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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 16.12.2025 AUS.2025.140 (AG.2025.730)

16 dicembre 2025·Deutsch·Basilea Città·Sozialversicherungsgericht·HTML·3,125 parole·~16 min·2

Riassunto

Verlängerung der Ausschaffungshaft

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2025.140

URTEIL

vom 16. Dezember 2025

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

gegen

A____, geb. [...] 1989, von Algerien,

zur Zeit im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

vertreten durch Lea Hungerbühler, Rechtsanwältin,

AsyLex, Gotthardstrasse 52, 8002 Zürich

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom 4. Dezember 2025

betreffend Verlängerung der Ausschaffungshaft

Sachverhalt

Der algerische Staatsangehörige A____ (nachfolgend: Beurteilter), geb. [...] 1989, reiste am 10. Juli 2011 in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Mit Entscheid des damaligen Bundesamts für Migration (BFM; heute Staatsekretariat für Migration [SEM]) vom 28. November 2012 wurde auf das Asylgesuch nicht eingetreten und der Beurteilte aus der Schweiz weggewiesen. Nachdem er in der Folge dieser Wegweisung nicht nachgekommen war, erhielt der Beurteilte aufgrund eines am 16. Dezember 2014 gestellten Gesuchs um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat am 5. März 2015 eine Anwesenheitsbestätigung zur Eheschliessung. Am 21. April 2015 heiratete er in Basel B____ und erhielt gleichentags die Aufenthaltsbewilligung im Kanton Basel-Stadt zum Verbleib bei der Ehefrau. Am 5. Juli 2015 kam das gemeinsame Kind C____ zur Welt.

Mit Verfügung des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 4. März 2016 wurde B____ das Getrenntleben von ihrem Ehemann vorsorglich bewilligt. Gleichzeitig wurde die Obhut über das Kind C____ vorsorglich der Mutter zugeteilt und dem Beurteilten ein Annäherungs- und Kontaktverbot auferlegt. Mit Entscheid des Zivilgerichts vom 22. März 2016 wurde die Verfügung vom 4. März 2016 wieder aufgehoben und das Verfahren betreffend Getrenntleben zufolge Rückzugs als erledigt abgeschrieben. Mit Verfügung des Zivilgerichts vom 27. April 2016 wurde der Ehefrau das Getrenntleben erneut superprovisorisch bewilligt, die Obhut über das Kind C____ der Mutter zugeteilt und über den Beurteilten ein Annäherungsund Kontaktverbot verhängt. Am 9. Mai 2016 bewilligte das Zivilgericht das nach Angaben der Ehegatten seit dem 12. April 2016 bestehende Getrenntleben und bestätigte das Annäherungs- und Kontaktverbot. Die Obhut über das Kind C____ verblieb bei der Mutter. Mit Entscheid des Zivilgerichts vom 18. November 2016 erhielt der Beurteilte ein Besuchsrecht für die Tochter von einem halben Tag pro Woche jeweils von 12:00 bis 17:00 Uhr, wobei die Übergabe begleitet stattfinden sollte. Aufgrund der Trennung des Beurteilten und seiner Ehefrau sowie der fehlenden wichtigen Gründe für einen nachehelichen Härtefall verfügte der Bereich Bevölkerungsdienste und Migration (BdM) am 17. Mai 2017 die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beurteilten und wies ihn aus der Schweiz und dem Schengenraum weg. Den hiergegen erhobenen Rekurs wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD) mit Entscheid vom 29. Oktober 2019 ab. Der Beurteilte verliess die Schweiz jedoch trotz rechtskräftiger Wegweisung mit Ausreisefrist bis zum 29. Februar 2020 nicht. Mit Urteil des Bezirksgerichts Arbon vom 18. November 2019 wurde die Ehe des Beurteilten mit B____ geschieden. Damit wurde auch festgehalten, dass das Kontaktrecht des Beurteilten zu seiner Tochter im Rahmen eines begleiteten Besuchsrechts von zunächst vierzehntäglich, jeweils samstagnachmittags für die Dauer von zwei Stunden und nach den Weisungen der Beiständin erfolgen solle. Eine schrittweise Ausdehnung des begleiteten Besuchsrechts bis zu unbegleiteten Kontakten wurde vom Gesundheits- und Entwicklungsstand von C____ abhängig gemacht.

