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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 15.04.2025 AUS.2025.38 (AG.2025.248)

15 aprile 2025·Deutsch·Basilea Città·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,157 parole·~11 min·5

Riassunto

Haftentlassungsgesuch

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2025.38

URTEIL

vom 15. April 2025

Beteiligte

A____, geb. [...] 1987, von Algerien,

zur Zeit im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

gegen

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

Gegenstand

Haftentlassungsgesuch vom 3. April 2025

Sachverhalt

Der algerische Staatsangehörige A____, geboren [...]1987, wurde, nachdem er in früheren Jahren schon mehrfach wegen verschiedenster Delikte strafrechtlich verurteilt und des Landes verwiesen worden war, mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 15. März 2024 des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen), der mehrfachen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz, des geringfügigen Vermögensdeliktes (Diebstahl), des Hausfriedensbruchs, des mehrfachen Verweisungsbruchs, des Vergehens gegen das Waffengesetz sowie der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetz für schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt. Zudem wurde der Beurteilte für zwanzig Jahre des Landes verwiesen. Gegen dieses Urteil hat der Beurteilte beim Appellationsgericht Basel-Stadt Berufung erhoben (Verfahren SB.2024.73). Nach Entlassung aus dem vorläufigen Strafvollzug und nach Verbüssung einer fünftägigen Ersatzfreiheitsstrafe ordnete das Migrationsamt am 7. Februar 2025 eine Ausschaffungshaft bis zum 6. Mai 2025 über A____ an, welche der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (nachfolgend: Haftrichter) mit Urteil vom 11. Februar 2025 bestätigte.

Am 4. April 2025 ging beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt ein Haftentlassungsgesuch ein, mit welchem A____ (nachfolgend: Gesuchsteller) um umgehende Haftentlassung ersuchte. Hierzu nahm das Migrationsamt am 8. April 2025 schriftlich Stellung, mit welcher es an der Administrativhaft festhielt. Am 15. April 2025 hat vor dem Haftrichter unter Beizug eines Dolmetschers und in Anwesenheit des zuständigen Mitarbeiters des Migrationsamts eine mündliche Verhandlung stattgefunden. Dabei ist der Gesuchsteller befragt worden und sind die Beteiligten zum Vortrag gelangt. Beide Parteien haben an ihren Anträgen festgehalten. Das vorliegende Urteil ist mündlich eröffnet worden. Die vorliegende Begründung wird den Parteien schriftlich eröffnet.

Erwägungen

1.

Die inhaftierte Person kann einen Monat nach erfolgter Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen. Die letzte Haftüberprüfung erfolgte am 11. Februar 2025 (VGE AUS.2025.16), womit das vorliegende Haftentlassungsgesuch vom 3. April 2025 an die Hand zu nehmen ist. Die richterliche Behörde hat hierüber innert acht Arbeitstagen aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden (Art. 80 Abs. 5 Satz 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes [AIG, SR 142.20]). Das Gesuch des Vertreters des Gesuchstellers ist am 4. April 2025 per Post beim Verwaltungsgericht eingegangen. Die heutige Verhandlung hat mit der Eröffnung des mündlichen Entscheids innerhalb von acht Arbeitstagen (Art. 80 Abs. 5 Satz 2 AIG) und damit rechtzeitig stattgefunden (Businger, Ausländerrechtliche Haft, Zürich 2015, S. 250; Baumann/Göksu, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022, Rz 479).

2.

Die Haft wird u.a. beendet, wenn der Haftgrund nachträglich entfällt oder sich erweist, dass der Vollzug der Weg- oder Ausweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist, oder wenn einem Haftentlassungsgesuch entsprochen wird (Art. 80 Abs. 6 AIG). Das richterliche Prüfprogramm bei einem Entlassungsgesuch deckt sich mit demjenigen bei der Haftgenehmigung bzw. -verlän-gerung (BGE 140 II 409 E. 2.3.1; BGer 2C_724/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen; Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel 2022, Rz 12.40; Zünd, in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, Art. 80 N 7 und 8). Dabei ist auch zu prüfen, ob die Behörden die für den Vollzug der Wegweisung oder Landesverweisung nötigen Vorkehrungen rechtzeitig getroffen haben und damit dem Beschleunigungsgebot nachgekommen sind und ob die Haft weiterhin verhältnismässig erscheint.

