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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 28.01.2025 AUS.2025.12 (AG.2025.51)

28 gennaio 2025·Deutsch·Basilea Città·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,271 parole·~6 min·5

Riassunto

Vorbereitungshaft nach Art. 76a AIG (Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens)

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2025.12

URTEIL

vom 28. Januar 2025

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

gegen

A____, geb. [...], von Tunesien

zurzeit in Haft im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamts vom 27. Januar 2025

betreffend Vorbereitungshaft nach Art. 76a AIG (Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens)

Sachverhalt

Der aus Tunesien stammende A____ (Beurteilter) wurde am 26. Januar 2025, 19:55 Uhr, nach einer Requisition wegen gegenseitigen Tätlichkeiten an der [...] in Basel von der Kantonspolizei kontrolliert. Anlässlich dieser Kontrolle legitimierte sich der Beurteilte lediglich mit einer von den deutschen Behörden ausgestellten «Aussetzung der Abschiebung (Duldung)». Bei der Systemabfrage wurde zudem festgestellt, dass der Beurteilte im Schengener Informationssystem (SIS) von den deutschen Behörden zwei Mal mit «Personenfahndung zwecks Wegweisung eines Drittstaatsangehörigen» ausgeschrieben ist. Er wurde deshalb vorläufig festgenommen und in der Folge dem Migrationsamt Basel-Stadt übergeben. Nachdem die deutschen Behörden eine Rückübernahme gemäss Rückübernahmeabkommen ablehnten und auf das «Dublin-Office» verwiesen, verfügte das Migrationsamt am 27. Januar 2025 eine Vorbereitungshaft im Dublin-Verfahren nach Art. 76a des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) von sieben Wochen, woraufhin der Beurteilte gleichentags um eine richterliche Überprüfung der angeordneten Haft ersuchte.

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 80a Abs. 3 AIG wird die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft in Dublin-Fällen auf Antrag der inhaftierten Person durch eine richterliche Behörde in einem schriftlichen Verfahren überprüft. Diese Überprüfung kann jederzeit beantragt werden. Die Frist, innert welcher die Überprüfung zu erfolgen hat, ist der Bestimmung nicht zu entnehmen. Das Bundesgericht hat indessen darauf hingewiesen, dass als Richtschnur die für die Überprüfung der ausländerrechtlichen Haft in Art. 80 Abs. 2 AIG festgelegten 96 Stunden (seit der ausländerrechtlich motivierten Festhaltung) zu gelten haben (vgl. dazu BGE 142 I 135 E. 3.3; BGer 2C_457/2023 vom 15. September 2023 E. 4.3, 2C_620/2021 vom 14. September 2021 E. 3.1; Jucker, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar zum Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], 2. Auflage, Bern 2024, Art. 80a N 8). Mit der heutigen Überprüfung der Haft wird diese Frist ohne weiteres eingehalten.

2.

2.1      Die zuständige Behörde kann die betroffene ausländische Person gemäss Art. 76a Abs. 1 AIG zur Sicherstellung der Wegweisung in den für das Asylverfahren zuständigen Dublin-Staat in Haft nehmen, wenn im Einzelfall konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich diese der Durchführung der Wegweisung entziehen will (lit. a; vgl. nachfolgend E. 2.2), die Haft verhältnismässig ist (lit. b; vgl. nachfolgend E. 2.4) und sich weniger einschneidende Massnahmen nicht wirksam anwenden lassen (lit. c; vgl. nachfolgend E. 2.3). Art. 76a Abs. 2 AIG normiert Gründe, welche als konkrete Indizien befürchten lassen, die betroffene Person werde sich der Wegweisung entziehen. Als Anzeichen dafür, dass sich die betroffene Person der Durchführung der Wegweisung entziehen will, wird insbesondere deren Verhalten in der Schweiz oder im Ausland, welches darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76a Abs. 2 lit. b) oder das Betreten des Gebiets der Schweiz trotz Einreiseverbots (sowie fehlende Möglichkeit der sofortigen Wegweisung), angeführt. Es handelt sich um objektive gesetzliche Kriterien für die Annahme von Fluchtgefahr. Die angegebenen Haftgründe decken sich über weite Strecken mit den Haftgründen der Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft nach den Art. 75 f. AIG (Botschaft zur Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstandes vom 7. März 2014 S. 2675 ff., 2702). Ob eine erhebliche Fluchtgefahr tatsächlich besteht, bedarf zusätzlich der Prüfung im Einzelfall (Zünd, in: Kommentar Migrationsrecht, Spescha et al. [Hrsg.], 5. Auflage 2019, Art. 76a AIG N 3). Die betroffene Person kann während der Vorbereitung des Entscheids über die Zuständigkeit für das Asylgesuch für maximal sieben Wochen in Haft genommen werden (Art. 76a Abs. 3 lit. a AIG). Das Dublin-Verfahren kommt auch zur Anwendung, wenn der Betroffene – wie vorliegend – in der Schweiz keinen Asylantrag gestellt hat, dies aber in einem anderen Dublinvertragsstaat getan hat (Botschaft zur Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstandes vom 7. März 2014 S. 2675 ff., 2702; VGE AUS.2019.75 vom 22. Oktober 2019 E. 2.1).

