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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 03.09.2025 AUS.2025.101 (AG.2025.507)

3 settembre 2025·Deutsch·Basilea Città·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,403 parole·~7 min·3

Riassunto

Anordnung der Ausschaffungshaft

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2025.101

URTEIL

vom 3. September 2025

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

gegen

A____, geb. [...], von Rumänien

zurzeit in Haft im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamts vom 1. September 2025

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft

Sachverhalt

A____ (Beurteilter) wurde am 31. August 2025 im Zug von Olten nach Basel einer Kontrolle unterzogen. Dabei stellte sich heraus, dass gegen ihn ein am 23. März 2023 eröffnetes und bis zum 22. März 2026 gültiges Einreiseverbot für die Schweiz besteht. Er wurde der Kantonspolizei übergeben, woraufhin der piketthabende Mitarbeiter des Migrationsamts die vorläufige Festnahme anordnete. Am 1. September 2025 wies das Migrationsamt den Beurteilten aus der Schweiz weg und verfügte eine Ausschaffungshaft von zwei Monaten, bis zum 31. Oktober 2025.

Am 3. September 2025 hat eine mündliche Verhandlung des Einzelrichters für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht stattgefunden. Dabei ist A____ befragt worden. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen. Das vorliegende Urteil (einschliesslich Rechtsmittelbelehrung) ist dem Beurteilten anlässlich der mündlichen Verhandlung erläutert und ihm (wie auch dem Migrationsamt) überdies schriftlich ausgehändigt worden.

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 80 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden (nach der ausländerrechtlich motivierten Festhaltung) durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung eingehalten. Zuständig zur Überprüfung der Haft ist ein Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht (§ 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).

2.

2.1

2.1.1   Nach den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids unter anderem dann in Haft genommen werden, wenn er trotz Einreiseverbot das Gebiet der Schweiz betritt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG).

2.1.2   Das Staatssekretariat für Migration (SEM) eröffnete dem Beurteilten am 23. März 2023 ein bis zum 22. März 2026 gültiges Einreiseverbot. Nichtsdestotrotz hielt sich der Beurteilte am 31. August 2025 unbefugterweise in der Schweiz auf. Dass er sich – wie in der Befragung beim Migrationsamt vom 1. September 2025 geltend gemacht – versehentlich in der Schweiz aufgehalten hat, kann angesichts der Tatsache, dass er in derselben Befragung auch ausgeführt hat, er sei nach seiner Einreise (von Deutschland her) nach Bern gereist, um mit rumänischen Kollegen Bier zu trinken, ausgeschlossen werden. Darüber hinaus ergibt sich aus dem ZEMIS, dass der Beurteilte sich in Missachtung des Einreiseverbots auch im April/Mai 2023 sowie im Januar/Februar 2025 und im April 2025 in der Schweiz befunden hat und jeweils in seine Heimat zurückgeschafft worden ist (zudem wurde er bereits im August 2014 und im Oktober 2016 nach Rumänien zurücküberführt). Der Haftgrund der Verletzung eines Einreiseverbots ist demgemäss offensichtlich erfüllt.

2.2

2.2.1   Nach den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines erstinstanzlichen Weg- oder auch dann in Haft genommen werden, wenn er wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG), wobei letzteres Urteil in Rechtskraft erwachsen sein muss (vgl. dazu Zünd, in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, Art. 75 AIG N 12).

2.2.2   Der Beurteilte wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 27. April 2016 unter anderem wegen einfachen, teils versuchten Diebstahls und mit Urteil des Ministère public de l'arrondissement de La Côte unter anderem des Diebstahls, Verbrechen nach Art. 10 Abs. 2 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) rechtskräftig schuldig erklärt. Damit ist auch der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG erfüllt.

2.3

2.3.1   Nach den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids schliesslich auch dann in Haft genommen werden, wenn Untertauchensgefahr vorliegt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG). Untertauchensgefahr liegt regelmässig dann vor, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1, 125 II 369 E. 3 b/aa) sowie bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen). Die Beurteilung der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie vom Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da das Haftgericht die ausländische Person im Rahmen der obligatorischen mündlichen Verhandlung befragt und von ihr einen persönlichen Eindruck erhält (vgl. dazu Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Ausländerrecht, Uebersax et al. [Hrsg.], 3. Auflage 2022, Rz. 12.103).

2.3.2   Der Beurteilte foutiert sich nach dem soeben Ausgeführten regelrecht um behördliche Anordnungen und ist – trotz mehrfach erfolgter Rückführungen – offensichtlich nicht bereit, sich an das ihm eröffnete Einreiseverbot zu halten. Zudem ist Untertauchensgefahr auch bei strafrechtlich relevantem Verhalten (vgl. dazu E. 2.2 und den sich in den Akten befindlichen Strafregisterauszug) zu bejahen, da bei einem straffälligen Ausländer – eher als bei einem unbescholtenen – davon auszugehen ist, er werde künftig behördliche Anordnungen missachten (Baumann/Göksu, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022, Rz 62). Nach dem Gesagten ist nicht zu erwarten, dass sich der offenbar hochmobile Beurteilte (er hat heute ausgeführt, dass er auch in Deutschland und den Niederlanden Arbeit gesucht habe) inskünftig an behördliche Anordnungen halten würde und in der Schweiz untertauchen oder weiterreisen (insbesondere in das gemäss eigenen Angaben ursprüngliche Zielland Spanien, wo seine Schwester leben soll) würde. Die Untertauchensgefahr geradezu exemplarisch unterstreicht die heutige Aussage, dass er bei einer Haftentlassung zunächst nach Mulhouse und dann nach Spanien reisen würde. Somit ist auch der Haftgrund der Untertauchensgefahr erfüllt ist.