Am 26. Juli 2023 reichte der Beurteilte beim Bereich BdM ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im umgekehrten Familiennachzug zu seiner Tochter ein. Der Bereich BdM lehnte dieses Gesuch am 30. Juli 2024 ab. Den dagegen erhobenen Rekurs wies das JSD mit Entscheid vom 30. September 2024 ab.

Nachdem das Migrationsamt den Beurteilten in der Folge wiederholt an seine Mitwirkungspflicht bei der Papierbeschaffung erinnert hatte, forderte es ihn am 4. Juni 2025 ultimativ auf, bis zum nächsten Vorsprachetermin vom 17. Juni 2025 heimatliche Dokumente vorzulegen oder zumindest diesbezügliche Bemühungen zu dokumentieren, ansonsten er mit Zwangsmassnahmen zu rechnen habe. Als der Beurteilte anlässlich der Vorsprache am 17. Juni 2025 weder die geforderten Dokumente vorlegen noch entsprechende Beschaffungsbemühungen belegen konnte, wurde er vorläufig festgenommen. Mit Verfügung vom 18. Juni 2025 ordnete das Migrationsamt über ihn eine Ausschaffungshaft von sechs Monaten, d.h. bis zum 16. Dezember 2025, an. Diese Haftanordnung bestätigte der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (nachfolgend: Haftrichter) mit Urteil vom 20. Juni 2025 (VGE AUS.2025.69).

Nach Befragung und Gewährung des rechtlichen Gehörs hat das Migrationsamt die Ausschaffungshaft mit Verfügung vom 4. Dezember 2025 um drei Monate bis zum 16. März 2025 verlängert. Am 16. Dezember 2025 hat vor dem Haftrichter unter Beizug eines Dolmetschers und in Anwesenheit des zuständigen Mitarbeiters des Migrationsamts die mündliche Verhandlung stattgefunden. Dabei sind der Beurteilte und der Vertreter des Migrationsamts befragt worden. Die Rechtsvertreterin des Beurteilten wie auch der Vertreter des Migrationsamts sind zum Vortrag gelangt, wofür auf das Protokoll verwiesen wird. Der Beurteilte verlangt seine Freilassung, eventualiter die Anordnung milderer Massnahmen. Das Migrationsamt hält an der Haftverlängerung fest. Das Urteil ist den Beteiligten mündlich eröffnet worden. Die vorliegende Begründung wird den Parteien schriftlich eröffnet.

Erwägungen

1.

Die bestehende Haftanordnung gilt noch bis zum 16. Dezember 2025. Die heutige gerichtliche Überprüfung der Haftverlängerungsverfügung findet folglich vor Ablauf der bestehenden Ausschaffungshaft und damit rechtzeitig statt.

2.

Die Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsent-scheid oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) oder Artikel 49a oder 49abis Militärstrafgesetzbuch (MStG, SR 321.0) voraus, dessen Vollzug mit der entsprechenden Festhaltung sichergestellt werden soll. Der Beurteilte wurde mit negativem Asylentscheid des BFM vom 28. November 2012 bereits vor vielen Jahren aus der Schweiz weggewiesen, welcher Anordnung er aber nie nachgekommen ist. Nachdem er im Zuge einer Heirat mit einer Schweizer Bürgerin am 21. April 2015 eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton Basel-Stadt zum Verbleib bei seiner Ehefrau erhalten hatte, verlängerte der Bereich BdM die Aufenthaltsbewilligung wegen Trennung von seiner Ehefrau mit Verfügung vom 17. Mai 2017 nicht und wies ihn aus der Schweiz weg. Nachdem das JSD den dagegen erhobenen Rekurs am 29. Oktober 2019 abgewiesen hatte, erhielt der Beurteilte eine Ausreisefrist bis zum 29. Februar 2020. Seither hält er sich rechtswidrig in der Schweiz auf.

3.

Das Migrationsamt führt als Haftgründe zum einen die Untertauchensgefahr, zum anderen die Verurteilung zu einem Verbrechen an.

