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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 28.11.2025 AUS.2025.134 (AG.2025.702)

28 novembre 2025·Deutsch·Basilea Città·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,267 parole·~11 min·3

Riassunto

Verlängerung Ausschaffungshaft

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2025.134

URTEIL

vom 28. November 2025

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

gegen

A____, geb. [...] 1987, von Algerien

zur Zeit im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

vertreten durch Constanze Seelmann, Advokatin,

Falknerstrasse 3, 4001 Basel

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom 24. November 2025

betreffend Verlängerung Ausschaffungshaft

Sachverhalt

Der algerische Staatsangehörige A____ (nachfolgend: Beurteilter), geboren [...]1987, wurde, nachdem er in früheren Jahren schon mehrfach wegen verschiedenster Delikte strafrechtlich verurteilt und des Landes verwiesen worden war, mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 15. März 2024 des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen), der mehrfachen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz, des geringfügigen Vermögensdeliktes (Diebstahl), des Hausfriedensbruchs, des mehrfachen Verweisungsbruchs, des Vergehens gegen das Waffengesetz sowie der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetz für schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt. Zudem wurde der Beurteilte für zwanzig Jahre des Landes verwiesen. Gegen dieses Urteil erhob der Beurteilte beim Appellationsgericht Basel-Stadt Berufung (Verfahren SB.2024.73). Nach Entlassung aus dem vorläufigen Strafvollzug und nach Verbüssung einer fünftägigen Ersatzfreiheitsstrafe ordnete das Migrationsamt am 7. Februar 2025 eine Ausschaffungshaft bis zum 6. Mai 2025 über den Beurteilten an, welche der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (nachfolgend: Haftrichter) mit Urteil vom 11. Februar 2025 bestätigte. Am 3. April 2025 stellte der Beurteilte ein Haftentlassungsgesuch, welches der Haftrichter mit Urteil vom 15. April 2024 abwies. Am 24. April 2025 wurde der Beurteilte vom Migrationsamt zwecks Verbüssung einer Ersatzfreiheitsstrafe von sieben Tagen zuhanden des Straf- und Massnahmenvollzugs (SMV) aus der Administrativhaft entlassen. Mit Blick auf die am 1. Mai 2025 erfolgende Entlassung aus dem Strafvollzug verhängte das Migrationsamt am 30. April 2025 erneut eine Ausschaffungshaft über den Beurteilten, diesmal für die Dauer von vier Monaten bis zum 1. September 2025. Mit Urteil vom 2. Mai 2025 bestätigte der Haftrichter die neue Haftanordnung. Mit Urteil vom 20. Juni 2025 bestätigte das Appellationsgericht die Freiheitsstrafe und die 20-jährige Landesverweisung. Am 22. August 2025 verlängerte das Migrationsamt die Ausschaffungshaft bis zum 1. Dezember 2025. Der Haftrichter bestätigte die Haftverlängerung mit Urteil vom 1. September 2025.

Mit Verfügung vom 24. November 2025 hat das Migrationsamt nach Befragung und Gewährung des rechtlichen Gehörs die Ausschaffungshaft um drei Monate bis zum 1. März 2026 verlängert. Am 28. November 2025 hat vor dem Haftrichter unter Beizug eines Dolmetschers und in Anwesenheit eines Mitarbeiters des Migrationsamts eine mündliche Verhandlung stattgefunden. Dabei ist der Beurteilte befragt worden. Er beantragt die umgehende Haftentlassung, eventualiter die Anordnung milderer Massnahmen, während das Migrationsamt an der Haftverlängerung festhält. Für die Ausführungen der Beteiligten wird auf das Protokoll verwiesen. Das vorliegende Urteil ist den Beteiligten mündlich eröffnet worden. Die vorliegende Begründung wird ihnen schriftlich eröffnet.

Erwägungen

1.

Die bestehende Haftanordnung gilt noch bis zum 1. Dezember 2025. Die heutige gerichtliche Überprüfung der Haftverlängerungsverfügung findet folglich vor Ablauf der bestehenden Ausschaffungshaft und damit rechtzeitig statt.

2.

