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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 13.05.2025 AUS.2025.49 (AG.2025.273)

13 maggio 2025·Deutsch·Basilea Città·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,320 parole·~12 min·3

Riassunto

Haftentlassungsgesuch

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2025.49

URTEIL

vom 13. Mai 2025

Beteiligte

A____, geb. [...], von Algerien,

zur Zeit im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

vertreten durch Lea Hungerbühler, Rechtsanwältin,

AsyLex, Gotthardstrasse 52, 8002 Zürich

gegen

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

Gegenstand

Haftentlassungsgesuch

Sachverhalt

Mit Urteil vom 30. November 2023 sprach das Strafgericht Basel-Stadt A____, geb. [...] 1996, von Algerien des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen geringfügigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, der mehrfachen Hehlerei, des mehrfachen Hausfriedensbruchs und der mehrfachen Übertretung nach Art. 19 des Betäubungsmittelgesetzes schuldig und verurteilte ihn zu 3 Jahren und 2 Monaten Freiheitsstrafe sowie zu einer Busse von CHF 2'300.–. Ausserdem verwies das Strafgericht den Beurteilten für acht Jahre des Landes unter Eintragung im Schengener Informationssystem. Mit Urteil vom 1. November 2024 sprach das Appellationsgericht Basel-Stadt A____ vom Vorwurf des bandenmässigen Diebstahls frei und reduzierte die Freiheitsstrafe auf 33 Monate. Die Landesverweisung von acht Jahren mit Eintrag im Schengener Informationssystem wurde bestätigt. Nach Verbüssung seiner Freiheitsstrafe wurde A____ am 24. März 2025 aus dem Strafvollzug entlassen. Das Migrationsamt ordnete gleichentags über ihn eine Ausschaffungshaft von drei Monaten bis zum 23. Juni 2025 an, welche der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (nachfolgend: Haftrichter) mit Urteil vom 26. März 2025 bestätigte.

Am 2. Mai 2025 ging beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt ein (undatiertes) Haftentlassungsgesuch ein, mit welchem A____ (nachfolgend: Gesuchsteller) um Haftentlassung ersuchte. Am 13. Mai 2025 hat vor dem Haftrichter unter Beizug eines Dolmetschers und in Anwesenheit eines Mitarbeiters des Migrationsamts eine mündliche Verhandlung stattgefunden. Dabei ist der Gesuchsteller befragt worden und sind die Beteiligten zum Vortrag gelangt. Das vorliegende Urteil ist mündlich eröffnet worden. Die vorliegende Begründung wird den Parteien schriftlich eröffnet worden.

Erwägungen

Die inhaftierte Person kann einen Monat nach erfolgter Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen. Die letzte Haftüberprüfung erfolgte am 26. März 2025 (VGE AUS.2025.33), womit das vorliegende Haftentlassungsgesuch vom 29. April 2025 (Postaufgabe) an die Hand zu nehmen ist. Die richterliche Behörde hat hierüber innert acht Arbeitstagen aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden (Art. 80 Abs. 5 Satz 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes [AIG, SR 142.20]). Das Gesuch des Gesuchstellers ist am 2. Mai 2025 per Post beim Verwaltungsgericht eingegangen. Die heutige Verhandlung hat mit der Eröffnung des mündlichen Entscheids innerhalb von acht Arbeitstagen (Art. 80 Abs. 5 Satz 2 AIG) und damit rechtzeitig stattgefunden (Businger, Ausländerrechtliche Haft, Zürich 2015, S. 250; Baumann/Göksu, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022, Rz 479).

2.

Die Haft wird u.a. beendet, wenn der Haftgrund nachträglich entfällt oder sich erweist, dass der Vollzug der Weg- oder Ausweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist, oder wenn einem Haftentlassungsgesuch entsprochen wird (Art. 80 Abs. 6 AIG). Das richterliche Prüfprogramm bei einem Entlassungsgesuch deckt sich mit demjenigen bei der Haftgenehmigung bzw. -verlän-gerung (BGE 140 II 409 E. 2.3.1; BGer 2C_724/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen; Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel 2022, Rz 12.40; Zünd, in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, Art. 80 N 7 und 8). Dabei ist auch zu prüfen, ob die Behörden die für den Vollzug der Wegweisung oder Landesverweisung nötigen Vorkehrungen rechtzeitig getroffen haben und damit dem Beschleunigungsgebot nachgekommen sind und ob die Haft weiterhin verhältnismässig erscheint.

3.

