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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 29.01.2018 AUS.2018.14 (AG.2018.72)

29 gennaio 2018·Deutsch·Basilea Città·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,168 parole·~6 min·2

Riassunto

Anordnung der Vorbereitungshaft

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2018.14

URTEIL

vom 29. Januar 2018

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

gegen

A____, geb. [...], von Albanien,

zurzeit in Haft im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel  

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom 27. Januar 2018

betreffend Anordnung der Vorbereitungshaft

Sachverhalt

A____ stammt aus Albanien. Er hielt sich bereits früher in der Schweiz auf und wurde hier auch straffällig. Im Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister sind drei Verurteilungen verzeichnet (Urteile vom 1.9.2014, 23.2.2015, 25.6.2016). Nach Verbüssung einer Freiheitsstrafe wurde er am 16. Juni 2017 durch den Kanton Genf in seine Heimat ausgeschafft. Am 26. Januar 2018 wurde er in Basel durch die Polizei kontrolliert. Dabei stellte sich heraus, dass er mit einem schengenweiten Einreiseverbot belegt ist, welches bis zum 20. November 2022 gültig ist. A____ wurde daraufhin verhaftet und dem Migrationsamt übergeben. In dessen Befragung vom 27. Januar 2018 reichte A____ ein Asylgesuch ein. Das Migrationsamt nahm dieses entgegen und verfügte eine dreimonatige Vorbereitungshaft. Mit Strafbefehl vom 28. Januar 2018 ist A____ der rechtswidrigen Einreise schuldig erklärt und zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 60 Tagen verurteilt worden. Am 29. Januar 2018 hat die Verhandlung der Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht stattgefunden. Dabei ist A____ befragt worden; für seine Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen.

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 80 Abs. 2 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung eingehalten. Zuständig zur Überprüfung der Haft ist eine Einzelrichterin am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht (vgl. § 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).

2.

Um die Durchführung eines Wegweisungsverfahrens oder eines strafrechtlichen Verfahrens, in dem eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG droht, sicherzustellen, kann die zuständige kantonale Behörde eine Person, die keine Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt, während der Vorbereitung des Entscheids über ihre Aufenthaltsberechtigung für höchstens sechs Monate in Haft nehmen, wenn einer der Haftgründe gemäss Art. 75 Abs. 1 AuG vorliegt. Ein solcher ist insbesondere gegeben, wenn sich die betroffene Person rechtswidrig in der Schweiz aufhält, ein Asylgesuch einreicht und damit offensichtlich bezweckt, den drohenden Vollzug einer Weg- oder Ausweisung zu vermeiden. Dies wird von Gesetzes wegen vermutet, wenn ihr eine frühere Einreichung des Asylgesuchs möglich und zumutbar gewesen wäre und sie ihr Gesuch in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit einer Verhaftung, einem Strafverfahren, dem Vollzug einer Strafe oder dem Erlass einer Wegweisungsverfügung stellt (Art. 75 Abs. 1 lit. f AuG). Weitere Haftgründe sind das Betreten des Gebiets der Schweiz trotz Einreiseverbot, wenn die Person nicht sofort weggewiesen werden kann (Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG), und die Verurteilung wegen eines Verbrechens (Art. 75 Abs. 1 lit. h AuG). Ein Haftgrund liegt auch vor, wenn die betroffene Person Personen ernsthaft bedroht oder an Leib und Leben erheblich gefährdet hat und deshalb strafrechtlich verfolgt wird oder verurteilt worden ist (Art. 75 Abs. 1 lit. g AuG).

Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AuG sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AuG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AuG). Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG; BGE 127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Schliesslich muss die zuständige Behörde ohne Verzug über die Aufenthaltsberechtigung der betroffenen Person entscheiden (Art. 75 Abs. 2 AuG; Beschleunigungsgebot), und die Haft als Ganzes muss verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1 S. 58 und BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.).

3.

