Skip to content

Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 12.06.2024 AUS.2024.28 (AG.2024.366)

12 giugno 2024·Deutsch·Basilea Città·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,991 parole·~10 min·2

Riassunto

Verlängerung Ausschaffungshaft (Art. 76 Abs. 3 AIG)

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2024.28

URTEIL

vom 12. Juni 2024

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

gegen

A____, geb. [...], von Nigeria,

zurzeit in den Universitären Psychiatrischen Kliniken BS, Wilhelm Klein-Strasse 27, 4002 Basel

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom 6. Juni 2024

betreffend Verlängerung Ausschaffungshaft (Art. 76 Abs. 3 AIG)

Sachverhalt

Der nigerianische Staatsbürger A____, welcher in der Schweiz über kein Anwesenheitsrecht verfügt, befindet sich seit dem 20. Mai 2024 in Ausschaffungshaft. A____ hatte sich im Vorfeld der Haftanordnung offenbar obdachlos auf dem Gelände des Bahnhof SBB aufgehalten und war ab dem 6. Januar 2024 insbesondere im Rahmen von Personenkontrollen als aggressiv im öffentlichen Raum aufgefallen. Diversen Aufforderungen des Migrationsamts, sich freiwillig um die Beschaffung von Reisedokumenten und seine Ausreise in die Heimat zu bemühen, ist er nicht nachgekommen. Die Festnahme am 20. Mai 2024 erfolgte auch zur Sicherstellung der für den 22. Mai 2024 geplanten Anhörung von A____ durch die nigerianischen Behörden, welche aufgrund der seitens des Staatssekretariats für Migration (SEM) aufgenommenen Bemühungen der Organisation von Ersatzpapieren, organisiert worden war. Die nigerianischen Behörden haben A____ am 24. Mai 2024 nach stattgefundener Zuführung als nigerianischen Staatsangehörigen identifiziert und anerkannt. Die erstmals mit Verfügung des Migrationsamts vom 21. Mai 2024 angeordnete Ausschaffungshaft für die Dauer von drei Monaten wurde mit Urteil der Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (nachfolgend Einzelrichterin) vom 24. Mai 2024 (AUS.2024.26) nur bis zum 12. Juni 2024 bestätigt. Dies nachdem die Durchführung einer Parteiverhandlung aufgrund von mutmasslich bestehender Verhandlungsunfähigkeit nicht möglich war. Die Einzelrichterin ersuchte im genannten Urteil das Migrationsamt ausserdem, beim SEM einen Bericht einzuholen betreffend die Frage, wie die Ausschaffung von A____ nach Nigeria konkret organisiert werden solle und inwieweit besondere Vorkehrungen betreffend seinen Empfangsraum in Hinsicht auf seine (offensichtlich bestehende) psychische Erkrankung getroffen würden. Die rechtliche Verbeiständung wurde mit Verfügung der Einzelrichterin vom 31. Mai 2024 angeordnet, nachdem sich abzeichnete, dass das Migrationsamt eine Verlängerung der Haft anordnen wird.

Mit Verfügung vom 6. Juni 2024 hat das Migrationsamt die Verlängerung der über A____ verhängten Ausschaffungshaft bis zum 12. September 2024 angeordnet. A____ hat an der heutigen Verhandlung aufgrund seiner nun ärztlich attestierten Verhandlungsunfähigkeit nicht teilgenommen. Teilgenommen haben sein Rechtsbeistand sowie ein Vertreter des Migrationsamts, welche beide zum Vortrag gelangt sind. Das Migrationsamt beantragt die Bestätigung der Haftanordnung und der Rechtsbeistand beantrag die umgehende Freilassung von A____ aus der Haft, eventualiter die Bestätigung der Haft einzig für eine Woche, unter o/e- Kostenfolge. Für sämtliche Depositionen wird auf das Protokoll verwiesen.

Erwägungen

1.

Die erstmalige Haftanordnung gilt bis 12. Juni 2024, 18.50 Uhr. Die heutige gerichtliche Überprüfung der Verfügung des Migrationsamts vom 6. Juni 2024 erfolgt damit rechtzeitig.

2.

A____ ist ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beigegeben worden. Dies weil er aufgrund der wohl vorliegenden (schweren) psychischen Erkrankung sowie der nun ärztlich bestätigten Verhandlungsunfähigkeit (ärztliches Schreiben vom 11. Juni 2024) nicht in der Lage ist, seine Interessen im Gerichtsverfahren selbständig zu vertreten.

3.

