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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 11.12.2025 AUS.2025.141 (AG.2026.76)

11 dicembre 2025·Deutsch·Basilea Città·Sozialversicherungsgericht·HTML·3,454 parole·~17 min·2

Riassunto

Ausschaffungshaft (Art. 76 abs. 1 AIG)

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2025.141

URTEIL

vom 11. Dezember 2025

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

gegen

A____, geb. [...] 1982, von Irak,

zur Zeit im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

vertreten durch Lea Hungerbühler, Rechtsanwältin,

AsyLex, Gotthardstrasse 52, 8002 Zürich

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom 9. Dezember 2025

betreffend Ausschaffungshaft (Art. 76 abs. 1 AIG)

Sachverhalt

Der irakische Staatsangehörige A____ (nachfolgend: Beurteilter), geboren am [...] 1982, reiste am 17. Januar 2013 in die Schweiz ein und reichte am Tag darauf ein Asylgesuch ein. Mit Verfügung vom 5. August 2016 lehnte das Staatsekretariat für Migration (SEM) das Asylgesuch ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz an. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 19. September 2016 ab. Der Beurteilte verblieb dessen ungeachtet in der Folge in der Schweiz. Ab dem 23. März 2018 galt der Beurteilte für etwa ein Jahr lang als untergetaucht. Im Zeitraum zwischen 2020 und 2022 waren aufgrund der Corona-Pandemie keine Rückführungen möglich. Am 7. Dezember 2022 stellte der Beurteilte erneut ein Asylgesuch, welches mit Verfügung des SEM vom 4. März 2025 abgelehnt wurde. Gleichzeitig wurde die Wegweisung aus der Schweiz verfügt. Diese Wegweisung ist rechtskräftig, nachdem das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 7. Mai 2025 auf die hiergegen gerichtete Beschwerde nicht eingetreten war. Am 16. September 2025 wurde der Beurteilte anlässlich eines Vorsprachetermins beim Migrationsamt vorläufig festgenommen. Am Tag darauf verfügte das Migrationsamt eine Ausschaffungshaft von einem Monat bis zum 15. Oktober 2025, welche vom Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (nachfolgend: Haftrichter) mit Urteil vom 18. September 2025 bestätigt wurde (VGE AUS.2025.105). Nachdem die irakischen Behörden mangels Blankoformularen kein Laissez passer für den am 24. September 2025 vorgesehenen Flug nach Bagdad hatten ausstellen können, verlängerte das Migrationsamt die Ausschaffungshaft mit Verfügung vom 6. Oktober 2025 um drei Monate bis zum 15. Januar 2026. Diese Haftverlängerung wurde jedoch vom Haftrichter in der Verhandlung vom 8. Oktober 2025 mangels Vollzugsperspektiven nicht bestätigt und wurde der Beurteilte aus der Haft entlassen (VGE AUS.2025.117).

Am 8. Dezember 2025 wurde der Beurteilte anlässlich einer Vorsprache erneut vorläufig festgenommen. Das Migrationsamt hat ihn nach Befragung und Gewährung des rechtlichen Gehörs am 9. Dezember 2025 in Ausschaffungshaft bis zum 22. Dezember 2025 gesetzt. Am 11. Dezember 2025 hat vor dem Haftrichter unter Beizug einer Dolmetscherin und in Anwesenheit der zuständigen Mitarbeiterin des Migrationsamt eine mündliche Verhandlung stattgefunden. Dabei sind der Beurteilte und die Vertreterin des Migrationsamts befragt worden. Die Rechtsvertreterin des Beurteilten wie auch die Vertreterin des Migrationsamts sind zum Vortrag gelangt, wofür auf das Protokoll verwiesen wird. Der Beurteilte verlangt die umgehende Haftentlassung, eventualiter die Anordnung milderer Massnahmen, im Weiteren die Feststellung einer Verletzung des rechtlichen Gehörs. Das Migrationsamt hält an der Ausschaffungshaft fest. Das Urteil ist den Beteiligten mündlich eröffnet worden. Die vorliegende Begründung wird den Parteien schriftlich eröffnet.

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 80 Abs. 2 Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung und Haftüberprüfung eingehalten.

2.