Bei der erstmaligen Haftanordnung wurden als Haftgründe unter anderem die Verurteilung des Gesuchstellers wegen eines Verbrechens (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG) und die Untertauchensgefahr (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG) angeführt. Diese Haftgründe haben unverändert ihren Bestand, so dass hierzu vollumfänglich auf die entsprechenden Ausführungen in VGE AUS.2025.33 vom 26. März 2025 E. 3 verwiesen werden kann (vgl. BGE 122 I 275 E. 3b; Hugi Yar, a.a.O., Rz 12.40). Das Vorliegen von Haftgründen wird grundsätzlich nicht bestritten (vgl. Plädoyernotizen, S. 2).

4.

4.1      Der Gesuchsteller begründet sein Haftentlassungsgesuch im Wesentlichen mit der fehlenden Verhältnismässigkeit der Haft. Unter dem Blickwinkel ihrer Eignung als Teil der Verhältnismässigkeit im Sinne von Art. 36 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV, SR 101) muss die Ausschaffungshaft zweckgebunden bleiben und daher ernsthaft geeignet sein, den Vollzug der Entfernungsmassnahme sicherzustellen. Entsprechend muss im Zeitpunkt der Haftüberprüfung geprüft werden, ob der Vollzug der Wegweisung bzw. der Rückschaffung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit innert absehbarer Zeit möglich erscheint oder nicht. Eine Haft erscheint als unverhältnismässig, da gegen Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG wie auch gegen Art. 5 Ziff. 1 lit. f der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) verstossend, wenn triftige Gründe dafür sprechen, dass die Wegweisung innert vernünftiger Frist nicht vollzogen werden kann. Die Haft ist allerdings nur aufzuheben, wenn keine oder bloss eine höchst unwahrscheinliche, rein theoretische Möglichkeit besteht, dass die Wegweisung vollzogen werden kann, nicht jedoch bei einer ernsthaften, wenn auch allenfalls (noch) geringen Aussicht besteht (BGE 130 II 56 E. 4.1.3 mit Hinweisen; BGer 2C_550/2020 vom 16. Juli 2020 E. 3.3 und 2C_490/2019 vom 18. Juni 2019 E. 5.1, je mit Hinweisen).

4.2.     Die bestehende Haft ist in jeder Hinsicht verhältnismässig, so dass eine Freilassung des Gesuchstellers auch unter diesem Gesichtspunkt nicht in Frage kommt. Die Schweiz hat ein eminentes Interesse daran, dass die ausgesprochene Landesverweisung möglichst bald vollzogen werden kann, umso mehr als der Gesuchsteller die Freiheit zum Untertauchen nutzen könnte und damit den Behörden nicht mehr zwecks Vollstreckung der Landesverweisung zur Verfügung würde. Eine Auflage, sich regelmässig beim Migrationsamt zu melden, könnte die Untertauchensgefahr nicht bannen. Der Gesuchsteller will heute zwar zur Rückkehr in seine Heimat bereit sein. In der Zwischenzeit habe er begriffen, dass er die Schweiz verlassen müsse. Ihm sei der Asylentscheid nie mit Übersetzung eröffnet worden. Da er noch einen sog. N-Ausweis besitze, sei er bis vor kurzem fälschlicherweise der Ansicht gewesen, die Schweiz eigentlich gar nicht verlassen zu müssen (Plädoyernotizen, S. 2 f.). Diese Vorbringen sind unglaubwürdig. Aus der von ihm selber eingereichten Kopie des Ausweises für Asylsuchende geht hervor, dass dieser Ausweis nur bis zum 9. Juni 2023 gültig war. Keine Kenntnis vom negativen Asylentscheid vom 5. Dezember 2022 gehabt zu haben, ist insofern auch fadenscheinig, als in den beiden Strafurteilen des Strafgerichts bzw. des Appellationsgerichts ausdrücklich auf die diesen Asylentscheid verwiesen wurde. Der Gesuchsteller musste infolgedessen vom negativen Ausgang des Asylverfahrens gewusst haben, ansonsten er die angeblich mangelhafte Entscheideröffnung schon damals angefochten hätte. Entscheidend ist aber, dass der Gesuchsteller mit seiner strafrechtlichen Verurteilung rechtskräftig für acht Jahre des Landes verwiesen wurde. Er war im Strafverfahren anwaltlich vertreten, so dass ihm seine Rechtsvertretung zweifelsohne klar gemacht hat, dass er nach dem Absitzen der Strafe die Schweiz verlassen muss. Der Gesuchsteller konnte somit nicht in guten Treuen davon ausgehen, dass er gestützt auf ein vermeintlich noch offenes Asylverfahren in der Schweiz bleiben könne.

