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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 14.03.2025 AUS.2025.27 (AG.2025.156)

14 marzo 2025·Deutsch·Basilea Città·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,229 parole·~11 min·5

Riassunto

Ausschaffungshaft

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2025.27

URTEIL

vom 14. März 2025

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

gegen

A____, geb. [...] 1978, von Gambia,

zur Zeit im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom 11. März 2025

betreffend Ausschaffungshaft

Sachverhalt

A____ (nachfolgend: Beurteilter), geb. am [...] 1978, von Gambia, heiratete am [...] 2009 in Gambia eine schweizerische Staatsangehörige. Am [...] 2010 reiste der Beurteilte in die Schweiz ein und erhielt in der Folge die Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau. Am […] 2011 kam die gemeinsame Tochter B____ zur Welt. Seit Mai 2014 lebte das Ehepaar getrennt. Aufgrund der engen affektiven Beziehung zu seiner Tochter erhielt der Beurteilte daraufhin eine eigenständige Aufenthaltsbewilligung. Mit Urteil des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 1. Februar 2017 wurde die Ehe geschieden. Am 30. Juli 2021 wurde der Beurteilte rückwirkend per 30. Juni 2019 amtlich abgemeldet, da er sich seit diesem Datum bis zum Oktober 2021 in Ungarn aufgehalten hatte, so dass seine Aufenthaltsbewilligung erloschen war. Am 23. Februar 2022 stellte er ein Gesuch um Wiedererteilung der Aufenthaltsbewilligung, welches das Migrationsamt mit Schreiben vom 29. April 2022 ablehnte. Aufgrund eines entsprechenden Hinweises in diesem Schreiben reichte der Beurteilte am 21. Juni 2022 ein Härtefallgesuch ein. Nachdem der Beurteilte wiederholt vergeblich aufgefordert worden war, bestimmte Unterlagen einzureichen und Fragen zu beantworten, verfügte das Migrationsamt am 7. Februar 2023, dass das Gesuch als gegenstandslos geworden von der Kontrolle abgeschrieben werde, und wies den Beurteilten mit Ausreisefrist bis zum 28. Februar 2023 aus der Schweiz weg. Den hiergegen erhobenen Rekurs wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD) mit Entscheid vom 3. Juli 2023 ab. Den dagegen erhobenen Rekurs erklärte das Appellationsgericht mangels Leistung des Kostenvorschusses für dahingefallen.

Am 14. Dezember 2023 erging an das Migrationsamt Basel-Stadt der Auftrag zur Umsetzung der Wegweisung. Am 14. Mai 2024 wurde der Beurteilte in Basel kontrolliert und wegen seines rechtswidrigen Aufenthalts festgenommen. Bei seiner Einvernahme gab er an, nicht nach Gambia ausreisen und hier in der Schweiz bleiben zu wollen. Das Migrationsamt bot ihm in der Folge die Möglichkeit zur freiwilligen Ausreise an und händigte ihm am 27. Mai 2024 ein Flugticket (und ein Zugbillet für die Fahrt zum Flughafen) für den 4. Juni 2024 nach Gambia aus. Diesen Flug trat der Beurteilte jedoch nicht an. Bereits am 16. Mai 2024 hatte er über seine Rechtsvertretung ein Gesuch um Gewährung einer Aufenthaltsbewilligung zwecks Vorbereitung der Heirat mit der schweizerischen Staatsangehörigen C____ einreichen lassen. Mit Verfügung vom 18. Juli 2024 beschied das Migrationsamt dem Beurteilten, das ihm mangels offensichtlichen Vorliegens der Zulassungsvoraussetzungen der gewünschten Aufenthaltsbewilligung kein prozeduraler Aufenthalt gewährt werden könne, und wies ihn aus der Schweiz weg mit Ausreisefrist bis zum 29. Juli 2024. Auf die gegen die Wegweisung gerichtete Beschwerde trat das JSD mit Entscheid vom 6. August 2024 infolge verspäteter Beschwerdeerhebung nicht ein, gleichfalls mit Entscheid vom 8. August 2024 betreffend die Beschwerde gegen die Verweigerung des prozeduralen Aufenthalts. Nachdem ihm mit Schreiben des Migrationsamts vom 18. Dezember 2024 das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Ablehnung des Gesuchs um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat und um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im umgekehrten Familiennachzug eingeräumt worden war, zog der Beurteilte sein Gesuch mit Schreiben vom 4. März 2025 zurück. Am 11. März 2025 wurde er aufgrund eines Fahndungsauftrags des Migrationsamts in der Wohnung von C____ von der Kantonspolizei des Kantons Basel-Stadt festgenommen. Das Migrationsamt ordnete gleichentags eine Ausschaffungshaft von drei Monaten bis zum 10. Juni 2025 an.