Für das Vorliegen eines Wegweisungstitels sowie des Haftgrundes der Untertauchensgefahr (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff 3 und 4 Ausländer-und Integrationsgesetz [AIG, SR 142.20]) kann auf die diesbezüglichen Erwägungen im ersten Hafturteil vom 24. Mai 2024 verwiesen werden (AUS.2024.26 E. 2 und 3). Zusammenfassend wird einzig wiederholt, dass A____ mit Verfügung des Migrationsamts vom 5. März 2024 aus der Schweiz weggewiesen wurde und sich in der Folge zeigte, dass er nicht gewillt und aufgrund der wohl bestehenden psychischen Krankheit auch gar nicht in der Lage ist, sich an behördliche Anordnungen zu halten und seine Papiere und Ausreise selbständig zu organisieren. Das Argument seines Rechtsbeistands, A____ habe sich bis zu seiner Inhaftierung auf dem Gelände des Bahnhof SBB aufgehalten, vermag daran nichts zu ändern, da es den Behörden nicht zuzumuten ist, A____ jeweils zur Festnahme auszuschreiben und zu suchen.

4.

4.1      Vorliegend stellt sich die Frage der Hafterstehungsfähigkeit von A____. Bereits im ersten Haftentscheid musste dies thematisiert werden, da das ausser- wie intramurale Verhalten von A____ auf das Vorliegen einer schweren psychischen Erkrankung hindeutete und er ausserdem seit Haftantritt die Nahrungsaufnahme verweigerte. Die Hafterstehungsfähigkeit war gemäss amtsärztlicher Auskunft am 24. Mai 2024 gegeben (s. AUS.2024.26 E. 4). Gemäss E-Mail Schreiben des Amtsarztes vom 31. Mai 2024 besteht der Verdacht, dass A____ an einer paranoiden Schizophrenie leide, weshalb seitens der forensischen Psychiaterin seine Verlegung in die Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel-Stadt (UPK) empfohlen werde. Die Unterbringung von A____ im Gefängnis Bässlergut erwies sich seit seiner Inhaftierung als äusserst schwierig, da er das Essen sowie ärztliche Behandlung verweigerte. Aufgrund seines massiv aggressiven Verhaltens und dem Aussprechen von Drohungen sowie zur medizinischen Überwachung musste A____ die meiste Zeit im Bässlergut in einer Isolationszelle untergebracht werden. Ein Versuch, ihn auf der regulären Haftstation unterzubringen, scheiterte nach zwei Tagen. Am 3. Juni 2024 erfolgte die ärztliche Meldung, A____ sei nicht mehr hafterstehungsfähig, mit ärztlicher Meldung vom 4. Juni 2024 wurde er allerdings wiederum als hafterstehungsfähig beurteilt. Eine Unterbringung in einer psychiatrischen Klinik wurde seitens des Migrationsamts und der im Gefängnis zuständigen Ärzte ab deren Empfehlung dringlich angestrebt, allerdings konnte die ärztliche Empfehlung aufgrund von Kapazitätsmangel diverser angefragter Kliniken erst am 7. Juni 2024 umgesetzt werden. Am 7. Juni 2024 ist A____ in die geschlossene Abteilung der UPK verlegt worden. Mit E-Mail Schreiben vom 11. Juni 2024 hat der zuständige Psychiater der UPK dem Migrationsamt mitgeteilt, dass bei A____ weiterhin «ein florid-psychotisches Zustandsbild mit der Notwendigkeit einer akutpsychiatrischen Behandlung» bestehe. Eine Unterbringung im «regulären Haftsetting» sei hinsichtlich der medizinisch notwendigen Behandlungen nicht ausreichend. A____ sei ausserdem nicht verhandlungsfähig. Sodann hat der zuständige Psychiater dem Migrationsamt die Verfügung einer Zwangsmedikation für einen Zeitraum von 30 Tagen beantragt, soweit erforderlich, würde dannzumal eine Verlängerung beantragt. Mit E-Mail Schreiben vom 12. Juni 2024 hat der zuständige Psychiater dem Migrationsamt mitgeteilt, dass sich der körperliche Zustand von A____ am heutigen Vormittag soweit verschlechtert habe, dass nach Rücksprache mit dem internistischen Dienst eine Fortführung der Behandlung in der forensisch-psychiatrischen Klinik aktuell nicht möglich und eine dringende Verlegung in eine internistische Abteilung notwendig sei. Aus medizinischer Sicht sei eine Verlegung auf die Notfallstation des Universitätsspitals Basel (USB) notwendig, nachdem eine Verlegung auf die Bewachungsstation (BEWA) des Inselspitals Bern, welche Eingewiesene aller Haftarten medizinisch betreut, aus Kapazitätsgründen nicht möglich sei. Eine Verlegung in das USB sei nur möglich, wenn eine entsprechende Verfügung seitens des Migrationsamts betreffend Zwangsmedikation sowie Zwangsernährung vorliege. Gleichzeitig beantrage der Arzt eine entsprechende Anordnung. Mit Verfügung des Migrationsamts vom 12. Juni 2024 hat dieses gestützt auf von § 14 und § 16 i.V.m. § 1 Abs. 1 lit. e Justizvollzugsgesetz (JVG, SG 258.200) die Zwangsmedikation und Zwangsernährung von A____ verfügt. Gemäss E-Mail Schreiben des Migrationsamts vom 12. Juni 2024 ist A____ nun auf die Notfallstation des USB verlegt worden.