Bei der Befragung durch das Migrationsamt nach der Entlassung aus dem Strafvollzug gab der Gesuchsteller an, nach Frankreich ausreisen zu wollen (Befragungsprotokoll vom 24. März 2025, S. 2). In der Haftverhandlung vom 26. März 2025 sagte er aus, für fünf bis sechs Monate in der Schweiz bleiben zu wollen, um sich hier zu «erholen», bevor er dann nach Algerien gehe. Der Haftrichter hat diese Aussage als unglaubhaft eingestuft (VGE AUS.2025.33 vom 26. März 2025 E. 3.3). Nach dem vorstehend Gesagten bleibt es wenig wahrscheinlich, dass der Gesuchsteller tatsächlich zur freiwilligen Rückkehr nach Algerien bereit ist. Vielmehr steht unverändert zu befürchten, dass er die Freiheit nutzen könnte, um unterzutauchen, womit er den Migrationsbehörden nicht mehr zur Verfügung stehen würde, ihn rückzuführen. Daran ändern auch seine heute geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden nichts. Eine nächste ärztliche Untersuchung der Augen steht nach seinen Angaben erst wieder in einem Jahr an. Die gegenwärtigen Rückbeschwerden kann er vorderhand mit Schmerzmittel in erträglichem Rahmen halten (Verhandlungsprotokoll, S. 2). Der Gesuchsteller lässt im Übrigen auf seine angebliche Kooperationsbereitschaft verweisen (Plädoyernotizen, S. 3). Davon war bislang nichts zu sehen. Bis dato hatte er sich geweigert, aus eigenen Stücken mit den algerischen Behörden zwecks Beschaffung von Reisepapieren Kontakt aufzunehmen. Dass er am kürzlichen Counseling teilgenommen hat, ist nicht aus freien Stücken erfolgt. Der Gesuchsteller wurde dem SEM, wo die Counselings stattfanden, unter polizeilicher Begleitung direkt aus der Ausschaffungshaft zugeführt. Mit Bezug auf den Vollzug auf asylrechtliche Wegweisung ist anzumerken, dass der Asylentscheid des SEM vom 5. Dezember 2022 am 5. Januar 2023 rechtskräftig wurde (Schreiben SEM an das Asylbüro des Migrationsamts Solothurn vom 15. September 2023). Wie sich aus den beiden Strafurteilen des Strafgerichts bzw. des Appellationsgericht ergibt, befand sich der Gesuchsteller zwischen Mitte September 2022 und Mitte Januar 2023 wiederholt tageweise in Polizeigewahrsam, bevor er am 23. Januar 2023 in Untersuchungshaft genommen wurde, von wo er aus am 15. Mai 2023 in den vorzeitigen Strafvollzug übertrat. Es versteht sich von selbst, dass in dieser Zeit der Vollzug der Wegweisung seitens des solothurnischen Migrationsamts ruhte. Der Gesuchsteller konnte sich insoweit auch nicht kooperativ zeigen.

Der Gesuchsteller ist bereits vor über zwei Jahren von den algerischen Behörden identifiziert worden (E-Mail SEM vom 13. April 2023). Am 30. April 2025 hat das obligatorische Counseling stattgefunden. Nach Angaben des Migrationsamts ist binnen der nächsten zwei bis drei Wochen mit dem Entscheid der algerischen Behörden zu rechnen, ob für den Gesuchsteller ein Laissez Passer ausgestellt werden kann. Sobald dieser Bescheid vorliegt, wird mit einer Vorlaufzeit von weiteren zwei bis drei Wochen der Rückflug gebucht werden können, bevor dann die effektive Ausstellung des Ersatzreisepapiers beantragt werden kann (Verhandlungsprotokoll, S. 3). Die Rückführung des Gesuchstellers ist damit absehbar. Die schweizerischen Behörden behandeln im Übrigen die Ausschaffung des Gesuchstellers mit der gebotenen Beschleunigung. Daran ändert entgegen seinem Vorbringen nichts, dass er bereits im Juni 2024 für das Counseling vorgesehen gewesen war, dann aber nichts mehr geschehen sei. Es können nach Erfahrung des Haftrichters pro Monat immer nur eine beschränkte Anzahl von Personen den algerischen Behörden zum Counseling vorgeführt werden. Das SEM bittet die Kantone deshalb im Vorfeld der Counseling-Termine jeweils nur die Personen mit erhöhter Priorität zur Teilnahme anzumelden. Es ist damit in keiner Weise zu beanstanden, dass das Migrationsamt den Gesuchsteller mit Blick auf den noch bis Ende März 2025 dauernden Strafvollzug im Juni 2024 in der Priorität zurückstellte und anderen algerischen Staatsangehörigen den Vorrang gab, deren Ausschaffung dringlicher war. Das Migrationsamt hat den Gesuchsteller mit dem Ende des Strafvollzugs unversäumt wieder für das Counseling angemeldet, an welchem er bereits am 30. April 2025 teilnehmen konnte.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Vollzug der gegen den Gesuchsteller ausgesprochenen Landesverweisung mittels Haft sicherzustellen ist und die Haft insofern auch verhältnismässig erscheint. Im Übrigen liegt es im öffentlichen Interesse sicherzustellen, dass der Gesuchsteller, der schon kurz nach seiner Einreise in die Schweiz im August 2022 mit erheblicher krimineller Energie zu delinquieren begonnen hatte, was er trotz eröffneter Strafverfahren fortsetzte, seine deliktische Tätigkeit nicht wieder aufnimmt.

