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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 04.12.2017 AUS.2017.86 (AG.2017.795)

4 dicembre 2017·Deutsch·Basilea Città·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,010 parole·~5 min·2

Riassunto

Haftentlassungsgesuch

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2017.86

URTEIL

vom 4. Dezember 2017

Beteiligte

A____, geb. [...], von Nigeria,

zurzeit in Haft im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

Gegenstand

Haftentlassungsgesuch vom 27. November 2017

Sachverhalt

Der aus Nigeria stammende A____ wurde am 28. April 2017, am 28. Mai 2017, am 17. Juni 2017 und am 19. Juli 2017 aus der Schweiz weggewiesen. Vom 25. Juni 2017 bis zum 23. September 2017 befand er sich im Strafvollzug, danach wurde er in Ausschaffungshaft genommen. Mit Entscheid vom 25. September 2017 bestätigte die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (Einzelrichterin) die Ausschaffungshaft bis zum 22. Dezember 2017 (vgl. AGE AUS.2017.75 vom 25. September 2017). Am 28. November 2017 ging beim Verwaltungsgericht ein durch [...] verfasstes Haftentlassungsgesuch von A____ ein. Darin wurde um umgehende Entlassung aus der Haft ersucht und die unentgeltliche Rechtspflege beantragt. Mit Verfügung vom gleichen Tag stellte die Einzelrichterin das Haftentlassungsgesuch dem Migrationsamt zur Stellungnahme bis zum 1. Dezember 2017 zu. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde mit [...] als Vertreter bewilligt. Am 1. Dezember 2017 ging innert Frist die Stellungnahme des Migrationsamtes ein. In der Verhandlung vom 4. Dezember 2017, an welcher das fakultativ geladene Migrationsamt nicht teilgenommen hat, sind A____ und sein Vertreter zum Wort gelangt. Für alle Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen.

Erwägungen

1.

Die inhaftierte Person kann einen Monat nach erfolgter Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen. Über dieses hat die richterliche Behörde innert acht Arbeitstagen aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden (Art. 80 Abs. 5 des Ausländergesetzes, [AuG, SR 142.20]). Mit der heutigen Verhandlung ist diese Frist eingehalten.

2.

Die Haft wird u.a. beendet, wenn der Haftgrund nachträglich entfällt oder sich erweist, dass der Vollzug der Weg- oder Ausweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist, oder wenn einem Haftentlassungsgesuch entsprochen wird (Art. 80 Abs. 6 AuG). Dabei ist auch zu prüfen, ob die Behörden die für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung nötigen Vorkehrungen rechtzeitig getroffen haben und damit dem Beschleunigungsgebot nachgekommen sind und ob die Haft weiterhin verhältnismässig erscheint.

3.

3.1      Der Vertreter des Gesuchstellers bringt in seinem schriftlich eingereichten Haftentlassungsgesuch vor, sein Mandant werde nicht gestützt auf das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt vom 10. September 1998 (nachfolgend Rückübernahmeabkommen; SR 0.142.114.549) nach Italien zurückübergeben, sondern vielmehr im Rahmen eines Dublin-Verfahrens. Es komme deshalb Art. 76a AuG zur Anwendung, weshalb eine Inhaftierung lediglich für die Dauer von maximal fünf Wochen zulässig sei. Diese Frist sei vorliegend längst abgelaufen. Selbst wenn dieser Auffassung nicht gefolgt werden könne, liege eine offensichtliche Verletzung des Beschleunigungsgebotes durch die italienischen Behörden vor, welches dem Migrationsamt angerechnet werden müsse und ebenfalls zur Entlassung führen müsse. In der Verhandlung der Einzelrichterin rügt der Vertreter des Beurteilten überdies eine Verletzung des Beschleunigungsgebots durch die schweizerischen Behörden, da während mehr als zwei Monaten keine Rückfrage bei den italienischen Behörden erfolgt sei.

