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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 17.11.2025 AUS.2025.126 (AG.2025.666)

17 novembre 2025·Deutsch·Basilea Città·Sozialversicherungsgericht·HTML·4,700 parole·~24 min·2

Riassunto

Verlängerung der Ausschaffungshaft

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2025.126

URTEIL

vom 17. November 2025

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

gegen

A____, geb. [...],

zurzeit im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

vertreten durch MLaw Daniel Senn, LL.M., Advokat,

Burggartenstrasse 40, 4103 Bottmingen   

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom 10. November 2025

betreffend Verlängerung der Ausschaffungshaft

Sachverhalt

A____ (nachfolgend: Beurteilter) stellte am 18. Juli 2023 ein Asylgesuch in der Schweiz. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) lehnte dieses mit Entscheid vom 29. September 2023 ab und wies den Beurteilten aus der Schweiz und dem Schengen-Raum weg. Er wurde am 14. Dezember 2023 dem Kanton Basel-Stadt zugewiesen. Am 14. Dezember 2023, 21. Dezember 2023 und am 4. Januar 2024 sprach er beim Migrationsamt Basel-Stadt vor. Den Vorsprachetermin vom 9. Januar 2024 nahm er nicht mehr wahr und galt fortan als verschwunden.

Während seiner Aufenthaltsdauer in der Schweiz trat der Beurteilte mehrfach strafrechtlich in Erscheinung. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 23. August 2023 wurde er wegen Diebstahls, begangen am 22. August 2023, zu einer Freiheitsstrafe von 30 Tagen verurteilt. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 31. Oktober 2023 wurde er wegen mehrfachen Diebstahls (teilweise versucht) sowie unberechtigten Verwendens eines Fahrrads, alles begangen am 29. Oktober 2023, zu einer Freiheitsstrafe von 60 Tagen sowie zu einer Busse von CHF 200.– (Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen bei Nichtbezahlung) verurteilt. Mit Strafbefehl der regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Biel vom 9. Juli 2024 wurde er wegen Diebstahls, Hausfriedensbruchs, rechtswidrigen Aufenthalts sowie Betäubungsmittelkonsums, alles begangen am 7. November 2023, zu einer Freiheitsstrafe von 40 Tagen sowie zu einer Busse von CHF 100.– (Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag bei Nichtbezahlung) verurteilt. Und mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 4. März 2025 wurde er schliesslich wegen Diebstahls, begangen am 13. September 2023, sowie mehrfacher unbefugter Benützung eines Fahrzeugs im Sinn des Personenbeförderungsgesetzes, begangen am 28. Dezember2023, 1. Januar 2024 und 4. Januar 2024, zu einer Freiheitsstrafe von 30 Tagen sowie zu einer Busse von CHF 200.– (Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen bei Nichtbezahlung) verurteilt, als Teilzusatzstrafe zu den Strafbefehlen vom 9. Juli 2024 und 31. Oktober 2023.

Am 6. Mai 2024 stellten die luxemburgischen Behörden ein Gesuch an die Schweizer Behörden um Übernahme des Beurteilten im Rahmen eines Dublin-Verfahrens, welchem die Schweizer Behörden am 10. Mai 2024 zustimmten. Die Überstellung scheiterte in der Folge, da der Beurteilte unkontrolliert abreiste. Am 2. März 2025 lief der Beurteilte beim Bundesasylzentrum Bern an und wurde von der Kantonspolizei Bern festgenommen. Seither befand er sich bis am 18. August 2025 in strafrechtlich motivierter Haft. Das Migrationsamt verfügte am 19. August 2025 eine Ausschaffungshaft, welche mit Urteil vom 20. August 2025 vom Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (nachfolgend: Haftrichter) für die Dauer von drei Monaten bestätigt wurde (VGE AUS.2025.94). Mit Verfügung vom 10. November 2025 verlängerte das Migrationsamt, nachdem es dem Beurteilten hierzu das rechtliche Gehör gewährt hatte, die Ausschaffungshaft um sechs Monate, bis zum 18. Mai 2026. Am 17. November 2025 hat eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit einer Mitarbeiterin des Migrationsamts und des Rechtsvertreters des Beurteilten, Advokat Daniel Senn, LL.M., stattgefunden. Dabei ist der Beurteilte mit Hilfe eines Dolmetschers befragt worden. Der Beurteilte hat beantragt, er sei umgehend aus der Haft zu entlassen. Eventualiter sei die Haft auf drei Monate zu beschränken. Das Migrationsamt hat an der verfügten Verlängerung von sechs Monaten festgehalten. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Das Urteil ist den Beteiligten mündlich eröffnet und erläutert worden. Die schriftliche Begründung erfolgt mit vorliegendem Urteil.

Erwägungen

1.

Die bestehende Haftanordnung gilt noch bis zum 18. November 2025. Die heutige gerichtliche Überprüfung der Haftverlängerungsverfügung findet folglich noch vor Ablauf der bestehenden Ausschaffungshaft und damit rechtzeitig statt.