5.

5.1      Der Gesuchsteller lässt heute geltend machen, dass das Internet auf der Gefängnisstation nicht funktioniere und dass es zu wenig Internetstationen gebe. Seine Rechtsvertreterin erklärt sich nach einem Hinweis des Haftrichters, dass diese Frage unlängst bereits geprüft worden sei, einverstanden, auf die Befragung des Leiters des Administrativhaftabteilung hierzu zu verzichten. Im Sinne kann in allgemeiner Weise auf die nachfolgenden Erwägungen aus dem Urteil des Haftrichters in VGE AUS.2025.43 vom 29. April 2025 verwiesen werden.

5.2      Gemäss Art. 80 Abs. 4 AIG prüft der Haftrichter bei der Überprüfung des Entscheids über die Anordnung, Fortsetzung und Aufhebung der Haft auch die Umstände des Haftvollzugs. Die Haftbedingungen (Art. 81 AIG) gehören damit ausdrücklich zum Prüfungsgegenstand des Haftverfahrens. Dabei geht es ausschliesslich um die konkreten Haftbedingungen, denen der betroffene Ausländer unterworfen ist, nicht um die Haftbedingungen der übrigen Inhaftierten oder das abstrakte Vollzugsrecht, das sich aus der Gefängnisordnung ergibt (vgl. BGE 122 II 49 E. 5b/bb; Businger, a.a.O., S. 331). Das Internet ermöglicht es ausländerrechtlich inhaftierten Personen, sich über die Geschehnisse ausserhalb der Gefängnismauern zu informieren und den Kontakt zur Aussenwelt und zur Heimat aufrechtzuerhalten, was für ihr Sozialleben in der Festhaltungssituation von grundlegender Bedeutung ist. Mit Blick auf die Meinungs- und Informationsfreiheit (Art. 16 der Schweizerischen Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101]) hat das Bundesgericht festgehalten, dass in der Administrativhaft eine generelle Verweigerung des Internetzugangs sich nicht rechtfertigen lässt und auch keine durch den Haftzweck gebotene und verhältnismässige Einschränkung dieses Grundrechts darstellt. Allfällige Missbräuche können im Einzelfall unterbunden und organisatorische Vorgaben in einer Hausordnung geregelt werden (BGE 149 II 6 E. 5.2).