3.

3.1      Aufgrund des vorstehend Erwogenen bzw. der dadurch zum Ausdruck kommenden Gleichgültigkeit behördlichen Anordnungen gegenüber ist auszuschliessen, dass sich der Beurteilte an eine Ein- oder Ausgrenzung (Art. 74 AIG) im Sinne einer milderen Massnahme halten würde, sodass eine Inhaftierung das einzige Mittel darstellt, mit dem der Vollzug der Wegweisung sichergestellt werden kann, zumal der Beurteilte in Basel über keinerlei soziale Kontakte verfügt, eine Meldepflicht der ausgeprägten Untertauchensgefahr nicht wirksam begegnen kann und der Beurteilte angesichts seiner regelmässigen Delinquenz auch als Gefahr für die öffentliche Sicherheit bezeichnet werden muss. Eine Schriftensperre fällt mangels systematischer Grenzkontrollen im Schengen-Raum ausser Betracht (vgl. dazu Manfrin/Vogel, in: Basler Kommentar StPO, 3. Auflage 2023, Art. 237 StPO N 34). Auch überwiegt das als gross einzustufende öffentliche Interesse an der Sicherstellung der Wegweisung dasjenige des Beurteilten an seiner persönlichen Freiheit, zumal seine gesundheitliche Versorgung (inklusive Medikation) im Gefängnis Bässlergut sichergestellt ist. Zudem sprechen weder die in Rumänien herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung dorthin.

3.2      Eine Rückführung nach Rumänien sollte sich – da ein rumänischer Reisepass vorliegt – zeitnah realisieren lassen. Bereits am 1. September 2025 wurde die Fluganmeldung vorgenommen, sodass heute ein Ticket für einen Flug vom 4. September 2025 (nach Bukarest) vorliegt. Aufgrund der in der Vergangenheit gezeigten Obstruktion bzw. der wiederholt geäusserten Weigerung, freiwillig nach Rumänien zurückzureisen (der Beurteilte hat sich auch gegen ein Vorgehen nach Art. 80 Abs. 3 AIG zur Wehr gesetzt), ist die für zwei Monate verfügte Dauer der Haft aber nicht zu beanstanden, zumal bei weiterhin fehlender Mitwirkung eine polizeiliche Begleitung organisiert werden muss, was erfahrungsgemäss Zeit in Anspruch nimmt. Der Beurteilte wird jedoch auf die Möglichkeit eines Haftentlassungsgesuchs hingewiesen (frühestens einen Monat nach der heutigen Haftüberprüfung).

4.

4.1      Nach dem Gesagten erweist sich die Haft als notwendig und verhältnismässig, weshalb sie zu bestätigen ist. Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).

4.2     

4.2.1   Die bedürftige Partei hat gestützt auf Art. 29 Abs. 3 Satz 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) einen Anspruch darauf, dass ihr auf Gesuch hin eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt wird, falls dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint. Nach Art. 31 Abs. 2 Satz 2 BV muss jede Person, welcher die Freiheit entzogen wird, die Möglichkeit haben, ihre Rechte – in einer den Umständen angemessenen, wirksamen Weise – geltend zu machen. Dem Ausländer droht bei der Haftverlängerung nach drei Monaten eine schwere Freiheitsbeschränkung, die für ihn mit rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden ist, denen er – auf sich selber gestellt – mangels Kenntnis der Sprache und der hiesigen Verhältnisse nicht gewachsen ist. Die wirksame Geltendmachung seiner Rechte setzt deshalb spätestens in diesem Verfahrensabschnitt voraus, dass einem Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung entsprochen wird (BGE 134 I 92 E. 3.2.3; BGer 2C_526/2016 vom 30. Juni 2016 E. 2.1; Jucker, a.a.O., Art. 80 N 15).

4.2.2   Der Beurteilte befindet sich erst seit wenigen Tagen in ausländerrechtlich motivierter Haft und ist Letztere auf zwei Monate beschränkt. Es bestehen nach der vorzitierten Rechtsprechung auch keine besonderen Schwierigkeiten in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht, die es gebieten würden, dem Beurteilten eine unentgeltliche Rechtsvertretung an die Hand zu geben. Sein diesbezüglicher Antrag ist daher abzuweisen.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

://:        Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist für die Dauer von zwei Monaten, bis zum 31. Oktober 2025, rechtmässig und angemessen.

            Es werden keine Kosten erhoben.

            Der Antrag um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.

Mitteilung an:

-       Beurteilter

-       Migrationsamt Basel-Stadt

-       Staatssekretariat für Migration (SEM)

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

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