Die Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheid oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) voraus, dessen Vollzug mit der entsprechenden Festhaltung sichergestellt werden soll (Art. 76 Abs. 1 des Ausländerund Integrationsgesetzes [AIG, SR 142.20]). Gegen den Beurteilten liegen mehrere rechtskräftige Landesverweisungen vor. Zum ersten Mal wurde er mit Urteil des Strafgerichts des Kantons Basel-Landschaft vom 13. Oktober 2017 für zehn Jahre des Landes verwiesen, ein zweites Mal mit Urteil desselben Gerichts vom 20. Januar 2020 für zwanzig Jahre. Mit Urteil des Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 17. März 2022 wurde über den Beurteilten erneut eine Landesverweisung von zwanzig Jahren ausgesprochen. Schliesslich wurde er mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 15. März 2024 nochmals für zwanzig Jahres des Landes verwiesen. Die hiergegen erhobene Berufung hat das Appellationsgericht mit Urteil vom 20. Juni 2025 abgewiesen (AGE SB.2024.73). Dieses Urteil ist in der Zwischenzeit in Rechtskraft erwachsen.

3.

Das Migrationsamt hat bezüglich der Begründung der Haftverlängerung – Gefahr eines Untertauchens (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG) – auf die früheren Haftanordnungen vom 7. Februar 2025 und 20. April 2025 und die Haftverlängerung vom 22. August 2025 verwiesen. Der Haftrichter hat das Vorliegen einer Untertauchensgefahr in seinem diesbezüglichen Urteil vom 11. Februar 2025 eingehend geprüft und bejaht. Dieser Haftgrund hat unverändert Bestand, so dass hierzu vollumfänglich auf die entsprechenden Ausführungen in VGE AUS.2025.16 E. 3 verwiesen werden kann. Der Beurteilte lehnt nach wie vor eine Rückkehr in seine Heimat ab. Am 7. März 2025 hat er sich sogar geweigert, den bereits organisierten Flug (unbegleiteter Linienflug) anzutreten. Auch heute hat der Beurteilte keine echte Bereitschaft zu einer freiwilligen Rückkehr in seine Heimat zu erkennen gegeben. Er ist offensichtlich nicht bereit, sich an behördliche Anordnungen zu halten. Es ist weiterhin von einer Untertauchensgefahr auszugehen. Der weiter angeführte Haftgrund der Verurteilung zu einem Verbrechen bzw. wegen erheblicher Gefährdung von Personen an Leib oder Leben (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung Art. 75 Abs. 1 lit. g und h; «strafrechtliches Verfahren») ist unbestritten ebenfalls erfüllt.

4.

4.1      Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Die maximale Haftdauer kann gemäss Art. 79 Abs. 2 AIG mit Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde um höchstens zwölf Monate verlängert werden, wenn die betroffene Person nicht mit der zuständigen Behörde kooperiert (lit. a) oder sich die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Staat, der kein Schenken-Staat ist, verzögert (lit. b). Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Schliesslich muss die Haft als Ganzes verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1 und 125 II 369 E. 3a) und müssen die Behörden das Beschleunigungsgebot einhalten. Die Ausschaffungshaft soll den Vollzug der Entfernungsmassnahme sicherstellen und muss ernsthaft geeignet sein, diesen Zweck zu erreichen, was nicht (mehr) der Fall ist, wenn die Weg- oder Ausweisung trotz der behördlichen Bemühungen nicht in einem dem konkreten Fall angemessenen Zeitraum vollzogen werden kann. Die Festhaltung hat, weil unverhältnismässig, dann als unzulässig zu gelten, wenn triftige Gründe für solche Verzögerungen sprechen oder praktisch feststeht, dass sich der Vollzug kaum innert vernünftiger Frist wird realisieren lassen (BGE 130 II 56 E. 4.1.3; BGer 2C_1072/2015 vom 21. Dezember 2015 E. 3.2). Im Übrigen ist zu berücksichtigen, wieweit der Betroffene es tatsächlich in der Hand hat, seine Festhaltung zu beenden, indem er seiner Mitwirkungs- bzw. Ausreisepflicht nachkommt (BGE 134 I 93 E. 2.3.2; BGer 2C_1/2016 vom 27. Januar 2016 E. 2.3 und 3.2.1 sowie 2C_262/2016 vom 12. April 2016 E. 3.3).