2.

Die Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheid oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) voraus, dessen Vollzug mit der entsprechenden Festhaltung sichergestellt werden soll. Der Beurteilte wurde mit Entscheid des Staatssekretariats für Migration (SEM) vom 29. September 2023 aus der Schweiz und dem Schengen-Raum rechtskräftig weggewiesen.

3.

3.1      Nach den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlich eröffneten Landesverweisung unter anderem dann in Haft genommen werden, wenn er wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG), wobei letzteres Urteil in Rechtskraft erwachsen sein muss (vgl. dazu Zünd, in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, Art. 75 AIG N 12).

Der Beurteilte wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 23. August 2023 des Diebstahls, mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 31. Oktober 2023 unter anderem des mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahls, mit Strafbefehl der regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Biel vom 9. Juli 2024 unter anderem des Diebstahls und mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 4. März 2025 unter anderem des Diebstahls rechtskräftig schuldig erklärt (vgl. Strafregisterauszug vom 15. August 2025). Beim Diebstahl handelt es sich um ein Verbrechen gemäss Art. 10 Abs. 2 des Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0), womit der Haftgrund gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG gegeben ist.

3.2     

3.2.1   Sodann kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlichen Landesverweisung dann in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er seiner Mitwirkungspflicht nach Artikel 90 AIG nicht nachkommt bzw. sein bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG). Untertauchensgefahr liegt regelmässig dann vor, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 140 II 1 E. 5.4, 130 II 56 E. 3.1; Sert, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Ausländer- und Integrationsgesetz, 2. Auflage, Bern 2024, Art. 76 N 18 ff.). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (Businger, Ausländerrechtliche Haft, Zürich 2015, S. 120 f.). Seinen Mitwirkungspflichten nach Art. 90 AIG kommt auch nicht nach, wer sich rein passiv verhält und somit den Wegweisungsvollzug aktiv vereitelt (BGE 130 II 377 E. 3.2.2; BGer 2C_442/2020 vom 24. Juni 2020 E. 3.2.1). Die Beurteilung der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie vom Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da das Haftgericht den Ausländer im Rahmen der obligatorischen mündlichen Verhandlung befragt und von ihm einen persönlichen Eindruck erhält (Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel 2023, Rz. 12.103; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 vom 17. März 2014 E. 4.3).