3.

Bei der erstmaligen Haftanordnung wurden als Haftgründe unter anderem die Verurteilung des Gesuchstellers wegen eines Verbrechens (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG) und die Untertauchensgefahr (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG) angeführt. Diese Haftgründe haben unverändert ihren Bestand, so dass hierzu vollumfänglich auf die entsprechenden Ausführungen in VGE AUS.2025.16 vom 11. Februar 2025 E. 2 und 3 verwiesen werden kann (vgl. BGE 122 I 275 E. 3b; Hugi Yar, a.a.O., Rz 12.40). Zu ergänzen ist, dass der Gesuchsteller nach wie vor eine Rückkehr in seine Heimat ablehnt. Am 7. März 2025 hat er sich sogar geweigert, den bereits organisierten Flug (unbegleiteter Linienflug) anzutreten. Auch heute hat der Gesuchsteller keine Bereitschaft zu einer freiwilligen Rückkehr in seine Heimat zu erkennen gegeben. Der Gesuchsteller ist offensichtlich nicht bereit, sich an behördliche Anordnungen zu halten. Es ist weiterhin von einer Untertauchensgefahr auszugehen.

4.

4.1      Der Gesuchsteller begründet sein Haftentlassungsgesuch im Wesentlichen damit, dass eine weitere Inhaftierung unverhältnismässig sei. Auf den 20. Juni 2025 sei die mündliche Verhandlung im Berufungsverfahren SB.2024.73 angesetzt, an welcher seine Teilnahme notwendig sei. Der Sachverhalt sei nach wie vor umstritten, und er müsse zur Person und zur Sache befragt werden. Zudem habe er die vorgesehenen Teilnahmerechte bei der Befragung von Zeugen, Auskunftspersonen oder Mitbeschuldigten. Auf entsprechende Intervention seiner Rechtsvertreterin bei den algerischen Behörden hin habe sich in der Zwischenzeit herausgestellt, dass ein Laissez Passer erst wieder ausgestellt würde, wenn alle noch hängigen Verfahren, neben diesem Berufungsverfahren auch noch ein vor dem Appellationsgericht hängiges Revisionsverfahren, geklärt seien. Eine Ausschaffung sei daher auf absehbare Zeit nicht nur unzulässig, sondern auch praktisch unmöglich. Daneben verweist der Gesuchsteller noch auf seine Morbus Crohn-Erkrankung. In Algerien sei seine medizinische Versorgung nicht sichergestellt. Er sei auf das Medikament Humira angewiesen, welches sehr teuer sei und er nicht selber dafür aufkommen könne. Ohne ärztliche Verschreibung könne er es nicht beziehen. Ohne das Medikament verschlechtere sich sein Zustand sehr schnell, weshalb bei ihm sichergestellt sei, dass er nicht untertauchen werde.

4.2

4.2.1   Unter dem Blickwinkel ihrer Eignung als Teil der Verhältnismässigkeit im Sinne von Art. 36 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV, SR 101) muss die Ausschaffungshaft zweckgebunden bleiben und daher ernsthaft geeignet sein, den Vollzug der Entfernungsmassnahme sicherzustellen. Entsprechend muss im Zeitpunkt der Haftüberprüfung geprüft werden, ob der Vollzug der Wegweisung bzw. der Rückschaffung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit innert absehbarer Zeit möglich erscheint oder nicht. Eine Haft erscheint als unverhältnismässig, da gegen Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG wie auch gegen Art. 5 Ziff. 1 lit. f der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) verstossend, wenn triftige Gründe dafür sprechen, dass die Wegweisung innert vernünftiger Frist nicht vollzogen werden kann. Die Haft ist allerdings nur aufzuheben, wenn keine oder bloss eine höchst unwahrscheinliche, rein theoretische Möglichkeit besteht, dass die Wegweisung vollzogen werden kann, nicht jedoch bei einer ernsthaften, wenn auch allenfalls (noch) geringen Aussicht besteht (BGE 130 II 56 E. 4.1.3 mit Hinweisen; BGer 2C_550/2020 vom 16. Juli 2020 E. 3.3 und 2C_490/2019 vom 18. Juni 2019 E. 5.1, je mit Hinweisen).

