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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 06.11.2025 AUS.2025.123 (AG.2025.640)

6 novembre 2025·Deutsch·Basilea Città·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,219 parole·~11 min·3

Riassunto

Haftentlassungsgesuch

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2025.123

URTEIL

vom 6. November 2025

Beteiligte

A____, geb. [...], von Algerien

zurzeit in Haft im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

gegen

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

Gegenstand

Haftentlassungsgesuch

Sachverhalt

A____ (Beurteilter), algerischer Staatsangehöriger, wurde gemäss Rapport der Kantonspolizei Basel-Stadt vom 20. November 2023 gleichentags wegen Einbruchdiebstahls vorläufig festgenommen. Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt eröffnete daraufhin ein Strafverfahren. Mit Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts Basel-Stadt wurde Untersuchungshaft angeordnet. Ein Abgleich der Fingerabdrücke in der EURODAC-Datenbank ergab, dass der Beurteilte in Slowenien und Kroatien erfasst worden war. Das Migrationsamt Basel-Stadt leitete deshalb am 8. Dezember 2023 über das Staatssekretariat für Migration (SEM) ein Dublin-Verfahren der Kategorie III ein. Am 28. Dezember 2023 verfügte das SEM nach Zustimmung der kroatischen Behörden die Wegweisung in den zuständigen Dublin-Staat Kroatien. Da sich der Beurteilte weiterhin in strafprozessual begründeter Haft befand, wurde am 9. Januar 2024 beim SEM die Überstellungsfrist im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Kroatien auf zwölf Monate verlängert. Mit Urteil des Strafdreiergerichts Basel-Stadt vom 29. Februar 2024 wurde der Beurteilte wegen mehrfachen Diebstahls, betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs sowie rechtswidriger Einreise schuldig gesprochen und zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von sieben Monaten (Probezeit zwei Jahre) verurteilt. Zudem wurde er für die Dauer von fünf Jahren des Landes verwiesen (mit Eintrag im Schengener Informationssystem [SIS]). Das Urteil ist in Rechtskraft erwachsen.

Am 29. Februar 2024 wurde der Beurteilte aus der strafprozessual begründeten Haft zu Handen des Migrationsamts entlassen. Dieses ordnete daraufhin eine Dublin-Ausschaffungshaft von sechs Wochen an. Das SEM teilte dem Migrationsamt in der Folge mit, dass eine Rückführung nach Kroatien nur mittels Sonderflug möglich sei und dafür eine entsprechende Anmeldung erfolgen müsse. Weiter wies das SEM darauf hin, dass zahlreiche Überstellungen nach Kroatien pendent seien, während die Möglichkeiten und Kapazitäten für solche Überstellungen stark eingeschränkt seien. Deshalb müssten die pendenten Fälle streng nach Ablauf der jeweiligen Überstellungsfrist priorisiert werden, um zu verhindern, dass sie ins nationale Asylverfahren übertreten. Da die Überstellungsfrist in casu noch bis zum 27. Dezember 2024 lief, konnte der Beurteilte nicht für einen der nächsten Flüge, insbesondere nicht innerhalb der folgenden sechs Wochen, vorgesehen werden. Da eine Rückführung nicht innerhalb der angeordneten Haftdauer möglich war, wurde der Beurteilte mittels Nothilfebestätigung mit periodischen Vorsprachen beim Migrationsamt ausgestattet und am 1. März 2024 aus der Dublin-Haft entlassen.

Am 11. März 2024 hätte der Beurteilte zur ersten Vorsprache beim Migrationsamt erscheinen müssen, was indes nicht geschah. Der Beurteilte meldete sich in der Folge nicht mehr bei den Schweizer Behörden. Am 25. September 2025 informierte die Kantonspolizei Tessin das Basler Migrationsamt über die Festnahme des Beurteilten, welcher am 24. September 2025 trotz gültiger Landesverweisung von Italien herkommend in die Schweiz eingereist war. Aufgrund der Zuständigkeit zum Vollzug der Landesverweisung wurde der Beurteilte am 26. September 2025 dem Migrationsamt Basel-Stadt zugeführt, welches gleichentags eine Ausschaffungshaft von sechs Monaten, bis zum 24. März 2025, verfügte. Am 29. September 2025 hat eine mündliche Verhandlung des Einzelrichters für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht stattgefunden, im Rahmen dessen die Ausschaffungshaft für die Dauer von 2 ½ Monaten, bis zum 12. Dezember 2025, bestätigt wurde.