2.1      Die Rechtsvertreterin macht vorab eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Obwohl bekannt sei, dass sie den Beurteilten vertrete, sei sie vom Migrationsamt nicht zur Befragung des Beurteilten im Rahmen des rechtlichen Gehörs zur vorgesehenen Haftanordnung eingeladen worden, noch sei ihr die Haftverfügung zugestellt worden (Plädoyernotizen, S. 1).

2.2      Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Schweizerischen Bundesverfassung [BV, SR 101]) fliesst als Teilgehalt das Recht auf Beizug einer Vertretung (statt vieler Steinmann/Schindler/Wyss, in: Ehrenzeller et al. [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung. St. Galler Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2023, Art. 29 N 72; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 4. Auflage, Basel 2021, Rz 353 ff.). Dieses Recht wird in § 3 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (SG 122.300) ausdrücklich festgehalten und in Art. 81 Abs. 1 Satz 2 AIG konkretisiert, wonach die inhaftierte Person mit ihrer Rechtsvertretung (sowie ihren Familienangehörigen und Konsularbehörden) mündlich und schriftlich verkehren kann. Weder im einschlägigen Bundesrecht noch im kantonalen Recht findet sich eine explizite Bestimmung, wonach eine aus ausländerrechtlichen Gründen festgenommene Person bereits bei ihrer ersten Befragung einen Anspruch auf Beizug eine Rechtsvertretung hätte. Aufgrund der drängenden Zeit – gemäss Art. 80 Abs. 2 AIG muss die richterliche Behörde spätestens nach 96 Stunden seit der Festnahme die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft überprüfen – muss das Migrationsamt binnen weniger Stunden die festgenommene Person befragen, ihr das rechtliche Gehör gewähren sowie eine begründete Haftverfügung erlassen, bevor die Akten dem Haftrichter übermittelt werden müssen. Da die Befragung und Haftanordnung infolgedessen sehr schnell zu erfolgen haben, wäre es dem Migrationsamt praktisch gar nicht möglich, sich innert weniger Stunden bezüglich Terminfindung mit einer Rechtsvertretung abzustimmen. Damit käme es in aller Regel zu nicht wiedergutzumachen Verzögerungen. Von Gesetzes wegen ist daher nur vorgeschrieben, dass die Haftanordnungsverfügung neben dem Haftgrund auch einen Hinweis auf die Rechte der inhaftierten Person zu enthalten hat (§ 5 Abs. 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht), insbesondere also auch den Hinweis auf das Recht der ausländischen Person, einen eigenen Anwalt beizuziehen. Der Anspruch auf Beizug einer Rechtsvertretung kann in wirksamer Weise daher erst im – notabene obligatorischen – Verfahren vor dem Haftrichter gewahrt werden. Erst wenn die betroffene Person im haftrichterlichen Verfahren nicht vertreten ist, weil die Behörden nichts unternommen haben, um ihr die Kontaktaufnahme zu ihrem Anwalt oder ihrer Anwältin zu ermöglichen, bzw. weil sie diese nicht über die Festhaltung informiert haben, verletzt es ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (BGE 139 I 206 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen; Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel 2023, Rz 12.48). Im Übrigen setzt eine wirksame Vertretung voraus, dass die betroffene Person bzw. ihre Rechtsvertretung die Möglichkeit erhält, die Verhandlung vorzubereiten, was nur realistisch erscheint, wenn sie die entscheidrelevanten Unterlagen auf entsprechendes Gesuch hin möglichst ohne jeden Verzug zugestellt erhält. Trotz des grossen Zeitdrucks obliegt es dem Haftrichter sicherzustellen, dass die Rechte des Inhaftierten gewahrt bleiben (BGE 139 I 206 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen).

