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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 11.06.2025 AUS.2025.63 (AG.2025.329)

11 giugno 2025·Deutsch·Basilea Città·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,108 parole·~11 min·4

Riassunto

Anordnung der Ausschaffungshaft

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2025.63

URTEIL

vom 11. Juni 2025

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

gegen

A____, geb. [...] 1992, von Ghana,

zur Zeit im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom 6. Juni 2025

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft

Sachverhalt

Der ghanaische Staatangehörige A____ (nachfolgend: Beurteilter), geb. am [...] 1992, wurde am 9. Dezember 2024 nächtens bei der Bushaltestelle Bahnhof SBB an der Meret Oppenheimer-Strasse durch die gemeinsame operative Dienstgruppe des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit und der Deutschen Bundespolizei einer Personenkontrolle unterzogen und in der Folge von der Kantonspolizei Basel-Stadt wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz festgenommen. Am 22. April 2025 sprach das Strafgericht Basel-Stadt den Beurteilten des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz, mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen, schuldig und verurteilte ihn zu 30 Monaten Freiheitsstrafe, dies unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie des vorzeitigen Strafvollzugs seit dem 9. Dezember 2024, davon 24 Monate mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren. Des Weiteren sprach das Strafgericht gegen den Beurteilten eine Landesverweisung von sieben Jahren aus (mit Eintragung im Schengener Informationssystem). Dieses Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Nach Verbüssung der unbedingt ausgesprochenen Strafe wurde der Beurteilte am 8. Juni 2025 zuhanden des Migrationsamts aus dem Strafvollzug entlassen. Das Migrationsamt hatte mit Blick auf die anstehende Entlassung aus dem Strafvollzug bereits am 6. Juni 2025 nach Befragung und Gewährung des rechtlichen Gehörs eine Ausschaffungshaft von zwei Monaten bis zum 7. August 2025 über den Beurteilten verhängt.

Am 11. Juni 2025 hat vor dem Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (nachfolgend: Haftrichter) unter Beizug eines Dolmetschers (und in Anwesenheit des zuständigen Mitarbeiters des Migrationsamts) eine mündliche Verhandlung stattgefunden. Dabei ist der Beurteilte befragt worden. Das vorliegende Urteil (einschliesslich Rechtsmittelbelehrung) ist dem Beurteilten anlässlich der mündlichen Verhandlung erläutert und ihm (und dem Migrationsamt) überdies schriftlich ausgehändigt worden.

Erwägungen

1.

Die erstmalige Anordnung der Ausschaffungshaft ist spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen (Art. 78 Abs. 4 des Ausländer- und Integrationsgesetzes [AIG, SR 142.20]). Diese Frist, welche nicht schon mit der Eröffnung der Haftanordnungsverfügung vom 6. Juni 2025, sondern erst mit der Haftentlassung aus dem Strafvollzug zuhanden des Migrationsamts am 8. Juni 2025, mithin dem Beginn der ausländerrechtlich motivierten Haft zu laufen angefangen hat, ist mit der heutigen gerichtlichen Verhandlung eingehalten.

2.

Die Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheid oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) voraus, dessen Vollzug mit der entsprechenden Festhaltung sichergestellt werden soll. Der Beurteilte ist mit Urteil des Strafgerichts vom 22. April 2025 für sieben Jahres des Landes verwiesen worden. Dieses Urteils ist mangels Anfechtung rechtskräftig.

3.

Das Migrationsamt stützt die Ausschaffungshaft auf mehrere Haftgründe ab.

3.1      Das Migrationsamt beruft sich auf die Verurteilung des Beurteilten durch das Strafgericht vom 22. April 2025 wegen Verstosses gegen Art. 19 Abs. 2 lit. a in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 lit. b des Betäubungsmittelgesetzes (BtmG, SR 812.121). Gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG kann eine Person in Ausschaffungshaft genommen werden, wenn sie wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist. Unter Verbrechen im Sinne von Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG sind Straftaten zu verstehen, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind (Art. 10 Abs. 2 StGB). Beim erwähnten Straftatbestand des Betäubungsmittelgesetzes handelt es sich um ein Verbrechen im Sinne der genannten Bestimmung. Das Strafmass bei Erfüllung der Qualifikationstatbestände gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG beträgt Freiheitsstrafe zwischen einem und zwanzig Jahren (Art. 26 BtmG und Art. 333 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs [StGB, SR 311] in Verbindung mit Art. 40 StGB). Der vom Migrationsamt angeführte Haftgrund der (rechtskräftigen) Verurteilung wegen eines Verbrechens ist damit vorliegend erfüllt. Unerheblich ist, dass der Beurteilte bloss zu einer (teilbedingten) Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt worden ist. Denn massgebend ist allein die abstrakte Strafandrohung, nicht die tatsächlich verhängte Strafe (BGer 2C_260/2018 vom 9. April 2018 E. 4.3; Zünd, in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, Art. 75 AIG N 12). Angesichts der Erfüllung des Haftgrunds von Art. 76 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG kommt dem vom Migrationsamt ebenfalls angeführten Haftgrund der strafrechtlichen Verfolgung bzw. Verurteilung wegen ernsthafter Bedrohung von Personen oder erheblicher Gefährdung von Leib und Leben (Art. 76 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. g AIG) keine eigenständige Bedeutung mehr zu (vgl. Baumann/Göksu, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022, N 39).