3.2.2   Der Beurteilte gab anlässlich der Verhandlung vom 20. August 2025 an, er habe nicht gewusst, dass sein Asylgesuch abgelehnt und er aus der Schweiz und dem Schengen-Raum weggewiesen worden sei. Er wisse dies nun, sei bereit, in sein Heimatland zurückzukehren, und werde sich den Behörden hierfür zur Verfügung halten. Diese Haltung legte der Beurteilte damals indessen erstmals an den Tag. Seine Beteuerungen, dass er nicht gewusst habe, dass sein Asylgesuch abgewiesen und er weggewiesen worden sei, sind zudem als Schutzbehauptungen zu werten. Als der Beurteilte dem Kanton Basel-Stadt zwecks Vollzug der Wegweisung zugewiesen worden war, führte das Migrationsamt am 14. Dezember 2023 ein Abklärungsgespräch betreffen freiwillige Ausreise und medizinische Angaben durch. Dabei wurde er darauf hingewiesen, dass er infolge des rechtskräftigen Asylentscheids die Schweiz verlassen müsse, und gefragt, ob er bereit sei, dies freiwillig zu tun, was er verneinte. Ausserdem wurde er informiert, dass er in Haft genommen und unter Zwang in seine Heimat zurückgeführt werden könne, wenn er die Schweiz nicht freiwillig verlasse. Er wusste demnach spätestens bereits im Dezember 2023, dass sein Asylgesuch abgelehnt und er weggewiesen worden war sowie dass das Migrationsamt seine Repatriierung organisiert. Mit diesem Aktenstück konfrontiert machte er bezeichnenderweise lediglich Erinnerungslücken geltend. Es erscheint im Übrigen völlig abwegig, dass das Migrationsamt mit dem Beurteilten nicht nur dieses Abklärungsgespräch durchführt, sondern ihn bei den verschiedenen Vorspracheterminen auf seine Mitwirkungspflichten hinwies, wonach er sich bei seinen Heimatbehörden oder bei seinen Bekannten und Verwandten im Heimatland um Reisedokumente bemühen müsse (vgl. die in den Akten befindlichen Bestätigungen für Nothilfe), ohne ihm mitzuteilen, dass er die Schweiz und den Schengen-Raum verlassen müsse. Kommt hinzu, dass der Beurteilte bei den Befragungen vom 13. Juni 2025 und vom 19. August 2025 erneut ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht wurde, dass sein Asylgesuch abgelehnt und er aus der Schweiz weggewiesen worden war, und anlässlich letzterer Befragung wurde er zudem darauf hingewiesen, dass er den Schengen-Raum verlassen müsse (vgl. Befragungsprotokoll vom 13. Juni 2025 S. 2; Befragungsprotokoll vom 19. August 2025 S. 2 und S. 3). Trotz dieser Hinweise gab der Beurteilte auch anlässlich dieser Befragungen dezidiert an, nicht in sein Heimatland zurückzuwollen – jedenfalls nicht, sofern er von der Schweiz kein Geld erhalte, um ein eigenes «Projekt» in seinem Heimatland zu starten (vgl. Befragungsprotokoll vom 13. Juni 2025 S. 4; Befragungsprotokoll vom 19. August 2025 S. 3, 4 6 und 7). Angesichts der vorstehenden Ausführungen ist auch seine Beteuerung, dass er sich im Fall einer Freilassung in der Schweiz den Behörden zur Verfügung halten werde, als rein taktisch im Hinblick auf die Verhandlung vom 20. August 2025 zu werten, bei welcher die Beurteilung der Untertauchensgefahr zentrales Element war. Anlässlich der beiden Befragungen durch das Migrationsamt vom 13. Juni 2025 und 19. August 2025 führte der Beurteilte vielmehr unumwunden aus, dass er sich im Fall seiner Freilassung unvermittelt nach Spanien absetzen würde – dies, wie vorstehend dargelegt, wohl wissend, dass er kein Bleiberecht mehr hat und das Migrationsamt um die Organisation seiner Rückführung in sein Heimatland bemüht ist. Von der Absicht, sich nach Spanien abzusetzen, nahm er selbst nach dem Hinweis des Migrationsamts, wonach er nur auf rechtswidrige Weise nach Spanien könne, nicht Abstand, sondern räumte vielmehr ein, dass er bereits unzählige Male ohne gültiges Reisedokument von Spanien in die Niederlande gereist sei (vgl. Befragungsprotokoll vom 19. August 2025 S. 2 f.; vgl. auch Befragungsprotokoll vom 13. Juni 2025 S. 4). Die vorstehende Einschätzung hinsichtlich seiner Beteuerungen hat sich nach der Haftprüfungsverhandlung vom 20. August 2025 bestätigt. So suchte das Migrationsamt am 21. August 2025 das Gespräch mit dem Beurteilten, dieser lehnte es jedoch ab, eine Freiwilligkeitserklärung abzugeben oder die heimischen Behörden zu kontaktieren, und gab an, er kehre nur in sein Heimatland zurück, wenn er finanzielle Unterstützung erhalte (vgl. Aktennotiz Migrationsamt vom 21. August 2025). Am 26. August 2025 wurde er erneut um seine Mitwirkung bei der Papierbeschaffung angehalten, wobei er zum Ausdruck brachte, dass er nicht bereit sei, in sein Heimatland zurückzukehren (vgl. Aktennotiz Migrationsamt vom 26. August 2025). Bei dieser Haltung blieb er im Wesentlichen auch anlässlich der Befragungen vom 23. September 2025 und vom 10. November 2025.