Am 30. Oktober 2025 ging beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt über das städtische Migrationsamt ein Haftentlassungsgesuch ein. Am 6. November 2025 hat vor dem Haftrichter unter Beizug eines Dolmetschers daher eine mündliche Verhandlung stattgefunden. Dabei ist der Gesuchsteller befragt worden Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Das vorliegende Urteil (einschliesslich Rechtsmittelbelehrung) ist dem Gesuchsteller anlässlich der mündlichen Verhandlung erläutert und ihm (wie auch dem Migrationsamt) überdies schriftlich ausgehändigt worden.

Erwägungen

1.

Die inhaftierte Person kann einen Monat nach erfolgter Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen. Über dieses hat die richterliche Behörde innert acht Arbeitstagen aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden (Art. 80 Abs. 5 des Ausländer- und Integrationsgesetzes [AIG, SR 142.20]). Die heutige Verhandlung hat mit der Eröffnung des Entscheids innerhalb von acht Arbeitstagen und damit rechtzeitig stattgefunden.

2.

Das richterliche Prüfprogramm bei einem Entlassungsgesuch ist mit jenem bei der Haftanordnung bzw. -verlängerung identisch (Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel 2022, Rz. 12.40). Insofern ist nachfolgend zu prüfen, ob die Voraussetzungen der Ausschaffungshaft weiterhin gegeben sind, wobei vorgängig grundsätzlich auf das Urteil des Verwaltungsgerichts AUS.2025.113 vom 29. September 2025 verwiesen wird.

3.

3.1     

3.1.1   Nach den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines erstinstanzlichen Wegweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlichen Landesverweisung dann in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere, weil er seiner Mitwirkungspflicht nach Artikel 90 AIG nicht nachkommt bzw. sein bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG). Untertauchensgefahr liegt regelmässig dann vor, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 140 II 1 E. 5.4, 130 II 56 E. 3.1; Sert, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Ausländer- und Integrationsgesetz, 2. Auflage, Bern 2024, Art. 76 N 18 ff.). Seinen Mitwirkungspflichten nach Art. 90 AIG kommt auch nicht nach, wer sich rein passiv verhält und somit den Wegweisungsvollzug aktiv vereitelt (BGE 130 II 377 E. 3.2.2; BGer 2C_442/2020 vom 24. Juni 2020 E. 3.2.1). Die Beurteilung der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie vom Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da das Haftgericht den Ausländer im Rahmen der obligatorischen mündlichen Verhandlung befragt und von ihm einen persönlichen Eindruck erhält (Hugi Yar, a.a.O., Rz 12.103; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 vom 17. März 2014 E. 4.3).

3.1.2   Der Beurteilte ist in der Vergangenheit bereits einmal untergetaucht, hat er sich doch nach seiner Haftentlassung vom 1. März 2024 trotz entsprechender Aufforderung nicht mehr bei den Schweizer Behörden gemeldet (er hat bereits den ersten Meldetermin verstreichen lassen). Mit seinem Untertauchen hat er seine Überstellung im Dublin-Verfahren nach Kroatien verunmöglicht. Dass er der Landesverweisung Folge leisten wollte und deshalb ausgereist sei, kann nur schon deshalb nicht zutreffen, weil das Migrationsamt ihm dazumals unmissverständlich mitgeteilt hat, dass er sich den Schweizer Behörden zur Verfügung halten muss und eben nicht ausreisen darf. Zudem wurde ihm ein Formular zwecks Nothilfeempfangs in der Schweiz ausgehändigt. Dieses hätte er nicht erhalten, wenn von ihm verlangt worden wäre, auszureisen. Im Übrigen hat der Beurteilte die zur Diskussion stehende Behauptung auch erstmals vor dem Haftgericht vorgebracht hat, was ebenfalls für die fehlende Glaubhaftigkeit spricht. In der Folge hat sich der Beurteilte trotz fehlender Papiere in mehreren Staaten des Schengen-Raums (Frankreich, Italien, Spanien) aufgehalten, bis er von der Tessiner Kantonspolizei am 24. September 2025 wieder in der Schweiz betroffen wurde. Die Untertauchensgefahr geradezu exemplarisch unterstreicht die vor dem Migrationsamt am 26. September 2025 auf entsprechende Frage gleich zwei Mal und auch am 29. September 2025 anlässlich der Haftrichterverhandlung vorgebrachte Erklärung, er werde bei einer Haftentlassung – notabene ohne gültige Reisepapiere und damit illegal – wieder nach Italien gehen. Anlässlich der heutigen Haftverhandlung betonte der Beurteile sogar, er brauche bloss 24 Stunden, um die Schweiz zu verlassen. Schliesslich ist Untertauchensgefahr auch bei strafrechtlich relevantem Verhalten zu bejahen, da bei einem straffälligen Ausländer – eher als bei einem unbescholtenen – davon auszugehen ist, er werde künftig behördliche Anordnungen missachten (Baumann/Göksu, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022, Rz 62).