3.2      Das Migrationsamt hat die Haftanordnung des Weiteren mit der Untertauchensgefahr begründet (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG). Dies ist regelmässig dann der Fall, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 140 II 1 E. 5.4 und 130 II 56 E. 3.1, je mit Hinweisen; dazu auch Sert, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Ausländer- und Integrationsgesetz, 2. Auflage, Bern 2024, Art. 76 N 18 ff.). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (Businger, Ausländerrechtliche Haft, Zürich 2015, S. 120 f.). Seinen Mitwirkungspflichten nach Art. 90 AIG kommt auch nicht nach, wer sich rein passiv verhält und somit den Wegweisungsvollzug aktiv vereitelt (BGE 130 II 377 E. 3.2.2; BGer 2C_442/2020 vom 24. Juni 2020 E. 3.2.1). Die Beurteilung der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie vom Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da das Haftgericht den Ausländer im Rahmen der obligatorischen mündlichen Verhandlung befragt und von ihm einen persönlichen Eindruck erhält (vgl. Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel 2023, Rz 12.103; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 vom 17. März 2014 E. 4.3).

Der Beurteilte stammt aus Ghana. In seiner Befragung vom 6. Juni 2025 hat er angegeben, nicht in seine Heimat zurückkehren zu wollen. Er beruft sich darauf, in Italien über einen rechtmässigen Aufenthaltstitel zu verfügen. Er wolle deshalb zurück nach Italien und dort Arbeit suchen. An dieser Haltung hält er heute unbeirrt fest (Verhandlungsprotokoll, S. 3). In den Akten findet sich neben einem echten, dem Beurteilten zustehenden ghanaischen Reisepass eine auf seinen Namen lautende italienische Identitätskarte mit Ablaufdatum («Scadenza») vom 26. März 2025 sowie ein auf ihn lautender Aufenthaltsausweises («Permesso di Soggiorno») mit Gültigkeit bis zum 6. Dezember 2025. Es kann damit davon ausgegangen werden, dass der Beurteilte grundsätzlich auf legalem Weg nach Italien ausreisen könnte. Allerdings ist die mit dem Urteil des Strafgerichts vom 22. April 2025 ausgesprochene Landesverweisung mit einem Eintrag ins Schengener Informationssystem verbunden worden. Das Migrationsamt hat den Beurteilten zu Recht darauf hingewiesen, dass die italienischen Behörden seiner Ausreise zuerst förmlich zustimmen müssten und das Migrationsamt ihn nicht einfach an die Grenze stellen kann. Es hat deshalb bereits die notwendigen Schritte für eine ordnungsgemässe Überstellung an die italienischen Behörden eingeleitet (dazu nachfolgend E. 4.2). Sollten die italienischen Behörden eine Übernahme aus welchen Gründen auch immer ablehnen, bliebe nur die Rückführung des Beurteilten nach Ghana, die er jedoch ablehnt. Würde er nun freigelassen, besteht die Gefahr, dass der Beurteilte die Freiheit zum Untertauchen und zur unkontrollierten Ausreise nach Italien nutzen würde. Er hat heute ausdrücklich angegeben, bei einer Freilassung sich ein Busticket für die Rückkehr nach Italien kaufen würde (Verhandlungsprotokoll, S. 5). Damit würde er den schweizerischen Behörden nicht mehr für den Vollzug der Landesverweisung zur Verfügung stehen. Mit seinem Betäubungsdelikt der Einfuhr einer grösseren, die Gesundheit vieler Menschen mittelbar oder unmittelbar gefährdenden Menge an Heroin hat der Beurteilte gezeigt, dass er sich nicht an behördliche Anordnungen hält. Bei strafrechtlich relevantem Verhalten kann von einer Untertauchensgehr ausgegangen werden, da bei einem straffälligen Ausländer – eher als bei einem unbescholtenen – eher davon auszugehen ist, er werde künftig behördliche Anordnungen missachten (Baumann/Göksu, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022, Rz 62; Hugi Yar, a.a.O., Rz 12.97).  Der Haftgrund der Untertauchensgefahr (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG) ist damit erfüllt.