Kommt hinzu, dass der Beurteilte sich um seine Mitwirkungspflichten bei der Papierbeschaffung regelrecht foutiert. Anlässlich der Vorsprachetermine bzw. auf der jeweils ausgehändigten Bestätigung für die Nothilfe wurde der Beurteilte mehrfach darauf hingewiesen, dass er sich nachweislich um gültige Reisedokumente bemühen müsse, was er in der Folge nicht tat. Bereits diese Umstände lassen vermuten, dass seine heutigen Beteuerungen, wonach ihm vertraut werden könne, dass er sich in Freiheit um seine Papiere kümmern werde, reine Lippenbekenntnisse darstellen. Anlässlich der Befragung des Migrationsamts vom 13. Juni 2025 (durchgeführt durch das Migrationsamt Zug) wurde der Beurteilte erneut auf seine Mitwirkungspflichten hingewiesen und er gab an, er habe seine marokkanische Identitätskarte in Barcelona und er könne diese organisieren (vgl. S. 1, 3 und 4 des Protokolls). Anlässlich der Befragung durch das Migrationsamt vom 19. August 2025 gab der Beurteilte dann aber zunächst an, er habe nicht gewusst, dass er sich um Reisedokumente habe kümmern müssen. Als er mit den Hinweisen sowie seinen früheren Aussagen konfrontiert wurde, meinte er dann plötzlich, er habe es nicht tun können, weil er seiner Familie nicht gesagt habe, dass er im Gefängnis sei. Im Widerspruch zu seinen früheren Angaben behauptete der Beurteilte auch, dass er nicht wisse, wo sich seine Identitätskarte befinde (vgl. Protokoll S. 3 f. und S. 5). Anlässlich derselben Befragung wurde der Beurteilte zudem mehrfach gefragt, ob er seine Heimatbehörde kontaktiere und dieser mitteile, dass er freiwillig zurückkehre, und es wurde ihm gar die Benutzung eines Telefons dafür angeboten, was er indes ablehnte. Ebenso lehnte er es ab, eine schriftliche Freiwilligkeitserklärung abzufassen (S. 4 sowie S. 5 unten und 6 oben des Protokolls). Wie vorstehend erwogen, verweigerte er jüngst auch wieder die Mitwirkung bzw. stellte eine solche nur dann in Aussicht, wenn er aus der Haft entlassen werde (vgl. Befragungsprotokoll Migrationsamt vom 10. November 2025 S. 2 ff.; Befragungsprotokoll Migrationsamt vom 23. September 2025 S. 2 ff.; heutiges Verhandlungsprotokoll). Sein Verhalten ist damit nicht nur von seiner Verweigerung jeglicher Kooperation geprägt, sondern es erweist sich in verschiedener Hinsicht als widersprüchlich und seine Aussagen wirken taktisch. Diese Einschätzung akzentuierte sich anlässlich der Verhandlung vom 20. August 2025. So gab er an, im Jahr 2023 habe er sich während sechs Monaten im Asylheim aufgehalten und er habe versucht, mit seiner Familie zu telefonieren und Unterlagen zu beschaffen. Auf die Frage, ob er denn je etwas beigebracht habe, entgegnete er, er habe es versucht, aber er habe keinen Weg gefunden. Seine Mutter sei Analphabetin und ansonsten habe er nur seine Schwester. Auf die Folgefrage, ob ihm nicht seine Schwester die Unterlagen hätte schicken können, meinte er, seine Schwester habe keine Zeit gehabt, um nach Marokko zu gehen. Sie habe selbst zwei Kinder und habe sich um diese kümmern müssen. Er sei illegal über das Meer nach Europa gereist und habe alle marokkanischen Ausweispapiere zurückgelassen. Sein marokkanischer Pass sei mittlerweile zudem abgelaufen. Als später in der Befragung die Rede von der Fotografie der spanischen Anmeldung war, welche der Beurteilte bei der Befragung des Migrationsamts vom 19. August 2025 einreichte, führte er dann in komplettem Widerspruch zu seinen früheren Angaben aus, dieses Dokument belege, dass er marokkanischer Staatsbürger sei. Ein solches Dokument könne nur erhältlich gemacht werden, wenn ein Pass vorgelegt werde. Mit dem Widerspruch konfrontiert, wonach er angegeben habe, dass er ohne Papiere nach Europa gekommen sei, meinte er dann plötzlich – wohlgemerkt wiederum in einen Widerspruch verstrickend –, seine Schwester habe in Marokko Ferien gemacht und habe seinen Reisepass nach Spanien gebracht. Auf die Folgefrage, weshalb seine Schwester dann nicht ein Bild von seinen Ausweispapieren schicken könne, kam vom Beurteilten wieder eine komplett neue Geschichte, wonach er den Pass in einer Unterkunft vergessen bzw. verloren habe, in welcher er zwischenzeitlich gelebt habe und von welcher er von der Polizei weggeschickt worden sei (vgl. zum Ganzen das Verhandlungsprotokoll vom 20. August 2025). Das Aussageverhalten des Beurteilten ist damit als unbeständig, widersprüchlich und höchst taktisch zu bezeichnen. Kommt hinzu, dass der Beurteilte sich, wenn er sich mit früheren Angaben konfrontiert sah, die im Widerspruch zu seinen Ausführungen vom 20. August 2025 standen, teilweise auch kurzerhand auf den Standpunkt stellte, dies sei von den Behörden falsch protokolliert worden. Dies war etwa im Zusammenhang mit dem Abklärungsgespräch vom 14. Dezember 2023 oder mit seiner Angabe anlässlich der Befragung vom 13. Juni 2025, wonach er nie einen marokkanischen Pass gehabt habe (vgl. Befragungsprotokoll des Migrationsamts vom 13. Juni 2025 S. 3), der Fall. Der Beurteilte ging gar soweit, dass er sich auf die Frage, weshalb er anlässlich der Befragung vom 19. August 2025 die Mitwirkung noch verweigert habe, wenn er sich doch nun, nur einen Tag später, bereit erklärte, in sein Heimatland zurückzureisen, dazu hinreissen liess, dem Vertreter des Migrationsamts vorzuwerfen, er habe ihn rassistisch behandelt. Nicht nur gibt es hierzu keinerlei Hinweise im Befragungsprotokoll, sondern blieben auch die auf entsprechende Nachfragen erfolgten Erklärungen des Beurteilten ohne Gehalt. So gab er lediglich an, der Vertreter des Migrationsamts habe zwar nicht direkt etwas gesagt, aber sein Charakter sei einfach «nicht korrekt gewesen». Auch dieser Vorwurf des Beurteilten erweist sich damit als unbegründet und ist als rein taktisch zu werten, um sein widersprüchliches Verhalten zu erklären. Ein widersprüchliches und gleichzeitig taktisches Aussageverhalten ist auch seit der letzten Haftprüfungsverhandlung erkennbar, gab der Beurteilte doch neuerdings einerseits an, dass er nicht wisse, woher er stamme, er vermute, dass er aus Palästina sei, andererseits aber ausführte, dass sich sein palästinensischer Reisepass in der Schweiz bei einem Freund befinde und er ihn beibringe, wenn er aus der Haft entlassen werde (vgl. Befragungsprotokoll des Migrationsamts vom 10. November 2025 S. 3 ff.; vgl. auch Befragungsprotokoll des Migrationsamts vom 23. September 2025 S. 2). Anlässlich der heutigen Verhandlung stritt er ab, je gesagt zu haben, dass er einen palästinensischen Reisepass habe. Er habe nur einen algerischen Reisepass und dieser sei bei einem Freund in Bern. Auf den Vorhalt, dass er anlässlich der Verhandlung vom 20. August 2025 aussagte, dass ihm der Pass abhandengekommen sei, passte er seine Geschichte wieder an. Er führte aus, er habe den Pass tatsächlich verloren, allerdings habe ein Freund von ihm diesen wieder ausfindig machen können.