2.3      Die Anwältin des Beurteilten ist unbestrittenermassen vom Migrationsamt nicht kontaktiert worden, ob sie an seiner Befragung zur Haftanordnung teilnehmen wolle, obschon aus einem früheren Haftanordnungsverfahren das Vertretungsverhältnis bekannt war. Wie ausgeführt (vorstehend E. 2.2) bestand von Gesetzes wegen hierzu keine Verpflichtung. Die Haftanordnung des Migrationsamts erging am 9. Dezember 2025, welche über die Mittagszeit (12:37 Uhr) auf elektronischem Weg beim Appellationsgericht einging. Unmittelbar nachdem das Migrationsamt die terminliche Verfügbarkeit der Dolmetscherin abgeklärt hatte, nahm der Haftrichter, wie vom Beurteilten ersucht, mit dessen Anwältin Kontakt zur Terminfindung auf. Nachdem diese den heutigen Haftprüfungstermin bestätigt hatte, liess er ihr noch am gleichen Tag auf elektronischem Weg die gesamten ihm zur Verfügung stehenden Akten zukommen. Unter diesen Umständen liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Mit der kurzfristigen Aktenzustellung erhielt der Beurteilte bzw. seine Rechtsvertretung ausreichend Gelegenheit, die Begründung der Haftanordnung zur Kenntnis zu nehmen und sich auf die heutige Verhandlung vorzubereiten. Abgesehen davon konnte der Beurteilte sich heute nochmals zu allen wesentlichen Punkten äussern und erhielt seine Anwältin nach seiner Befragung durch den Haftrichter noch Gelegenheit, selber Fragen an ihren Klienten wie auch an das Migrationsamt zu stellen, wovon sie allerdings keinen Gebrauch gemacht hat. Soweit der Anspruch des Beurteilten auf rechtliches Gehör im Verfahren vor Migrationsamt überhaupt verletzt worden wäre, wäre die Verletzung demnach, wie der Beurteilte heute auch eingeräumt hat, im haftrichterlichen Verfahren geheilt worden.

2.

Die Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsent-scheid oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) oder Artikel 49a oder 49abis Militärstrafgesetzbuch (MStG, SR 321.0) voraus, dessen Vollzug mit der entsprechenden Festhaltung sichergestellt werden soll. Der Beurteilte wurde mit negativem Asylentscheid des SEM vom 4. März 2025 aus der Schweiz weggewiesen. Diese Wegweisung ist rechtskräftig, seit das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 7. Mai 2025 auf die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde nicht eingetreten ist.

3.

3.1      Nach den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids oder einer erstinstanzlichen Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis StGB oder Art. 49a oder 49abis MStG insbesondere in Haft genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. b, c, g oder h AIG vorliegen, so etwa wenn er Personen ernsthaft bedroht oder an Leib und Leben erheblich gefährdet und deshalb strafrechtlich verfolgt wird oder verurteilt worden ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. g AIG). Ausserdem kann der Ausländer in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere, weil er besonderen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG), oder wenn Untertauchensgefahr vorliegt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG). Dies ist regelmässig der Fall, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 140 II 1 E. 5.4, 130 II 56 E. 3.1). Die Beurteilung der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie vom Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da das Haftgericht den Ausländer im Rahmen der obligatorischen mündlichen Verhandlung befragt und von ihm einen persönlichen Eindruck erhält (vgl. Hugi Yar, a.a.O., Rz 12.103; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 vom 17. März 2014 E. 4.3).

3.2      Der Beurteilte wurde vom Appellationsgericht Basel-Stadt im Kontext häuslicher Gewalt mit Urteil vom 21. März 2023 der einfachen Körperverletzung (Ehegatte während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung, mit Gift, Waffe oder gefährlichem Gegenstand), der versuchten einfachen Körperverletzung (Ehegatte während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung, mit Gift, Waffe oder gefährlichem Gegenstand), der mehrfachen versuchten einfachen Körperverletzung (Ehegatte während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung), der mehrfachen Drohung (Ehegatte während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung) und der mehrfachen Tätlichkeiten (Ehegatte während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung) schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 15 Monaten (Probezeit zwei Jahre) sowie zu einer Busse in der Höhe von CHF 1'000.– verurteilt. Bei diesen Straftaten handelt es sich um Delikte gegen die Unversehrtheit der Person, mithin um Delikte gegen Leib und Leben (Art. 111 ff. StGB) wie gegen die Freiheit (Art. 180 ff. StGB). Der vom Migrationsamt angeführte Haftgrund der Bedrohung und Gefährdung an Leib und Leben (Art. 75 Abs. 1 lit. g AIG in Verbindung mit Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 AIG) ist somit erfüllt. Der Beurteilte bestreitet demgegenüber das Vorliegen dieses Haftgrundes. Seine Straffälligkeit sei im Bereich der häuslichen Gewalt gewesen, was nicht zu beschönigen sei. Es sei aber darauf hinzuweisen, dass er gegenwärtig nicht in einer Beziehung sei. Es gehe somit aktuell keine Gefahr von ihm aus (Plädoyernotizen, S. 1). Wie es sich mit diesem Einwand verhält, kann offen bleiben. Denn, wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, ist auch der andere vom Migrationsamt angeführte Haftgrund erfüllt.