3.1

3.1.1   Nach den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids oder einer erstinstanzlichen Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis StGB oder Art. 49a oder 49abis MStG insbesondere in Haft genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. b, c, g oder h AIG vorliegen, so etwa wenn er Personen ernsthaft bedroht oder an Leib und Leben erheblich gefährdet und deshalb strafrechtlich verfolgt wird oder verurteilt worden ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. g AIG). Ausserdem kann der Ausländer in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere, weil er besonderen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG), oder wenn Untertauchensgefahr vorliegt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG). Dies ist regelmässig der Fall, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 140 II 1 E. 5.4, 130 II 56 E. 3.1). Seinen Mitwirkungspflichten nach Art. 90 AIG kommt auch nicht nach, wer sich rein passiv verhält und somit den Wegweisungsvollzug vereitelt (BGE 130 II 377 E. 3.2.2; BGer 2C_442/2020 vom 24. Juni 2020 E. 3.2.1). Die Beurteilung der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie vom Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da das Haftgericht den Ausländer im Rahmen der obligatorischen mündlichen Verhandlung befragt und von ihm einen persönlichen Eindruck erhält (vgl. Hugi Yar, a.a.O., Rz 12.103; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 vom 17. März 2014 E. 4.3).

3.1.2   Der Haftrichter hat in seinem Urteil VGE AUS.2025.69 vom 20. Juni 2025 unter E. 2.1.1 Folgendes zur Untertauchensgefahr ausgeführt:

«Dem Beurteilten wurden in der Vergangenheit bereits zwei Ausreisefristen gesetzt (fünf Tage nach Rechtskraft des Asylentscheids; 29. Februar 2020), die er jedoch unbenutzt verstreichen liess. Zudem ist er nach Rechtskraft des Entscheids des JSD vom 29. Oktober 2019 untergetaucht, hat er sich doch wochenlang nicht mehr bei der Sozialhilfe gemeldet, sodass der Dauerauftrag für die Miete eingestellt worden ist. Darüber hinaus hat er sich bis anhin beharrlich geweigert, seiner Mitwirkungspflicht bei der Papierbeschaffung nachzukommen. Er wurde bereits im Asylverfahren und dann auch nach dem diesbezüglichen Entscheid im Jahr 2013 das erste Mal aufgefordert, seine ID-Karte beizubringen. Fakt ist jedoch, dass der Beurteilte bis heute keinerlei Papiere beigebracht hat. Erstaunlicherweise war es ihm – als es ihm im Rahmen der Heirat im Jahr 2015 einen Nutzen einbrachte – möglich, einen (abgelaufenen) Reisepass beizubringen bzw. bei den algerischen Behörden vorzusprechen und die Verlängerung seines Reisepasses zu erwirken. Dazumals war er auch in der Lage, den Behörden eine schriftliche Bestätigung der algerischen Behörden betreffend den Verlängerungsvorgang einzureichen. Eine solche Bestätigung hat der Beurteilte in der jüngeren Vergangenheit – trotz mehrfacher und unzweideutiger Aufforderungen des Migrationsamts – jedoch nicht beigebracht. Insofern überzeugt nicht, wenn er angibt, er habe den algerischen Generalkonsul in Genf aufgesucht und ein Laissez-passer (LP) beantragt, zumal ein solches nie beim Migrationsamt einging und Letzteres den bereits gebuchten Flug (auf freiwilliger Basis) stornieren musste. Selbst wenn der Beurteilte tatsächlich bei den algerischen Behörden vorgesprochen hätte (dass die algerischen Behörden eine Bestätigung für einen Aufenthalt in der Schweiz verlangt hätten, kann bei korrekter Information über den Grund für die Ausstellung des LP ausgeschlossen werden), wäre mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ein LP ausgestellt worden, hätte der Beurteilte seinen Heimatbehörden pflichtgemäss mitgeteilt, dass er gestützt auf ein rechtsstaatliches Verfahren verpflichtet sei, die Schweiz zu verlassen (die Angabe gegenüber dem Migrationsamt, dass er mit dem Generalkonsulat über das Besuchsrecht betreffend seine Tochter gesprochen und angegeben habe, seine Tochter zu vermissen bzw. das angebliche Verlangen für eine Bestätigung für einen Aufenthalt in der Schweiz, lässt Gegenteiliges vermuten). Die vorgebrachte Erklärung des Beurteilten, wonach er den Reisepass bei einem Kollegen in Frankreich gelassen habe, von dem er weder Telefonnummer noch Adresse besitze und mit dem er schon lange keinen Kontakt mehr habe, ist mit dem Migrationsamt nur schon aufgrund der Höchstpersönlichkeit des Dokuments als Schutzbehauptung zurückzuweisen. Schliesslich ist Untertauchensgefahr auch bei strafrechtlich relevantem Verhalten zu bejahen, da bei einem straffälligen Ausländer – eher als bei einem unbescholtenen – davon auszugehen ist, er werde künftig behördliche Anordnungen missachten (Baumann/ Göksu, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022, Rz 62).»