4.2      Eine mildere Massnahme als die Inhaftierung des Beurteilten kommt nicht in Frage. Aufgrund vorstehender Ausführungen wie auch der einschlägigen Vorstrafen ist auszuschliessen, dass er sich an eine Ein- oder Ausgrenzung (Art. 74 AIG) halten würde, so dass die Fortsetzung der Inhaftierung das einzige Mittel darstellt, mit dem der Vollzug der rechtskräftigen Landesverweisungen sichergestellt werden kann, zumal mangels Vorhandenseins auch kein Reisepass beim Migrationsamt hinterlegt werden könnte und eine Meldepflicht der ausgeprägten Untertauchensgefahr nicht wirksam begegnen kann. Das grosse öffentliche Interesse am Vollzug der Landesverweisungen überwiegt dasjenige des Beurteilten an seiner persönlichen Freiheit bei weitem, umso mehr er auch eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellt. Daran ändert nichts, dass er zur Behandlung seiner Erkrankung auf Medikamente (Humira) angewiesen ist (dazu auch nachfolgend E. 4.4). Angesichts der Angewiesenheit auf ein bestimmtes Medikament mag eine gewisse Bereitschaft des Beurteilten bestehen, sich den Behörden zur Verfügung zu halten. Eine Freilassung mit regelmässiger Meldepflicht könnte dennoch nicht verhindern, dass der Beurteilte untertaucht, um sich seiner Rückführung nach Algerien zu entziehen. Das Migrationsamt ist nicht zuständig für die medizinische Versorgung von auszuschaffenden Personen, die sich nicht in seinem Gewahrsam befinden. Wie der Haftrichter bereits in seinem ersten Urteil ausgeführt hat (VGE AUS.2025.16 vom 11. Februar 2025 E. 3.2), war der Beurteilte in der Vergangenheit, als er nicht im Strafvollzug, sondern auf freiem Fuss war, durchaus in der Lage, sich selbständig, d.h. ohne behördliche Unterstützung, mit den benötigten Medikamenten zu versorgen. Medikamente werden gewöhnlich für einen längeren Zeitraum abgeben. Das könnte dazu führen, dass der Beurteilte trotz wöchentlicher Meldepflicht im Moment, wo der Flug stattfindet, für die Migrationsbehörden nicht mehr greifbar wäre. Jetzt nachdem das Berufungsverfahren SB.2024.73 mit der Bestätigung der erstinstanzlich verhängten Freiheitsstrafe und Landesverweisung rechtskräftig abgeschlossen ist und nur noch die (erneute) Ausstellung eines Laissez Passer aussteht, darf der Vollzug der Landesverweisung nicht mit einer Haftentlassung aufs Spiel gesetzt werden.

