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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 26.01.2018 AUS.2018.10 (AG.2018.133)

26 gennaio 2018·Deutsch·Basilea Città·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,616 parole·~8 min·1

Riassunto

Anordnung der Vorbereitungshaft

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2018.10

URTEIL

vom 26. Januar 2018

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

gegen

A____, geb. [...], von Tunesien,

zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom 23. Januar 2018

betreffend Anordnung der Vorbereitungshaft

Sachverhalt

Der gemäss eigenen Angaben tunesische Staatsangehörige A____, geb. am [...], reiste am 16. November 2011 als (mutmasslich) unbegleiteter Minderjähriger in die Schweiz ein und stellte am 26. November 2011 ein Asylgesuch. Dieses wurde mit Entscheid des Staatsekretariats für Migration (SEM, vormals Bundesamt für Migration [BFM]) vom 12. August 2013 wegen unbekannten Aufenthalts des A____ als gegenstandslos abgeschrieben. Auf Ersuchen des A____ mit Schreiben vom 19. September 2013 wurde das Asylverfahren wieder aufgenommen. Mit Entscheid des SEM vom 25. Februar 2014 wurde auf das Asylgesuch des A____ nicht eingetreten, dieser aus der Schweiz weggewiesen und wurde ihm Frist bis zum 27. März 2014 gesetzt, um die Schweiz zu verlassen. Der Asylentscheid und die Wegweisung sind unangefochten am 6. März 2014 in Rechtskraft erwachsen.

A____ ist in der Schweiz dreimal in Anwendung des Jugendstrafrechts strafrechtlich verurteilt worden. Das erste ihm nachgewiesene Delikt beging er kurz nach seiner Einreise in die Schweiz am 20. Dezember 2011 (s. Urteil des Jugendgerichts vom 12. Juni 2013), letztmals straffällig wurde er in der Schweiz am 12. April 2014, als er im Rahmen einer Meuterei von Gefangenen aus der geschlossenen Wohngruppe des Jugendheims [...] ausbrach, wo er zur Verbüssung eines früheren Freiheitsentzugs nach Jugendstrafrecht untergebracht war (s. Strafbefehl vom 16.November 2017).

Am 23. August 2017 wurde A____ in Deutschland festgenommen, in Abschiebehaft gesetzt und ihm Rahmen des Dublin-Verfahrens am 19. September 2017 der Schweiz überstellt. In der Schweiz wurde er umgehend inhaftiert und verbüsste bis am 23. Januar 2018 nach Jugendstrafrecht ausgesprochene Freiheitsentzüge. Am 23. Januar 2018 wurde er zu Handen des Migrationsamts aus der Haft entlassen. Dieses führte eine Befragung durch, anlässlich welcher A____ erneut ein Gesuch um Asyl stellte. Das Migrationsamt verfügte daraufhin am 23. Januar 2018 die Vorbereitungshaft für die Dauer von zwei Monaten.

A____ wurde an der heutigen Gerichtsverhandlung zur Sache befragt. Er führt aus, er sei nicht A____. Er sei nicht bereit, seine wahre Identität offen zu legen. Er habe kein Asylgesuch einreichen wollen. Man habe ihn gefragt, ob er dies wolle und er habe ja gesagt. Er bestritt die Richtigkeit des Protokolls der Anhörung vom 23. Januar 2018, wonach er von sich aus um Asyl fragte. Er wolle das Asylgesuch zurückziehen. Daraufhin wurde der zuständige Sachbearbeiter des Migrationsamts zur Teilnahme an der Verhandlung beordert und es wurde ihm der Rückzug des Asylgesuches mitgeteilt. Der Sachbearbeiter teilte mit, dass er diesfalls A____ aus der Schweiz wegweisen und in Ausschaffungshaft versetzen werde. Die Verhandlung wurde sodann unterbrochen und A____ wurde seitens des Migrationsamts die Wegweisung und die Ausschaffungshaft für die Dauer von drei Monaten eröffnet. Sodann wurde die Verhandlung weitergeführt und A____ von der Einzelrichterin auch zur angeordneten Ausschaffungshaft befragt. Dazu führte er aus, er habe Besuch eines Anwalts erhalten. Er werde nicht sagen, wer er wirklich sei. Er wisse, dass man ihn nach 18 Monaten in Haft frei lassen müsse. Dann könne er in Europa bleiben. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen.

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 80 Abs. 2 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung eingehalten

2.