5.3      Die Hausordnung des Gefängnisses Bässlergut, Administrativhaft (Stand: 9. Oktober 2023) hält unter Ziff. 3.10 mit dem Titel «Internet und Videotelefonie» fest, dass die eingewiesenen Personen auf Kosten des Gefängnisses Zugang zum Internet und die Möglichkeit haben, über Video zu telefonieren. Für die Einzelheiten wird auf das separate Merkblatt Nr. 12 verwiesen. Das betreffende Merkblatt hält als Grundsatz u.a. fest, dass die bei der Nutzung des Internet bzw. der Videotelefonie konsumierten oder verbreiteten Daten die Ruhe, Ordnung und Sicherheit inner- und ausserhalb des Gefängnisses nicht gefährden dürfen. Verboten sind namentlich Pornografie, Gewaltdarstellungen, Beleidigungen oder Beschimpfungen. Entsprechende Seiten bzw. Suchbegriffe sind gesperrt (Ziff. 1.2). Die Internetstationen befinden sich in einem speziellen Raum (Ziff. 2.1). Gemäss Ziff. 2.2 des Merkblatts haben sich die eingewiesenen Personen, die das Internet nutzen möchten, sich zur auf dem Tagesplan angegebenen Zeit bereitzuhalten. Anschliessend werden sie durch das Gefängnispersonal zum Internetraum zugeführt und am Ende wieder auf ihre Station rückgeführt. Nach Angaben des heute befragten Leiters der Abteilung Administrativhaft, haben die Insassen wöchentlich Anspruch auf zweimal 50 Minuten, sich in einem separaten Raum an einer eigenen Computerstation ins Internet einzuloggen (Verhandlungsprotokoll, S. 5 f.). Die Videotelefonie steht den eingewiesenen Personen demgegenüber während den gesamten Zellenöffnungszeiten im Aufenthaltsraum der betreffenden Station zur Verfügung (Ziff. 3.1 f. des Merkblatts), mithin täglich während rund 12 Stunden. Die Insassen der jeweiligen Station verständigen sich über die Nutzung der Videotelefonie grundsätzlich selbständig untereinander. Nach Angaben des Gefängnisleiters erfolgen Video- und Sprachanrufe derzeit noch über Skype, allerdings stehe eine Umstellung an, weil Skype von Microsoft im Mai abgestellt werde. Ein Problem sei, dass sich Skype geöffnet habe, so dass man auch auf Google zugreifen könne (Verhandlungsprotokoll, S. 5 f.). Es versteht sich von selbst, dass es aufgrund der bevorstehenden Änderungen zu Arbeiten am gefängnisinternen System kommen kann, die zu vorübergehenden Unterbrüchen in der Internetnutzung führen können. Solch technisch bedingten Systemunterbrüche sind von den Insassen hinzunehmen, solange sie zeitlich beschränkt sind. Im Übrigen weist der Gefängnisleiter auf die aktuell sehr hohe Belegung der verschiedenen Stationen hin. Auf der fraglichen Station befänden sich derzeit neun Personen. Wenn jemand länger im Internet sei, könne dies zu Konflikten führen. Auf der Station werde deshalb eine Liste geführt, wo man sich eintragen könne, wenn man das Internet nutzen möchte (Verhandlungsprotokoll, S. 6). Diese Ausführungen zeigen, dass der Internetzugang für den Gesuchsteller grundsätzlich gewährleistet ist, auch wenn auch nicht immer zu den Zeiten bzw. im Ausmass, wie der er es sich möglicherweise wünscht. Allfällige Einschränkungen in der Verfügbarkeit sind betrieblich-technisch begründet und deshalb hinzunehmen. Jedenfalls sind sie nicht derart einschneidend, als dass sie die Festhaltung des Gesuchstellers unzumutbar erscheinen liessen, so dass er hierauf gestützt freizulassen wäre (vgl. Hugi Yar, a.a.O., Rz 12.191). Falls die Insassen auf seiner Station sich nicht einvernehmlich über die Nutzung der Videotelefonie verständigen können – gemäss Ziff. 3.3 des Merkblatts sind die eingewiesenen Personen angehalten, bezüglich der Dauer und Lautstärke der Videotelefonie gegenseitig Rücksicht zu nehmen –, wird es an der Stations- bzw. Gefängnisleitung liegen, geeignete Massnahmen zu ergreifen, um für geordnete Verhältnisse zu sorgen und unerwünschte Konflikte in der Nutzung zu vermeiden.

6.

Für das Verfahren werden keine Kosten erhoben (§ 4 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).

Der Gesuchsteller hat um unentgeltliche Verbeiständung ersucht. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung besteht ein auf Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV, SR 101) gestützter Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung nach drei Monaten Haft bzw. bei einer Haftanordnung von über drei Monaten (BGE 139 I 206 E. 3.3.1). Bei kürzer Haftdauer besteht dieser Anspruch nur, wenn der Fall besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten stellt (BGer 2C_112/2016 vom 19. Februar 2016 E. 2.2.2). Der Gesuchsteller befindet sich seit dem 24. März 2025 in administrativ-rechtlich motivierter Haft. Die bisherige Haftdauer ist damit noch weit entfernt von der genannten Dauer von drei Monaten. Der vorliegende Fall weist weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten auf, die einer anwaltlichen Verbeiständung bedürften. Dies gilt auch und insbesondere bezüglich der Vorbringen, vom negativen Asylentscheid keine Kenntnis erhalten und sich kooperativ gezeigt zu haben (oben E. 4.2). Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ist daher abzuweisen.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

://:        Das Haftentlassungsgesuch von A____ wird abgewiesen.

            Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.

            Es werden keine Kosten erhoben.

            Mitteilung:

-       A____

-       Migrationsamt

-       Staatssekretariat für Migration

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

Dr. Alexander Zürcher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

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