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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 05.06.2025 AUS.2025.62 (AG.2025.318)

5 giugno 2025·Deutsch·Basilea Città·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,982 parole·~15 min·4

Riassunto

Ausschaffungshaft

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2025.62

URTEIL

vom 5. Juni 2025

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

gegen

A____, geb. [...], von der Türkei,

zurzeit in Haft im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom 4. Juni 2025

betreffend Ausschaffungshaft

Sachverhalt

A____ (nachfolgend: Beurteilter) wurde in der Nacht vom 2. Dezember 2023 auf den 3. Dezember 2023 im Zusammenhang mit einem versuchten Tötungsdelikt festgenommen und in Untersuchungshaft versetzt. Ab dem 2. Februar 2024 befand er sich im vorzeitigen Strafvollzug. Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 19. September 2024 wurde der Beurteilte der versuchten vorsätzlichen Tötung, begangen im (nicht entschuldbaren) Notwehrexzess sowie des rechtswidrigen Aufenthalts im Sinn des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20) schuldig erklärt und verurteilt zu drei Jahren Freiheitsstrafe, davon eineinhalb Jahre mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren, unter Einrechnung der Untersuchungshaft bzw. des vorzeitigen Strafvollzugs. Vom Vorwurf der rechtswidrigen Einreise wurde er freigesprochen. Der Beurteilte wurde in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 des Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) für fünf Jahre des Landes verwiesen, wobei die Landesverweisung im Schengener Informationssystem eingetragen wurde.

Mit Schreiben datiert vom 6. März 2025 stellte der Beurteilte aus dem Strafvollzug ein Asylgesuch. Dieses wurde vom Staatssekretariat für Migration (SEM) mit Entscheid vom 23. Mai 2025 abgewiesen. Am 1. Juni 2025 wurde der Beurteilte aus der strafrechtlich motivierten Haft entlassen. Bereits am 31. Mai 2025 ordnete das Migrationsamt Basel-Stadt zur Sicherstellung des Vollzugs der Landesverweisung eine Ausschaffungshaft von zwei Monaten vom 1. Juni 2025 bis zum 1. August 2025 an. Am 2. Juni 2025 fand eine mündliche Verhandlung des Einzelrichters für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (nachfolgend: Haftrichter) statt. Mit Urteil des Haftrichters von gleichem Datum wurde anstelle von Ausschaffungshaft eine Vorbereitungshaft von drei Monaten bis 1. September 2025 angeordnet. Mit handschriftlicher Eingabe datiert vom 2. Juni 2025 gelangte der Beurteilte ans Migrationsamt und gab an, dass er sein Asylgesuch zurückziehen und so schnell wie möglich zurück in die Türkei wolle. Am 3. Juni 2025 wurde der Beurteilte vom Migrationsamt auf sein Beschwerderecht gegen den abschlägigen Asylentscheid des SEM vom 23. Mai 2025 hingewiesen, woraufhin der Beurteilte unterschriftlich bestätigte, dass er auf die Einreichung einer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht verzichtet. Mit Verfügung vom 4. Juni 2025 ordnete das Migrationsamt eine Ausschaffungshaft von 12 Tagen bis am 16. Juni 2025 an. Am 5. Juni 2025 hat eine mündliche Verhandlung des Haftrichters stattgefunden. Dabei ist der Beurteilte mit Hilfe eines Dolmetschers befragt worden. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen. Das vorliegende Urteil (einschliesslich Rechtsmittelbelehrung) ist dem Beurteilten anlässlich der mündlichen Verhandlung erläutert und ihm überdies schriftlich ausgehändigt worden.

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 80 Abs. 2 AIG sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden (seit der ausländerrechtlich motivierten Festhaltung) durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Dies gilt für auch für die Umwandlung von Vorbereitungshaft in Ausschaffungshaft. Diese Frist wurde mit der Verhandlung vom 5. Juni 2025 eingehalten. Zuständig zur Überprüfung der Haft ist ein Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht (§ 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).

2.