4.

4.1      Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG); mit Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde kann diese um höchstens zwölf Monate verlängert werden, (a) wenn die betroffene Person nicht mit der zuständigen Behörde kooperiert oder (b) sich die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Nicht-Schengenstaat verzögert (Art. 79 Abs. 2 AIG). Die für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung notwendigen Vorkehren sind umgehend zu treffen (Art. 76 Abs. 4 AIG; Beschleunigungsgebot). Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Die Ausschaffungshaft soll den Vollzug der Entfernungsmassnahme sicherstellen und muss ernsthaft geeignet sein, diesen Zweck zu erreichen, was nicht (mehr) der Fall ist, wenn die Weg- oder Ausweisung trotz der behördlichen Bemühungen nicht in einem angemessenen Zeitraum vollzogen werden kann. Die Festhaltung hat, weil unverhältnismässig, dann als rechtswidrig zu gelten, wenn triftige Gründe für solche Verzögerungen sprechen oder praktisch feststeht, dass sich der Vollzug kaum innert vernünftiger Frist wird realisieren lassen (vgl. statt vieler BGer 2C_263/2019 vom 27. Juni 2019 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 130 II 56 E. 4.1.3). Die Haft ist allerdings nur aufzuheben, wenn keine oder bloss eine höchst unwahrscheinliche, rein theoretische Möglichkeit besteht, dass die Wegweisung vollzogen werden kann, nicht jedoch bei einer ernsthaften, wenn auch allenfalls (noch) geringen Aussicht besteht (BGE 130 II 56 E. 4.1.3 mit Hinweisen; BGer 2C_550/2020 vom 16. Juli 2020 E. 3.3 mit Hinweisen). Die Festhaltung hat so kurz wie möglich zu sein; sie darf sich nur auf die Dauer der laufenden Abschiebungsvorkehrungen erstrecken, soweit diese mit der gebotenen Sorgfalt vorangetrieben werden (vgl. Art. 15 Abs. 1 RL 2008/115/EG). Die Haft muss als Ganzes verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1und 125 II 369 E. 3a).

4.2      Mit der vorliegenden Haft soll der Vollzug der Landesverweisung sichergestellt werden. Der Beurteilte, der ghanaischer Bürger ist, scheint über einen geregelten Aufenthalt in Italien zu verfügen, wohin er nun zurückkehren will (oben E. 3.2). Gemäss Art. 69 Abs. 2 AIG kann das Migrationsamt den Ausländer, der die Möglichkeit hat, rechtmässig in mehrere Staaten auszureisen, in das Land seiner Wahl ausschaffen. Wie sich aus der Kann-Formulierung ergibt, sind die zuständigen Migrationsbehörden dem Willen des Betroffenen indessen nicht absolut verpflichtet. Die Wahlmöglichkeit setzt eine rechtlich zulässige und tatsächlich durchführbare Ausreise vor-aus. Den Behörden ist nicht zuzumuten, weitere Abklärungen für ein anderes Reiseziel zu treffen, wenn eine Ausreisemöglichkeit gegeben ist (Bensegger, in: Caroni/ Thurnherr [Hrsg.], Ausländer- und Integrationsgesetz, 2. Auflage, Bern 2024, Art. 69 N 22; BGer 2C_393/2009 E. 3.4).