3.3      Das Migrationsamt hat die Haftanordnung auch mit der Untertauchensgefahr begründet (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG). Der Haftrichter hat die Untertauchensgefahr schon bei der ersten Haftüberprüfung bejaht (VGE AUS.2025.105 vom 18. September 2025 E. 2.2.2):

«Der Beurteilte ist in der Vergangenheit bereits einmal untergetaucht, galt er doch ab dem 23. März 2018 für zirka ein Jahr als untergetaucht und hielt sich gemäss eigenen Angaben in dieser Zeit in Frankreich auf. Zudem hat der Beurteilte seit anhin (und auch heute) konsequent zu Protokoll gegeben, dass er nicht bereit sei, in den Irak zurückzukehren, dort drohe ihm der Tod oder das Gefängnis. So hat er ihm gesetzte Ausreisefristen denn auch verstreichen lassen und trotz regelmässiger Hinweise des Migrationsamts keinerlei Anstrengungen unternommen, bei der Papierbeschaffung mitzuwirken. Mit seiner Verhaftung vom 16. September 2025, der am Tag darauf stattgefundenen Befragung beim Migrationsamt und der heutigen Haftverhandlung muss dem Beurteilten nun unmissverständlich klar geworden sein, dass seine Rückführung in den Irak unmittelbar bevorsteht. Dementsprechend ist der Fluchtanreiz angesichts seiner konsequent geäusserten Verweigerungshaltung betreffend einer Rückführung in den Irak sehr gross und es besteht – auch wenn sich der Beurteilte in der Vergangenheit regelmässig beim Migrationsamt gemeldet haben mag – ausgeprägte Untertauchensgefahr, zumal er eine Weiterreise in ein anderes Land (Finnland, Schweden oder «wo auch immer») auch heute in Aussicht gestellt hat. Zudem ist Untertauchensgefahr auch bei strafrechtlich relevantem Verhalten (vgl. dazu E. […]; zudem wurde der Beurteilte mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 12. September 2017 der unrechtmässigen Aneignung schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.– [Probezeit vier Jahre] und einer Busse von CHF 300.– verurteilt) zu bejahen, da bei einem straffälligen Ausländer – eher als bei einem unbescholtenen – davon auszugehen ist, er werde künftig behördliche Anordnungen missachten (Baumann/Göksu, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Zürich/ St. Gallen 2022, Rz 62).»

