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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 21.02.2018 AUS.2018.20 (AG.2018.123)

21 febbraio 2018·Deutsch·Basilea Città·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,303 parole·~7 min·2

Riassunto

Anordnung der Vorbereitungshaft

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2018.20

URTEIL

vom 21. Februar 2018

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

gegen

A____, geb. [...], von Marokko,

Zurzeit: Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel  

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom 20. Februar 2018

betreffend Anordnung der Vorbereitungshaft

Sachverhalt

A____, geb. [...], von Marokko, wurde am 19. Februar 2018 um 20.35 Uhr von der Kantonspolizei festgenommen, nachdem er im Zug von Zürich nach Basel vom Zugpersonal kontrolliert und ohne Fahrschein oder Ausweispapiere betroffen wurde. Das Migrationsamt hat A____ am 20. Februar 2018 einvernommen; anlässlich der Einvernahme hat er ein Asylgesuch gestellt, worauf das Migrationsamt Vorbereitungshaft bis 18. Mai 2018 verfügt hat. Die Überprüfung der Haftverfügung durch den Einzelrichter hat innert 96 Stunden anlässlich einer mündlichen Verhandlung im Gefängnis Bässlergut stattgefunden.

Erwägungen

1.

Um die Durchführung eines Wegweisungsverfahrens oder eines strafrechtlichen Verfahrens, in dem eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG droht, sicherzustellen, kann die zuständige kantonale Behörde eine Person, die keine Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt, während der Vorbereitung des Entscheids über ihre Aufenthaltsberechtigung für höchstens sechs Monate in Haft nehmen, wenn einer der Haftgründe gemäss Art. 75 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) vorliegt. Ein solcher ist insbesondere gegeben, wenn sich die betroffene Person rechtswidrig in der Schweiz aufhält, ein Asylgesuch einreicht und damit offensichtlich bezweckt, den drohenden Vollzug einer Weg- oder Ausweisung zu vermeiden. Dies wird von Gesetzes wegen vermutet, wenn ihr eine frühere Einreichung des Asylgesuchs möglich und zumutbar gewesen wäre und sie ihr Gesuch in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit einer Verhaftung, einem Strafverfahren, dem Vollzug einer Strafe oder dem Erlass einer Wegweisungsverfügung stellt (Art. 75 Abs. 1 lit. f AuG). Weitere Haftgründe sind das Betreten des Gebiets der Schweiz trotz Einreiseverbot, wenn die Person nicht sofort weggewiesen werden kann (Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG), und die Verurteilung wegen eines Verbrechens (Art. 75 Abs. 1 lit. h AuG). Ein Haftgrund liegt auch vor, wenn die betroffene Person Personen ernsthaft bedroht oder an Leib und Leben erheblich gefährdet hat und deshalb strafrechtlich verfolgt wird oder verurteilt worden ist (Art. 75 Abs. 1 lit. g AuG).

Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AuG sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AuG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AuG). Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG; BGE 127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Schliesslich muss die zuständige Behörde ohne Verzug über die Aufenthaltsberechtigung der betroffenen Person entscheiden (Art. 75 Abs. 2 AuG; Beschleunigungsgebot), und die Haft als Ganzes muss verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1 S. 58 und BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.).

2.