4.2      Festzustellen ist, dass A____ im regulären Vollzug gemäss ärztlicher Auskunft zurzeit nicht hafterstehungsfähig ist. Die Hafterstehungsfähigkeit kann folglich nur bei Aufenthalt und medizinischer Betreuung in einem Spital, konkret im USB, und damit in einem irregulären Haftsetting, bejaht werden. Seine physische und psychische Integrität bzw. sogar Sicherheit ist gemäss aktueller ärztlicher Auskunft nämlich einzig im Rahmen intensiver psychiatrischer und medizinischer Betreuung sichergestellt. Damit stellt sich aufgrund des Krankheitsbildes von A____, welches sich intramural aufgrund des Hungerstreikes und allenfalls auch wegen der Haftsituation augenscheinlich verschlechtert hat, die Frage nach der Verhältnismässigkeit der Haftanordnung vor dem Hintergrund der nur im irregulären Setting zu bejahenden Hafterstehungsfähigkeit. Dazu ist aber gleichzeitig festzuhalten, dass sich A____ bereits vor Haftantritt als wohl Obdachloser und (soweit bekannt) in der Schweiz über keinerlei Familie oder sonstiges Beziehungsnetz verfügende Person in einer desolaten Lebens- und Gesundheitssituation befand. Sein Krankheitsbild zeigte sich bereits in Freiheit mit massiv aggressivem Verhalten insbesondere gegenüber uniformierten Personen und körperlicher Verwahrlosung sowie auch durch seine offensichtliche Unfähigkeit, sich an behördliche Anordnungen zu halten und seine Ausreise selbständig zu organisieren. Sodann besteht ein nicht unerhebliches Interesse der Öffentlichkeit, dass eine in der Schweiz nicht aufenthaltsberechtigte Person, welche in der Öffentlichkeit (wohl krankheitshalber) durch aggressives und für Dritte durchaus auch beängstigendes Verhalten (s. diverse Polizeirapporte vor Inhaftierung) in Erscheinung tritt, in sein Heimatland zurückgeschafft wird. Demgegenüber ist ein Interesse von A____ an einem Verbleib in der Schweiz bzw. einem Aufschub des Wegweisungsvollzugs nicht ersichtlich. Sodann ist seine Gesundheit im ausserordentlichen Haftsetting im Spital offensichtlich viel besser geschützt als bei einer Entlassung aus der Haft und damit in die Obdachlosigkeit, ohne Aufrechterhaltung einer medizinischen (Notfall)betreuung. Nicht ersichtlich ist schliesslich, welche mildere Massnahme die angestrebte Ausschaffung von A____ sicherstellen könnte, da er wie dargelegt zur Kooperation nicht fähig ist und in Freiheit als obdachlose Person für die Behörden zur Einleitung aller notwendigen Schritte, die eine Rückführung möglich machen (s. dazu auch E. 5), nicht greifbar ist. Die Haftanordnung erweist sich damit als verhältnismässig.

Sein Rechtsbeistand macht geltend, die Migrationsbehörde sei nicht die richtige Behörde bzw. nicht befugt, Zwangsmedikation und Zwangsernährung anzuordnen, sondern es habe eine Gefährdungsmeldung an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) zu erfolgen, welche dann einen fürsorgerischen Freiheitsentzug in die Wege leiten könne. Diesbezüglich ist er allerdings darauf hinzuweisen, dass mit den diesbezüglichen Bestimmungen des JVG eine gesetzliche Grundlage für die entsprechenden Anordnungen gegeben ist. Zudem ist das Migrationsamt mit dem KESB in Kontakt getreten und hat deren Leitung die Sachlage geschildert. Gemäss E-Mail Schreiben des Migrationsamts vom 12. Juni 2024 erachtete die KESB ihr Eingreifen allerdings nicht als notwendig, solange die physische und psychische Sicherheit von A____ durch die migrationsamtlichen Anordnungen während der Haft abgedeckt ist. Festzuhalten ist, dass die Kompetenz des Migrationsamts zur Anordnung von Zwangsmedikation insoweit beschränkt ist, als diese nur angeordnet werden darf, solange die betroffene Person sich selbst oder Dritte gefährdet. Diesbezüglich entspricht der Gesetzestext des JVG demjenigen von Art. 434 Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210).

5.