4.2.2   Das Migrationsamt hatte den Linienflug, mit welchem der Gesuchsteller in seine Heimat zurückkehren sollte, ursprünglich auf den 7. März 2025 terminiert. Die Reisepapiere bzw. die hierfür benötigten Zusagen der algerischen Behörden lagen zu diesem Zeitpunkt nach Angaben des Migrationsamts allesamt vor (Verhandlungsprotokoll, S. 3). Der Gesuchsteller weigerte sich indessen, diesen Flug anzutreten. Aufgrund einer Intervention des Gesuchstellers und seiner Rechtsvertreterin beim algerischen Generalkonsulat bat dieses das Staatssekretariat für Migration (SEM) in der Folge mit E-Mail vom 14. März 2025, die Angelegenheit vorerst zu sistieren («… de bien vouloir fermer ce cas pour le moment»), dies mit Blick auf zwei hängige Verfahren. Bei diesen beiden Verfahren handelt es sich einerseits um das Berufungsverfahren SB.2024.73 vor dem Appellationsgericht, in welchem die Berufung des Gesuchstellers gegen das Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 15. März 2024 zu beurteilen sein wird, anderseits das selbenorts hängige Revisionsverfahren DGS.2024.33, welche die Verurteilung des Gesuchstellers vom 17. März 2022 durch das Strafgerichts Basel-Stadt betrifft. In seinem Urteil vom 11. Februar 2025 hatte der Haftrichter ausgeführt, dass gemäss Auskunft des Verfahrensleiters im Berufungsverfahren die persönliche Anwesenheit des Beurteilten an der (damals noch nicht angesetzten) Berufungsverhandlung nicht notwendig sei, ebenso wenig nach Auskunft des Verfahrensleiters auch im Revisionsverfahren (AGE AUS.2025.16 vom 11. Februar 2025 E. 4.3). Ungeachtet dieser – notabene nicht angefochtenen – Erwägungen haben der Gesuchsteller und seine Rechtsvertreterin beim algerischen Generalkonsulat darauf hingewirkt, dass dieses beim SEM um Sistierung des Ausschaffungsvollzugs ersucht hat. In Abkehr von seiner früheren Auskunft hat der Verfahrensleiter im Berufungsverfahren am 18. März 2025 verfügt, dass die persönliche Anwesenheit des Gesuchstellers an der inzwischen auf den 20. Juni 2025 angesetzten Hauptverhandlung doch erforderlich sei. Damit ist die Ausgangslage diesbezüglich eine andere, als wie sie sich im Zeitpunkt der ersten Haftüberprüfung am 11. Februar 2025 präsentierte. Allerdings bleibt der Vollzug der Landesverweisung entgegen der Auffassung des Gesuchstellers gleich wohl absehbar im Sinne der vorstehend dargestellten Rechtsprechung.

Das Migrationsamt hat das SEM darüber informiert, dass die Landesverweisung nach der Verhandlung vom 20. Juni 2025 wird vollzogen werden können, und darum gebeten, die algerischen Behörden entsprechend zu informieren. Es werde eine Flugbuchung für einen Termin nach dem 20. Juni 2025 geplant (E-Mail vom 24. März 2025). Das SEM hat die Weiterleitung dieser Information bestätigt. Dass der Gesuchsteller nach dieser Verhandlung wird ausgeschafft werden können, steht unabhängig vom Ausgang des Berufungsverfahrens fest. Denn selbst wenn die Berufung gutgeheissen und die Landesverweisung aufgehoben würde, ist der Gesuchsteller schon dreimal rechtskräftig des Landes verwiesen worden (Urteil des Strafgerichts des Kantons Basel-Landschaft vom 13. Oktober 2017: 10 Jahre Landesverweisung; Urteil des Strafgerichts des Kantons Basel-Landschaft vom 20. Januar 2020: 20 Jahre Landesverweisung; Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 17. März 2022: 20 Jahre Landesverweisung). Selbst wenn der Gesuchsteller gegen ein abweisendes Berufungsurteil Beschwerde beim Bundesgericht einreichen würde, würde dies nichts an der Rechtskraft der früheren Landesverweisungen und damit deren Vollziehbarkeit ändern. Was das laufende Revisionsverfahren angeht, ist darauf hinzuweisen, dass es sich um ein ausserordentliches Rechtsmittel handelt, das die Rechtskraft des Urteils, gegen das es sich richtet, bis zu einem gutheissenden Urteil nicht aufhebt (vgl. Art. 413 Abs. 3 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Im Übrigen kann erfahrungsgemäss davon ausgegangen werden, dass der Revisionsentscheid demnächst ergehen wird, nachdem der Verfahrensleiter schon vor über zwei Monaten mitgeteilt hat, dass der Fall sich bereits in der Beratungsphase befindet. Der Revisionsentscheid wird aller Voraussicht nach binnen der nächsten zwei Monate und damit vor der Berufungsverhandlung vom 20. Juni 2025 eröffnet sein. Das SEM wird diese Gegebenheiten ohne Zweifel den algerischen Behörden vermitteln können, so dass diese nach der Hauptverhandlung vom 20. Juni 2025 kurzfristig aktuelle Reisepapiere werden ausstellen können. Nach heutiger Auskunft des Migrationsamts wird ein polizeibegleiteter Rückflug spätestens Ende Juli/Mitte August stattfinden können (Verhandlungsprotokoll, S. 5). Insofern bleibt die Ausschaffung sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht möglich und absehbar.