3.2      Wie sich aus der Stellungnahme des Migrationsamtes vom 1. Dezember 2017 ergibt, soll der Gesuchsteller, der weder in der Schweiz noch in Italien je ein Asylgesuch eingereicht hat, entgegen der (durch die in diesem Punkt zumindest unklar erscheinenden Akten entstandenen) Vermutung seines Vertreters tatsächlich gestützt auf das Rückübernahmeabkommen nach Italien zurückübergeben werden. Dass das Dublin-Office 3 mit der Organisation der Wegweisung befasst ist, ergibt sich daraus, dass dieses auch zuständig ist für Rückführungen nach den bilateralen Abkommen mit Belgien, Luxemburg, Frankreich und Italien. Das Migrationsamt hat deshalb bei der Anordnung der Ausschaffungshaft zu Recht Art. 76 AuG und nicht Art. 76a AuG zur Anwendung gebracht. Nachdem der Gesuchsteller gegenüber dem Migrationsamt anlässlich der Kurzbefragung vom 18. Juni 2017 erklärt hatte, er sei Anfang Juni 2017 von Bologna kommend mit dem Bus in die Schweiz eingereist , und da er im Besitz einer gültigen italienischen „permesso di soggiorno“ ist, erscheint eine Rückübernahme durch Italien nicht ausgeschlossen. (vgl. hierzu auch Art. 4 lit. c des Rückübernahmeabkommens, wonach eine Rückübernahmeverpflichtung erst nach einer sechs Monate überschreitenden Anwesenheit im ersuchenden Staat nicht mehr gegeben ist). Das Migrationsamt hat damit zu Recht auf eine Antwort aus Italien gewartet und noch keine Abklärungen im Hinblick auf eine Rückführung des Beurteilten nach Nigeria vorgenommen.

3.3      Das Migrationsamt hat mit seinen Bemühungen zur Rückkehr des Gesuchstellers bereits während dessen Strafvollzug begonnen. Angesichts der beharrlichen Missachtung von Anordnungen des Migrationsamtes und der Einreisesperre durch den Gesuchsteller – dieser hatte vom 28. April 2017 bis zum 17. Juni 2017 drei Mal die Gelegenheit zur selbständigen Ausreise erhalten – wäre eine auf drei Monate angeordnete Ausschaffungshaft grundsätzlich auch verhältnismässig. Dass Italien bis heute keine Antwort erteilt hat, kann nicht dem Migrationsamt als Verletzung des Beschleunigungsgebots angelastet werden. Allerdings wäre Italien gestützt auf Art. 6 Ziff. 3 des Rückübernahmeabkommens verpflichtet gewesen, eine Antwort „innert kürzester Frist, spätestens innert acht Tagen“ schriftlich mitzuteilen. Aus den Akten ergibt sich, dass das Migrationsamt dem Staatssekretariat für Migration (SEM) am 6. September 2017 die zur Einreichung des Gesuchs in Italien notwendigen Unterlagen übermittelt hat. Nachdem sich der Gesuchsteller ab dem 24. September 2017 nicht mehr im Strafvollzug, sondern in Ausschaffungshaft befand, wandte sich das Migrationsamt am 26. Oktober 2017 an das SEM mit der Bitte, bei den italienischen Behörden nachzufragen, falls noch keine Antwort von dort gekommen sei. Das SEM beantwortete diese Anfrage dahingehend, dass noch keine Antwort gekommen sei und man das Migrationsamt informieren werde, wenn eine solche eintreffe. Erst auf eine weitere Rückfrage des Migrationsamtes hin teilte die Mitarbeiterin des Dublin-Office 3 dem Migrationsamt mit, man werde sich bei Italien erkundigen. Damit hat das SEM während rund zweieinhalb Monaten lediglich abgewartet, ob eine Antwort aus Italien eintrifft. Angesichts der genannten Frist von acht Tagen, innert der eine Antwort eigentlich eintreffen müsste, und in Berücksichtigung des Umstands, dass sich die betroffene Person in Ausschaffungshaft befindet, handelt es sich um eine zu lange Dauer, während der das SEM untätig geblieben ist. Im vorliegenden Fall ist deshalb das Beschleunigungsgebot verletzt worden, weshalb das Haftentlassungsgesuch gutzuheissen ist.

4.

Das vorliegende Verfahren ist gemäss § 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht kostenlos. Da sich der Gesuchsteller bereits seit zweieinhalb Monaten in Ausschaffungshaft befunden hat, ist praxisgemäss auch die unentgeltliche Verbeiständung zu bewilligen und der Vertreter des Gesuchstellers aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

://:        Das Haftentlassungsgesuch von A____ wird gutgeheissen.

            Es werden keine Kosten erhoben.

            A____ wird für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Verbeiständung mit [...] bewilligt und diesem ein Honorar von CHF 1‘770.35 zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer von CHF 141.65 aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

            Mitteilung an:

-       A____

-       Migrationsamt Basel-Stadt

-       Staatssekretariat für Migration

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

lic. iur. Saskia Schärer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

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