Am 14. März 2025 hat vor dem Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (nachfolgend: Haftrichter) unter Beizug eines Dolmetschers und in Anwesenheit des zuständigen Mitarbeiters des Migrationsamts eine mündliche Verhandlung stattgefunden. Dabei ist der Beurteilte befragt worden. Für seine Ausführungen wie auch diejenigen des Mitarbeiters des Migrationsamts wird auf das Protokoll verwiesen. Das vorliegende Urteil einschliesslich der Rechtsmittelbelehrung ist dem Beurteilten (wie auch dem Migrationsamt) mündlich erläutert und schriftlich ausgehändigt worden.

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 80 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) sind die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stun-den durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu prüfen. Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung und Haftüberprüfung eingehalten.

2.

Der Beurteilte wünscht, sich im vorliegenden Verfahren durch seine bisherige Vertretung im ausländerrechtlichen Bewilligungsverfahren verbeiständen zu lassen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung besteht ein auf Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV, SR 101) gestützter Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung nach drei Monaten Haft bzw. bei einer Haftanordnung von über drei Monaten (BGE 139 I 206 E. 3.3.1). Bei kürzer Haftdauer besteht dieser Anspruch nur, wenn der Fall besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten stellt (BGer 2C_112/2016 vom 19. Februar 2016 E. 2.2.2). Im vorliegenden Fall überschreitet die bis zum 10. Juni 2025 angeordnete Haft nicht die massgebliche Dauer von drei Monaten. Die Akten sind zwar relativ umfangreich. Nachdem der Beurteilte sein Gesuch um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat mit C____ und um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im umgekehrten Familiennachzug am 4. März 2025 zurückgezogen hat, bietet der Fall, wie auch die nachfolgenden Erwägungen zeigen, keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten mehr, die einer unentgeltlichen Verbeiständung bereits im jetzigen Verfahrensstadium bedürften. Das (implizite) Gesuch des Beurteilten um unentgeltliche Verbeiständung ist daher abzuweisen. Eine Verletzung des Anspruchs des Beurteilten auf anwaltlichen Beistand liegt im Übrigen nicht vor, war die Kanzlei seiner Rechtsvertretung trotz intensiver Versuche seitens des Gerichts, sie per Telephon und E-Mail zu kontaktieren, bis zuletzt nicht zu erreichen. Die heutige Verhandlung, welche zur Überprüfung der Haftanordnung innert 96 Stunden stattzufinden hat (oben E. 1), ist daher ohne anwaltliche Vertretung durchzuführen, zumal der Beurteilte selber keine andere Vertretung als die bisherige bezeichnet hat.

3.