4.3      Die Erkrankung des Gesuchstellers an Morbus Crohn, einer chronisch entzündlichen Darmerkrankung, und die Behandlungs- bzw. Versorgungsmöglichkeiten in Algerien bildeten schon Gegenstand eingehender Erwägungen im Haftüberprüfungsverfahren vom 11. Februar 2025. Es kann auf die dortigen Ausführungen vollumfänglich verwiesen werden (AGE AUS.2025.16 vom 11. Februar 2025 E. 4). Der Gesuchsteller bestreitet, in Algerien gesichert Zugang zu den benötigten Medikamenten zu haben. In den Akten des Migrationsamts findet sich ein Schreiben eines gewissen Dr. Ali Menacere, seines Zeichens Internist, vom 24. Februar 2025, in welchem dieser angibt, dass das vom Gesuchsteller benötigte Medikament in Algerien nicht verfügbar sei. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass unklar ist, über welche Informationen zum Gesuchsteller und dessen Behandlung hier in der Schweiz dieser Arzt verfügte, zumal sich der Gesuchsteller seit dreizehn Jahren in der Schweiz aufhält. Die Rechtsvertreterin schreibt in ihrem Gesuch vom 25. Februar 2025 betreffend Aussetzung der Ausschaffung, dass dieser Arztbericht auf Nachfrage eines Bekannten des Gesuchstellers erfolgt sei. Unter diesen Umständen erhebt sich der Verdacht, dass diese Auskunft aus reiner Gefälligkeit erfolgt ist. Entscheidend ist indessen, dass das fragliche Medikament Humira sich nicht nur auf der MedCOI-Datenbank der Asylagentur der Europäischen Union findet, sondern auch auf der offiziellen Medikamentenliste der algerischen Regierung in seiner jüngsten Fassung (Nomenclature des produits pharmaceutiques à usage de la médecine humaine décembre 2024) aufgeführt ist. Es kann demzufolge davon ausgegangen werden, dass dieses Medikament in Algerien grundsätzlich verfügbar ist. Sollte es zeitweise Versorgungsengpässe geben und würde der Gesuchsteller infolgedessen auf weniger wirksame Mittel oder solche mit grösseren Nebenwirkungen verwiesen werden, ist wie schon im ersten Haftüberprüfungsverfahren (VGE AUS.2025.16 vom 11. Februar 2025 E. 4.4) darauf hinzuweisen, dass eine geringere Qualität der medizinischen Versorgung im Vergleich zur Schweiz allein nicht ausreicht, um eine Unzumutbarkeit der Ausschaffung anzunehmen. Es ist nicht erstellt bzw. nicht anzunehmen, dass eine zeitweise Umstellung der Behandlung auf ein weniger wirksames oder mit grösseren Nebenwirkungen verbundenes Medikament den Gesuchsteller in eine dauerhafte medizinische Notlage bringen würde.