2.1      Um die Durchführung eines Wegweisungsverfahrens oder eines strafrechtlichen Verfahrens, in dem eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) oder Artikel 49a oder 49abis Militärstrafgesetzbuch (MStGB, SR 321.0) droht, sicherzustellen, kann die zuständige kantonale Behörde eine Person, die keine Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt, während der Vorbereitung des Entscheids über ihre Aufenthaltsberechtigung für höchstens sechs Monate in Haft nehmen, wenn einer der Haftgründe gemäss Art. 75 Abs. 1 AuG vorliegt. Ein solcher ist insbesondere gegeben, wenn sich die betroffene Person rechtswidrig in der Schweiz aufhält, ein Asylgesuch einreicht und damit offensichtlich bezweckt, den drohenden Vollzug einer Weg- oder Ausweisung zu vermeiden. Dies wird von Gesetzes wegen vermutet, wenn ihr eine frühere Einreichung des Asylgesuchs möglich und zumutbar gewesen wäre und sie ihr Gesuch in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit einer Verhaftung, einem Strafverfahren, dem Vollzug einer Strafe oder dem Erlass einer Wegweisungsverfügung stellt (Art. 75 Abs. 1 lit. f AuG).

Weitere Haftgründe sind gemäss Art. 75 Abs. 1 AuG die Weigerung des Ausländers, in einem Asyl- oder Wegweisungsverfahren oder in einem Strafverfahren, indem eine Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis StGB oder Art. 49a oder 49abis MStGB droht, seine Identität offen zu legen, die Einreichung mehrerer Asylgesuche unter verschiedenen Identitäten, das wiederholte Nichtfolgeleisten auf eine Vorladung ohne ausreichende Gründe oder andere Missachtungen von Anordnungen der Behörden im Asylverfahren (lit. a), das Verlassen eines dem Ausländer nach Art. 74 AuG zugewiesenen Gebiets oder das Betreten eines verbotenen Gebietes (lit. b), das Betreten des Gebiets der Schweiz trotz Einreiseverbot, wenn der Ausländer nicht sofort weggewiesen werden kann (lit. c), die Einreichung eines Asylgesuchs durch einen Ausländer, nachdem diesem wegen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder wegen Gefährdung der inneren oder der äusseren Sicherheit eine Bewilligung gemäss Art. 62 AuG oder die Niederlassungsbewilligung (Art. 63 AuG) rechtskräftig widerrufen oder nicht verlängert worden ist (lit. d), die Stellung eines Asylgesuches nach einer Ausweisung gemäss Art. 68 AuG (lit. e), die Verurteilung wegen eines Verbrechens (lit. h) sowie wenn der Ausländer andere Personen ernsthaft bedroht oder an Leib und Leben erheblich gefährdet hat und deshalb strafrechtlich verfolgt wird oder verurteilt worden ist (lit. g).

2.2      Das Migrationsamt begründet die angeordnete Haft mit dem Stellen eines offensichtlich missbräuchlichen Asylgesuches. Diesen Ausführungen ist beizupflichten. A____ stellte bereits im Jahr 2011 ein erstes Asylgesuch, welches indessen abgeschrieben wurde, nachdem er für die Behörden nicht mehr auffindbar war. Nach Wiederaufnahme des Asylverfahrens auf Antrag des A____ erging am 7. März 2014 ein Nichteintretensentscheid. Gemäss Begründung des SEM hatte A____ an seiner Befragung in keinerlei Weise zum Ausdruck gebracht, dass er Schutz vor Verfolgung suche. Vielmehr habe er erzählt, seine Heimat wegen Arbeitslosigkeit und fehlenden Zukunftsperspektiven verlassen zu haben. Würden tatsächlich Asylgründe vorliegen, hätte A____ diese wohl bereits zum damaligen Zeitpunkt zu Protokoll gebracht. Nach Ergehen dieses Nichteintretensentscheids und seinem nunmehr mehrjährigen Aufenthalt in der Schweiz und im Schengenraum (gemäss seinen Angaben in Frankreich und in Deutschland) ist A____ bestens bekannt, dass das Verlassen der Heimat in der Hoffnung auf eine Verbesserung der wirtschaftlichen Situation kein Asylgrund darstellt. Dass ihm bewusst ist, als Wirtschaftsmigrant kein Anrecht auf Asyl zu erhalten, wird auch dadurch belegt, dass er sich gegenüber den Deutschen Behörden als syrischen Staatsangehörigen ausgegeben hat. Im Übrigen hätte er seit seiner Rückkehr in die Schweiz im September 2017 längstens Zeit gehabt, nochmals in der Schweiz um Asyl zu ersuchen. Auch in Frankreich und Deutschland, wo er sich zwischenzeitlich aufgehalten haben will, hätte er um Asyl ersuchen können (auch wenn dies letztlich wohl zu einer Rücküberstellung in die Schweiz nach Dublin-Verfahren geführt hätte). Dass er dies erst unmittelbar nach seiner Zuführung an die Migrationsbehörden am 23. Januar 2018 machte, zeigt deutlich, dass er sich damit einzig einer Wegweisung in seine Heimat entziehen will. Damit sind die Umstände erfüllt, die nach dem Gesetz die Einreichung eines missbräuchlichen Asylgesuches vermuten lassen. Der Haftgrund von Art. 75 Abs. 1 lit. f AuG gegeben.