3.2

3.2.1   Nach den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlich eröffneten Landesverweisung auch dann in Haft genommen werden, wenn er wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG), wobei letzteres Urteil in Rechtskraft erwachsen sein muss (vgl. dazu Zünd, in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, Art. 75 AIG N 12).

3.2.2   Der durch den Beurteilten mehrfach verwirklichte Straftatbestand des Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 StGB) und auch der Tatbestand des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 1 StGB) stellen Verbrechen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB dar, weswegen auch Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG einschlägig ist.

4.

4.1      Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Diese Haftdauer darf nur in den in Art. 79 Abs. 2 AIG normierten Fällen überschritten werden. Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Schliesslich muss die Haft als Ganzes verhältnismässig sein und müssen die Behörden das Beschleunigungsgebot wahren (BGE 130 II 56 E. 1, 125 II 369 E. 3a).

4.2      Das Migrationsamt versuchte in der Vergangenheit eine mildere Massnahme in Gestalt einer regelmässigen Meldepflicht anzuwenden, der Beurteilt erschien jedoch bereits zum ersten Termin nicht mehr, sodass sie nicht erneut angeordnet werden kann, wobei sie der ausgeprägten Untertauchensgefahr ohnehin nicht wirksam begegnen könnte. Aufgrund des vorstehend Erwogenen bzw. der zuvor dargestellten Gleichgültigkeit behördlichen Anordnung gegenüber ist auch auszuschliessen, dass sich der Beurteilte an eine Ein- oder Ausgrenzung (Art. 74 AIG) im Sinne einer milderen Massnahme halten würde. Insofern stellt eine Inhaftierung das einzige Mittel dar, mit dem der Vollzug der Landesverweisung sichergestellt werden kann, zumal mangels Vorhandenseins auch kein Reisepass beim Migrationsamt hinterlegt werden könnte. Das als gross einzustufende öffentliche Interesse an der Sicherstellung der Landesverweisung überwiegt dasjenige des Beurteilten an seiner persönlichen Freiheit, zumal der Beurteilten aufgrund seiner Delinquenz als Gefahr für die öffentliche Sicherheit bezeichnet werden muss. Im Übrigen ist seine medizinische Versorgung im Gefängnis Bässlergut sichergestellt (inklusive Medikation wegen einer dermatologischen Erkrankung), wobei der Beurteilte ohnehin ausgeführt hat, es gehe ihm gut. Verletzungen des Beschleunigungsgebots sind nicht ersichtlich, zumal das Migrationsamt bereits am 26. September 2025 ein Identifikationsverfahren bei den algerischen Behörden eingeleitet und auch eine Flugbuchung in Auftrag gegeben hat, wobei der Flug ohne Zutun der Schweizer Behörden aufgrund der Verweigerung der Ausstellung eines Laissez-passer durch die algerischen Behörden wieder storniert werden musste. Auch sonst ist das Basler Migrationsamts auf die Person des Beurteilten eingegangen und ist über das SEM mit dessen Heimatbehörden proaktiv in Kontakt getreten.