An dieser Einschätzung ist heute festzuhalten. Der Haftrichter hat dem Beurteilten in der Haftverhandlung vom 8. Oktober 2025 zwar eine gewisse Kooperationsbereitschaft attestiert und die Untertauchensgefahr «aktuell nicht mehr akut» erachtet (VGE AUS.2025.117 vom 8. Oktober 2025 E. 3.3), weshalb er eine Verlängerung der Ausschaffungshaft auch mit Blick auf das ausstehende Ersatzreisepapier als unverhältnismässig beurteilt und die Entlassung des Beurteilten aus der Haft verfügt hat. In der Befragung vom 24. November 2025 gab der Beurteilte indessen unmissverständlich zu Protokoll, nicht zu einer Rückkehr in den Irak bereit zu sein. In der Befragung vom 9. Dezember 2025 zeigte er sich diesbezüglich höchst gespalten. Zum einen gab er an, dass er wisse, zurückkehren zu müssen («Ich muss zurückgehen, eines Tages muss ich gehen, entweder zu Besuch oder fix.»), zum anderen bekundete er aber auch grossen Unwillen heimzukehren («Ich habe aber grosse Probleme in meinem Heimatland. […] Mein Leben ist im Irak in Gefahr.»). Darüber hinaus zeigte er sich erbost, dass die Papierbeschaffung so lange dauert und dass er wegen seiner Straffälligkeit keine Rückkehrhilfe, sondern nur ein kleines Reisegeld erhalten soll. Heute hat der Beurteilte erneut darauf verwiesen, dass sein Leben bei einer Rückkehr in den Irak in Gefahr sei. Zugleich hat er aber auch seine Bereitschaft zur Kooperation beim Vollzug der Ausschaffung erklärt (Verhandlungsprotokoll, S. 2 f.). Angesichts seiner äusserst ambivalenten Haltung zu einer Rückkehr steht ernsthaft zu befürchten, dass der Beurteilte eine Freilassung zum Untertauchen nutzen könnte, umso mehr als ihm bekannt ist, dass die irakischen Behörden bereits ein Laissez passer für ihn ausgestellt haben (vgl. SEM-Kurierzustellung vom 8. Dezember 2025), und der Flug für ihn schon gebucht ist. Entgegen seiner Darstellung hat er nicht immer mit den Behörden kooperiert. Dass er in den letzten Monaten sich stets an seine Meldepflichten gehalten hat, hängt auch damit zusammen, dass die benötigte Nothilfebescheinigung nur ausgestellt wird, wenn die ausländische Person beim Migrationsamt vorspricht. Gemäss der Auffassung des Beurteilten begründe im Übrigen die Angst vor einer Rückkehr keinen Haftgrund. Der von ihm angeführte Entscheid BGer 2C_947/2020 vom 15. Dezember 2020 E. 2.2.1 ist allerdings nicht einschlägig. In jenem Entscheid hat das Bundesgericht einzig ausgeführt, dass allein aus der Äusserung einer weggewiesenen Person, die Schweiz nicht verlassen bzw. nicht in den Heimatstaat zurückreisen zu wollen, automatisch auf eine Untertauchensgefahr geschlossen werden kann. Im vorliegenden Fall sind es jedoch die gesamten Umstände, die, wie das Migrationsamt zu Recht erkannt hat, auf eine Untertauchensgefahr (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG) schliessen lassen.

4.

4.1      Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Schliesslich muss die Haft als Ganzes verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1 und 125 II 369 E. 3a) und müssen die Behörden das Beschleunigungsgebot einhalten. Die Ausschaffungshaft soll den Vollzug der Entfernungsmassnahme sicherstellen und muss ernsthaft geeignet sein, diesen Zweck zu erreichen, was nicht (mehr) der Fall ist, wenn die Weg- oder Ausweisung trotz der behördlichen Bemühungen nicht in einem dem konkreten Fall angemessenen Zeitraum vollzogen werden kann. Die Festhaltung hat, weil unverhältnismässig, dann als unzulässig zu gelten, wenn triftige Gründe für solche Verzögerungen sprechen oder praktisch feststeht, dass sich der Vollzug kaum innert vernünftiger Frist wird realisieren lassen (BGE 130 II 56 E. 4.1.3 mit Hinweisen, vgl. auch BGer 2C_1072/2015 vom 21. Dezember 2015 E. 3.2). Die Festhaltung hat so kurz wie möglich zu sein; sie darf sich nur auf die Dauer der laufenden Abschiebungsvorkehrungen erstrecken, soweit diese mit der gebotenen Sorgfalt vorangetrieben werden (vgl. Art. 15 Abs. 1 RL 2008/115/EG). Im Übrigen ist zu berücksichtigen, wieweit der Betroffene es tatsächlich in der Hand hat, seine Festhaltung zu beenden, indem er seiner Mitwirkungs- bzw. Ausreisepflicht nachkommt (BGE 134 I 93 E. 2.3.2; BGer 2C_1/2016 vom 27. Januar 2016 E. 2.3 und E. 3.2.1 sowie 2C_262/2016 vom 12. April 2016 E. 3.3).

