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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 22.01.2018 AUS.2018.5 (AG.2018.52)

22 gennaio 2018·Deutsch·Basilea Città·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,405 parole·~7 min·2

Riassunto

Verlängerung der Ausschaffungshaft (2C_185/2018 vom 15. März 2018)

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2018.5

URTEIL

vom 22. Januar 2018

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

gegen

A____, geb. [...], von Senegal,

zurzeit in Haft im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel  

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom 9. Januar 2018

betreffend Verlängerung der Ausschaffungshaft

Sachverhalt

A____ befindet sich seit dem 7. April 2016 in Basel in Haft, zuerst strafrechtlich bedingt, seit dem 26. Juli 2017 im Rahmen von Ausschaffungshaft. Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht hat die Haft mit Entscheiden vom 28. Juli 2017 (AGE AUS.2017.58) und vom 23. Oktober 2017 (AGE AUS.2017.81) bestätigt, letztmals bis zum 24. Januar 2018. Mit Verfügung vom 9. Januar 2018 hat das Migrationsamt die Ausschaffungshaft um drei Monate bis zum 24. April 2018 verlängert. Dazu ist A____ in der Verhandlung vom 22. Januar 2018 befragt worden, wofür auf das Protokoll verwiesen wird. Auch zum Wort gelangt ist […], ein Mitarbeiter von B____, der den Beurteilten in seiner Situation berät. Für alle Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen. Die Tatsachen ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.

Am 22. Januar 2018, 11.35 Uhr, ist schliesslich per Mail eine in französischer Sprache verfasste Stellungnahme von B____ beim Verwaltungsgericht eingegangen.

Erwägungen

1.

Mit Entscheid vom 23. Oktober 2017 ist die Ausschaffungshaft über A____ bis zum 24. Januar 2018 bestätigt worden. Die heutige Verhandlung betreffend Verlängerung der Ausschaffungshaft findet vor Ablauf dieser Frist und damit rechtzeitig statt. Zuständig zur Überprüfung der Haftverlängerung ist eine Einzelrichterin am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht (vgl. § 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).

2.

A____ befindet sich seit dem 26. Juli 2017 in Ausschaffungshaft. Mit der vorliegend zu überprüfenden Verlängerung der Haft um drei Monate wird die maximale Haftdauer gemäss Art. 79 Abs. 1 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) überschritten, weshalb die (strengeren) Voraussetzungen von Art. 79 Abs. 2 AuG erfüllt sein müssen. Danach kann die maximale Haftdauer mit Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde um eine bestimmte Dauer, jedoch höchstens um zwölf Monate, verlängert werden, wenn die betroffene Person nicht mit der zuständigen Behörde kooperiert (lit. a) oder sich die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Staat, der kein Schengen-Staat ist, verzögert (lit. b). Weiter darf der Vollzug der Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (vgl. Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG). Schliesslich muss der Vollzug der Wegweisung mit dem nötigen Nachdruck verfolgt werden (Art. 76 Abs. 4 AuG, Beschleunigungsgebot). Leiten die Behörden die erforderlichen Bemühungen, insb. Rückfragen beim zuständigen Botschaftspersonal oder die Einschaltung von Bundesstellen, nicht mit der nötigen Beförderung voran, ist die Haft nicht mehr zweckgerichtet und daher unverhältnismässig (BGE 124 II 49 E. 3a). Dasselbe gilt, wenn der Vollzug der Weg- oder Ausweisung trotz behördlicher Bemühungen aus rechtlichen (z.B. Gebot des Non-refoulement) oder tatsächlichen (z.B. Transportunfähigkeit) Gründen undurchführbar ist (vgl. Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG; BGE 125 II 219 E. 1). Letzteres ist in der Regel aber nur der Fall, wenn die Ausschaffung auch bei gesicherter Kenntnis der Identität oder Nationalität des Betroffenen bzw. trotz dessen Mitwirkens bei der Papierbeschaffung mit grosser Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist (BGE 125 II 220 E. 2). Der Wegweisungsvollzug muss zumutbar sein (Thomas Hugi Yar, in: Ausländerrecht, Basel 2009, S. 464; Tarkan Göksu, in: Kommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Art. 76 Rz. 3). Auf jeden Fall muss die Haft verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1 S. 58 und BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.).

