tage bis zum 2. August 2025, 03:30 Uhr ist rechtmässig und angemessen.

            Das Migrationsamt wird angewiesen, A____ das vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen Sprache zu eröffnen.

Mitteilung an:

-       A____

-       Migrationsamt Basel-Stadt

-       Staatssekretariat für Migration (SEM)

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

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