Die Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheid oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) voraus, dessen Vollzug mit der entsprechenden Festhaltung sichergestellt werden soll. Der Beurteilte wurde ein erstes Mal mit Verfügung des Migrationsamts vom 7. Februar 2023 mit Ausreisefrist bis zum 28. Februar 2023 aus der Schweiz weggewiesen. Ein zweites Mal wurde er am 18. Juli 2024 vom Migrationsamt mit Ausreisefrist bis zum 29. Juli 2024 aus der Schweiz weggewiesen, welche Verfügung rechtskräftig geworden ist, nachdem das JSD mit Entscheid vom 6. August 2024 auf die dagegen gerichtete Beschwerde nicht eingetreten war. Der Beurteilte hat in seiner Befragung vom 11. März 2025 angegeben hat, sich zwischenzeitlich in Saragossa/Spanien aufgehalten zu haben, bevor er vor einem Monat wieder zurückgekehrt sei (Befragungsprotokoll, S. 2 f.). Heute hat er eine sog. Empadromento eingereicht, die seine Anmeldung in Saragossa bescheinigt. Allerdings datiert diese vom 12. Dezember 2023, so dass diese seinen jüngsten Aufenthalt in Spanien nicht zu belegen vermag. Selbst wenn seine Angaben zutreffen würden, hat er durch seine wiederholten Reise zwischen der Schweiz und Spanien deutlich gemacht, dass er die Schweiz nie mit der Absicht einer endgültigen Ausreise verlassen hat. Dies zeigt sich auch daran, dass er als Grund für seinen Aufenthalt in Spanien Ende 2023 in der Befragung vom 14. Mai 2024 angab, sich zu jener Zeit bloss aus Urlaubsgründen dort aufgehalten zu haben.

4.

4.1      Das Migrationsamt hat die Haftanordnung mit der Untertauchensgefahr begründet (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG). Dies ist regelmässig dann der Fall, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 140 II 1 E. 5.4 und 130 II 56 E. 3.1, je mit Hinweisen; dazu auch Sert, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Ausländer- und Integrationsgesetz, 2. Auflage, Bern 2024, Art. 76 N 18 ff.). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (Businger, Ausländerrechtliche Haft, Zürich 2015, S. 120 f.). Seinen Mitwirkungspflichten nach Art. 90 AIG kommt auch nicht nach, wer sich rein passiv verhält und somit den Wegweisungsvollzug aktiv vereitelt (BGE 130 II 377 E. 3.2.2; BGer 2C_442/2020 vom 24. Juni 2020 E. 3.2.1). Die Beurteilung der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie vom Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da das Haftgericht den Ausländer im Rahmen der obligatorischen mündlichen Verhandlung befragt und von ihm einen persönlichen Eindruck erhält (vgl. Hugi Yar, Zwangsmass-nahmen im Ausländerrecht, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel 2023, Rz 12.103; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 vom 17. März 2014 E. 4.3).

4.2      Im vorliegenden Fall ist die Untertauchensgefahr ohne Weiteres zu bejahen. Wie das Migrationsamt in der Haftanordnungsverfügung richtig ausgeführt hat, zeigt der Beurteilte mit seinem Verhalten, dass er nicht bereit ist, sich an behördliche Weisungen zu halten und die Schweiz zu verlassen. Das Migrationsamt wies ihn am 27. Mai 2024 an, die Schweiz ohne jeden weiteren Verzug zu verlassen und händigte ihm hierfür ein Flugticket ab Genf nach Banjul/Gambia (sowie ein Zugbillet für die Fahrt zum Flughafen) für den 4. Juni 2024 aus. Der Beurteilte trat diese Reise jedoch nicht an. Er ist unter keinen Umständen bereit, in seine Heimat zurückzukehren, sondern will in der Schweiz bleiben. Dass er unterzutauchen bereit ist, zeigt sich mit aller Deutlichkeit auch daran, dass er am 11. März 2025 in der Wohnung von C____ zwecks Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs kontrolliert wurde, zu fliehen versuchte, bevor er wieder festgenommen werden konnte. Es besteht daher eine erhebliche Gefahr, dass der Beurteilte eine Freilassung dazu nutzen könnte, unterzutauchen und sich ins Ausland abzusetzen. Heute hat er angegeben, bei einer Haftentlassung abreisen zu wollen (Befragungsprotokoll, S. 9 f.). An der Untertauchensgefahr ändert nichts, dass sein gambischer Reisepass im Gewahrsam der hiesigen Migrationsbehörden ist. Denn, solange er hierbei nicht kontrolliert wird, ist ein Grenzübertritt auch ohne gültige Reisepapiere möglich.