Der Beurteilte kommt unverändert seiner Mitwirkungspflicht nicht nach. Bei keiner seiner zwischenzeitlichen Befragungen war je irgendein echter Wille zur Rückkehr in seine Heimat zu erkennen (Aktennotiz vom 9. Juli 2025, Befragungsprotokolle vom 13. August 2025, 19. September 2025 und 4. Dezember 2025 bzw. verweigerte er gar das Erscheinen zur Befragung (Aktennotiz vom 13. November 2025). Auch heute zeigt er keine Bereitschaft, sich an der Papierbeschaffung zu beteiligen. Jedesmal gibt er an, nicht ohne seine Tochter nach Algerien zurückkehren zu wollen, so auch heute (Verhandlungsprotokoll, S. 4 und 8). Obhut und Sorgerecht liegen einzig bei der Kindsmutter. Der Beurteilte hat seine Tochter abgesehen von zwei Besuchen im Jahre 2023 und einem kürzlichen Besuch von ihr im Gefängnis seit Jahren nicht mehr gesehen. Das JSD hat sich in seinen beiden Rekursentscheiden von 2019 (Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung) und 2024 (Ablehnung des Gesuchs um umgekehrten Familiennachzug) eingehend mit dem Anspruch auf Familienleben (Art. 13 der Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101]) auseinandergesetzt und ist zum Schluss gekommen, dass mangels besonders intensiver Beziehung zwischen dem Beurteilten und seiner Tochter sowohl in affektiver wie auch wirtschaftlicher Hinsicht keine Verletzung dieser verfassungs- bzw. konventionsrechtlich geschützten Garantie vorliegt. Der Beurteilte gibt heute an, letzthin seiner Tochter CHF 100.– gegeben und Schuhe gekauft zu haben (Verhandlungsprotokoll, S. 6). Bei einmaligen oder gelegentlichen finanziellen Unterstützungen/Geschenken kann jedoch nicht von einer besonders engen Beziehung in wirtschaftlicher Hinsicht gesprochen werden, die zu einem geregelten Aufenthalt in der Schweiz berechtigen würde. Der Beurteilte hatte über lange, lange Zeit, seit seine Tochter im Jahre 2015 geboren wurde, genügend Gelegenheit, um sich um einen regelmässigen Kontakt mit seiner Tochter zu bemühen und ihr regelmässig finanzielle Unterstützung zukommen zu lassen, wenn er sich denn um eine geregelte Arbeit bemüht hätte. Er beteuert heute, in der Vergangenheit immer wieder sich um Kontakt bemüht zu haben, das könnten viele Personen hier in Basel bezeugten (Verhandlungsprotokoll, S. 6). Aufgrund des Umstands, dass die Tochter unter Beistandschaft steht und in einem Sonderschulheim in der Ostschweiz lebt, mag die Kontaktaufnahme mit ihr nur unter erschwerten Umständen möglich gewesen sein. Wenn dem Beurteilten der Kontakt mit seiner Tochter aber wirklich so wichtig gewesen wäre, wie er heute vorgibt, wären seine früheren Bemühungen um Kontaktaufnahme sicherlich in der einen oder anderen Form dokumentiert und in das Verfahren betreffend umgekehrten Familiennachzug, in welchem der Beurteilte notabene anwaltlich vertreten war, entsprechend auch eingebracht worden. Davon ist in den erwähnten Entscheiden jedoch nichts zu lesen. Der Beurteilte trägt heute letztlich nichts vor, was eine andere Einschätzung der Schlussfolgerungen des Bereichs BdM bzw. des JSD in ihren Entscheiden von 2019 bzw. 2024 ermöglichen würde. Der Haftrichter ist daher an die Entscheide des Bereichs BdM bzw. JSD als sachkompetente Behörden gebunden (Jucker, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Ausländer- und Integrationsgesetz, 2. Auflage, Bern 2024, Art. 18 N 17). Dass der Beurteilte mit seiner Tochter nach Algerien zurückkehren könnte, ist ausgeschlossen. Es ist auch in keiner Weise ersichtlich, inwiefern eine Umsiedlung nach Algerien dem Wohl des Kindes entsprechen könnte, umso mehr als die Kindsmutter hier in der Schweiz lebt. Das Beharren auf einer Rückkehr mit der Tochter illustriert eindrücklich, dass der Beurteilte unter keinen Umständen bereit ist, die Schweiz zu verlassen. Es muss infolgedessen ernsthaft befürchtet werden, dass er nun untertauchen könnte und für die Behörden nicht mehr greifbar wäre, umso mehr als das für die Ausstellung eines Laissez passer notwendige Counselling zwischenzeitlich am 20. November 2025 stattgefunden hat und er die Ausschaffung gewärtigen muss, sobald die Zusage der algerischen Behörden für ein Ersatzreisepapier vorliegt. Der Haftgrund der Untertauchensgefahr (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG) ist damit erfüllt.