4.3      Die Ausschaffung des Beurteilten nach Algerien ist unverändert rechtlich und tatsächlich möglich. Der Beurteilte ist längst als algerischer Staatsbürger identifiziert. Das für die Ausstellung von gültigen Reisepapieren notwendige Counseling hat bereits am 19. September 2018 stattgefunden. Die vorgesehene Rückführung des Beurteilten am 7. März 2025 musste allerdings abgebrochen werden, weil er sich weigerte, den Transport zum Flughafen anzutreten. Dass in der Folge nicht ein polizeibegleiteter Flug organisiert werden konnte, lag daran, dass der Beurteilte bzw. seine Rechtsvertreterin mittels entsprechender Interventionen bei den algerischen Behörden (Hinweis auf das laufende Berufungsverfahren) erwirken konnten, dass das Staatssekretariat für Migration (SEM) seine Ausschaffungsbemühungen bis zur Berufungsverhandlung am 20. Juni 2025 aufs Eis legen musste. Wie sich aus den Akten ergibt, haben die Migrationsbehörden unmittelbar im Anschluss an diese Gerichtsverhandlung ihre Bemühungen, für den Beurteilten erneut ein Ersatzreisepapier zu beschaffen, wieder aufgenommen. Auf entsprechende Anfrage des Migrationsamts hin teilte das SEM am 24. Juni 2025 mit, dass man das algerische Generalkonsulat «über die veränderten Umstände» – gemeint ist damit, dass das Appellationsgericht am 20. Juni 2025 die Freiheitsstrafe und die Landesverweisung bestätigt hatte – schnell («das Dossier geniesst bei uns hohe Priorität») in Kenntnis setzen werde. Ein neuer Flug könne jedoch erst angemeldet werden, wenn man vom Generalkonsulat grünes Licht erhalten haben werde (E-Mail SEM vom 24. Juni 2025). Aufgrund der Sommerzeit zog sich die Sache noch etwas hin (dazu auch VGE AUS.2025.97 vom 1. September 2025 E. 4.3), bis am 2. September 2025 das SEM melden konnte, dass die algerischen Behörden nun ein Laissez Passer ausstellen würden und nunmehr eine Flugbuchung veranlasst werden könne (E-Mail SEM vom 2. September 2025). Am 4. November 2025 musste das Migrationsamt jedoch zur Kenntnis nehmen, dass sich das algerische Generalkonsulat geweigert hatte, ein Ersatzreisepapier auszustellen, nachdem der Beurteilte medizinische Unterlagen ans Konsulat hatte weiterleiten lassen (E-Mail SEM vom 4. November 2025). Das Migrationsamt ist nun mit dem SEM darum bemüht, im Kontakt mit den algerischen Behörden die Situation, nachdem der vorgesehene Flug hatte annuliert werden müssen, zu deblockieren (vgl. Mailverkehr vom 24. November 2025). Nach Angaben des Vertreters des Migrationsamts heute ist ein aktueller Arztbericht bereits in Auftrag gegeben worden. Hierauf gestützt soll das Konsulat wieder kontaktiert werden (Verhandlungsprotokoll, S. 6). Die Ausstellung eines Laissez Passer ist, wie die Vergangenheit schon mehrfach gezeigt hat, grundsätzlich möglich. Es gibt keine ernsthaften Anhaltspunkte dafür, dass die algerischen Behörden nicht bereit sein könnten, ein Ersatzreisepapier für den Beurteilten auszustellen. Das Ausweisungsverfahren ist demzufolge entgegen der Auffassung des Beurteilten immer noch als «schwebend» im Sinne von Art. 5 Ziff. 1 lit. f der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) zu betrachten.

4.4      Der Beurteilte hat in den früheren Haftüberprüfungsverfahren seine Erkrankung an Morbus Crohn und die diesbezüglichen Behandlungs- bzw. Versorgungsmöglichkeiten in Algerien ins Feld geführt. Der Haftrichter hat sich dort jeweils eingehend mit diesen Vorbringen auseinandergesetzt und ist zum Schluss gekommen, dass der Beurteilte bei einer Rückkehr in seine Heimat nicht einer ernsthaft gesundheitsgefährdenden Bedrohung ausgesetzt wäre, die einem Verstoss gegen Art. 3 EMRK gleichkäme. Es kann deshalb vorliegend vollumfänglich auf die dortigen Erwägungen verwiesen werden (VGE AUS.2025.16 vom 11. Februar 2025 E. 4, AUS.2025.38 vom 15. April 2025 E. 4.3 und AUS.2025.48 vom 2. Mai 2025 E. 4.3). Daran ändert nichts, dass der Beurteilte in der Zeit vom 7. bis zum 13. September 2025 wegen eines Darmverschlusses hospitalisiert und operiert werden musste. Auch wenn sich nach seiner Rückkehr ins Gefängnis noch Komplikationen ergaben, die behandelt werden mussten, so hat er sich nach eigenen Angaben in der Zwischenzeit doch wieder erholen können (Verhandlungsprotokoll, S. 3). Das Migrationsamt hat nun einen Arztbericht in Auftrag gegeben, der über den aktuellen gesundheitlichen Zustand des Beurteilten Auskunft geben soll. Mit Blick auf die anstehende Rückführung ist im Übrigen zu erwähnen, dass dem Beurteilten die für dreissig Tage benötigten Medikamente auf die Reise mitgegeben werden sollen (vgl. Medikamentenbestellung vom 5. September 2025 und E-Mail Migrationsamt vom 20. Oktober 2025). Auch unter diesen Aspekten bleibt die Ausschaffung rechtlich und tatsächlich möglich.