Der Rechtsvertreter anlässlich der Verhandlung vom 20. August 2025 und der Beurteilte anlässlich der Befragung vom 23. September 2025 (vgl. S. 3 des Protokolls) sowie anlässlich der heutigen Verhandlung wiesen darauf hin, dass sich der Beurteilte in der strafrechtlichen Haft in einem offenen Vollzugsregime befunden habe und während dem Strafvollzug einer Arbeit habe nachgehen können, was gegen bestehende Untertauchensgefahr spreche. Es trifft zu, dass der Beurteilte, nachdem er sich zunächst im geschlossenen Strafvollzug befunden hatte (vgl. Vollzugsauftrag Strafen und Massnahmen vom 3. März 2025 und vom 11. März 2025), später in ein offenes Vollzugsregime verlegt wurde (vgl. Vollzugsauftrag Strafen und Massnahmen vom 27. März 2025). Zu berücksichtigen ist allerdings, dass es sich um eine völlig andere Ausgangslage handelte. Der Beurteilte hatte im Strafvollzug, wie er anlässlich der Verhandlung vom 20. August 2025 selbst ausführte, einen geregelten Tag, wo er einer Arbeit nachgehen konnte. Ausserdem standen seine Wegweisung bzw. seine nicht gewollte Rückführung in sein Heimatland nicht im Vordergrund. Dies ist nun anders, hat das Migrationsamt doch den Identifizierungsprozess gestartet und wird der Beurteilte sich diesem aussetzen müssen. Es dürfte dem Beurteilten nun auch klar sein, dass die von ihm unter keinen Umständen gewünschte Rückführung in sein Heimatland kurz bevorsteht. Dass er sich mit einer solchen Situation konfrontiert zu einem Untertauchen hinreissen lassen könnte, hat der Beurteilte in der Vergangenheit bereits unter Beweis gestellt. Nachdem sein Asylgesuch vom 18. Juli 2023 am 29. September 2023 abgewiesen und der Beurteilte aus der Schweiz und dem Schengen-Raum weggewiesen worden war (vgl. Asylentscheid des SEM vom 29. September 2023), wurde er am 14. Dezember 2023 dem Kanton Basel-Stadt zugewiesen (vgl. Aktennotiz des Migrationsamts vom 14. Dezember 2023). Er erhielt vom SEM ein Laissez-passer mit der Weisung, sich beim Migrationsamt Basel-Stadt zu melden (vgl. den aktenkundigen Passierschein des SEM). Dieser Weisung kam der Beurteilte zwar noch nach und nahm auch die darauffolgenden Vorsprachetermine beim Migrationsamt vom 21. Dezember 2023 und 4. Januar 2024 wahr (vgl. die Bestätigungen für die Nothilfe). Vom Vorsprachetermin am 9. Januar 2024 blieb er dann aber fern und galt fortan als verschwunden (vgl. Vollzugs- und Erledigungsmeldung des Migrationsamts vom 19. Januar 2024). Der Beurteilte wandte anlässlich der Verhandlung vom 20. August 2025 sowie anlässlich der heutigen Verhandlung ein, er habe sich lediglich deshalb nicht mehr gemeldet, weil seine Mutter schwer krank gewesen sei und er nach Spanien habe reisen müssen. Diese Angaben sind indes als Schutzbehauptungen zu werten. Selbst wenn er tatsächlich wegen seiner kranken Mutter nach Spanien gereist wäre, wäre doch zu erwarten gewesen, dass er danach, hätte er sich den Schweizer Behörden zur Verfügung halten und nicht untertauchen wollen, wieder zurückgekehrt wäre und sich beim Migrationsamt gemeldet hätte. Entgegen seiner heutigen Behauptung hat dies der Beurteilte aber offenkundig nicht getan. Anlässlich der Verhandlung vom 20. August 2025 räumte er vielmehr ein, dass er in der Zwischenzeit mehrfach zwischen Spanien und den Niederlanden pendelte und teilweise «schwarz» in den Niederlanden gearbeitet habe. Die Schweizer Behörden wurden erst im Mai 2024 auf den Aufenthalt des Beurteilten aufmerksam, als am 6. Mai 2024 eine Anfrage um Übernahme im Rahmen eines Dublin-Verfahrens der luxemburgischen Behörden erfolgte. Dieser stimmten die Schweizer Behörden am 10. Mai 2024 zu, allerdings tauchte der Beurteilte erneut unter, weshalb die Überstellung in der Folge scheiterte (vgl. Screenshot betreffend Dublin-Prozess). Der Beurteilte wurde schliesslich am 2. März 2025 von der Kantonspolizei Bern aufgegriffen und festgenommen (vgl. Revokationsrapport Personen der Kantonspolizei Bern vom 2. März 2025). Der Beurteilte machte anlässlich der Verhandlung vom 20. August 2025 geltend, dass er auch in Luxemburg nicht beabsichtigt gehabt habe, unterzutauchen. Vielmehr hätten die luxemburgischen Behörden ihm gesagt, er müsse in die Schweiz, weil diese zuständig für ihn sei. Da nach einiger Zeit nichts geschehen sei, sei er selbständig in die Schweiz gereist. Auch diese Ausführungen müssen klarerweise als Schutzbehauptungen angesehen werden, erfolgte die Verhaftung in Bern doch erst beinahe ein Jahr nach der unkontrollierten Abreise in Luxemburg. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass der Beurteilte sich den Schweizer Behörden stellen wollte, sondern dass er im Gegenteil die Überstellung durch erneutes Untertauchen vereitelte. Zusammenfassend ist damit nicht nur festzustellen, dass der Beurteilte bereits mehrfach untergetaucht ist, sondern zeigen die vorstehenden Ausführungen auch, dass sich der Beurteilte bereits in der Vergangenheit nicht an behördliche Anordnungen gehalten hat. Seine hohe Ignoranz gegenüber bestehenden Regeln wird dadurch unterstrichen, dass er, wie vorstehend bereits erwähnt, nicht nur mehrfach Grenzübertritte tätigte, ohne über gültige Reisepapiere zu verfügen, sondern in den Niederlanden auch einer Arbeit nachging, ohne im Besitz einer entsprechenden Bewilligung zu sein. Dies alles spricht dafür, dass der Beurteilte sich in Freiheit dem Vollzug der Wegweisung durch Untertauchen entziehen könnte.