4.2      Wie der Haftrichter in seinem Entscheid VGE AUS.2025.117 vom 8. Oktober 2025 E. 3.2 bereits festgestellt hat, ist die Rückführung des Beurteilten in seine Heimat tatsächlich und rechtlich möglich. Flugbuchungen in den Irak sind ohne Weiteres möglich. Es bestehen, wie das SEM in seinem Asylentscheid vom 4. März 2025 festgehalten hat, keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beurteilten bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung droht. Zudem sprechen weder die im Nordirak herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung dorthin, was sich auch aus verschiedenen Referenzurteilen des Bundesverwaltungsgerichts ergibt (BVGer D-913/2021 vom 19. März 2024 E. 8-10, E-1664/2023 vom 1. Juni 2023 E. 9.3.1, E-3937/2021 vom 14. Juli 2023 E. 8.2, D-2633/2022 vom 9. September 2022 E. 8.3.3, E-5810/2020 vom 18. Januar 2021 E. 7.3.3 und E-4181/2019 vom 20. September 2021 E. 7.4.2). Nicht gegen eine Rückführung spricht, dass nach Angaben des Beurteilten sein Bruder 2022 bei einem Verkehrsunfall im Irak umgebracht worden sein und die Täterschaft bis heute unbekannt geblieben sein soll. Ihm drohe das gleiche Schicksal (Plädoyernotizen, S. 1). Das SEM hat sich in seinem Asylentscheid vom 4. März 2025 bereits eingehend mit diesem Geschehen auseinandergesetzt. Es sei nicht zu verkennen, dass der Verkehrsunfall des Bruders für den Beurteilten und seine Familie belastend gewesen sein müsse. Den Akten seien jedoch keine konkreten Hinweise zu entnehmen, dass der Verkehrsunfall seines Bruders einen Zusammenhang mit der ehemaligen Mitgliedschaft des Beurteilten bei der Patriotischen Union Kurdistans (PUK) haben könnte. Objektive Anhaltspunkte, dass dieser Verkehrsunfall Jahrzehnte nach seiner PUK-Mitgliedschaft und obwohl er bereits seit über zehn Jahre nicht mehr im Irak gelebt habe, etwas damit zu tun haben sollten, bestünden nicht. Vielmehr scheine es sich um unbewiesene Mutmassungen zu handeln. Auch gebe es keine Hinweise, dass seine Familie in diesem Zusammenhang bei der Polizei habe Untersuchungen einleiten lassen. Der Haftrichter ist grundsätzlich an diese Einschätzung der sachzuständigen Behörde gebunden (dazu Jucker, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Ausländer- und Integrationsgesetz, Art. 80 N 17) Der Beurteilte trägt heute nichts vor, wonach der Haftrichter zu einer anderen Einschätzung der Beurteilung des SEM kommen müsste. Ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK bei einer Rückführung ist auch unter diesem Aspekt zu verneinen.

4.3      Die (erneute) Anordnung der Ausschaffungshaft ist auch verhältnismässig. Wie oben unter E. 3.3 ausgeführt besteht eine erhebliche Untertauchensgefahr. Die Angaben des Beurteilten zu seiner Bereitschaft, in die Heimat zurückzukehren, sind sehr widersprüchlich. Er hat schon früher demonstriert, dass er bereit ist, sich dem Zugriff der Behörden zu entziehen. Ab dem 23. März 2018 galt er als untergetaucht und hielt sich gemäss eigenen Angaben in der Folge zunächst in England und dann in Frankreich auf. Aufgrund dessen erfolgte seine Verurteilung durch das Strafgericht im Zusammenhang mit häuslicher Gewalt (oben E. 3.2) am 21. August 2018 in seiner Abwesenheit, was im Gefolge zu jahrelangen Verzögerungen im Berufungsverfahren führte, welches erst mit Urteil des Appellationsgerichts vom 21. März 2023 abgeschlossen werden konnte. Der Beurteilte war bereits viel früher mit negativem Asylentscheid des SEM vom 5. August 2016 aus der Schweiz weggewiesen worden. Dieser Anordnung ist der Beurteilte trotz entsprechender Aufforderungen der Migrationsbehörden über Jahre nicht nachgekommen. Angesichts des unmittelbar bevorstehenden Heimfluges ist der Vollzug der Wegweisung nun endlich mit einer Inhaftierung sicherzustellen. Mildere Massnahmen bei Freilassung wie die Auferlegung einer regelmässigen Meldepflicht würde den Vollzug der Wegweisung angesichts des ausgeprägten Risikos eines Untertauchens gefährden. Der Beurteilte ist gerade mal für 14 Tage seit vorläufiger Festnahme, d.h. bis zum 22. Dezember 2025, in Haft gesetzt worden, was auch unter Berücksichtigung der bereits erstandenen Administrativhaft von 23 Tagen (16. September bis zum 8. Oktober 2025) in zeitlicher Hinsicht in keiner Weise über das gebotene Mass hinausgeht. Der Beurteilte lässt geltend machen, dass er seit der Abweisung des zweiten Asylgesuchs wenig Zeit gehabt habe, seine Rückkehr zu planen, was im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung mitzuberücksichtigen sei. Nach einer derart langen Wartezeit wäre es doch etwas viel von der asylsuchenden Person verlangt, dass sie dann umgehend nach Erlass des Entscheids tatsächlich und mental zur Rückkehr bereit sei (Plädoyernotizen, S. 3). Das Migrationsamt hat auf die persönliche Situation des Beurteilten durchaus Rücksicht genommen. Der Beurteilte hatte seit der Ablehnung seines Asylgesuchs und der damit verbundenen Wegweisung am 4. März 2025 und dann auch nach der Ablehnung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege durch das Bundesverwaltungsgericht (Zwischenverfügung vom 9. April 2025) genügend Zeit, um sich auf die Rückkehr in seine Heimat vorzubereiten. Das Migrationsamt nahm ihn in Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips erstmals erst fest, als die Zusage der irakischen Behörde für ein Laissez passer bereits vorlag. Der Haftrichter entliess ihn jedoch unter Verhältnismässigkeitsaspekten, als sich später ergab, dass die irakischen Behörden mangels Blankoformularen unerwarteterweise nicht in der Lage waren, das Ersatzreisepapier auszustellen, und somit nicht mehr genau absehbar war, wann der Beurteilte nun ausgeschafft werden könnte. Erst jetzt da das Laissez passer tatsächlich vorliegt und der Flug unmittelbar bevorsteht, hat das Migrationsamt ihn wieder festgenommen und eine Ausschaffungshaft von nur gerade mal 14 Tagen angeordnet. Der Freiheitsentzug erscheint auch unter diesem Aspekt als verhältnismässig, umso mehr als der Beurteilte sich heute auch aus freien Stücken bereit erklärt hat, für kurze Zeit in der Haft zu verbleiben (Verhandlungsprotokoll, S. 3).