Die Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheid oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis StGB voraus, dessen Vollzug mit der entsprechenden Festhaltung sichergestellt werden soll. Der Beurteilte wurde mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 19. September 2024 in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 StGB für fünf Jahre des Landes verwiesen, wobei die Landesverweisung im Schengener Informationssystem eingetragen wurde. Dieses Urteil ist in Rechtskraft erwachsen (vgl. Aktenauszug, PDF S. 46 ff.).

3.

3.1

3.1.1   Nach den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlichen Landesverweisung dann in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er seiner Mitwirkungspflicht nach Artikel 90 AIG nicht nachkommt bzw. sein bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG). Untertauchensgefahr liegt regelmässig dann vor, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 140 II 1 E. 5.4, 130 II 56 E. 3.1; Sert, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Ausländer- und Integrationsgesetz, 2. Auflage, Bern 2024, Art. 76 N 18 ff.). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (Businger, Ausländerrechtliche Haft, Zürich 2015, S. 120 f.). Seinen Mitwirkungspflichten nach Art. 90 AIG kommt auch nicht nach, wer sich rein passiv verhält und somit den Wegweisungsvollzug aktiv vereitelt (BGE 130 II 377 E. 3.2.2; BGer 2C_442/2020 vom 24. Juni 2020 E. 3.2.1). Die Beurteilung der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie vom Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da das Haftgericht den Ausländer im Rahmen der obligatorischen mündlichen Verhandlung befragt und von ihm einen persönlichen Eindruck erhält (Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel 2023, Rz. 12.103; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 vom 17. März 2014 E. 4.3).