Vorliegend hat der Beurteilte, der sich rechtswidrig in der Schweiz aufhält, das Asylgesuch am Tag nach seiner Anhaltung und anlässlich der Befragung durch das Migrationsamt gestellt, somit in engem zeitlichem Zusammenhang mit seiner Verhaftung. Der Kantonspolizei hat er gemäss Rapport vom 19. Februar 2018 angegeben, er sei von Montpellier her kommend in Richtung seines Wohnortes Brüssel unterwegs – dass er ein Asylgesuch einreichen wollte, hat er nicht gesagt. Dem Migrationsamt gegenüber gab er an, am Samstag, 17. Februar 2018 in die Schweiz eingereist zu sein. Er hatte somit genügend Zeit gehabt und es wäre ihm möglich und zumutbar gewesen, das Asylgesuch früher einzureichen. Zudem fällt auf, dass die Angaben des Beurteilten viele Ungereimtheiten aufweisen: Dem Migrationsamt gegenüber gab er am Morgen des 20. Februar 2018 zunächst an, in Belgien einen marokkanischen Pass sowie einen belgischen Aufenthaltstitel zu haben. Er lebe seit Mai 2015 in Belgien, wo er als Informatiker schwarz arbeite. Er sei mit einer in Belgien lebenden Italienerin verheiratet. Er habe in Montpellier einen Freund besucht und sei von dort via Zug nach Zürich und nach Basel gereist. Er habe weiter via Mannheim und Frankfurt nach Brüssel reisen wollen. Seine Reispapiere könne er nicht beibringen, weil er neben einer Tante wohne, die sich derzeit in Marokko aufhalte, und seine Frau sei in Frankreich. Gemäss Sirene-Annex Nr. 2 hat er angegeben, seinen Pass in Belgien vergessen zu haben. Anlässlich der Einvernahme am Nachmittag des 20. Februar 2018 gab der Beurteilte dem Migrationsamt dann an, Marokko im Jahr 2013 verlassen und sich danach in Spanien, Frankreich, Italien und Belgien aufgehalten und schwarz gearbeitet zu haben. Er sei in die Schweiz gekommen, um Asyl zu beantragen – dies im Widerspruch zu seinen früheren Angaben, wonach er auf der Durchreise nach seinem Wohnort Brüssel sei. Er sei mit einer Italienerin verheiratet, deren Name und Geburtsdatum der Beurteilte angibt. Er gibt auch ihre Adresse in Asti / I an. Er habe einen Pass, eine Heiratsurkunde und einen Beleg zum Antrag in Italien zum Heiraten. Er habe Marokko ohne Dokumente verlassen, danach habe man ihm die Dokumente zugeschickt. Er habe einen Pass in Frankreich (also doch nicht in Belgien). Er wolle die Familie nicht stören. Er könne vorbeigehen und seine Dokumente holen, wenn sein Asylantrag abgelehnt würde. In Frankreich habe er keinen Asylantrag gestellt, weil er sich mit seiner Frau gestritten habe. Sie hätten Probleme. Sie sei nach Frankreich umgezogen, damit er sich dort anmelden und arbeiten könne – davon, dass die Frau in Belgien gelebt hätte, ist nicht mehr die Rede. Auf Frage, ob der Beurteilte jemanden kontaktieren könne, um seine in Frankreich befindlichen Papiere zu übermitteln, gab der Beurteilte an, die Familie, die seinen Pass habe, gehe demnächst nach Marokko. Auf Nachfrage hin gab er dann an, sie seien bereits nach Marokko gefahren. Es gebe niemand anderen Er wolle die Dokumente vorlegen, nachdem sein Asylantrag bearbeitet worden sei. Mit anderen Worten gibt der Beurteilte keine greifbaren oder überprüfbaren Angaben zu seiner Identität an, welche somit nicht gesichert ist. Seine Angaben sind teilweise widersprüchlich und haben den Charakter von Ausflüchten. Anlässlich der heutigen Verhandlung hat sich das Bild bestätigt. Der Beurteilte hält daran fest, dass er weder nach Belgien habe reisen wollen, noch dort gewohnt habe, noch seine Frau dort gewohnt habe, noch sich sein Pass dort befinde. Er sei einzig in die Schweiz gekommen, um Asyl zu beantragen, aber warum er das nicht vor seiner Verhaftung getan hat, konnte er nicht sagen. Dagegen liegt die Auskunft von Sirene Italien vor, dass der Beurteilte in Italien ausgeschrieben ist wegen Verstosses gegen das Einwanderungsgesetz und Straftaten im Zusammenhang mit Drogen, Flucht, Verletzung und Widerstand gegen einen Amtsträger. Vor diesem Hintergrund bestehen Zweifel daran, dass es der Zweck der Reise des Beurteilten war, in der Schweiz ein Asylgesuch zu stellen – dies hätte er seit seiner Einreise in den Schengen-Raum im Jahr 2013 auch in Spanien, Frankreich, Italien, Frankreich oder Belgien tun können –, und es ist festzuhalten, dass er auch in der Schweiz genügend Zeit gehabt hat und es ihm möglich und zumutbar gewesen wäre, sein Asylgesuch früher zu stellen. Die gesetzliche Fiktion und damit der Haftgrund von Art. 75 Abs. 1 lit. f AuG sind damit gegeben.

3.

Der Beurteilte gibt an, es gehe ihm gesundheitlich nicht so gut, Er habe teilweise Atemstillstände. Er habe Druckschmerzen im Herzen und links und hinten. Man habe ihm gesagt und das EKG habe ergeben, das Herz sei in Ordnung und an der Lunge sei nichts. Er solle noch Blutuntersuchungen machen. Wenn er Schmerzprobleme habe, gehe er zum Arzt. Der Beurteilte wurde anlässlich der heutigen Verhandlung darauf hingewiesen, er solle sich beim Arzt melden, wenn es Probleme gebe. Er hat sich bei dieser Gelegenheit darüber beklagt, dass er heute morgen beim Arzt gewesen sei, aber mangels Dolmetscher habe er sich nicht verständigen können. Das Migrationsamt oder die Gefängnisleitung wird somit nötigenfalls für einen Dolmetscher besorgt sein müssen. Er halte eine Haft nicht aus. Das Migrationsamt und die Gefängnisleitung sind daher gehalten, sich der Problematik anzunehmen und ihr allenfalls mit geeigneten medizinischen Mitteln zu begegnen.

4.

Der Wegweisungsvollzug ist im Falle eines negativen Asylentscheids rechtlich und tatsächlich möglich. Eine mildere Massnahme als die angeordnete Haft ist nicht ersichtlich; diese ist somit recht- und verhältnismässig und zu bestätigen.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

://:        Die über A____ angeordnete Vorbereitungshaft ist bis 18. Mai 2018 rechtmässig.

            Es werden keine Kosten erhoben.        

Mitteilung an:

-       Beurteilter

-       Migrationsamt Basel-Stadt

-       Staatssekretariat für Migration

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

Dr. Peter Bucher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Hinweis

Dieses Urteil wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich ausgehändigt.

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