5.

Für das Verfahren werden keine Kosten erhoben (§ 4 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).

Der Beurteilte hat um unentgeltliche Verbeiständung ersucht. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung besteht im Rahmen der richterlichen Überprüfung von Ausschaffungshaften ein auf Art. 29 Abs. 3 BV gestützter Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung nach drei Monaten Haft bzw. bei einer Haftanordnung von über drei Monaten (BGE 139 I 206 E. 3.3.1). In anderen Fällen besteht im Rahmen einer erstmaligen richterlichen Haftüberprüfung nur dann ein Anspruch, wenn sich besondere Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Natur stellen (BGE 122 I 275 E. 3.b; Jucker, a.a.O., Art. 80 N 15 mit weiteren Hinweisen). Der Beurteilte befand sich zwar auf freiem Fuss, bevor er am 8. Dezember 2025 festgenommen und tags darauf vom Migrationsamt in Haft gesetzt wurde. Angesichts dessen, dass der Beurteilte sich im Zusammenhang mit seiner zwangsweisen Ausschaffung aber schon vom 16. September bis zum 8. Oktober 2025 in Haft befunden hat und sein Fall auch sonst nicht leicht zu beantwortende Rechtsfragen aufwirft, kann ihm die unentgeltliche Verbeiständung für das gerichtliche Überprüfungsverfahren gewährt werden. Seine Rechtsbeiständin weist Bemühungen von 4 Stunden aus. Hinzukommen weitere 1.5 Stunden für die Verhandlung (Vor- und Nachbesprechung sind auf dem Bemühungsblatt bereits im Umfang von insgesamt 0.5 Stunden ausgewiesen). Dies ergibt bei einem Stundenansatz von CHF 200.– ein Honorar von CHF 1'100.– zuzüglich ausgewiesener Auslagen.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

://:        Die Anordnung der Ausschaffungshaft über A____ bis zum 22. Dezember 2025, 10:05 Uhr ist rechtmässig und angemessen.

            A____ wird die unentgeltliche Verbeiständung mit Rechtsanwältin Lea Hungerbühler bewilligt.

            Es werden keine Kosten erhoben.

            Der unentgeltlichen Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin Lea Hungerbühler, wird ein Honorar von CHF 1'110.– (einschliesslich Auslagen) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

            Mitteilung:

-       A____

-       Migrationsamt

-       Staatssekretariat für Migration

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

Dr. Alexander Zürcher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

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