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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 27.02.2025 AUS.2025.18 (AG.2025.118)

27 febbraio 2025·Deutsch·Basilea Città·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,469 parole·~7 min·6

Riassunto

Verlängerung Ausschaffungshaft

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2025.18

URTEIL

vom 27. Februar 2025

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

gegen

A____, geb. […] 1999,

zur Zeit im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom 24. Februar 2024

betreffend Verlängerung Ausschaffungshaft

Sachverhalt

Der nigerianische Staatsangehörige A____ (nachfolgend: Beurteilter), geb. am [...] 1999, wurde mit Urteil des Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 17. Januar 2025 im abgekürzten Verfahren des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen sowie der rechts-widrigen Einreise und des rechtswidrigen Aufenthalts im Sinne des Ausländer- und Integrationsgesetzes für schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten (unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 3. August bis 22. Oktober 2024 und des vorzeitigen Strafvollzugs seit dem 22. Oktober 2024) verurteilt, davon 24 Monate mit bedingtem Strafvollzug (Probezeit von zwei Jahren). Ausserdem wurde der Beurteilte für fünf Jahre des Landes verwiesen. Nach Verbüssung des unbedingt zu vollziehenden Teils der Freiheitsstrafe ordnete das Strafgericht am 31. Januar 2025 die Entlassung des Beurteilten aus dem vorzeitigen Strafvollzug per 2. Februar 2025 zuhanden des Migrationsamts an. Am 31. Januar 2025 verfügte das Migrationsamt über den Beurteilten eine Ausschaffungshaft für die Dauer von sechs Wochen, d.h. bis zum 15. März 2025. An der mündlichen Verhandlung vom 4. Februar 2025 bestätigte der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (nachfolgend: Haftrichter) diese Haft bis zum 3. März 2025 (VGE AUS.2025.14). Mit Verfügung vom 24. Februar 2025 verlängerte das Migrationshaft nach Befragung und Gewährung des rechtlichen Gehörs die Ausschaffungshaft um zehn Tage bis zum 13. März 2025.

Am 27. Februar 2025 hat vor dem Haftrichter unter Beizug eines Dolmetschers und in Anwesenheit des zuständigen Mitarbeiters des Migrationsamts eine mündliche Verhandlung stattgefunden. Dabei ist der Beurteilte befragt worden. Für seine Ausführungen wie auch diejenigen des Mitarbeiters des Migrationsamts wird auf das Protokoll verwiesen. Das vorliegende Urteil einschliesslich der Rechtsmittelbelehrung ist dem Beurteilten (wie auch dem Migrationsamt) mündlich erläutert und schriftlich ausgehändigt worden.

Erwägungen

1.

Die bestehende Haftanordnung gilt noch bis zum 3. März 2025. Die heutige gerichtliche Überprüfung der Haftverlängerungsverfügung findet folglich noch vor Ablauf der bestehenden Ausschaffungshaft und damit rechtzeitig statt.

2.

Die Ausschaffungshaft setzt gemäss Art. 76 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsent-scheid oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) oder Artikel 49a oder 49abis Militärstrafgesetzbuch (MStG, SR 321.0) voraus, dessen Vollzug mit der entsprechenden Festhaltung sichergestellt werden soll. Das Strafgericht hat den Beurteilten mit seinem Urteil vom 17. Januar 2025 gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB für fünf Jahre des Landes verwiesen. Das Migrationsamt hat den Beurteilten darüber hinaus mit Verfügung vom 31. Januar 2025 aus der Schweiz weggewiesen. Nach feststehender Rechtsprechung müssen weder die erstinstanzliche Landesverweisung noch der Wegweisungsentscheid im Zeitpunkt der Haftanordnung bereits rechtskräftig sein (BGE 140 II 74 E. 2.1; BGer 2C_263/2019 vom 27. Juni 2019 E. 2.3). Unabhängig davon ist das betreffende Strafgerichtsurteil vom 17. Januar 2025 inzwischen rechtskräftig geworden (vgl. E-Mail des Strafgerichtspräsidenten vom 5. Februar 2025).

3.