3.

3.1      Der Beurteilte stammt aus Senegal. Er hat jedoch von allem Anfang an gegenüber den Behörden behauptet, auch im Besitz der französischen Staatsangehörigkeit zu sein. Das Migrationsamt hat Frankreich vergebens um Rückübernahme des Ausländers ersucht. Dieser ist deshalb am 27. September 2017 auch zu einer Befragung durch eine Delegation der Republik Senegal gebracht worden, wobei er als „Verifikationsfall“ eingestuft worden ist. Die diesbezüglichen Abklärungen durch Senegal sind im Gang, können aber erfahrungsgemäss lange dauern. Damit verzögert sich die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Staat, der kein Schengen-Staat ist, weshalb diese Voraussetzung für eine Verlängerung der Haft grundsätzlich gegeben ist.

3.2      Das Migrationsamt ist in den letzten drei Monaten nicht untätig geblieben. Nachdem es eine Bestätigung der Préfecture du Var zugesandt erhalten hat, wonach diese am 7. Januar 2002 einen Pass für […] ausgestellt hätten, der bis zum 6. Januar 2012 gültig gewesen sei, hat es am 6. November 2017 via das Staatssekretariat für Migration (SEM) ein weiteres Rückübernahmegesuch bei den französischen Behörden einreichen lassen. Bereits am 8. November 2017 ist eine abschlägige Antwort gekommen, in welcher nochmals auf die diversen Identitäten, unter denen der Beurteilte in Frankreich erfasst ist, verwiesen wird und mitgeteilt wird, er habe den Pass lediglich dank gefälschter Dokumente erhältlich gemacht. Da der Beurteilte der Meinung war, dass die Ablehnung des Rückübernahmegesuchs durch eine nicht zuständige Stelle erfolgt sei, hat die Mitarbeiterin des Migrationsamtes sich telefonisch erkundigt und die Auskunft erhalten, dass der Verfasser der Antwort ein Mitarbeiter der Französischen Polizei sei (siehe Aktennotiz vom 17. November 2017). Der Beurteilte ist in diesem Zusammenhang erneut darauf hinzuweisen, dass es nicht Sache des Migrationsamtes sein kann, für ihn die Zusprechung der französischen Staatsangehörigkeit beziehungsweise die Ausstellung eines französischen Passes zu erreichen. Das Migrationsamt ist lediglich gehalten, bei der Beschaffung vorhandener Dokumente oder eines Ersatzreisepapiers behilflich zu sein. Das Migrationsamt ist auch nicht verantwortlich dafür, dass der Beurteilte die Konsequenzen daraus, dass er nach dem angeblichen Verlust seines Passes im 2004 sich nicht um dessen Ersatz gekümmert hat, tragen muss. Ferner ist festzustellen, dass es auch nicht angeht, den Beurteilten in Freiheit zu entlassen, damit er ohne gültiges Dokument und damit illegal nach Frankreich zurückkehren kann. Die Schweiz hat bei der Rückübergabe von hier illegal anwesenden Ausländern die gesetzlichen Vorgaben zu beachten und ist an abgeschlossene Staatsverträge gebunden.

4.