5.

5.1      Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG); mit Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde kann diese um höchstens zwölf Monate verlängert werden, (a) wenn die betroffene Person nicht mit der zuständigen Behörde kooperiert oder (b) sich die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Nicht-Schengenstaat verzögert (Art. 79 Abs. 2 AIG). Die für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung notwendigen Vorkehren sind umgehend zu treffen (Art. 76 Abs. 4 AIG; Beschleunigungsgebot). Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Die Ausschaffungshaft soll den Vollzug der Entfernungsmassnahme sicherstellen und muss ernsthaft geeignet sein, diesen Zweck zu erreichen, was nicht (mehr) der Fall ist, wenn die Weg- oder Ausweisung trotz der behördlichen Bemühungen nicht in einem angemessenen Zeitraum vollzogen werden kann. Die Festhaltung hat, weil unverhältnismässig, dann als rechtswidrig zu gelten, wenn triftige Gründe für solche Verzögerungen sprechen oder praktisch feststeht, dass sich der Vollzug kaum innert vernünftiger Frist wird realisieren lassen (vgl. statt vieler BGer 2C_263/2019 vom 27. Juni 2019 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 130 II 56 E. 4.1.3). Die Haft ist allerdings nur aufzuheben, wenn keine oder bloss eine höchst unwahrscheinliche, rein theoretische Möglichkeit besteht, dass die Wegweisung vollzogen werden kann, nicht jedoch bei einer ernsthaften, wenn auch allenfalls (noch) geringen Aussicht besteht (BGE 130 II 56 E. 4.1.3 mit Hinweisen; BGer 2C_550/2020 vom 16. Juli 2020 E. 3.3 mit Hinweisen). Die Festhaltung hat so kurz wie möglich zu sein; sie darf sich nur auf die Dauer der laufenden Abschiebungsvorkehrungen erstrecken, soweit diese mit der gebotenen Sorgfalt vorangetrieben werden (vgl. Art. 15 Abs. 1 RL 2008/115/EG). Die Haft muss als Ganzes verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1und 125 II 369 E. 3a).

5.2      Die Ausschaffung des Beurteilten nach Gambia ist rechtlich und tatsächlich möglich. Der Beurteilte hatte bereits im letzten Frühsommer Gelegenheit zur freiwilligen Ausreise erhalten. Den für den 4. Juni 2024 ab Genf vorgesehenen Linienflug hat er allerdings nicht angetreten, obschon ihm hierfür ein Flugticket (samt Zugbillet für die Fahrt zum Flughaften) ausgehändigt worden war. Das für die Rückschaffungsorganisation zuständige Staatssekretariat für Migration (SEM) hat sich angesichts des anhaltenden Widerstands des Beurteilten gegen eine Rückkehr in seine Heimat entschieden, seine Ausschaffung per Sonderflug zu vollziehen. Die Ausschaffung per DEPU (unbegleitete Rückkehr) ist mangels Kooperationsbereitschaft des Beurteilteen bzw. per DEPA (begleitete Rückkehr) infolge rechtlicher Unmöglichkeit (nicht vorgesehen im Migrationsabkommen mit Gambia) nicht möglich. Das SEM hat den Beurteilten daher schon am 17. September 2024 für einen Sonderflug angemeldet, dessen Durchführung aber eine längere Vorlaufzeit erfordert. Nach E-Mail-Auskunft des Migrationsamts vom 13. März 2025 ist dieser Flug für das zweite Quartal dieses Jahres vorgesehen. Die bis zum 10. Juni 2025 angeordnete Ausschaffungshaft ist geeignet und erforderlich und somit auch zeitlich angemessen, um den Vollzug der Wegweisung des Beurteilten auf dem Weg eines Sonderflugs sicherzustellen. Der Beurteilte hat es im Übrigen selber in der Hand, seine Haft abzukürzen, indem er mit den Migrationsbehörden kooperiert und sich zur Rückkehr nach Gambia bereit erklärt. Mildere Massnahmen wie eine regelmässige Meldepflicht kommen nicht in Frage. Der Beurteilte hat jüngst Vorladungen des Migrationsamts für den 5. und 12. Februar 2025 ohne Entschuldigung keine Folge geleistet. Nach dem vorstehend unter E. 4.2 Gesagten steht ernsthaft zu befürchten, dass er bei einer Freilassung untertauchen und damit nicht mehr den Behörden hier zur Verfügung stehen würde, die Rückkehr in seine Heimat zu vollziehen. Auch eine Eingrenzung auf ein bestimmtes Gebiet wäre daher nicht geeignet, den Vollzug der Wegweisung sicherzustellen.