5.1      Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Der Vollzug der Weg- oder Ausweisung hat dabei absehbar zu sein. Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ist massgebend, ob die Ausschaffung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit innert absehbarer Zeit möglich sein wird oder nicht. Die Haft hat, weil unverhältnismässig, dann als unzulässig zu gelten, wenn triftige Gründe für die Undurchführbarkeit des Vollzugs sprechen oder praktisch feststeht, dass er sich innert vernünftiger Frist kaum wird realisieren lassen (BGE 130 II 56 E. 4.1.3 mit weiteren Hinweisen).

5.2      Angestrebte Rückführungen in einen anderen Dublin-Staat sind bislang gescheitert, weshalb das SEM eine Rückführung von A____ in seine Heimat Nigeria anstrebt. Seine Anerkennung als nigerianischer Staatsbürger ist erfolgt, womit im Falle einer stabilen Gesundheit von A____ seine rechtlich und tatsächlich mögliche Rückführung in absehbarer Frist vorerst ohne Weiteres bejaht werden könnte. Die mit Urteil vom 24. Mai 2024 an das SEM gerichteten Fragen nach der geplanten Umsetzung der Rückschaffung unter Beachtung der psychischen Erkrankung von A____ hat das SEM mit Schreiben vom 31. Mai 2031 beantwortet. Das SEM teilt zusammengefasst mit, dass eine Laissez-passer seitens der nigerianischen Behörden nicht ausgestellt werde, solange A____ nicht «psychisch einigermassen stabil» sei. Die Durchführung des Rückfluges erfolge, soweit (dannzumal) notwendig, mit medizinischer Betreuung. Sodann existierten in den grösseren Städten in Nigeria psychiatrische Kliniken. Gegebenenfalls sei es möglich, bei einer Rückkehr von A____ über die schweizerische Botschaft in Abuja einen Empfang und eine Begleitung in eine geeignete Klinik oder den Empfang durch die Familie von A____ zu organisieren. Nach Ansicht des SEM setzt all dies allerdings die Kooperation und Einwilligung von A____ zu seiner gesundheitlichen Stabilisierung voraus.

5.3      Damit ist erstellt, dass eine Rückführung von A____ in seine Heimat aufgrund seines aktuellen Gesundheitszustand zurzeit nicht möglich ist. Allerdings kann zum heutigen Zeitpunkt nicht ausgeschlossen werden, dass nach der erfolgten körperlichen und psychiatrischen Stabilisierung im USB in der aktuell äusserst akuten Phase eine Beruhigung der Situation eintritt. Nach einer Stabilisierung der psychiatrischen Akutsituation, welche aus psychiatrischer Sicht offenbar in 30 Tagen erreicht werden könnte (vgl. Antrag auf Zwangsmedikation für die Dauer von 30 Tagen), kann ein dannzumal kooperatives Verhalten von A____ nicht ausgeschlossen werden. Die körperliche Stabilisierung nach Verweigerung der Nahrungsaufnahme seit dem 20. Mai 2024 dürfte erfahrungsgemäss im selben Zeitraum möglich sein. Damit ist eine Rückführung im Idealfall nach gesundheitlicher Stabilisierung innerhalb von einigen Monaten möglich, weshalb zu jetzigen Zeitpunkt die tatsächliche und rechtliche Möglichkeit der Rückführung bejaht werden kann. Dies auch nachdem seitens des Migrationsamts an der heutigen Verhandlung dargelegt wurde, dass ab Erhalt des Laissez-passer ein begleiteter Rückflug innerhalb von drei bis vier Wochen organisiert werden könne.

5.4      Auch wenn heute davon ausgegangen werden muss, dass die verfügte Haftdauer von drei Monaten für die Organisation und Durchführung objektiv notwendig sein wird, ist die Haft gleichwohl nicht in diesem zeitlichen Umfang zu bestätigen. Wie sich innerhalb der letzten Woche gezeigt hat, ändern sich die gesundheitliche Situation und der daraus resultierende Bedarf, aber auch die daraus resultierende Einschätzung der Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft aktuell fortlaufend. Es bedarf deshalb einer engmaschigeren gerichtlichen Überprüfung des Fortbestehens der Zulässigkeit der Haft.

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

://:        Die über A____ verhängte Verlängerung der Ausschaffungshaft ist bis und mit 8. Juli 2024 rechtmässig und angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter von A____ werden ein Honorar von CHF 1'600.– und ein Auslagenersatz von CHF 30.–, zuzüglich 8.1 % MWST von CHF 132.–, aus der Gerichtskasse bezahlt.

Mitteilung an:

-       A____

-       Migrationsamt

-       SEM

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

lic. iur. Barbara Grange

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Hinweis

Dieses Urteil wurde dem Rechtsbeistand am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich ausgehändigt.

AUS.2024.28 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 12.06.2024 AUS.2024.28 (AG.2024.366) — Swissrulings