Hingegen hat A____ an der heutigen Verhandlung sein Asylgesuch zurückgezogen. Damit rechtfertigt sich die Aufrechterhaltung der Vorbereitungshaft grundsätzlich nicht mehr. Den Migrationsbehörden ist allerdings angemessen Zeit einzuräumen, um die dadurch neu entstehende Situation zu regeln bzw. die notwendigen Entscheidungen zu treffen. Indessen hat das Migrationsamt, nachdem der zuständige Mitarbeiter davon in der Verhandlung in Kenntnis gesetzt wurde, mitgeteilt, dass A____ umgehend mündlich die Wegweisung und Ausschaffungshaft eröffnet werde. Die Verhandlung wurde dazu unterbrochen und A____ danach zur Ausschaffungshaft angehört. Deren Rechtmässigkeit wird in einem separaten Entscheid überprüft.

3.

3.1      Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AuG sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AuG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AuG). Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG; BGE 127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Schliesslich muss die zuständige Behörde ohne Verzug über die Aufenthaltsberechtigung der betroffenen Person entscheiden (Art. 75 Abs. 2 AuG; Beschleunigungsgebot), und die Haft als Ganzes muss verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1 S. 58 und BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.).

3.2      Eine spätere Wegweisung nach Tunesien ist rechtlich wie auch tatsächlich möglich. Bis dato ist allerdings die Identität des A____, der sich im Laufe seines Aufenthalts im Schengenraum diverser Aliasidentitäten bedient hat, nicht mit Sicherheit geklärt und ist er von den tunesischen Behörden nicht als tunesischer Staatsangehöriger anerkannt worden. Indessen sind das Migrationsamt und das SEM bereits seit seiner Rückführung in die Schweiz bemüht, seine Identität zu klären. Ein Schreiben des SEM an das tunesische Konsulat in der Schweiz erging am 28. Dezember 2017. Bereits am 4. Januar 2018 teilte das SEM dem Migrationsamt allerdings mit, dass eine Identifikation von A____ durch die tunesischen Behörden mittels den aktuell bekannten Daten nicht möglich sei, dies eine spätere Anerkennung aufgrund Vorliegen neuer, der Identifikationsabklärung dienlicher Elemente aber nicht ausschliesse. Das Migrationsamt hat seither mehrfach versucht, von A____ weitere Informationen betreffend seine Herkunft in Erfahrung zu bringen, wobei dieser allerdings immer wieder abweichende Angaben macht. Weitere Anfragen nach Identifizierung hat das SEM an die marokkanischen und die algerischen Behörden gerichtet. Diese Bemühungen sind für die Dauer des Asylverfahrens gemäss Angaben des Migrationsamts „eingefroren“ und werden nach Ergehen des Asylentscheids weiter geführt. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes liegt damit jedenfalls nicht vor und die durch die Einreichung eines Asylentscheids verursachte Verzögerung hat A____ selber zu vertreten.

3.4      Die Anordnung der Vorbereitungshaft erweist sich damit als rechtmässig, endet allerdings am heutigen Tag, nachdem A____ das Asylgesuch zurückgezogen hat und die Wegweisung und Ausschaffungshaft umgehend angeordnet wurden.

4.        

Es werden keine Kosten erhoben (§ 4 Gesetz über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

://:        Die angeordnete Vorbereitungshaft ist bis und mit Rückzug des Asylgesuchs durch Wassim Khadraoui vom 23. Januar 2018 bis 26. Januar 2018 rechtmässig und angemessen. Sie endet mit der am heutigen Tag angeordneten Ausschaffungshaft.

            Es werden keine Kosten erhoben.

            Mitteilung an:

            - A____

            - Migrationsamt

            - Staatssekretariat für Migration

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

lic. iur. Barbara Grange

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Hinweis

Dieses Urteil wurde dem Ausländer am 26. Januar 2018 mündlich begründet und eröffnet.

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