Das Migrationsamt hat bereits die für eine ordnungsgemässe Ausreise nach Italien nötigen Vorkehrungen eingeleitet, wie sie durch das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik über die Rücknahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (Rückübernahmeabkommen Italien, SR 0.142.114.549) vorgegeben sind. Es hat bereits am 1. März 2025, also noch während der Beurteile in Untersuchungshaft sass, ein Rückübernahmegesuch an das hierfür grundsätzlich zuständige Centro competenze flussi migratori (CCFM) in Chiasso zur Weiterleitung geschickt. Das CCFM antwortete darauf, dass die Wegweisungsmassnahme, welche zu einem illegalen Aufenthalt der betroffenen Person hierzulande führe, rechtskräftig sein müsse. Nur in diesem Fall könne das Gesuch an die italienischen Behörden weitergeleitet werden (E-Mail vom 3. März 2025). Nachdem das Migrationsamt am 8. Mai 2025 dem CCFM auf dessen Nachfrage mitgeteilt hatte, dass der Beurteilte sich derzeit im Strafvollzug befinde und man «noch kein Urteil und kein Entlassungsdatum» habe, beschied das CCFM, dass der Antrag aufgrund des Fehlens der erforderlichen Voraussetzungen definitiv nicht weitergeleitet werde. Am 16. Mai 2025 gelangte das Migrationsamt mit einem neuen Übernahmegesuch an das CCFM mit dem Hinweis auf das Urteil des Strafgerichts mit einer Landesverweisung von sieben Jahren und der bevorstehenden Haftentlassung des Beurteilten am 8. Juni 2025. Das CCFM antwortete postwendend, dass seiner Einschätzung nach der Beurteilte über einen gültigen Reisepass und eine gültige Aufenthaltserlaubnis verfüge, was ihm einen regulären Aufenthaltstatus im Schengenraum verschaffe (E-Mail vom 16. Mai 2025). Nach dieser erneuten Rückweisung durch das CCFM ersuchte das Migrationsamt am 5. Juni 2025 das Staatssekretariat für Migration (SEM) direkt um Unterstützung bei der Überstellung des Beurteilten nach Italien. Am 6. Juni 2025 teilte das SEM mit, dass man das Rückübernahmegesuch an Italien weitergeleitet habe. Dieses Geschehen zeigt, dass die schweizerischen Behörden schon früh Bemühungen für die Überstellung des Beurteilten nach Italien aufgenommen haben, ihnen aber insofern die Hände gebunden waren, als zuerst noch die Rechtskraft des Strafgerichtsurteils vom 22. April 2025 abgewartet werden musste. Die schweizerischen Behörden sind ihren Verpflichtungen aus dem Beschleunigungsgebot somit zeitnah nachgekommen.

Wie der E-Mail-Nachricht des SEM vom 6. Juni 2025 zu entnehmen ist, dauert das Rückübernahmeverfahren ungefähr 10 Tage. Bei einer Zusicherung der italienischen Behörden zur Rückübernahme des Beurteilten wäre die Überstellung drei Tage im Voraus anzukündigen. Sollte Italien innert gesetzter Frist die Rückübernahme indessen ablehnen, wäre eine Ausreise des Beurteilten nach Italien auf legalem Weg nicht möglich. In diesem Fall bliebe alleine noch die Ausschaffung in seine Heimat. Nach Auskunft des Migrationsamts heute wäre für die Organisation der Rückführung nach Ghana mit ein bis zwei Wochen (bei freiwilliger Rückkehr) bzw. drei bis vier Wochen (bei einem polizeibegleitetem Rückflug) zu rechnen (Verhandlungsprotokoll, S. 5). An-gesichts dieser Vorlaufzeit erscheint die Anordnung der Ausschaffungshaft für zwei Monate bis zum 7. August 2025 als angemessen, zumal auch noch eine Sicherheitsmarge für unvorhergesehene Verzögerungen zu berücksichtigen ist. Die Ausschaffung des Beurteilten nach Ghana wäre im Übrigen rechtlich und tatsächlich möglich. Das Bundesverwaltungsgericht hat vor Jahresfrist in einem asylrechtlichen Urteil unter Verweis auf Anhang 2 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen (SR 142.311) festgehalten, dass Ghana zu den sog. Safe Countries und somit zu den Ländern gehört, von denen zu vermuten ist, dass dort keine flüchtlingsrechtlich bedeutsame staatliche Verfolgung stattfindet und behördlicher Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist. (BVwGer D-3658/2024 vom 20. Juni 2024 E. 6.2). Die Rückkehr in ein «Safe Country» ist grundsätzlich zumutbar (Art. 83 Abs. 5 AIG). Der Beurteilte hat heute nichts vorgetragen, was diese Regelvermutung umstossen würde.

Ein milderes Mittel als die Haft wie eine Eingrenzung oder eine regelmässige Meldepflicht kommt nicht in Frage. Der Beurteilte ist ohne jeglichen Bezug zur Schweiz. Er war, als er festgenommen wurde, erklärtermassen nur auf der Durchreise durch die Schweiz. Angesichts der bestehenden Untertauchensgefahr (oben E. 3.2) gilt es, den Vollzug der Landesverweisung sicherzustellen, was nur mit einer Haft möglich ist. Die Haftanordnung erscheint somit in jeder Hinsicht als verhältnismässig.

5.

Es werden keine Kosten erhoben (§ 4 des Gesetzes über den Vollzug von Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, SG 122.300).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

://:        Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist für die Dauer von zwei Monaten, d.h. bis 7. August 2025, rechtmässig und angemessen.

            Es werden keine Kosten erhoben.

            Mitteilung:

-       A____

-       Migrationsamt Basel-Stadt

-       Staatssekretariat für Migration

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

Dr. Alexander Zürcher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

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