3.1.2   Der Beurteilte gab in der Vergangenheit dezidiert an, nicht in die Türkei zurückzukehren. So stellte er sich zuletzt erst noch anlässlich der Verhandlung vor dem Haftrichter vom 2. Juni 2025 auf den Standpunkt, dass er unter keinen Umständen in die Türkei zurückkehren wolle (vgl. VGE AUS.2025.57 vom 2. Juni 2025 E. 4.2). Im Zeitpunkt der vorgenannten Verhandlung war bereits ein Rückflug für den Beurteilten am 4. Juni 2025 gebucht, was ihm anlässlich der Verhandlung mitgeteilt worden war (vgl. Aktenauszug, PDF S. 25 f. sowie Verhandlungsprotokoll vom 2. Juni 2025). Da die Rechtsmittelfrist gegen den abschlägigen Asylentscheid vom SEM vom 23. Mai 2025 betreffend den vom Beurteilten gestellten Asylantrag vom 4. März 2025 noch am Laufen war, wurde eine Vorbereitungs- anstelle einer Ausschaffungshaft geprüft und für drei Monate angeordnet (vgl. VGE AUS.2025.57 vom 2. Juni 2025 E. 1.2 und 2 ff.). Im Nachgang der Verhandlung vom 2. Juni 2025 änderte der Beurteilte seine Meinung und erklärte schriftlich, dass er auf ein Rechtsmittel gegen den abschlägigen Asylentscheid verzichten werde und so rasch wie möglich in die Türkei zurückkehren wolle (vgl. Aktenauszug, PDF S. 17 f.). Dies bestätigte er auch anlässlich der heutigen Verhandlung. Es mag zwar sein, dass der Beurteilte nun bereit ist, den Rückflug in die Türkei anzutreten. Es ist auch nachvollziehbar, dass er, wie er zuletzt auch anlässlich der heutigen Verhandlung ausführte, gerne seine Familie sehen möchte vor seinem Abflug. Allerdings ist aufgrund der bisherigen Haltung des Beurteilten zum Vollzug der Landesverweisung zu schliessen, dass er, hätte er die Wahl, nicht in die Türkei zurückkehren würde. Da der Rückflug nun unmittelbar bevorsteht, ist nach wie vor davon auszugehen, dass beim Beurteilten ein grosser Untertauchensanreiz besteht. Die vorliegenden Umstände im Asylverfahren zeigen zudem, dass es bei ihm offenbar zu raschen Wechsel bei seinen Entscheidungen kommen kann. Daran ändert nichts, dass der Beurteilte angab, sein Vater und seine Verlobte lebten im Raum Basel, und dass sein Vater und dessen Lebenspartnerin in ihrer E-Mail ans SEM vom 4. Juni 2025 versicherten, dass er nicht abhauen werde. Von seinem Vater dürfte er bereits vor seiner Einreise in die Schweiz längere Zeit getrennt gelebt haben. Auch über seine Beziehung zu seiner Verlobten sowie zu ihrer Verwurzelung in Basel ist wenig bekannt bzw. ist diesbezüglich nichts belegt. Immerhin ergibt sich aus den Akten, dass die Verlobte des Beurteilten offenbar in [...] (BL) lebt (vgl. Aktenauszug, PDF S. 42; Verhandlungsprotokoll vom 2. Juni 2025; heutiges Verhandlungsprotokoll), auf der Kopie seines Reisepasses, die er anlässlich seiner Verhaftung am 2. Dezember 2023 auf sich trug, jedoch eine Adresse in Basel-Stadt notiert war (vgl. Aktenauszug, PDF S. 147) und er gegenüber der Polizei angegeben hatte, dass er an dieser Adresse wohnhaft sei (Aktenauszug, PDF S. 138). Dies spricht zumindest indiziell dafür, dass er im Zeitpunkt seiner Verhaftung nicht mit seiner jetzigen Verlobten zusammenlebte. Anlässlich der heutigen Verhandlung führte er auf entsprechenden Vorhalt, dass er die Adresse in Basel-Stadt als Wohnadresse angegeben hatte, und nachdem er angab, in der Schweiz nur in Binningen (BL) und Frenkendorf (BL) gelebt zu haben, aus, dass an der Rebgasse 1 seine frühere Freundin gewohnt habe (vgl. heutiges Verhandlungsprotokoll). Diese Freundin hat er heute aber zum ersten Mal erwähnt, weshalb die Glaubhaftigkeit dieser Schilderungen fraglich erscheint, zumal dann nicht nachvollziehbar ist, wann und wie er seine Verlobte kennengelernt haben und mit ihr zusammengekommen sein soll. Unabhängig davon, ist zu berücksichtigen, dass ihn diese beiden Personen nach seiner Einreise in der Schweiz offensichtlich ohne gültigen Aufenthaltstitel bei sich aufgenommen haben. Es ist deshalb nicht ersichtlich, dass sie ihn von einem Untertauchen abhalten sollten, zumal, wie erwähnt, die von ihm nicht gewollte Ausschaffung in die Türkei nun kurz bevorsteht.