3.1      Der Beurteilte hat am 5. Dezember 2017 die Eröffnung eines bis zum 20. November 2022 gültigen Einreiseverbots unterschriftlich bestätigt. Das entsprechende Schreiben, das ihm ausgehändigt worden ist, ist teilweise in deutscher Sprache (Hinweis auf das Verbot, die Schweiz und das Fürstentum Liechtenstein zu betreten), teilweise in französischer Sprache (Hinweis auf die Ausdehnung des Verbots auf den Schengenraum) verfasst. Der Beurteilte hat zugestanden, das Verbot, die Schweiz zu betreten, gekannt und inhaltlich verstanden zu haben. Dennoch ist er am 26. Januar 2018 von Deutschland kommend in die Schweiz eingereist. Seine Erklärung, weshalb er sich nicht an das Verbot gehalten hat, vermag nicht zu überzeugen: Er gibt an, er sei aus finanziellen Gründen gezwungen gewesen, mit dem Flixbus von Italien nach Deutschland zu reisen. Allerdings wurde er nicht in einem Flixbus kontrolliert, sondern in einem Restaurant in Basel. Nach Basel will er nach eigenen Angaben von Deutschland kommend mit der Bahn gereist sein. In der heutigen Verhandlung hat er erklärt, er habe zuerst noch eine Kollegin besuchen wollen, bevor er weiteregereist wäre. Damit hat der Beurteilte klar gezeigt, dass er nicht gewillt ist, sich an die Einreisesperre zu halten. Mit seinem Verhalten erfüllt der Beurteilte ohne Weiteres den Haftgrund von Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG.

3.2      Am 16. Juni 2017 ist der Beurteilte aus der Schweiz in seine Heimat ausgeschafft worden. Er gibt an, er habe diese wieder verlassen, weil er sich bei der Fremdenlegion in Frankreich melden wollte. Dies sei schon immer sein Traum gewesen. Nachdem er dort nicht angenommen worden sei, sei er nach Leipzig gegangen. In Leipzig habe er dann Probleme gehabt. Seine Feinde seien sechs Albaner, die gefährlich seien. Er sei danach nach Italien abgehauen. Von dort sei er zurück nach Deutschland gereist, von wo aus er in die Schweiz gekommen sei. Auf Frage hin hat der Beurteilte nicht überzeugend erklären können, weshalb er nicht bereits früher, nachdem diese Geschichte in Leipzig passiert ist, ein Asylgesuch eingereicht hat, sei es in Deutschland, Italien oder der Schweiz. Er hätte genügend Zeit dafür gehabt. Dass er ein solches erst jetzt, nach seiner Verhaftung, gestellt hat, lässt vermuten, dass dieses in engem Zusammenhang mit der drohenden Wegweisung steht. Diese Vermutung drängt sich umso mehr auf, als er in der heutigen Verhandlung erklärt hat, er habe eigentlich nicht die Absicht gehabt, ein Asylgesuch einzureichen, aber es bleibe ihm nichts Anderes übrig. Insgesamt ist deshalb festzuhalten, dass auch die Voraussetzungen von Art. 75 Abs. 1 lit. f AuG gegeben sind.

3.3      Das Migrationsamt hat zur Begründung der Haft auch die Strafurteile vom 1. September 2014 und vom 23. Februar 2015 herangezogen und Art. 75 Abs. 1 lit. h und lit. g AuG als erfüllt erachtet. Ob sich Vorbereitungshaft auf länger zurückliegende Urteile abstützen lässt und wo gegebenenfalls eine Grenze gezogen werden müsste, ist fraglich, kann aber vorliegend offen bleiben, nachdem der Beurteilte bereits zwei Haftgründe erfüllt (siehe Ziff. 3.1 und 3.2).

4.

Der Wegweisungsvollzug ist im Falle eines negativen Asylentscheids rechtlich und tatsächlich möglich. Eine mildere Massnahme als die angeordnete Haft ist zur Sicherstellung des allfälligen Wegweisungsvollzugs nicht zweckmässig. In diesem Zusammenhang ist allerdings darauf hinzuweisen, dass der Beurteilten mit Strafbefehl vom 28. Januar 2018 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 60 Tagen verurteilt worden ist. Sobald dieses Urteil rechtskräftig und damit vollziehbar wird, geht die Freiheitsstrafe der Vorbereitungshaft vor und ist letztere aufzuheben. Das vorliegende Verfahren ist gemäss § 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht kostenlos.

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

://:        Die über A____ angeordnete Vorbereitungshaft ist für die Dauer von drei Monaten, das heisst bis zum 25. April 2018, rechtmässig und angemessen.

            Es werden keine Kosten erhoben.

            Mitteilung an:

-       A____

-       Migrationsamt Basel-Stadt

-       Staatssekretariat für Migration

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

lic. iur. Saskia Schärer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Hinweis

Dieses Urteil wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich ausgehändigt.

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