4.5      Das Migrationsamt hat die Ausschaffungshaft um drei Monate bis zum 1. März 2026 verlängert. Der Beurteilte befindet sich seit dem 7. Februar 2025 (mit einem Unterbruch zwecks Verbüssung einer Ersatzfreiheitsstrafe im Strafvollzug vom 24. April bis 1. Mai 2025) und damit seit rund neuneinhalb Monaten in Ausschaffungshaft. Gemäss Art. 79 Abs. 1 AIG darf die maximale Haftdauer sechs Monate nicht überschreiten. Eine Verlängerung bis zu 18 Monaten ist nach Abs. 2 dieser Bestimmung jedoch zulässig, wenn die betroffene Person nicht mit der zuständigen Behörde kooperiert (lit. a) oder sich die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Staat, der kein Schengen-Staat ist, verzögert (lit. b). Es ist der Beurteilte, der unverändert seine Kooperation verweigert, namentlich sich auch weigert, mit der algerischen Vertretung zwecks Beschaffung von Reisepapieren Kontakt aufzunehmen. Im Gegenteil ist es der Beurteilte, der die Bemühungen der schweizerischen Migrationsbehörden sogar hintertreibt, indem er mit seinen direkten Kontaktnahmen beim algerischen Konsulat dafür gesorgt hat, dass dieses seine bereits erteilte Zusage für ein Laissez Passer wieder zurückgezogen hat. Es liegt somit einzig an den algerischen Behörden bzw. an den Obstruktionen des Beurteilten, dass er trotz zeitweise vorliegenden bzw. zugesagten Ersatzreisepapieren bislang noch nicht ausgeschafft werden konnte. Es bleibt nichts anderes übrig, als die Ausstellung eines neuen Laissez Passer abzuwarten. Sobald dieses vorliegt, wird eine erneute Flugbuchung in Auftrag gegeben werden können. Nach Aussage des Vertreters des Migrationsamts, ist in Fällen wie dem vorliegenden, obschon ein polizeibegleiteter Flug organisiert werden muss, eine Flugbuchung binnen 3-4 Wochen möglich (Verhandlungsprotokoll, S. 6). Der Beurteilte hat im Übrigen eine Vorladung des Strafgerichts Basel-Stadt vom 14. November 2025 zu den Akten gegeben, wonach er am 20. März 2025 als Zeuge in einem Strafverfahren aussagen soll. Im Gegensatz zum bereits erwähnten Berufungsverfahren SB.2024.73, wo dem Beurteilten das Recht zugestanden werden musste, an der Berufungsverhandlung vom 20. Juni 2025 teilzunehmen, und entsprechend der Ausschaffungsvollzug bis dahin ausgesetzt zu bleiben hatte, verfügt der Beurteilte aus ausländerrechtlicher Sicht nun nicht über ein eigenes Interesse an einem Verbleib in der Schweiz bis zum 20. März 2025. Soweit das Strafgericht das Interesse an der Befragung des Beurteilten als Zeuge als gewichtig einstuft, würde das Strafgericht seine Befragung zeitlich vorziehen können (Art. 332 Abs. 3 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Das Strafgericht ist bereits über die bevorstehende Ausschaffung orientiert worden. Angesichts all dieser Umstände ist die Verlängerung der Ausschaffungshaft um drei Monate in jeder Hinsicht recht- und verhältnismässig. Der Beurteilte hat es selbst in der Hand, seine Haft abzukürzen, indem er mit seinen Heimatbehörden Kontakt aufnimmt und auf die Ausstellung eines Ersatzreisepapiers hinwirkt.

5.

Für das Verfahren werden keine Kosten erhoben (§ 4 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).

Dem Beurteilten ist die unentgeltliche Verbeiständung bereits bewilligt worden. Für die Bemessung des Honorars kann auf die eingereichte Honorarnote abgestellt werden. Da die heutige Hauptverhandlung um eine Stunde länger gedauert hat als in der Honorarnote geschätzt, ist der Aufwand entsprechend zu erhöhen, was ein entschädigungspflichtiges Honorar von CHF 1'006.65, zuzüglich MWST, ergibt.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

://:        Die Verlängerung der Ausschaffungshaft über A____ bis zum 1. März 2026 ist rechtmässig und angemessen.

            Es werden keine Kosten erhoben.

            Der unentgeltlichen Rechtsbeiständin MLaw Constanze Seelmann wird ein Honorar von CHF 1'006.65, zuzüglich 8,1 % MWST von CHF 81.55 aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

            Mitteilung an:

-       A____

-       Migrationsamt Basel-Stadt

-       Staatssekretariat für Migration

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

Dr. Alexander Zürcher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

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