3.2      Das Migrationsamt hat als Haftgrund auch den Tatbestand der Verurteilung des Beurteilten zu einem Verbrechen (Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG) angeführt. Unter Verbrechen im Sinne dieser Gesetzesbestimmung sind Straftaten zu verstehen, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind (Art. 10 Abs. 2 StGB). Im bei den Akten liegenden Strafregisterauszug vom 16. Juni 2025 sind lediglich zwei Verurteilungen aufgeführt, zum einen die Verurteilung durch die Staatsanwaltschaft Bischofszell vom 30. November 2016 wegen Beschimpfung und Drohung, zum anderen die Verurteilung durch die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 2. Januar 2025 wegen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz. Keine dieser Straftatbestände hält eine Strafandrohung von mehr als drei Jahren Freiheitsstrafe bereit. Inwiefern länger zurückliegende Verurteilungen des Beurteilten wegen Diebstahls (Strafandrohung von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren [Art. 139 StGB]), die im Strafregisterauszug nicht mehr aufgeführt sind, als Begründung für die Haftanordnung bzw. -verlängerung herangezogen werden könnten, kann offenbleiben, weil die Haftverlängerung ohnehin auf den Haftgrund der Untertauchensgefahr abgestützt werden kann (oben E. 3.1).

4.

4.1      Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Die maximale Haftdauer kann gemäss Art. 79 Abs. 2 AIG mit Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde um höchstens zwölf Monate verlängert werden, wenn die betroffene Person nicht mit der zuständigen Behörde kooperiert (lit. a) oder sich die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Staat, der kein Schenken-Staat ist, verzögert (lit. b). Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Schliesslich muss die Haft als Ganzes verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1 und 125 II 369 E. 3a) und müssen die Behörden das Beschleunigungsgebot einhalten. Die Ausschaffungshaft soll den Vollzug der Entfernungsmassnahme sicherstellen und muss ernsthaft geeignet sein, diesen Zweck zu erreichen, was nicht (mehr) der Fall ist, wenn die Weg- oder Ausweisung trotz der behördlichen Bemühungen nicht in einem dem konkreten Fall angemessenen Zeitraum vollzogen werden kann. Die Festhaltung hat, weil unverhältnismässig, dann als unzulässig zu gelten, wenn triftige Gründe für solche Verzögerungen sprechen oder praktisch feststeht, dass sich der Vollzug kaum innert vernünftiger Frist wird realisieren lassen (BGE 130 II 56 E. 4.1.3; BGer 2C_1072/2015 vom 21. Dezember 2015 E. 3.2). Im Übrigen ist zu berücksichtigen, wieweit der Betroffene es tatsächlich in der Hand hat, seine Festhaltung zu beenden, indem er seiner Mitwirkungs- bzw. Ausreisepflicht nachkommt (BGE 134 I 93 E. 2.3.2; BGer 2C_1/2016 vom 27. Januar 2016 E. 2.3 und 3.2.1 sowie 2C_262/2016 vom 12. April 2016 E. 3.3).

