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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 26.09.2025 AUS.2025.109 (AG.2025.560)

26 settembre 2025·Deutsch·Basilea Città·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,324 parole·~7 min·3

Riassunto

Anordnung der Ausschaffungshaft

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2025.109

URTEIL

vom 26. September 2025

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

gegen

A____, geb. [...], von Ungarn

zurzeit in Haft im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamts vom 24. September 2025

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft

Sachverhalt

A____ (Beurteilter), ungarischer Staatsangehöriger, wurde am 17. Juli 2025 von der Kantonspolizei Basel-Stadt aufgrund eines vorangegangen Streits einer Personenkontrolle unterzogen. Am 18. Juli 2025 wurde er durch das Migrationsamt Basel-Stadt wegen mehrfachen Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (es musste wegen Ladendiebstahls, häuslicher Gewalt und Hausfriedensbruchs insgesamt acht Mal die Polizei requiriert werden) aus der Schweiz weggewiesen. Gleichentags eröffnete ihm das Staatssekretariat für Migration (SEM) ein zweijähriges Einreiseverbot bis zum 18. Juli 2027. Am 4. August 2025 wurde der Beurteilte wegen des Verdachts des Diebstahls und des rechtswidrigen Aufenthalts erneut durch die Kantonspolizei kontrolliert. Im Rahmen dessen stellte die Kantonspolizei fest, dass gegen den Beurteilten ein Einreiseverbot für die Schweiz besteht. Aufgrund dieser Feststellung verfügte der Pikettdienst des Migrationsamts die vorläufige Festnahme. Nachdem der Beurteilte zu Protokoll gab, er habe die Schweiz seit dem letzten Kontakt mit den Behörden vom Juli 2025 nie verlassen, forderte das Migrationsamt ihn mit Schreiben vom 5. August 2025 gestützt auf die Wegweisungsverfügung vom 18. Juli 2025 auf, die Schweiz gleichentags bis 15.00 Uhr zu verlassen. Zudem wurde der Beurteilte mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 5. August 2025 des rechtswidrigen Aufenthalts schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von Tagessätzen zu CHF 30.– (Probezeit vier Jahre) sowie zu einer Busse von CHF 180.– verurteilt.

Bereits am 15. September 2025 wurde der Beurteilte erneut in Basel betroffen und aufgrund des am 18. Juli 2025 verfügten Einreiseverbots vorläufig festgenommen. Bei der im Anschluss durch das Migrationsamt durchgeführten Befragung machte der Beurteilte geltend, die Schweiz am 5. August 2025 verlassen zu haben und zirka am 2. September 2025 wieder eingereist zu sein. Aufgrund dessen wurde der Beurteilte mit Verfügung vom 16. September 2025 erneut aus der Schweiz weggewiesen (mit Ausreisefrist bis Mitternacht desselben Tages) und mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 16. September 2025 wegen rechtswidriger Einreise zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 30.– verurteilt. Am 23. September 2025 wurde der Beurteilte abermals in Basel festgestellt und kontrolliert. Aufgrund des weiterhin gültigen Einreiseverbots verfügte der Pikettdienst des Migrationsamts die vorläufige Festnahme und am 24. September 2025 eine erneute Wegweisung (da der Beurteilte bei seiner Befragung vom 24. September 2025 zu Protokoll gab, am 20. September 2025 von Frankreich herkommend in die Schweiz eingereist zu sein). Gleichentags verfügte das Migrationsamt darüber hinaus eine Ausschaffungshaft für die Dauer von 21 Tagen, bis zum 14. Oktober 2025.

Am 26. September 2025 hat eine mündliche Verhandlung des Einzelrichters für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht stattgefunden. Dabei ist A____ mit Hilfe einer Dolmetscherin befragt worden. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen. Das vorliegende Urteil (einschliesslich Rechtsmittelbelehrung) ist dem Beurteilten anlässlich der mündlichen Verhandlung erläutert und ihm (wie auch dem Migrationsamt) überdies schriftlich ausgehändigt worden.

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 80 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden (nach der ausländerrechtlich motivierten Festhaltung) durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung eingehalten. Zuständig zur Überprüfung der Haft ist ein Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht (§ 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).

2.

2.1

2.1.1   Nach den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids unter anderem dann in Haft genommen werden, wenn er trotz Einreiseverbot das Gebiet der Schweiz betritt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG).

2.1.2   Der Beurteilte verstiess mit seinen erneuten Einreisen in die Schweiz vom 2. September 2025 (zirka) und vom 20. September 2025 mindestens zwei Mal wissentlich und willentlich gegen das ihm korrekt eröffnete Einreiseverbot vom 18. Juli 2025. Damit ist der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG erfüllt.

2.2

2.2.1   Nach den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids schliesslich auch dann in Haft genommen werden, wenn Untertauchensgefahr vorliegt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG). Untertauchensgefahr liegt regelmässig dann vor, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1, 125 II 369 E. 3 b/aa) sowie bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen). Die Beurteilung der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie vom Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da das Haftgericht die ausländische Person im Rahmen der obligatorischen mündlichen Verhandlung befragt und von ihr einen persönlichen Eindruck erhält (vgl. dazu Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Ausländerrecht, Uebersax et al. [Hrsg.], 3. Auflage 2022, Rz. 12.103).