Schliesslich ist Untertauchensgefahr auch bei strafrechtlich relevantem Verhalten – wie dies beim Beurteilten der Fall ist (vgl. dazu den Strafregisterauszug vom 15. August 2025) – zu bejahen, zumal bei einem straffälligen Ausländer – eher als bei einem unbescholtenen – davon auszugehen ist, er werde künftig behördliche Anordnungen missachten (Baumann/Göksu, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022, Rz. 62).

3.2.3   Nach dem Gesagten besteht eine ausgeprägte Untertauchensgefahr im Sinn von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG und es ist davon auszugehen, dass sich der Beurteilte im Fall einer Haftentlassung ins Ausland absetzen würde.

4.

4.1      Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Mit Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde kann diese um höchstens zwölf Monate verlängert werden, (a) wenn die betroffene Person nicht mit der zuständigen Behörde kooperiert oder (b) sich die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Nicht-Schengenstaat verzögert (Art. 79 Abs. 2 AIG). Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Schliesslich muss die Haft als Ganzes verhältnismässig sein (BGE 130 II 56 E. 1, 125 II 369 E. 3a) und müssen die Behörden das Beschleunigungsgebot einhalten.

4.2      Es wurde bereits eingehend darauf eingegangen, dass die jüngsten Beteuerungen des Beurteilten als taktisch motiviert zu erachten sind und bei ihm von ausgeprägter Untertauchensgefahr auszugehen ist (vgl. E. 3.2.2 oben). Es ist insbesondere zu beachten, dass der Beurteilte sich bereits einmal nicht an eine Meldepflicht gehalten hat. Es ist daher auszuschliessen, dass sich der offenbar hoch mobile Beurteilte an eine Ein- oder Ausgrenzung (Art. 74 AIG) oder an eine Meldepflicht im Sinne einer milderen Massnahme halten würde. Die Inhaftierung stellt damit das einzige Mittel dar, mit dem der Vollzug der Wegweisung sichergestellt werden kann. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass der Beurteilte bereits mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, ist doch das öffentliche Interesse an der Sicherstellung der Wegweisung dadurch höher zu gewichten, als bei Personen mit unbescholtenem strafrechtlichem Leumund. Auch wenn es sich um keine Delikte gegen die körperliche oder sexuelle Integrität handelte, überwiegt in der vorliegenden Konstellation das öffentliche Interesse dasjenige des Beurteilten an seiner persönlichen Freiheit. Auch gesundheitliche Gründe stehen einer Inhaftierung nicht entgegen, hat er doch zuletzt auch anlässlich der heutigen Verhandlung angegeben, in guter gesundheitlicher Verfassung zu sein (er nehme lediglich die Medikamente Quetiapin und Valium, da er in Freiheit Marihuana konsumiert habe und diese Medikamente zum Schlafen benötige [vgl. Verhandlungsprotokoll vom 20. August 2025; heutiges Verhandlungsprotokoll]). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die medizinische Betreuung (inklusive Medikation), im Gefängnis Bässlergut sichergestellt ist. Auch sind aktuell keine körperlichen Beeinträchtigungen bekannt, sodass eine Ausschaffung mittel und längerfristig möglich bleibt (vgl. dazu BGE 124 II 1 E. 3b; BGer 2A.190/2001 vom 3. Mai 2001 E. 3d; Hugi Yar, a.a.O., Rz. 12.214).