3.1      Das Migrationsamt hat bezüglich des Haftgrundes der Untertauchensgefahr (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG) in der Haftverlängerungsverfügung auf die Begründung in der Haftanordnungsverfügung vom 31. Januar 2025 verwiesen. Von einer Untertauchensgefahr wird gesprochen, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass die betroffene Person sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere, weil sie besonderen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG), oder wenn ihr bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG). Dies ist regelmässig dann der Fall, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 140 II 1 E. 5.4 und130 II 56 E. 3.1). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (Businger, Ausländerrechtliche Haft, Zürich 2015, S. 120 f.). Seinen Mitwirkungspflichten nach Art. 90 AIG kommt auch nicht nach, wer sich rein passiv verhält und somit den Wegweisungsvollzug aktiv vereitelt (BGE 130 II 377 E. 3.2.2; BGer 2C_442/2020 vom 24. Juni 2020 E. 3.2.1). Die Beurteilung der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie vom Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da das Haftgericht den Ausländer im Rahmen der obligatorischen mündlichen Verhandlung befragt und von ihm einen persönlichen Eindruck erhält (vgl. Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel 2023, Rz 12.103; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 vom 17. März 2014 E. 4.3).

3.2      Der Haftrichter hat in seinem Urteil VGE AUS.2025.14 vom 4. Februar 2025 die Untertauchensgefahr bereits eingehend geprüft, so dass auf die dortigen Ausführungen unter E. 3.2 integral verwiesen werden kann. Zu ergänzen ist, dass der Beurteilte in der Zwischenzeit wieder in den Besitz seines Mobiltelephons gelangt ist und dem Migrationsamt ein Bild seines italienischen Flüchtlingspasses zeigen konnte. Dieser Pass würde es ihm im Zusammenspiel mit dem italienischen Aufenthaltsausweises («permesso di soggiorno») grundsätzlich ermöglichen, sich im Schengenraum frei zu bewegen, so dass ihm auch eine legale Ausreise nach Frankreich möglich wäre. Der genannte Pass befindet sich indessen in den Händen einer Person, die sich in […]/F aufhält, deren Identität jedoch im Dunkeln bleibt. Solange der Beurteilte aber nicht im physischen Besitz dieses Passes ist, kann er auch nicht auf legalem Weg in ein Land seiner Wahl im Schengenraum ausreisen. Er hat heute ausdrücklich ausgesagt, die Schweiz sofort zu verlassen, wenn man ihn heute freiliesse (Verhandlungsprotokoll, S. 3). Da er jedoch aktuell nicht im Besitz aller benötigten Reisepapiere ist, könnte er nicht auf legalem Weg aus der Schweiz in ein Land seiner Wahl ausreisen. Der Beurteilte würde zugegebenermassen bei einer Freilassung die Freiheit zum Untertauchen und zur unkontrollierten Ausreise nutzen. Er würde damit den schweizerischen Behörden nicht mehr für eine ordnungsgemässe Überstellung nach Italien zur Verfügung stehen würde. Mit seiner rechtswidrigen Einreise in die Schweiz bzw. seinem rechtswidrigen Aufenthalt hierzulande wie auch seinem Betäubungsmitteldelikt hat der Beurteilte unwiderlegbar gezeigt, dass er sich nicht an behördliche Anordnungen hält. Der Haftgrund der Untertauchensgefahr (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG) ist damit nach wie vor erfüllt.

4.