2.2.2   Der Beurteilte foutiert sich nach dem soeben Ausgeführten regelrecht um behördliche Anordnungen und ist – trotz mehrfacher Wegweisungen und dem ihm am 18. Juli 2025 korrekt eröffneten Einreisverbot – offensichtlich nicht bereit, sich an behördliche Auflagen zu halten. Die Untertauchensgefahr geradezu exemplarisch unterstreicht zudem seine Aussage anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs betreffend Ausschaffungshaft, als er beim Migrationsamt ausführte, er gehe bei einer Haftentlassung nach Deutschland oder Frankreich. Er versuche sein Glück überall, vielleicht auch in Holland, er dürfe ja überall hin, nur die Schweiz nicht. Darüber hinaus ist der Beurteilte von der Staatsanwaltschaft Landshut wegen Eigentumsdelikten im Schengener Informationssystem (SIS) mit «Personenfahndung zwecks Aufenthaltsermittlung (Art. 34 Verordnung (EU) 2018/1862)» erfasst, was belegt, dass er für die deutschen Behörden in der Vergangenheit nicht greifbar war. Im Übrigen ist Untertauchensgefahr auch bei strafrechtlich relevantem Verhalten (der Beurteilte wurde neben den soeben thematisierten Eigentumsdelikten gemäss aktuellem Strafregisterauszug von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt am 9. August 2024 wegen mehrfachen Hausfriedensbruchs zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 30.– [Probezeit drei Jahre] und einer Busse von CHF 300.– verurteilt) zu bejahen, da bei einem straffälligen Ausländer – eher als bei einem unbescholtenen – davon auszugehen ist, er werde künftig behördliche Anordnungen missachten (Baumann/Göksu, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022, Rz 62). Nach dem Gesagten ist nicht zu erwarten, dass sich der offenbar hochmobile Beurteilte inskünftig an behördliche Anordnungen halten würde und in der Schweiz untertauchen oder weiterreisen (insbesondere in die von ihm erwähnten Zielländer Deutschland, Holland oder Frankreich) würde. Somit ist auch der Haftgrund der Untertauchensgefahr erfüllt.

3.

3.1      Aufgrund des vorstehend Erwogenen bzw. der dadurch zum Ausdruck kommenden Gleichgültigkeit behördlichen Anordnungen gegenüber ist auszuschliessen, dass sich der Beurteilte an eine Ein- oder Ausgrenzung (Art. 74 AIG) im Sinne einer milderen Massnahme halten würde, sodass eine Inhaftierung das einzige Mittel darstellt, mit dem der Vollzug der letztmals am 24. September 2025 verfügten Wegweisung sichergestellt werden kann, zumal der Beurteilte in Basel über keinerlei soziale Kontakte verfügt (seine offenbar in Basel lebende Frau müsse er in Ruhe lassen, sie sei krank und brauche ihre Ruhe, er könne ihr nicht helfen) und eine Meldepflicht der ausgeprägten Untertauchensgefahr nicht wirksam begegnen kann. Eine Schriftensperre fällt mangels systematischer Grenzkontrollen im Schengen-Raum ausser Betracht (vgl. dazu Manfrin/Vogel, in: Basler Kommentar StPO, 3. Auflage 2023, Art. 237 StPO N 34). Auch überwiegt das als gross einzustufende öffentliche Interesse an der Sicherstellung der mehrfach ausgesprochenen Wegweisung dasjenige des Beurteilten an seiner persönlichen Freiheit, zumal seine gesundheitliche Versorgung (inklusive Medikation aufgrund der geltend gemachten Drogenabhängigkeit) im Gefängnis Bässlergut sichergestellt ist und er mehrfach auf die Möglichkeit der Anordnung von Zwangsmassnahmen hingewiesen wurde. Zudem sprechen weder die in Ungarn herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung dorthin.

3.2      Eine Rückführung nach Ungarn sollte sich – da ein ungarischer Reisepass vorliegt – zeitnah realisieren lassen. Da angesichts der Angaben des Beurteilten, wonach er aufgrund einer COVID-19-Impfung an Krebs erkrankt sei (und auch aufgrund der heutigen Ausführungen, die auf psychische Probleme hindeuten), jedoch weitere medizinischen Abklärungen notwendig sind und erst nach Abschluss dieser ein Flug gebucht werden kann («fit to fly»), ist die für 21 Tage verfügte Dauer der Haft nicht zu beanstanden.

4.

Nach dem Gesagten erweist sich die Haft als notwendig und verhältnismässig, weshalb sie zu bestätigen ist. Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

://:        Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist für die Dauer von 21 Tagen, bis zum 14. Oktober 2025, rechtmässig und angemessen.

            Es werden keine Kosten erhoben.

            Mitteilung an:

-       Beurteilter

-       Migrationsamt Basel-Stadt

-       Staatssekretariat für Migration (SEM)

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

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