5.3      Der Beurteilte hat aus seiner früheren Ehe eine Tochter namens B____, geb. [...] 2011. Er hat in der Befragung vom 11. März 2025 angegeben, in die Schweiz zurückgekehrt zu sein, er wolle seine Tochter sehen und sie in einem Wettbewerb unterstützen (Befragungsprotokoll, S. 3). Es stellt sich daher die Frage, inwiefern er sich diesbezüglich auf seinen Anspruch auf Achtung seines Privatund Familienlebens aus Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) und Art. 13 BV berufen kann. Dass der Beurteilte aktuell eine gelebte Beziehung zu seiner bei ihrer Mutter lebenden Tochter führt, ist nicht erstellt. Aus den Akten ergeben sich keinerlei Hinweise, dass er sie regelmässig finanziell unterstützt, noch dass regelmässig Besuche oder Kontakte mit dem Kind stattfinden. Bezeichnenderweise ist der Beurteilte im Gesuchsverfahren betreffend umgekehrten Familiennachzug Nachweise einer tatsächlich gelebten Beziehung zu seiner Tochter in diesem Sinne schuldig geblieben (vgl. dazu auch die entsprechenden Vorhaltungen im Rechtlichen Gehör des Migrationsamts vom 18. Dezember 2024). Im Gegenteil hat er nun mit Schreiben vom 4. März 2025 sein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im umgekehrten Familiennachzug wieder zurückgezogen. Dies spricht offensichtlich dagegen, dass er eine rechtlich relevante Beziehung zu seinem Kind pflegt. Unter diesen Umständen kann der Beurteilte sich nicht auf die konventions- und verfassungsrechtlich gestützte Achtung seines Privatund Familienlebens berufen. Auch unter diesem Aspekt ist die Haftanordnung zwecks Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung und Rückführung des Beurteilten nach Gambia nicht zu beanstanden. Es wird im Übrigen dem Beurteilten obliegen, seinen Aufenthalt in der Schweiz auf dem ordentlichen Bewilligungsweg zu regularisieren. Es ist ihm ohne Weiteres zuzumuten, bis dahin den Kontakt mit seiner Tochter aus der Ferne mittels sozialer Medien zu pflegen. Ohnehin ist B____ mit (demnächst) 15 Jahren nun auch in einem Alter, in welchem kürzere oder längere Besuche auch über längere Distanzen möglich sind. Jedenfalls spricht dies nicht gegen den Vollzug der Wegweisung.

6.

Es werden keine Kosten erhoben (§ 4 des Gesetzes über den Vollzug von Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

://:        Die über A____ bis zum 10. Juni 2025 angeordnete Ausschaffungshaft ist rechtmässig und angemessen.

            Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.

            Es werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

            -     A____

            -     Migrationsamt

            -     Staatssekretariat für Migration

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

Dr. Alexander Zürcher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

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