Aus dem Urteil des Strafgerichts vom 19. September 2024 ist zu entnehmen, dass der Beurteilte im August 2022 einen Visumsantrag für die Schweiz gestellt hatte, welcher jedoch abgelehnt worden war. Danach reiste der Beurteilte am 1. Januar 2023 in Polen ein, wo er ein Schengen-Visum Typ D erhielt und mit dem er noch im selben Monat in die Schweiz einreiste (vgl. Aktenauszug, PDF S. 60 und 62; vgl. ferner die Anhörung nach Art. 29 Asylgesetz [AsylG, SR 142.31]: Aktenauszug, PDF S. 68 ff. sowie das Verhandlungsprotokoll vom 2. Juni 2025; vgl. für das Schengen-Visum Typ D im Reisepass des Beurteilten: Aktenauszug, PDF S. 67). Die Einreise in die Schweiz erfolgte daher zwar auf legale Weise, allerdings war dem Beurteilten der Aufenthalt in der Schweiz nur während 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen erlaubt, was er indessen nicht beachtete und weshalb ihn das Strafgericht wegen rechtswidrigen Aufenthalts schuldig erklärte. Im Einklang mit den Feststellungen des Strafgerichts, liegt aufgrund des abgelehnten Visumsantrags sowie der unmittelbaren Weiterreise von Polen in die Schweiz die Vermutung nahe, dass der Beurteilte nie beabsichtigte, in Polen zu leben, sondern sein Ziel von Beginn weg die Schweiz war. Entsprechendes gab der Beurteilte denn auch bei seiner Anhörung nach Art. 29 AsylG gegenüber dem SEM unumwunden an (vgl. Aktenauszug, PDF S. 75: «Um hier leben zu können, beantragte ich ein Visum für die Schweiz, welches abgelehnt wurde. Ich erfuhr dann von der Möglichkeit gegen Geld ein Arbeitsvisum für Polen zu erhalten. Somit realisierte ich diese Möglichkeit und kam auf diesem Weg in die Schweiz»), und bestätigte er dies auch anlässlich der Verhandlung vom 2. Juni 2025 (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 2. Juni 2025). Der Beurteilte war demnach offensichtlich nicht gewillt, den abgelehnten Visumsantrag zu akzeptieren, sondern umging die Einreise- bzw. insbesondere die Aufenthaltsbestimmungen der Schweiz mit diesem Manöver. Kommt in diesem Zusammenhang hinzu, dass der Beurteilte anlässlich seiner Festnahme vom 2. Dezember 2023 lediglich eine Kopie seines türkischen Reisepasses ohne Abbild des Schengen-Visums auf sich trug (vgl. Aktenauszug, PDF S. 147) und er gegenüber der Polizei wahrheitswidrig angab, erst seit drei Monaten in der Schweiz zu sein (vgl. Aktenauszug, PDF S. 138). Seine Ausführungen anlässlich der Verhandlung vom 2. Juni 2025, wonach er nicht gewusst habe, weshalb er nur eine Kopie des Reisepasses auf sich trug, sind nicht sonderlich glaubhaft. Anlässlich seiner Verhaftung hatte der Beurteilte gegenüber der Polizei ausserdem noch angegeben, dass er nicht wisse, wo das Original seines Reisepasses sei, und er ohne dieses in die Schweiz eingereist sei (Aktenauszug, PDF S. 138), wogegen er dann im Asylverfahren aber einräumte, dass sich der Reisepass in der Schweiz befinde, woraufhin er ihn am 2. Mai 2025 dem SEM einreichte (Aktenauszug, PDF S. 69 und 80). Seine Angaben, wonach sich der Reisepass bei seinem Verteidiger, Herrn [...], gewesen sei, machen keinen Sinn, wurde das Strafverfahren doch erst nach seiner Verhaftung eröffnet. Diese gesamten Umstände sprechen klar dafür, dass der Beurteilte nicht willens ist, sich an behördliche Anordnungen zu halten, er solche vielmehr zu umgehen weiss und damit die begründete Befürchtung besteht, dass er die Freiheit dazu nutzen würde, sich dem bevorstehenden Vollzug seiner Landesverweisung durch untertauchen zu entziehen. Aus diesen Gründen vermag der Beurteilte auch nichts von seiner Probezeit abzuleiten, welche ihm mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 19. September 2024 auferlegt worden ist.

Schliesslich ist Untertauchensgefahr auch bei strafrechtlich relevantem Verhalten, wie es der Beurteilte an den Tag legte, zu bejahen, zumal bei einem straffälligen Ausländer – eher als bei einem unbescholtenen – davon auszugehen ist, er werde künftig behördliche Anordnungen missachten (Baumann/Göksu, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022, Rz. 62).

3.1.3   Angesichts der Tatsachen, dass das Migrationsamt über den Reisepass des Beurteilten verfügt, es dem Beurteilten bereits für den 6. Juni 2025 einen Flug in die Türkei buchen konnte und die vom Beurteilten unter nicht gewollte Rückführung in die Türkei nun kurz bevorsteht, ist in Anbetracht der vorstehenden Erwägungen (vgl. E. 3.1.2 oben) von einer ausgeprägten Untertauchensgefahr im Sinn von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG auszugehen. Zu befürchten ist aufgrund seines Aussageverhaltens einerseits konkret, dass der Beurteilte in der Schweiz untertauchen könnte. Im Asylverfahren und anlässlich der Verhandlung vom 2. Juni 2025 gab der Beurteilte darüber hinaus an, weitere Familienangehörige in Europa zu haben, wobei er während seinem Aufenthalt in der Schweiz seine in Deutschland lebende Tante mehrfach besucht haben will (vgl. Aktenauszug, PDF S. 47; Verhandlungsprotokoll vom 2. Juni 2025). Es besteht demnach auch durchaus die Befürchtung, dass er sich, sollte er aus der Haft entlassen werden, ins Ausland absetzen würde.