Am 13. November 2017 hat der Beurteilte ein Asylgesuch eingereicht. Auch dieses ändert nichts an der Zulässigkeit der Haft. Da er es erst lange nach erfolgter Wegweisung aus der Schweiz gestellt hat, bleiben weiterhin die Voraussetzungen für die Ausschaffungshaft massgeblich. Selbst wenn aber Vorbereitungshaft zu prüfen wäre, wäre die Haft zu bejahen. Der Beurteilte ist unter diversen Identitäten verzeichnet. Den auf A____ lautenden Pass soll er sich mittels gefälschter Dokumente erschlichen haben. Seine Identität ist deshalb ungesichert. Vor allem aber ist auf seine mit Urteil des Strafgerichts vom 26. August 2016 erfolgte Verurteilung wegen des Verbrechens nach Art. 19 Abs. 2 lit. a des Betäubungsmittelgesetzes (grosse Gesundheitsgefährdung) hinzuweisen. Diesem Strafverfahren lag zugrunde, dass A____ bei seiner Einreise in die Schweiz im Besitz von 496,6 Gramm Kokain war. Damit liegt eine erhebliche Gefährdung von Leib und Leben anderer Personen vor. Es ist dem Beurteilten zuzumuten, den Ausgang des Asylverfahrens in Haft abzuwarten. Vorerst stellt sich erst die Frage, ob allenfalls Frankreich das Verfahren durchführen muss. Die entsprechende Anfrage ist erfolgt. Überdies ist Frankreich am 17. Januar 2018 gemahnt und daran erinnert worden, dass eine Antwort noch ausstehend sei. Mehr kann das Migrationsamt derzeit nicht tun. Der Beurteilte hätte es im Übrigen in der Hand gehabt, das Asylverfahren zu beschleunigen, wenn er das Gesuch bereits zu Anfang seine Inhaftierung eingereicht und damit nicht derart lange zugewartet hätte. Es war schon früh absehbar, dass auch eine Rückkehr in den Senegal in Frage kommen könnte.

5.

5.1    Die Einzelrichterin hat mit Verfügung vom 10. Januar 2018 das Gesuch um Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsvertreters abgewiesen. Daran ist festzuhalten: Das Bundesgericht hat die Anordnung von Ausschaffungshaft überprüft und für rechtmässig befunden (BGer 2C:692/2017 vom 17. August 2017). Bei der erstmaligen Verlängerung der Ausschaffungshaft war A____ durch eine Advokatin amtlich vertreten. In der Zwischenzeit hat sich keine wesentliche Änderung im Sachverhalt ergeben (Gesuch in Senegal ist hängig, weitere Abklärungen mit Frankreich werden getätigt). Der Beurteilte befindet sich seit sechs Monaten in ausländerrechtlich bedingter Haft; die Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist vorerst noch nicht problematisch (vgl. BGE 134 I 92 E. 4.2 S. 102). Die Voraussetzungen für eine unentgeltliche Verbeiständung sind deshalb zurzeit nicht gegeben.

5.2      Am 22. Januar 2018, 11.35 Uhr, ist per Mail eine in französischer Sprache verfasste Stellungnahme von B____ beim Verwaltungsgericht eingegangen. Es liegt der Einzelrichterin jedoch keine Vertretungsvollmacht für einen Mitarbeiter dieser Institution durch den Beurteilten vor. Überdies handelt es sich beim Verfasser des Schreibens auch nicht um einen Advokaten, der zum Auftreten vor den Basler Gerichten befugt wäre. Im Kanton Basel-Stadt ist ferner Deutsch die Amtssprache, weshalb eine vierseitige, in französischer Sprache verfasste Eingabe nicht entgegengenommen werden kann. Das Gleiche gilt grundsätzlich auch für Eingaben, die per Mail übermittelt werden. Die Einzelrichterin ist diesbezüglich zwar bereit, bei Dringlichkeit Ausnahmen zu gestatten, dies jedoch nur in Absprache mit ihr. Die Eingabe von B____ wird deshalb aus dem Recht gewiesen.

5.3      Das vorliegende Verfahren ist gemäss § 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht kostenlos.

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

://:        Die Verlängerung der über A____ angeordneten Ausschaffungshaft erweist sich bis zum 24. April 2018 als rechtmässig und angemessen.

            Es werden keine Kosten erhoben.

            Das Gesuch um Bewilligung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters wird abgewiesen.

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

lic. iur. Saskia Schärer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Hinweis

Dieses Urteil wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich ausgehändigt.

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