4.3      Dass eine Rückführung nach Algerien tatsächlich möglich ist, ergibt sich nur schon aus der Tatsache, dass täglich Linienflüge nach Algier verkehren (ab Basel, teilweise mit Zwischenlandung). Auch ergeben sich mit Hinweis auf die Tatsache, dass seine gesamte Familie eigenen Angaben zufolge nach wie vor in Algerien lebt, keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beurteilten bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung droht (dass er dort bestehende Schulden bezahlen müsste, widerspricht dem ebenfalls nicht). Zudem sprechen weder die in Algerien herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung dorthin. Der Beurteilte hat in der Haftrichterverhandlung vom 29. September 2025 nach Darlegung der Tatsache, dass der Anerkennungsprozess für nicht freiwillig Zurückkehrende mehr als zwölf Monate dauern kann, in Aussicht gestellt, heimatliche Papiere über seine in Algerien lebende Familie zu beschaffen. Dies ist im Nachgang zur Verhandlung denn auch geschehen. So hat A____ dem Migrationsamt einen Screenshot seines algerischen Reisepasses (das Original habe er verloren) und eine Kopie seiner algerischen Geburtsurkunde eingereicht (überdies hat er eine Freiwilligkeitserklärung verfasst). Die algerischen Behörden haben jedoch mitgeteilt, dass der Screenshot qualitativ zu wenig gut und eine Identifikation mit der Geburtsurkunde praxisgemäss nicht möglich sei. Es hat weiter ausgeführt, dass hierfür eine qualitativ bessere Passkopie, eine qualitativ gute Kopie der Identitätskarte oder des Militärausweises notwendig sei. Auch wenn der Beurteilte vor dem Hintergrund der ihn verständlicherweise belastenden Haftsituation nunmehr kooperiert und über seine Familie Heimatdokumente beschafft hat, muss auch festgehalten werden, dass er dies in der Vergangenheit über Monate bzw. Jahre hinweg nicht getan und die Arbeit der Schweizer Behörden durch sein Verhalten massiv erschwert hat. Auch steht es nicht in der Verantwortung der Schweizer Behörden, dass der Beurteilte seinen originalen Reisepass «verloren» oder allenfalls auch absichtlich vernichtet hat, zumal er auch ohne ein gültiges Reisepapier (wiederum) in die Schweiz eingereist ist. Insofern ist das nunmehr kooperative und sich vom Durchschnittsverhalten vieler Landsmänner positiv abhebende Verhalten des Beurteilten zwar grundsätzlich positiv zu würdigen, führt aber heute – nur einen Monat nach der Haftanordnung – nicht zu einer fehlenden Absehbarkeit des Vollzugs bzw. Unverhältnismässigkeit, die zu einer Haftentlassung führen könnte, zumal die Untertauchensgefahr – wie zuvor erwogen – als ausgeprägt zu bezeichnen ist und der Sinneswandel des Beurteilten auf die bei einer Haftentlassung nicht mehr vorhandene Haftsituation zurückzuführen sein dürfte bzw. bei einer Haftentlassung nicht mehr mit seiner Kooperation zu rechnen ist, womit auch heute keine Ersatzmassnahmen angeordnet werden können. Damit hat der Beurteilte den erfahrungsgemäss länger dauernden Identifikationsprozess bis auf weiteres im Gefängnis abzuwarten, wobei er weiterhin bei seinen Heimatbehörden intervenieren und auf einen schnellen Anerkennungsprozess pochen kann. Im Ergebnis ist das Haftentlassungsgesuch abzuweisen.

5.

5.1      Die Ausschaffungshaft erweist sich gemäss dem vorstehend Erwogenen weiterhin als recht- und verhältnismässig und das Haftentlassungsgesuch ist demgemäss abzuweisen. Für das Gerichtsverfahren werden keine Kosten erhoben (§ 4 Gesetz über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).

5.2     

5.2.1   Die bedürftige Partei hat gestützt auf Art. 29 Abs. 3 Satz 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) einen Anspruch darauf, dass ihr auf Gesuch hin eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt wird, falls dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint. Nach Art. 31 Abs. 2 Satz 2 BV muss jede Person, welcher die Freiheit entzogen wird, die Möglichkeit haben, ihre Rechte – in einer den Umständen angemessenen, wirksamen Weise – geltend zu machen. Dem Ausländer droht bei der Haftverlängerung nach drei Monaten eine schwere Freiheitsbeschränkung, die für ihn mit rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden ist, denen er – auf sich selber gestellt – mangels Kenntnis der Sprache und der hiesigen Verhältnisse nicht gewachsen ist. Die wirksame Geltendmachung seiner Rechte setzt deshalb spätestens in diesem Verfahrensabschnitt voraus, dass einem Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung entsprochen wird (BGE 134 I 92 E. 3.2.3; BGer 2C_526/2016 vom 30. Juni 2016 E. 2.1; Jucker, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar zum Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], 2. Auflage, Bern 2024, Art. 80 N 15).

5.2.2   Der Beurteilte wurde mit dem Entscheid des Haftrichters vom 29. September 2025 für weniger als drei Monate in Haft versetzt. Zudem sind auch mit den neusten Entwicklungen keine rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden, denen der Beurteilte selbst nicht gewachsen wäre, zumal er im Rahmen der Haftanordnung unentgeltlich verbeiständet war und die Ende September 2025 angeordnete Haft «nur» noch für gut einen Monat läuft. Sollte die Haft verlängert werden, wäre die Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistands neu zu prüfen. Insofern wäre dem Beurteilten die unentgeltliche Verbeiständung – wenn er einen solchen Antrag gestellt hätte – für vorliegendes Verfahren betreffend Haftentlassung zu verweigern gewesen.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

://:        Das Haftentlassungsgesuch von A____ wird abgewiesen.

Es werden keine Kosten erhoben.

            Mitteilung an:

-       Gesuchsteller

-       Migrationsamt Basel-Stadt

-       Staatssekretariat für Migration (SEM)

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

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