3.2      Nach den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlich eröffneten Landesverweisung auch dann in Haft genommen werden, wenn er wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG), wobei letzteres Urteil in Rechtskraft erwachsen sein muss (vgl. dazu Zünd, in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, Art. 75 AIG N 12).

Der Beurteilte wurde mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 19. September 2024 wurde der versuchten vorsätzlichen Tötung und damit zu einem Verbrechen gemäss Art. 10 Abs. 2 StGB schuldig erklärt. Auch der Haftgrund gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG ist damit erfüllt. Daran ändert nichts, dass der Beurteilte dieses Verbrechen in einem Notwehrexzess begangen hat, kam das Strafgericht doch zum Schluss, dass es sich hierbei um einen nicht entschuldbaren Exzess handelte.

4.

4.1      Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Diese Haftdauer darf nur in den in Art. 79 Abs. 2 AIG normierten Fällen überschritten werden. Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Schliesslich muss die Haft als Ganzes verhältnismässig sein und müssen die Behörden das Beschleunigungsgebot wahren (BGE 130 II 56 E. 1, 125 II 369 E. 3a).

4.2      Aufgrund des vorstehend Erwogenen zur Untertauchensgefahr (vgl. E. 3.1.2 f. oben), insbesondere des Umstands, dass nicht davon auszugehen ist, dass der Beurteilte sich an behördliche Anordnungen halten und er den Behörden freiwillig für seine Rückführung zur Verfügung stehen würde, ist auszuschliessen, dass der Beurteilte sich an eine Meldepflicht oder eine Ein- oder Ausgrenzung (Art. 74 AIG) im Sinne einer milderen Massnahme halten würde, und zwar selbst in Verbindung mit einer Hinterlegung seines türkischen Reisepasses nicht. Wie ebenfalls bereits unter dem Titel der Untertauchensgefahr erwogen, ist aufgrund seines Aussageverhaltens einerseits konkret zu befürchten, dass der Beurteilte in der Schweiz untertauchen könnte, was eine Hinterlegung des Reisepasses offensichtlich von vornherein nicht zu verhindern vermag. Aber auch von einem ebenfalls als möglich zu erachtenden Absetzen ins Ausland könnte ihn das Fehlen des Reisepasses kaum hindern, ist eine Fortbewegung im Schengen-Raum doch auch ohne gültige Papiere nicht mit sonderlich grossen Problemen verbunden. Auch andere zielführende Massnahmen sind nicht ersichtlich. Die Inhaftierung stellt damit das einzige Mittel dar, mit dem der Vollzug der Landesverweisung sichergestellt werden kann. Das angesichts seiner Delinquenz als gross einzustufende öffentliche Interesse an der Sicherstellung der Landesverweisung überwiegt dasjenige des Beurteilten an seiner persönlichen Freiheit, zumal der Beurteilte ernsthafte gesundheitliche Probleme bis anhin regelmässig verneint hat (er gab bisher lediglich an, eine Allergie und Hautprobleme zu haben [vgl. Aktenauszug, PDF S. 42, 70.; vgl. auch das Verhandlungsprotokoll vom 2. Juni 2025]), wobei solche einer Inhaftierung ohnehin nicht entgegenstünden, ist die medizinische Betreuung (inklusive Medikation), im Gefängnis Bässlergut doch sichergestellt. Auch sind aktuell keine körperlichen Beeinträchtigungen bekannt, sodass die Ausschaffung möglich ist (vgl. dazu BGE 124 II 1 E. 3b; BGer 2A.190/2001 vom 3. Mai 2001 E. 3d; Hugi Yar, a.a.O., Rz. 12.214).