4.4      Wie oben unter E. 3 ist grundsätzlich von einer erheblichen Untertauchensgefahr auszugehen. Mit dem Gesuchsteller ist zwar einig zu gehen, dass er aufgrund seiner Erkrankung ein Interesse hat, sich hierzulande aufzuhalten, um die benötigten verschreibungspflichtigen Medikamente zu erhalten. Es gilt allerdings zu bedenken, dass die Landesverweisung unausweichlich ist. Daran wird der Ausgang des Berufungsverfahrens nichts ändern, da aus früheren Strafverfahren rechtskräftige Landesverweisungen vorliegen (oben E. 2). Der Gesuchsteller ist sich dessen bewusst, womit er durchaus geneigt sein könnte, sich deren Vollzug zu entziehen und noch vor der Berufungsverhandlung unterzutauchen, zumal diese wird durchgeführt werden können, solange seine Verteidigerin anwesend ist und seine Position vertreten kann (vgl. Art. 407 Abs. 1 StPO]). Der Vertreter des Migrationsamts hat heute deutlich gemacht, dass die Organisation der Ausschaffung unmittelbar nach der Verhandlung vom 20. Juni 2025 wiederaufgenommen werden wird. Eine Rückführung unter Polizeibegleitung (DEPA-Flug) könnte dann Ende Juli/Mitte August stattfinden (Verhandlungsprotokoll, S. 5). Der Gesuchsteller könnte die benötigten Medikamente bei seinem Arzt bzw. in der Apotheke beziehen, ohne dass es hierfür behördlicher Mitwirkung bedürfte. Wie sich aus seinen heutigen Aussagen zum Medikamentenbezug (Verhandlungsprotokoll, S. 8) ergibt, ist er selber in der Lage, sich die benötigten Medikamente bei seinem Arzt verschreiben zu lassen und in der Apotheke zu beziehen.

Der Gesuchsteller wurde mit Entscheid des SEM vom 11. Dezember 2012 rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen. Mit Urteil des Strafgerichts des Kantons Basel-Landschaft vom 13. Oktober 2017 wurde er zum ersten Mal des Landes verwiesen. Weitere Landesverweisungen folgten. Die Schweiz hat ein eminentes Interesse daran, dass der Gesuchsteller nach den vielen Jahren, in denen er unrechtmässig hier geblieben ist, endlich nach Algerien zurückgeführt werden kann. Dies gilt umso mehr als der Gesuchsteller seit Anbeginn seines Aufenthalts hierzulande strafrechtlich in Erscheinung getreten ist (vgl. Urteil des Strafgerichts des Kantons Basel-Landschaft vom 9. Mai 2014 [Behördenauszug aus dem Strafregister vom 6. Februar 2025]) und mit seiner fortgesetzten Delinquenz und seiner Unbelehrbarkeit eine grosse Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Der Gesuchsteller hat sich in der Vergangenheit regelmässig um behördliche Anordnungen bzw. die gesetzliche Ordnung geschert. Aus diesem Grund kommt seine Freilassung mit der Auflage einer regelmässigen Meldepflicht als milderes Mittel nicht in Frage. Der Vollzug der Landesverweisung ist in jedem Fall mit der Fortsetzung der Haft sicherzustellen. Die Gefahr, dass der Gesuchsteller dies mit einem Untertauchen zu vereiteln trachten könnte, ist zu gross.

5.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Gesuch um Haftentlassung abzuweisen ist. Es werden keine Kosten erhoben (§ 4 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht). Dem Gesuchsteller ist die unentgeltliche Verbeiständung zu bewilligen. Seine Rechtsvertreterin weist Bemühungen von insge-samt 6.16 Stunden sowie Auslagen von CHF 16.45 aus. Unter Berücksichtigung des tatsächlichen Aufwands für die heutige Verhandlung (plus 0.75 Stunden) sowie unter Abzug von 0.84 Stunden für versehentlich übersetzt angegebenen Aufwand (Schreiben vom 8. April 2025) sind Bemühungen von total 6.07 Stunden erbracht worden, was bei einem Ansatz von CHF 200.–/Stunde ein Honorar von CHF 1'230.45 zuzüglich MWST ergibt.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

://:        A____ wird die unentgeltliche Verbeiständung mit MLaw […] bewilligt.

Das Haftentlassungsgesuch von A____ wird abgewiesen.

            Es werden keine Kosten erhoben.

            Der unentgeltlichen Rechtbeiständin von A____, [...], wird ein Honorar von CHF 1'230.45 (einschliesslich Auslagen), zuzüglich 8,1 % MWST von CHF 99.65, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Mitteilung an:

-           A____

-           Migrationsamt Basel-Stadt

-           Staatssekretariat für Migration

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

Dr. Alexander Zürcher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

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