4.3      Der Beurteilte befand sich ab dem 2. März 2025 in strafrechtlich motivierter Haft. Zu diesem Zeitpunkt stand das definitive Vollzugsende noch nicht fest. Wie dem Revokationsrapport der Kantonspolizei Bern vom 2. März 2025 entnommen werden kann, wurde wegen einer Ausschreibung aus dem Kanton Basel-Landschaft die dortige Staatsanwaltschaft für die weiteren Massnahmen informiert. Wie aus den in den Akten befindlichen Vollzugsaufträgen ersichtlich wird, wurde der Beurteilte am 3. März 2025 kurzzeitig in Gefängnis in Muttenz verlegt und aus dem Strafregisterauszug kann entnommen werden, dass ihm am 4. März 2025 ein Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft eröffnet wurde. Das Vollzugsende hat sich, dies wird aus den verschiedenen Vollzugsaufträgen ersichtlich, immer wieder verändert und nach hinten verschoben. Aus der E-Mail eines Mitarbeiters des Kantons Solothurn vom 20. Mai 2025, mit welchem das Migrationsamt Basel-Stadt angefragt worden war, ob es für den Vollzug der Wegweisung zuständig sei, bzw. aus der Antwort des Migrationsamts vom 21. Mai 2025 wird ersichtlich, dass das Migrationsamt erst in diesem Zeitpunkt auf die Inhaftierung des Beurteilten aufmerksam wurde. Daraufhin hat es umgehend ein Ausreisegespräch organisiert, welches am 13. Juni 2025 in Zug durchgeführt werden konnte. Unter Beilage dieses Befragungsprotokolls leitete das Migrationsamt noch gleichentags einen Auftrag zur Identifikation und Papierbeschaffung beim SEM ein (vgl. Auftrag Identifikation & Papierbeschaffung vom 13. Juni 2025), woraufhin das SEM am 16. Juni 2025 eine Identifizierungsanfrage an die marokkanischen Behörden in der Schweiz stellte (vgl. Eingangsbestätigung RU-Gesuch_weiteres Vorgehen). Aufgrund der Informationen, welche das Migrationsamt anlässlich der Befragung vom 19. August 2025 erhielt, stellte es ausserdem eine Identifizierungsanfrage an die algerischen Behörden (vgl. Auftrag Identifikation & Papierbeschaffung vom 19. August 2025) sowie ein Rückübernahmeersuchen an die spanischen Behörden (vgl. E-Mail des Migrationsamts vom 19. August 2025). Die spanischen Behörden lehnten eine Rückübernahme des Beurteilten am 20. August 2025 ab. Das SEM sandte am 28. August 2025 ein Erinnerungsschreiben an die marokkanischen Behörden und am 21. Oktober 2025 ein Erinnerungsschreiben an die algerischen Behörden. Ausserdem klärte das Migrationsamt aufgrund der jüngsten Angaben des Beurteilten am 10. November 2025 beim SEM ab, wie eine Papierbeschaffung und eine Rückführung im Zusammenhang mit Palästina möglich wären (vgl. Aktennotiz vom 10. November 2025) und der Beurteilte wurde mehrfach angehalten, bei der Papierbeschaffung freiwillig mitzuwirken. Entgegen der Auffassung des Beurteilten sind die Schweizer Behörden damit dem Beschleunigungsgebot klarerweise nachgekommen. Es ist nicht ersichtlich, was sie derzeit tun könnten, um den Identifizierungsprozess zu beschleunigen. Dass das Verfahren derzeit nicht vorangeht, ist einerseits auf die Heimatbehörden des Beurteilten und andererseits insbesondere auf das Verhalten des Beurteilten zurückzuführen. Er hätte es in der Hand, das ganze Verfahren mit kooperativem Verhalten massiv zu beschleunigen. Entgegen der Auffassung des Beurteilten können diese Umstände sehr wohl zu seinen Ungunsten ausfallen, handelt es sich doch auch um Gründe, die eine Verlängerung der Ausschaffungshaft über die grundsätzlich maximale Haftdauer von sechs Monaten zu rechtfertigen vermögen (vgl. Art. 79 Abs. 2 AIG).