4.3      Der Beurteilte reichte aus der strafrechtlich motivierten Haft am 4. März 2025 ein Asylgesuch ein. Im Hinblick auf die Verbüssung des unbedingten Teils der Freiheitsstrafe gemäss Urteil des Strafgerichts vom 19. September 2024 fragte das Migrationsamt beim SEM am 12. Mai 2025 erstmals nach, bis wann es mit einem Asylentscheid rechnen könne. Ausserdem hat es nachgefragt, wo sich der türkische Reisepass befinde, der im eGov verzeichnet sei, woraufhin das SEM mitteilte, dass der Pass eingegangen sei und sich im Dossier befinde (vgl. Aktenauszug, PDF S. 100). Der Asylentscheid erging in der Folge am 23. Mai 2025 (vgl. Aktenauszug, PDF S. 79 ff.), woraufhin beim SEM unmittelbar die Flugbuchung in die Türkei in die Wege geleitet wurde (Aktenauszug, PDF S. 29 ff.). Da mit Urteil des Haftrichters vom 2. Juni 2025 aufgrund der laufenden Rechtsmittelfrist sowie der Absichten des Beurteilten, Beschwerde gegen den Asylentscheid einzulegen, eine Vorbereitungshaft angeordnete worden war, wurde der Flug vom 4. Juni 2025 wieder annulliert (vgl. Aktenauszug, PDF S. 23 f.). Nachdem der Beurteilte dem Migrationsamt nunmehr bekannt gegeben hatte, dass er auf ein Rechtsmittel gegen den abschlägigen Asylentscheid verzichte und er so rasch als möglich in die Türkei zurückkehren wolle, wurde wiederum unmittelbar einen Flug in die Türkei für am 6. Juni 2025 organisiert (Aktenauszug, PDF S. 8 ff.). Die Schweizer Behörden wahrten damit vorliegend auch das Beschleunigungsgebot klarerweise.

4.4      Die Rückschaffung des Beurteilten in die Türkei ist tatsächlich und rechtlich möglich. Das Migrationsamt verfügt über seinen türkischen Reisepass und, wie vorliegend gesehen, ist der Rückflug bereits organsiert. Sodann sprechen weder die herrschende politische Situation in der Türkei noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung dorthin. Auch ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beurteilten bei einer Rückkehr in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung droht. Die vom Beurteilten im Asylverfahren geltend gemachte schikanierende und benachteiligende Behandlung als Angehöriger der kurdischen Bevölkerung, seine Nähe zur politischen Partei Halkların Demokratik Partisi sowie der tätliche Angriff im Jahr 2022 wurden im abschlägigen Asylentscheid geprüft und beurteilt, worauf verwiesen werden kann (vgl. Aktenauszug, PDF S. 79 ff.). Diesen Entscheid hat der Beurteilte inzwischen auch akzeptiert. Der Rückflug findet am 6. Juni 2025 statt, womit auch die Dauer der angeordneten Haft von 12 Tagen ohne weiteres verhältnismässig erscheint, zumal auch auf nie im Detail vorhersehbare Unwägbarkeiten Rücksicht zu nehmen ist, die einem (ersten) Rückführungsflug entgegenstehen könnten.

5.

5.1      Nach dem Gesagten erweist sich diese Anordnung von Ausschaffungshaft von zwei Monaten als notwendig und verhältnismässig, weshalb sie zu bestätigen ist.

5.2      Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).

5.3      Der Beurteilte beantragte eine unentgeltliche Verbeiständung für das vorliegende Verfahren. Diesen Antrag hat er aber anlässlich der heutigen Verhandlung zurückgezogen, weshalb sich diesbezügliche Ausführungen erübrigen.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

://:        Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist für die Dauer von 12 Tagen, bis zum 16. Juni 2025, rechtmässig und angemessen.

            Es werden keine Kosten erhoben.

            Mitteilung an:

-       Beurteilter

-       Migrationsamt Basel-Stadt

-       Staatssekretariat für Migration (SEM)

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

MLaw Thomas Inoue

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

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