4.2      Eine Rückkehr nach Algerien ist rechtlich und tatsächlich möglich. Für den 20. Februar 2025 lag bereits einmal eine Flugbuchung vor. Doch musste dieser Flug wieder annuliert werden, weil trotz (angeblicher) Vorsprachen des Beurteilten bei seiner Landesvertretung in Genf zum gegebenen Zeitpunkt kein Ersatzreisepapier vorlag. Aus rechtlicher Sicht geben sich keinerlei Anhaltspunkte, dass dem Beurteilten bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat bei beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung droht. Das Migrationsamt ordnete vor sechs Monaten erst eine Ausschaffungshaft an, nachdem der Beurteilte alle angebotenen Möglichkeiten ungenutzt verstreichen liess, aus freien Stücken Reisedokumente zu beschaffen und den Heimflug anzutreten. Die Inhaftierung war das letzte Mittel, weil er seinen Mitwirkungspflichten in Freiheit nicht nachkam. Dass er das für die Rückführung notwendige Counselling erst vor Monatsfrist absolvieren konnte, liegt einzig darin, dass die monatlich zur Verfügung stehenden Termine seitens der algerischen Behörden beschränkt sind und andere Fälle priorisiert werden mussten. Der Beurteilte hat es selber in der Hand, mit den Migrationsbehörden nun endlich zu kooperieren und damit die Haft abzukürzen. Wenn er etwa eine Freiwilligkeitserklärung unterschreiben würde, könnte die Beschaffung eines Ersatzreisepapiers erheblich beschleunigt werden. Infolge fehlender Kooperation wie auch Wartens auf die Zusage der algerischen Behörden ist die Verlängerung der Ausschaffungshaft über die maximale Haftdauer von sechs Monaten hinaus gerechtfertigt (Art. 79 AIG). Der Beurteilte irrt, wenn er seine Rechtsvertretung ausführen lässt, seine fehlende Kooperation (vgl. Art. 79 Abs. 2 lit. a AIG) sei ihm seitens des Migrationsamt nicht vorgehalten worden, weshalb die Verlängerung der Haft über die maximal zulässige Haftdauer von sechs Monaten nicht zulässig sei und er freizulassen sei (Plädoyernotizen, S. 2). Das Migrationsamt hat den Beurteilten wiederholt und ultimativ aufgefordert, seiner Mitwirkungspflicht nachzukommen und sich endlich Reisepapiere zu beschaffen. In der Haftverlängerungsverfügung wird von fortgesetzter Verweigerungshaltung des Beurteilten gesprochen. Das ist «Vorhaltung» genug. Eine ausdrückliche Erwähnung der Bestimmung von Art. 79 Abs. 1 lit. a AIG in der Verlängerungsverfügung ist nicht notwendig, solange in der Verfügung wie hier mit der gebotenen Deutlichkeit dargetan wird, warum es bislang lag, dass die Ausschaffung noch nicht gelang. Von einer freiwilligen Teilnahme des Beurteilten am Counselling kann nicht gesprochen werden, wurde er dem Counselling doch aus der Ausschaffungshaft zugeführt.