2.2     

2.2.1   Wie sich aus dem EURODAC-Trefferformular ergibt, hat der im SIS auch mit dem Alias-Namen [...] verzeichnete Beurteilte am 16. April 2022 in Österreich, am 1. Juni 2022 in Deutschland, am 24. November 2022 erneut in Österreich und zuletzt am 28. Dezember 2022 wieder in Deutschland um Asyl ersucht. Gemäss eigenen Angaben hat er Österreich – nachdem er dort daktyloskopisch erfasst wurde und ohne das Ergebnis des Asylverfahrens abzuwarten – sich behördliche Anordnungen widersetzend gleich wieder verlassen und ist nach Deutschland gereist. Als man ihn im Dublin-Verfahren per Polizeibegleitung nach Österreich zurückgeführt habe, sei er – erneut behördliche Anordnungen ignorierend – am selben Tag wieder nach Deutschland gegangen. Obwohl er wissentlich keine gültigen Papiere auf sich trug (in der «Aussetzung der Duldung» wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Inhaber dieser Bescheinigung damit nicht der Pass- und Ausweispflicht genüge), ist er nun am 25. Januar 2025 – bereits das dritte Mal – illegal in die Schweiz eingereist. Gemäss seinen Angaben anlässlich der Befragung beim Migrationsamt beabsichtige er bei einer Haftentlassung, sofort nach Deutschland zurückzukehren. Dies gab er trotz des Hinweises, dass ihm dies nicht selbständig möglich sei, mehrfach und dezidiert zum Ausdruck. Nach Österreich wolle er nicht. In der «Aussetzung der Duldung» wird darüber hinaus ausdrücklich darauf hingewiesen, dass dem Inhaber eine Erwerbstätigkeit nicht gestattet sei. Insofern sind die Ausführungen des Beurteilten, er sei daran, sich in Deutschland Arbeit zu besorgen, als unglaubhaft zu taxieren bzw. kann er damit nur «Schwarzarbeit» meinen.

2.2.2   Nach dem Gesagten ist auszuschliessen, dass sich der offenbar hochmobile und sich um behördliche Anordnungen regelrecht foutierende Beurteilte im Falle seiner Freilassung einem geordneten Verfahren (= in der Schweiz abwarten, bis klar ist, in welches Land er zurückkehren kann/muss) unterziehen würde. Vielmehr ist anzunehmen, dass er sich entgegen den behördlichen Anordnungen nach Deutschland absetzen würde und damit für die Behörden nicht mehr greifbar wäre.

2.3      Es stellt sich im Weiteren die Frage, ob ein milderes Mittel als Haft vorhanden ist, welches ein Untertauchen des Beurteilten wirksam verhindern könnte. A____ verfügt über keinen Bezug zur Schweiz (von seiner angeblichen Freundin in Basel kennt er nicht einmal den Nachnamen und die Adresse; zudem hat er im Rahmen des rechtlichen Gehörs betreffend Überweisung an die Staatsanwaltschaft gegenüber dem Migrationsamt noch angegeben, er habe Bekannte in Basel besuchen wollen, von einer Freundin war noch keine Rede; darüber hinaus ist es dem Beurteilten offenbar wichtiger, in Deutschland zuerst seinen LKW-Führerschein zu machen, als seine angebliche Freundin in Basel zu sehen). In dieser Situation erscheint der Anreiz für den Beurteilten, die Freiheit nach dem vorstehend Erwogenen für eine erneute Weiterreise ins grenznahe Deutschland zu missbrauchen sehr hoch. Eine regelmässige Meldepflicht könnte den offensichtlich hochmobilen Beurteilten kaum davon abhalten. Darüber hinaus trägt er auch keinen Reisepass, der für die Dauer des Verfahrens beim Migrationsamt hinterlegt werden könnte, auf sich, wobei ihn das Fehlen eines solchen ohnehin nicht davon abgehalten hat, zu reisen. Die Haft ist somit zur Sicherstellung des weiteren Verfahrens notwendig.

2.4      Anhaltspunkte, welche die Haft des Beurteilten als unverhältnismässig erscheinen lassen würden, werden von diesem nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich, zumal es sich bei ihm um einen jungen, gesunden Mann handelt und er anlässlich seiner Befragung beim Migrationsamt auch zu Protokoll gegeben hat, dass es ihm gesundheitlich gut gehe. Auch ist die Anordnung der Vorbereitungshaft für die maximal mögliche Dauer von sieben Wochen (Art. 76a Abs. 3 lit. a AIG) nicht zu beanstanden, da zunächst die Zuständigkeit des Rückübernahmestaates (mutmasslich Deutschland oder Österreich) zu prüfen ist und das Staatssekretariat für Migration (SEM) anschliessend die Wegweisung verfügen muss. Der Beurteilte wird jedoch auf die Möglichkeit eines Haftentlassungsgesuchs hingewiesen. Das Dublin-Verfahren (Kategorie III) wurde am 27. Januar 2025 durch das Migrationsamt umgehend in die Wege geleitet, um dem Beschleunigungsgebot Rechnung zu tragen. Das Migrationsamt ist jedoch gehalten, dieses auch im weiteren Fortgang des Verfahrens zu wahren.

3.

Die Vorbereitungshaft im Rahmen des Dublin-Verfahrens erweist sich nach dem Gesagten als rechtmässig und angemessen. Für das vorliegende Verfahren werden keine Kosten erhoben (§ 4 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

://:        Die über A____ angeordnete Vorbereitungshaft ist für sieben Wochen, das heisst vom 26. Januar 2025 bis zum 16. März 2025, rechtmässig und angemessen.

            Es werden keine Kosten erhoben.

            Der Entscheid ist A____ in einer für ihn verständlichen Sprache durch das Migrationsamt zu eröffnen.

Mitteilung an:

-       Beurteilter

-       Migrationsamt Basel-Stadt

-       Staatssekretariat für Migration (SEM)

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Der inhaftierte Ausländer kann jederzeit ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

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