4.4      Dass eine Rückführung nach Marokko oder auch Algerien tatsächlich möglich ist, ergibt sich nur schon aus der Tatsache, dass wöchentlich mehrere Linienflüge dorthin verkehren. Auch ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beurteilten bei einer Rückkehr nach Marokko oder nach Algerien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung droht. Solche Gründe machte der Beurteilte zuletzt gar nicht mehr geltend und die früher angeführten Asylgründe wurden bereits im abschlägigen Asylentscheid behandelt, worauf verwiesen werden kann (vgl. Asylentscheid vom 29. September 2023). Zudem sprechen weder die in Marokko oder in Algerien herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung dorthin.

4.5      Wie erwähnt, leitete das Migrationsamt einen Identifizierungsprozess sowohl bei den marokkanischen Behörden als auch bei den algerischen Behörden ein. Es ist dem Migrationsamt zwar zuzustimmen, dass der gesamte Vorgang des Vollzugs der Wegweisung noch einige Monate in Anspruch nehmen dürfte. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass sich die Gesamtdauer der Haft mit einer sechsmonatigen Verlängerung auf neun Monate belaufen würde. Der Gesetzgeber lässt eine Verlängerung der ausländerrechtlich motivierten Haft über die Maximaldauer von sechs Monaten hinaus jedoch nur unter den Voraussetzungen zu, dass die betroffene Person nicht mit den Behörden kooperiert oder dass sich die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Staat, der kein Schengen-Staat ist, verzögert (vgl. Art. 79 Abs. 2 AIG). Es erscheint daher gerechtfertigt, diese Voraussetzungen zu prüfen, wenn die Maximaldauer erreicht ist bzw. das Erreichen der Maximaldauer kurz bevor steht. Die Verlängerung der Ausschaffungshaft wird daher für die Dauer von drei Monaten bewilligt. Der Beurteilte ist erneut darauf hinzuweisen, dass die Heimkehr mit kooperativem Verhalten deutlich schneller bewerkstelligt werden kann und er die Haftzeit dadurch massiv verkürzen könnte. Ausserdem wird er auf die Möglichkeit eines Haftentlassungsgesuchs hingewiesen.

5.

5.1      Nach dem Gesagten erweist sich die Verlängerung der Ausschaffungshaft für die Dauer von drei Monaten als notwendig und verhältnismässig, weshalb sie für diese Dauer zu bestätigen ist. Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).

5.2      Die bedürftige Partei hat gestützt auf Art. 29 Abs. 3 Satz 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) einen Anspruch darauf, dass ihr auf Gesuch hin eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt wird, falls dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint. Nach Art. 31 Abs. 2 Satz 2 BV muss jede Person, welcher die Freiheit entzogen wird, die Möglichkeit haben, ihre Rechte – in einer den Umständen angemessenen, wirksamen Weise – geltend zu machen. Dem Ausländer droht bei der Haftverlängerung nach drei Monaten eine schwere Freiheitsbeschränkung, die für ihn mit rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden ist, denen er – auf sich selber gestellt – mangels Kenntnis der Sprache und der hiesigen Verhältnisse nicht gewachsen ist. Die wirksame Geltendmachung seiner Rechte setzt deshalb spätestens in diesem Verfahrensabschnitt voraus, dass einem Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung entsprochen wird (BGE 134 I 92 E. 3.2.3; BGer 2C_526/2016 vom 30. Juni 2016 E. 2.1; Jucker, a.a.O., Art. 80 N 15).

Der Beurteilte befindet sich bereits seit drei Monaten in Ausschaffungshaft, weshalb ihm in Anbetracht der Qualifikation der Administrativhaft als einschneidenster Zwangsmassnahme die unentgeltliche Rechtsvertretung mit Advokat Daniel Senn, LL.M., zu bewilligen ist.

MLaw Daniel Senn, LL.M., ist im Rahmen der unentgeltlichen Verbeiständung aus der Gerichtskasse zu entschädigen, wobei ohne weiteres auf dessen Honorarnote abgestellt werden kann. Zum geltend gemachten Aufwand hinzukommen eine halbe Stunde Reisezeit (§ 22 Abs. 2 HoR), 2 ½ Stunden Aufwand für die heutige Verhandlung (inkl. Vor- und Nachbesprechung) sowie die geltend gemachte Auslagenpauschale von 3 %, nicht aber, da nicht geltend gemacht, die Mehrwertsteuer. Für den genauen Betrag der Entschädigung wird auf das Dispositiv verwiesen.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

://:        Die Verlängerung der Ausschaffungshaft über A____ ist für die Dauer von drei Monaten, das heisst bis zum 18. Februar 2026, rechtmässig und angemessen.

            Es werden keine Kosten erhoben.

            Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter, Advokat Daniel Senn, LL.M., wird ein Honorar von CHF 1'215.–, zuzüglich Auslagen von CHF 36.45, insgesamt also CHF 1'251.45, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Mitteilung an:

-       Beurteilter (per Advokat Senn)

-       Migrationsamt Basel-Stadt

-       Staatssekretariat für Migration (SEM)

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

MLaw Thomas Inoue

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

AUS.2025.126 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 17.11.2025 AUS.2025.126 (AG.2025.666) — Swissrulings