Der Beurteilte lässt heute vorbringen, der Vollzug seiner Wegweisung sei nicht absehbar (Plädoyernotizen, S. 3 f.). Unter dem Blickwinkel ihrer Eignung als Teil der Verhältnismässigkeit im Sinne von Art. 36 Abs. 3 BV muss die Ausschaffungshaft zweckgebunden bleiben und daher ernsthaft geeignet sein, den Vollzug der Entfernungsmassnahme sicherzustellen. Entsprechend muss im Zeitpunkt der Haftüberprüfung geprüft werden, ob der Vollzug der Wegweisung bzw. der Rückschaffung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit innert absehbarer Zeit möglich erscheint oder nicht. Eine Haft erscheint als unverhältnismässig, da gegen Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG wie auch gegen Art. 5 Ziff. 1 lit. f EMRK) verstossend, wenn triftige Gründe dafür sprechen, dass die Wegweisung innert vernünftiger Frist nicht vollzogen werden kann. Die Haft ist allerdings nur aufzuheben, wenn keine oder bloss eine höchst unwahrscheinliche, rein theoretische Möglichkeit besteht, dass die Wegweisung vollzogen werden kann, nicht jedoch bei einer ernsthaften, wenn auch allenfalls (noch) geringen Aussicht besteht (BGE 130 II 56 E. 4.1.3 mit Hinweisen; BGer 2C_550/2020 vom 16. Juli 2020 E. 3.3 und 2C_490/2019 vom 18. Juni 2019 E. 5.1, je mit Hinweisen). Wie der Vertreter des Migrationsamts heute ausgeführt hat, sollte es erfahrungsgemäss etwa zwei Monate dauern, bis eine Rückmeldung der algerischen Vertretung betreffend das Counselling vorliegt. Dann werde noch ein Monat für die Flugbuchung benötigt (Verhandlungsprotokoll, S. 7). Entgegen der Darstellung des Beurteilten kann keine Rede von einem «völlig offenen» Ausgang des Papierbeschaffungsprozesses sein. Das Counselling hat am 20. November 2025 stattgefunden. Auch nach Erfahrung des Haftrichters ist gegenwärtig mit etwa zwei Monaten zu rechnen, bis eine Rückmeldung der algerischen Behörden zu diesem Ausreisegespräch vorliegt. Da auch regelmässige Linienflugverbindungen nach Algerien bestehen, ist der Vollzug der Wegweisung des Beurteilten keineswegs eine höchst unwahrscheinliche, rein theoretische Möglichkeit im Sinne der erwähnten Rechtsprechung.

Eine Freilassung bis zum Heimflug unter Auferlegung einer regelmässigen Meldepflicht als milderes Mittel steht ausser Frage. Wie die Erfahrung zeigt, hat der Beurteilte in der Vergangenheit sich nicht ernsthaft um Reisepapiere bemüht. Er hat auch heute nicht bekundet, sich in Freiheit darum kümmern zu wollen (Verhandlungsprotokoll, S. 8). Zur Sicherung des Vollzugs der Wegweisung erweist sich die Ausschaffungshaft daher als unabdingbar. Deren Verlängerung erweist sich somit unter allen Aspekten als verhältnismässig.

5.

Für das Verfahren werden keine Kosten erhoben (§ 4 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).

Dem Beurteilten ist mit Verfügung des Haftrichters vom 9. Dezember 2025 die unentgeltliche Verbeiständung bewilligt worden. Seine Rechtsbeiständin weist in ihrer Honorarnote Bemühungen von 7.1 Stunden aus. Die Verhandlung ist einschliesslich Vor- und Nachbesprechung mit 1.5 Stunden ausgewiesen. Aufgrund der längeren Verhandlung ist ein Zuschlag von 0.75 Stunden zu gewähren. Bei einem Aufwand von total 7.85 Stunden ergibt dies bei einem Vergütungsansatz von CHF 200.–/h ein Honorar von CHF 1'570.–.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

://:        Die Verlängerung der Ausschaffungshaft über A____ bis zum 16. März 2026 ist rechtmässig und angemessen.

            Es werden keine Kosten erhoben.

            Der unentgeltlichen Rechtsbeiständin, Rechsanwältin Lea Hungerbühler, wird ein Honorar von CHF 1'570.– (einschliesslich Auslagen) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

            Mitteilung an:

-       A____

-       Migrationsamt Basel-Stadt

-       Staatssekretariat für Migration

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

Dr. Alexander Zürcher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

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