4.1      Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG); mit Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde kann diese um höchstens zwölf Monate verlängert werden, (a) wenn die betroffene Person nicht mit der zuständigen Behörde kooperiert oder (b) sich die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Nicht-Schengenstaat verzögert (Art. 79 Abs. 2 AIG). Die für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung notwendigen Vorkehren sind umgehend zu treffen (Art. 76 Abs. 4 AIG; Beschleunigungsgebot). Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Die Ausschaffungshaft soll den Vollzug der Entfernungsmassnahme sicherstellen und muss ernsthaft geeignet sein, diesen Zweck zu erreichen, was nicht (mehr) der Fall ist, wenn die Weg- oder Ausweisung trotz der behördlichen Bemühungen nicht in einem angemessenen Zeitraum vollzogen werden kann. Die Festhaltung hat, weil unverhältnismässig, dann als rechtswidrig zu gelten, wenn triftige Gründe für solche Verzögerungen sprechen oder praktisch feststeht, dass sich der Vollzug kaum innert vernünftiger Frist wird realisieren lassen (vgl. statt vieler BGer 2C_263/2019 vom 27. Juni 2019 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 130 II 56 E. 4.1.3). Die Haft ist allerdings nur aufzuheben, wenn keine oder bloss eine höchst unwahrscheinliche, rein theoretische Möglichkeit besteht, dass die Wegweisung vollzogen werden kann, nicht jedoch bei einer ernsthaften, wenn auch allenfalls (noch) geringen Aussicht besteht (BGE 130 II 56 E. 4.1.3 mit Hinweisen; BGer 2C_550/2020 vom 16. Juli 2020 E. 3.3 mit Hinweisen). Die Festhaltung hat so kurz wie möglich zu sein; sie darf sich nur auf die Dauer der laufenden Abschiebungsvorkehrungen erstrecken, soweit diese mit der gebotenen Sorgfalt vorangetrieben werden (vgl. Art. 15 Abs. 1 RL 2008/115/EG). Die Haft muss als Ganzes verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1und 125 II 369 E. 3a).

4.2      Mit der vorliegenden Haft soll der Vollzug der Landesverweisung bzw. des Wegweisungsentscheids sichergestellt werden. Die Überstellung an die italienischen Behörden erfolgt nach Massgabe des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik über die Rücknahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (Rückübernahmeabkommen Italien, SR 0.142.114.549). Das Migrationsamt hat bereits am 31. Januar 2025 und damit noch während des laufenden Strafvollzugs ein Rückübernahmegesuch an das hierfür grundsätzlich zuständige Centro competenze flussi migratori (CCFM) in Chiasso zur Weiterleitung geschickt. Die entsprechenden Erkundigungen des CCFM ergaben indessen, dass der Beurteilte in Italien über einen positiven Asylstatus verfügt. Infolgedessen wurde das Migrationsamt an das Staatssekretariat für Migration (SEM) zur Einreichung des Rückübernahmegesuchs bei den italienischen Behörden verwiesen, was am 4. Februar 2025 geschah. Nachdem das SEM am 20. Februar 2025 noch einen Reminder an die italienischen Behörden geschickt hatte, konnte es am 24. Feb-ruar 2025 vermelden, dass diese der Rückübernahme zugestimmt hätten. Die schweizerischen Behörden sind somit ihrer Verpflichtung aus dem Beschleunigungsgebot nachgekommen. Allerdings bedarf die Überstellung an die italienischen Behörden einer Vorlaufzeit von acht Arbeitstagen nach Zustimmung, so dass der Beurteilte nicht vor Ablauf der bestehenden Haft am 3. März 2025 wird überstellt werden können. Die Verlängerung der bestehenden Haft um zehn Tage bis zum 13. März 2025 erscheint, wenn man auch noch eine Reservefrist für unvorhersehbare Verzögerungen mitberücksichtigt, unter den gegebenen Umständen als angezeigt. Ein milderes Mittel als die Haft wie eine Eingrenzung oder eine regelmässige Meldepflicht kommt nicht in Frage. Der Beurteilte ist ohne feste Bleibe hier, sondern flottant. Angesichts der bestehenden Untertauchensgefahr (oben E. 3.2) gilt es, den unmittelbar bevorstehenden Vollzug der Landesverweisung bzw. des Wegweisungsentscheids sicherzustellen, was nur mit einer Haft möglich ist. Die Haftverlängerung erscheint somit in jeder Hinsicht als verhältnismässig.

5.

Es werden keine Kosten erhoben (§ 4 des Gesetzes über den Vollzug von Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, SG 122.300).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

://:        Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist vom 4. März 2025 bis zum 13. März 2025 rechtmässig und angemessen.

            Es werden keine Kosten erhoben.

            Mitteilung an:

            - A____

            - Migrationsamt

            - Staatssekretariat für Migration

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

Dr. Alexander Zürcher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

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